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Regelwerk

Änderungstext

25. KOV-AnpV 2019 - 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 13. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 22 vom 19.06.2019 S. 793)



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "172" durch die Angabe "177"ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "141 " durch die Angabe "146" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2,171" durch die Angabe "2,240" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30in Höhe von 146 Euro,
von 40in Höhe von 199 Euro,
von 50in Höhe von 266 Euro,
von 60in Höhe von 337 Euro,
von 70in Höhe von 467 Euro,
von 80in Höhe von 565 Euro,
von 90in Höhe von 678 Euro,
von 100in Höhe von 760 Euro."

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 30 Euro,
von 70 und 80um 37 Euro,
von mindestens 90um 45 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30in Höhe von 151 Euro,
von 40in Höhe von 205 Euro,
von 50in Höhe von 274 Euro,
von 60in Höhe von 348 Euro,
von 70in Höhe von 482 Euro,
von 80in Höhe von 583 Euro,
von 90in Höhe von 700 Euro,
von 100in Höhe von 784 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 31 Euro,
von 70 und 80um 38 Euro,
von mindestens 90um 46 Euro."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I88 Euro,
Stufe II181 Euro,
Stufe III269 Euro,
Stufe IV361 Euro,
Stufe V449 Euro,
Stufe VI542 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I91 Euro,
Stufe II187 Euro,
Stufe III278 Euro,
Stufe IV372 Euro,
Stufe V463 Euro,
Stufe VI559 Euro.

"

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60467 Euro,
von 70 oder 80565 Euro,
von 90678 Euro,
von 100760 Euro.
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60482 Euro,
von 70 oder 80583 Euro,
von 90700 Euro,
von 100784 Euro.

"

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "32.682" durch die Angabe "33.463" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "85" durch die Angabe "88" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "321" durch die Angabe "331" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" durch die Angabe "565, 804, 1.032, 1.340 oder 1.649" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" und wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" ersetzt.

9. In § 40 wird die Angabe "457" durch die Angabe "472" ersetzt.

10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "504" durch die Angabe "520" ersetzt.

11. In § 46 wird die Angabe "128" durch die Angabe "132" und wird die Angabe "241" durch die Angabe "249" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "226" durch die Angabe "233" und wird die Angabe "315" durch die Angabe "325" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "618" durch die Angabe "638" und wird die Angabe "431 "durch die Angabe "445" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "113" durch die Angabe "117" und wird die Angabe "85" durch die Angabe "88" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "351" durch die Angabe "362" und wird die Angabe "255" durch die Angabe "263" ersetzt.

14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" und wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

ID 191324

ENDE