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Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.07.2017 S. 2654)



Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen."4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes."

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Absatz 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 2.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171256

ENDE