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UkV - Unabkömmlichstellungsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Vom 24. August 2005
(BGBl. Nr. 52 vom 30.08.2005 S. 2538; 31.07.2009 S. 1629 08; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16)
Gl.-Nr.: 50-1-12
Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) sowie des § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 9 und § 93 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen im Spannungs- oder Verteidigungsfall können der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:
(2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.
(3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberechtigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, seinen oder ihren Sitz hat.
(5) Die Vorschläge sind zu begründen.
§ 2 Gutachtliche Stellungnahmen 16
(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein, als Dienstherr, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen anstrebt, benennt diese mit Begründung der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.
(2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr nach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vor, wenn diese begründet erscheint. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 12 holt sie gutachtliche Stellungnahmen ein, und zwar
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ist für nachstehend aufgeführte Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige außerdem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen:
(4) Die Behörde beteiligt, soweit erforderlich, die Agentur für Arbeit.
(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienst-leistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen.
(3) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
(4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.
(5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden
(6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben.
(7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
§ 6 Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten
(1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5, kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuss anrufen.
(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwaltung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.
(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder widerrufen hat. Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzamtes in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreiswehrersatzamt seinen Sitz hat.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.
ENDE