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Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 13. Dezember 2017
(BAnz. AT vom 20.12.2017 V1)
Siehe auch Runderlass =>
Es verordnen auf Grund
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2017 (BAnz AT 28.09.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."
2. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."
3. Dem § 58 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden."
4. In § 74 Absatz 1 wird nach Nummer 16 folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a Venezuela,".
5. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. Venezuela,".
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Venezuela,".
6. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
b) Folgender Absatz 16 wird eingefügt:
"(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Venezuela für
c) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 17.
7. § 77 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
"4. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "3" die Angabe "und 4" eingefügt.
8. In § 81 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfernen lässt," durch die Wörter ", auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder" ersetzt.
9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 13 werden am Ende ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017 S. 1) geändert worden ist, oder" angefügt.
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 21)".
b) In Absatz 11 Nummer 2 wird das Wort "gründet" durch die Wörter "oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 172163
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