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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Vom 8. April 2013
(BGBl. I Nr. 17 vom 12.04.2013 S. 730)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

2. Reservewehrdienstverhältnis

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis

3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

§ 58d Beratung und Untersuchung § 58e Verpflichtung

§ 58f Status

§ 58g Dienstantritt

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b".

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet."

3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten" durch die Wörter "die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Überschriften ersetzt:

altneu
 Dritter Abschnitt 12a
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis
"Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz ".

7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Reservewehrdienstverhältnis ".

8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt:

3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58c Übermittlung personen- bezogener Daten durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

§ 58d Beratung und Untersuchung

(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.

(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

§ 58e Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

§ 58g Dienstantritt

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b 13

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."

9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Angabe "nach § 58b" ersetzt.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden ist, werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

(2) Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zivildienstgesetz" ein Komma und die Wörter "freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

3. § 25

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 11

Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt.

wird aufgehoben.

(3) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 7 gestrichen.

2. § 2 Satz 2 und 3

Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

wird aufgehoben.

3. Abschnitt 7

Abschnitt 7
Freiwilliger Wehrdienst

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst

(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.

§ 55 Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.

(3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 56 Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.

§ 57 Wehrersatzbehörden

Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

§ 59 Beratung und Untersuchung

(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.

(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.

(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

§ 60 Dienstantritt

(1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes 12

(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(4) Die §§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 62 Übergangsvorschrift

(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben.

wird aufgehoben.

(4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

(5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

(6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

(7) In § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

(8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden"(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die
  1. entlassen werden
    1. nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
    2. nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
    3. nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
  2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."

3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

(9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 58b oder" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

(10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zweiten Teil wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt I werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

3. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt I werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

5. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt III Nummer 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b" eingefügt.

6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b" eingefügt.

7. In § 42a Absatz 1 und § 44 Absatz 6 werden jeweils die Wörter "nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.
(Redaktionelle Anmerkung: Der Satz 5 ist nicht vergeben.)

9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf Grund des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

(11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" die Wörter "oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

(12) In § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetzes" ein Komma und die Wörter "des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

(13) In § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

(14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.