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Änderungstext
25. KOV-AnpV 2019 - 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 13. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 22 vom 19.06.2019 S. 793)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "172" durch die Angabe "177"ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "141 " durch die Angabe "146" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,171" durch die Angabe "2,240" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
|
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
| "Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
" |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
" |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "32.682" durch die Angabe "33.463" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "85" durch die Angabe "88" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "321" durch die Angabe "331" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" durch die Angabe "565, 804, 1.032, 1.340 oder 1.649" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" und wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "457" durch die Angabe "472" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "504" durch die Angabe "520" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "128" durch die Angabe "132" und wird die Angabe "241" durch die Angabe "249" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "226" durch die Angabe "233" und wird die Angabe "315" durch die Angabe "325" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "618" durch die Angabe "638" und wird die Angabe "431 "durch die Angabe "445" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "113" durch die Angabe "117" und wird die Angabe "85" durch die Angabe "88" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "351" durch die Angabe "362" und wird die Angabe "255" durch die Angabe "263" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1.835" durch die Angabe "1.893" und wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
ID 191324
ENDE |