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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 306)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen/Begründungen
Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener" ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen."
3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort "Jahre" durch das Wort "Jahren" ersetzt.
4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter " § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter " § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit
§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden."
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
Artikel 3
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.
2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5a
Überwachungs- und Bußgeldvorschriften".
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 aufgehoben | " § 13 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung. (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen. (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
|
4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen."
6. Der bisherige § 15 wird § 16.
Artikel 4
Änderung des Umweltauditgesetzes
Dem § 23 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden."
Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Bewirtschaftung" das Wort "normalen" eingefügt und werden die Wörter "zufolge als normal anzusehen ist" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Teils 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen | "Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen". |
2. In § 37 Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
3. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 19 und 22" durch die Wörter " §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22" ersetzt.
4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11.1 werden die Wörter " § 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
b) In Nummer 19.3 werden die Wörter " § 21 Absatz 4 Satz 7" durch die Wörter " § 66 Absatz 6 Satz 7" ersetzt.
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden vor der Angabe " § 2 Absatz 7" die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.
b) In Nummer 1.5 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
c) In Nummer 1.6 werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt.
d) Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 eingefügt:
"2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".
Artikel 7
Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 10" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
§ 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "des Vorhabens und die Auslegung von Antragsunterlagen," durch die Wörter "des Vorhabens, die Auslegung und das Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," und die Wörter "Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung" durch die Wörter "Zustellung, die öffentliche Bekanntmachung und das Zugänglichmachen der Entscheidung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 4 und § 14" durch die Angabe " § 31" und wird das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt."
Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Umweltschadensgesetzes in der vom 1. September 2021 an geltenden Fassung, den Wortlaut des Geodatenzugangsgesetzes in der vom 4. März 2021 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 4. März 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 5 treten am 1. September 2021 in Kraft.
ID 210425
ENDE |