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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2021
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 25. August 2021
(BAnz AT vom 07.09.2021 B1)
Zur Erläuterung der Ersten Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Änderungsverordnung wird bei den Vorschriften über die Exportkontrolle von Dualuse-Gütern die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dualuse-Verordnung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1), die am 9. September 2021 in Kraft treten wird und die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt, berücksichtigt. Infolgedessen sind insbesondere die Verweise in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie in der Anlage 1, Anlage AL zur AWV, an die neue Dualuse-Verordnung anzupassen.
Zudem werden auf Grundlage der durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu geschaffenen Ermächtigungen folgende Regelungen nachvollzogen:
Mit der Änderungsverordnung wird zudem eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Antennen, konstruiert zur Verwendung in Raumfahrzeugen, eingeführt. Aktuell sind für die Verwendung im Weltraum konstruierte Antennen nicht umfassend von der Listenposition 9A004 des Anhangs I der Dualuse-Verordnung erfasst. Dies erscheint in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklung, insbesondere der zunehmenden Bedeutung von weltraumgestützten Fähigkeiten, nicht mehr gerechtfertigt. Nationale Ausfuhrbeschränkungen sind gemäß der Öffnungsklausel in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/821 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zulässig. Die strategische Bedeutung weltraumgeeigneter Antennen und zugehöriger Technologie nimmt sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich stetig zu. Vor diesem Hintergrund ist eine nationale Listung von für den Weltraum konstruierter Antennen und entsprechender Technologie gerechtfertigt. Die Bundesregierung wird sich für eine internationale Listung im Wassenaar-Abkommen einsetzen, um ein levelplayingfield für die betroffenen Unternehmen herzustellen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Warenausgang zu präzisieren.
Zudem sind mit Blick auf die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung bei der zollrechtlichen Ausfuhr und der Exportkontrolle eine Ahndungsmöglichkeit im Fall des Verstoßes gegen die Pflicht zur Gestellung zu schaffen und Rechtsunsicherheiten auszuräumen.
Durch diese Änderungsverordnung werden zudem die Meldevorschriften im Kapitalverkehr insbesondere an neue Datenanforderungen der EU-Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) angepasst sowie zur Erfüllung von EU-Vorgaben weitere konkrete Meldepflichten festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an Änderungen in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften sowie eine Erleichterung der Meldeverpflichtungen durch Eröffnung der Möglichkeit, die geforderten Angaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften einzureichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sämtliche Verweise in der AWV auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2021/821 zu ersetzen. Dies gilt ebenfalls für die in § 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes enthaltenen Strafvorschriften.
Mit der Einfügung des neuen § 7a wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Nordirland als zum Zollgebiet der Europäischen Union zugehörig behandelt wird und daher die bisherigen Verfahrensvorschriften für Aus- und Einfuhren weiterhin Anwendung finden.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 20b werden präzisiert.
Ein neuer § 59a mit bestimmten Ausnahmeregelungen für Börsengeschäfte im Fall einer Investitionsprüfung wird eingefügt.
Die in den §§ 81 und 82 enthaltenen Bußgeldtatbestände werden angepasst.
Die Ausfuhrliste wird an die Verordnung (EU) 2021/821 angepasst und ergänzt. Dies erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer Neufassung der Anlage AL zur AWV.
Außerdem werden Änderungen in den Meldeformularen "Vermögen von Inländern im Ausland" und "Vermögen von Ausländern im Inland" vorgenommen; dies erfolgt aus Gründen der Vereinfachung in Form einer Neufassung der Anlagen K3 und K4 zur AWV.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 18 Absatz 5 AWG enthält Straftatbestände für Verstöße gegen bestimmte Vorgaben der Verordnung (EG) 428/2009, in denen auf die entsprechenden Artikel der Verordnung verwiesen wird. Die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1), die am 9. September 2021 in Kraft treten wird, löst die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ab. Die Verweise in § 18 Absatz 5 AWG sind auf Grundlage des § 30 AWG im Fall einer inhaltsgleichen Vorschrift an die neue Dualuse-Verordnung anzupassen, damit Verstöße gegen die ab 9. September 2021 geltende Dualuse-Verordnung unmittelbar geahndet werden können und keine Strafbarkeitslücken entstehen. Materielle Änderungen sind mit dieser Anpassung nicht verbunden.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
In der Inhaltsübersicht werden zwei neue Vorschriften ergänzt und drei Vorschriften geändert.
Zu Nummer 2
Die Neufassung von § 4 Absatz 1 dient der Klarstellung der etablierten Praxis der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Zu Nummer 3
Mit der Ergänzung des § 7a werden die Vorschriften festgelegt, bei deren Anwendung Nordirland weiterhin als Zollgebiet der Europäischen Union gilt.
Zu Nummer 4 Buchstabe a und b
Mit der Änderung von § 9 werden die Verweise auf die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst.
Zu Nummer 4 Buchstabe c
In § 9 Absatz 3 Nummer 1 ist der Verweis auf Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/821 zu ergänzen, um den Vorrang des Unionsrechts für den Rechtsanwender klarzustellen. Soweit eine Genehmigungspflicht nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/821 für bestimmte, in einer nationalen Kontrollliste eines anderen EU-Mitgliedsstaates aufgeführte Güter besteht, geht Artikel 10 dem § 9 vor.
Zu Nummer 5
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 6
§ 20b AWV beinhaltet die Verpflichtung zur Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung bei der Ausgangszollstelle, bestimmt die zur Abgabe verpflichtete Person und beschreibt den notwendigen Inhalt der Wiederausfuhrmitteilung. Mit der Änderung von Absatz 1 wird zur Verbesserung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Angabe des Zeitpunkts bzw. die Frist für die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung ergänzt.
Zu Nummer 7 Buchstabe a
Durch die Änderung von § 23 Absatz 1 Satz 3 wird ein fehlerhafter Verweis korrigiert.
Zu Nummer 7 Buchstabe b
Die Änderung in § 23 Absatz 2 dient der Klarstellung, dass in der Ausfuhranmeldung sämtliche in den einschlägigen EU-Verordnungen, d. h. neben der Dualuse-Verordnung auch die Sanktionsverordnungen, enthaltenen Listenpositionen anzugeben sind, und entspricht der gängigen Praxis.
Zu Nummer 8
Siehe Begründung zu Nummer 7 Buchstabe b.
Zu Nummer 9 Buchstabe a
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 9 Buchstabe b
Der neue Absatz 2 in § 44 entspricht dem bisherigen Absatz 4 Satz 2.
Zu Nummer 9 Buchstabe c und d
Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe b.
Zu Nummer 10
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 11 Buchstabe a und b
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 11 Buchstabe c
Aufgrund des Vorrangs von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/821 für die technische Unterstützung im Zusammenhang mit in Anhang I der Verordnung aufgeführten Gütern bedarf es der Streichung von derartigen Gütern in § 49 Absatz 3 Nummer 3.
Zu Nummer 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Siehe Begründung zu Nummer 11 Buchstabe c.
Zu Nummer 13 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Siehe Begründung zu Nummer 11 Buchstabe c.
Zu Nummer 14
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 15 Buchstabe a
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 15 Buchstabe b
Aufgrund der Aufnahme von Gütern nach Nummer 5D001e in den Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 bedarf es der Aufnahme in die Reihe von Gütern, für die das nationale Genehmigungserfordernis nach § 52a gilt.
Zu Nummer 15 Buchstabe c
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 16
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 17
Die Neufassung von § 53 ergänzt in Nummer 1 Buchstabe b einen Befreiungsgrund von der Genehmigungspflicht, der auch in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten ist. Diese Angleichung dient der Rechtsvereinheitlichung zugunsten der Anwender. Die Ergänzung von Nummer 2 dient der Klarstellung des Vorrangs des Unionsrechts für die technische Unterstützung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/821.
Zu Nummer 18 Buchstabe a
Die Änderung ist nach dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) erforderlich.
Zu Nummer 18 Buchstabe b
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 19
Mit der Ergänzung in § 56 Absatz 4 und 5 wird eine Kohärenz zu § 56 Absatz 1 hergestellt.
Zu Nummer 20
Der neue § 59a setzt die mit dem Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) in § 15 Absatz 5 geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen um. In Ausnahme von § 15 Absatz 3 AWG findet bei Börsengeschäften trotz investitionsprüfungsrechtlicher Meldepflicht ein Eigentumsübergang an den erworbenen Aktien statt. Die spezifischen Handlungsverbote nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 AWG sind auch bei Ausnahmen im Sinne des neuen § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des AWG in Verbindung mit § 59a Absatz 2 und 3 weiterhin zu beachten. Damit wird sichergestellt, dass besonders sicherheitsrelevante Handlungen im Anschluss an die Abwicklung des eigentlichen Börsengeschäfts während einer laufenden Prüfung unterbleiben. Im Fall einer investitionsprüfungsrechtlichen Untersagung eines über die Börse durchgeführten Erwerbs wäre eine Rückabwicklung im Vertragsverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer nicht möglich. Stattdessen kann dem Erwerber künftig aufgegeben werden, die mittels Börsengeschäfte erworbenen Aktien abzuverkaufen (§ 59a Absatz 4 Nummer 1). So ist gewährleistet, dass das Kursrisiko in solchen Fällen bei dem meldepflichtigen Erwerber liegt.
Zu Nummer 21
Siehe Begründung zu Nummer 20.
Zu Nummer 22
Bei der Änderung der Überschrift zu Unterabschnitt 3 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 23
Mit der Ergänzung von § 80 werden Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die in dem neuen § 59a enthaltenen Verbote festgelegt.
Zu Nummer 24
Die Streichung von § 81 Absatz 1 Nummer 6 AWV erfolgt aufgrund der neuen unionsrechtlichen Vorschrift für diesen bislang nur national geregelten Sachverhalt in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821.
Zu Nummer 25 Buchstabe a
Mit der Änderung wird der Verweis auf die zuletzt ändernde EU-Verordnung aktualisiert.
Zu Nummer 25 Buchstabe b und c
Da die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt wird, entfällt der bisherige § 82 Absatz 4 ersatzlos. Die Nummerierung der folgenden Absätze wird entsprechend angepasst.
Zu Nummer 25 Buchstabe d
Nach Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union besteht beim Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union die allgemeine Pflicht zur Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 6 in § 82 wird eine Ahndungsmöglichkeit im Fall des Verstoßes gegen die Pflicht zur Gestellung geschaffen.
Zu Nummer 25 Buchstabe e
Der Bußgeldkatalog ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 anzupassen. Als Bußgeldtatbestände zu bewehren sind Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 und die Verbringung von Gütern ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1. Die Nummer 1 erste Alternative (Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821) entspricht § 82 Absatz 4 Nummer 1, die zweite Alternative in Nummer 1 (Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/821) war bislang in § 81 Absatz 1 Nummer 6 enthalten und muss aufgrund der neuen unionsrechtlichen Vorschrift in § 82 AWV verschoben werden. Der in Nummer 2 enthaltene Tatbestand entspricht inhaltlich dem bisherigen § 82 Absatz 4 Nummer 2.
Zu Nummer 26
Mit der Änderung der Ausfuhrliste werden die dort enthaltenen Verweise an die Verordnung (EU) 2021/821 angepasst.
Außerdem wird in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste die Listenposition 9A904 erweitert. Ergänzend werden dort Antennen, konstruiert zur Verwendung in Raumfahrzeugen, erfasst. Damit wird künftig eine umfassende Kontrolle der Ausfuhr derartiger Güter ermöglicht. Nach der Öffnungsklausel in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/821 sind nationale Ausfuhrbeschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zulässig, wenn mangels unionsrechtlicher Regelungen eine Regelungslücke besteht.
Zu Nummer 27
Das Meldeformular "Vermögen von Inländern im Ausland" (Anlage K3) wird an die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) sowie an aktuelle Entwicklungen angepasst. Insbesondere werden Meldepflichten betreffend Investitionen in Sachanlagen und Personalaufwand der Investitionsobjekte neu aufgenommen sowie weitere Meldepflichten, die bisher noch nicht erforderlich waren, obligatorisch festgeschrieben (Angabe zum Eintritt in die bzw. Ausscheiden aus der K3-Meldepopulation; Angabe zum Sitzland der Konzernmutter). Daneben sind einige Angaben wegen geänderter Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften nicht mehr erforderlich und werden gestrichen.
Darüber hinaus ist aus Vereinfachungsgründen, insbesondere für multinationale Unternehmensgruppen, vorgesehen, dass die Angaben auch nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften gemacht werden können. Zudem werden einige redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Zu Nummer 28
Durch die Änderungen im Meldeformular "Vermögen von Ausländern im Inland" (Anlage K4) erfolgt eine Angleichung an die im Meldeformular K3 vorgenommenen Änderungen. Außerdem ist zur Klarstellung künftig eine zusätzliche Angabe erforderlich, um Missverständnisse bei der Zuordnung der Eigenkapitalpositionen für deutsche Kapitalgesellschaften zu vermeiden.
Zu Artikel 3
Diese Vorschrift regelt, dass die Verordnung vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/821 am 9. September 2021 in Kraft tritt.
Abweichend davon tritt Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a zeitgleich mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft.
ENDE |