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Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Dezember 2016
(BAnz. AT vom 23.12.2016 V1)



Siehe auch Runderlass =>

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2016 (BAnz AT 18.03.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

" § 15 Vereinfachte Zollanmeldung

§ 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

§ 17 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 20a Summarische Ausgangsanmeldung

§ 20b Wiederausfuhrmitteilung".

c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen".

d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2
(weggefallen)".

2. In § 11 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung" durch das Wort "Wiederausfuhranmeldung" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1992 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat folgende Zollanmeldung abzugeben:
  1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
  2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder
  3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Artikels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3) Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A1 dieser Verordnung enthalten. Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln.

"(2) Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343/1 vom 29.12.2015 S. 1) oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:
  1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558) oder
  2. eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Die Anmeldung muss den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. der Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
  2. des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

(3) Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. In der Anmeldung sind die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 sowie die Angaben nach den Feldern 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b der Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zu machen. Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung" durch die Wörter "die Wiederausfuhranmeldung" ersetzt.

bb) Satz 2

Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn bei Ausfall der Datenverarbeitungssysteme die Vorabfertigung gemäß Artikel 286 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 fehlt. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch ein Postunternehmen die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme."(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren."

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren 15

(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindestens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Angaben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen. Der Anmelder hat die unvollständige Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der in der unvollständigen Anmeldung angegebenen Zollstelle durch Übermittlung

  1. der nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
  2. einer vollständigen Anmeldung zu ersetzen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollständige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.

(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.

" § 15 Vereinfachte Zollanmeldung

(1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang 9 Anlage A der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 für dieses Verfahren erforderlich sind. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

  1. mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
  2. durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anschreibeverfahren"Anschreibung in der Buchführung des Anmelders".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Anschreibeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" durch die Wörter "der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Positions- oder Kapitelnummer" durch das Wort "Positionsnummer" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "des Anschreibeverfahrens" durch die Wörter "der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" ersetzt.

7. § 17

§ 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren

(1) Mit der Bewilligung "vertrauenswürdiger Ausführer" kann das Hauptzollamt Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, die Bewilligung erteilen, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung anzumelden und zugestellen, wenn

  1. der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt,
  2. bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und
  3. die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird.

(2) Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens nach Absatz 1 ist das Hauptzollamt nach § 24 Absatz 1 der Zollverordnung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die jeweils geltenden Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in seinem Amtsblatt bekannt.

(3) In der Bewilligung wird Folgendes geregelt:

  1. für welche Waren und Bestimmungsländer sie gilt,
  2. welche der Daten nach Anhang 30A Tabelle 1 Spalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neben der Bewilligungsnummer für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich sind,
  3. die Art der und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,
  4. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,
  5. das Verfahren für die Übermittlung der Daten für die ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind.

(4) Der Ausführer hat bei einer Ausfuhr in einem Verfahren nach Absatz 1 beider Ausgangszollstelle die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 zu machen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Gütern hat er zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vorliegt.

(5) Der Ausführer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Darin hat er die Angaben zu machen, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht.

(6) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2454" durch die Wörter "des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhängen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den Anhängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 2 gilt entsprechend."(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 vorgelegt werden. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "im Anschreibeverfahren nach den Artikeln 283 und 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" durch die Wörter "unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16" ersetzt.

10. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Wiederausfuhren

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 einer Zollanmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.

" § 20 Wiederausfuhren

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend."

11. Nach § 20 werden die folgenden neuen §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Summarische Ausgangsanmeldung

(1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten.

§ 20b Wiederausfuhrmitteilung

Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 bei der Ausgangszollstelle abzugeben."

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 3 hat der Anmelder der zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung zu übermitteln."Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 4 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Anmelder" durch das Wort "Ausführer" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "er" durch die Wörter "der Anmelder" ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

"(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend."

13. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.

14. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.

15. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt."b) die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt."

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr oder"1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Darf der Einführer die Zollanmeldung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vornehmen, müssen die erforderlichen Unterlagen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden sind. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange kann die Zollstelle jedoch verlangen, dass ihr die betreffenden Unterlagen vorgelegt werden
  1. mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung,
  2. unverzüglich nach Anschreibung oder
  3. bei Überführung der Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung.
"(3) Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden."

16. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.

17. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr" durch die Wörter "Einfuhr von Waren" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Einfuhr von Waren im vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahren nach § 16 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen."(3) Bei der Einfuhr von Waren mit einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen."

18. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" durch die Wörter "der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446" ersetzt.

19. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter "aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird."7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen Union aus bewirtschaftet werden, wenn diese Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind."

20. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter "aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung" ersetzt.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter "Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013" ersetzt.

c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende mitführen;"11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende mitführen;"

d) In Nummer 13 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

altneu
13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden, nach
  1. den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
  2. Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23);
"13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach".

e) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

altneu
14. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen diese Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;

15. Waren, für die außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,
  3. nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden,
  4. nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.
"14. Waren in Freizonen, die im erleichterten Verfahren unter den Voraussetzungen und Bedingungen eingeführt werden können, unter denen diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind;

15. Waren, die nach den folgenden Vorschriften von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 außertariflich befreit sind:

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,
  3. nach den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden oder
  4. nach den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden."

21. In § 42 Absatz 1 wird das Wort "Abfertigung" durch das Wort "Überlassung" ersetzt.

22. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 952/2013" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen. Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes ist anzuwenden."(5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden."

23. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 10

3. Côte d'Ivoire,

10. Liberia,

aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S.9),"3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und AI-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 17) geändert worden ist,"

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und AI-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25)."

24. § 75 Absatz 1 Nummer 3

3. Côte d'Ivoire,

wird aufgehoben.

25. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 11

(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für
  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die nicht zur internen Repression verwendbar ist, einschließlich Schutzkleidung,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in auf Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
  3. Güter im Transit durch auf Côte d'Ivoire, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
  4. Güter, die vorübergehend nach auf Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in auf Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern,
  5. Güter, die für die ivorischen Sicherheitskräfte bestimmt sind mit dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
  6. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben.

(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Liberia für

  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und
  3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 4 bis 9.

c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial."

d) Die Absätze 12 bis 18 werden die Absätze 10 bis 16.

26. Nach § 76 wird folgender § 76a angefügt:

" § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:

  1. die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
  2. der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
    1. diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
    2. Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen."

27. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

28. § 81 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Ausfuhranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

"7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,"

29. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:

altneu
4b. Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S.1, L 239 vom 06.09.2008 S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 46) geändert worden ist,"4b. Artikel 9c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1831 (ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 3) geändert worden ist,"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "VIII und IX" durch die Angabe "VIII, IX, XIII und XIV" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt oder die Frist der ergänzenden Zollanmeldung zuwiderhandelt,
  2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt,
  3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e verbundenen vollziehbaren Auflage über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe zuwiderhandelt,
  4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
  5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt,
  7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auflage über die Benachrichtigung von einem Warenabgang zuwiderhandelt,
  8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auflage über das Anschreiben von Waren in seiner Buchführung vor Abgang aus den in Artikel 253 Absatz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zuwiderhandelt oder
  9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entgegen Artikel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841 Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. Nr. L 95 vom 14.04.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S. 5) geändert worden ist, eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.

wird aufgehoben.

e) die Absätze 6 bis 12 werden die Absätze 4 bis 10.

f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2013 S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
  2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
  3. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
  4. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
  5. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhält,
  6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
  7. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt oder
  8. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Ausführung einer Transaktion nicht ablehnt.
"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea eröffnet,
  2. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea aufnimmt,
  3. entgegen Artikel 5a Absatz la Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
  4. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea gründet,
  5. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
  6. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
  7. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
  8. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
  9. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
  10. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea schließt,
  11. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea betreibt,
  12. entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
  13. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,
  14. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung oder finanzielle Hilfe bereitstellt,
  15. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
  16. entgegen Artikel 5c Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
  17. entgegen Artikel 5c Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
  18. entgegen Artikel 5c Absatz 7 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
  19. sich entgegen Artikel 6a an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt oder
  20. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anleihe erbringt."

g) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
  2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
  5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
  6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt."

30. In der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird in Teil I Abschnitt A Nummer 0013 wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anmerkung 1:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
"Anmerkung 1:
Unternummer 0013 umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1
oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können."

b) Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 werden die Anmerkungen 2 bis 5.

31. Die Anlage 2 zur Außenwirtschaftsverordnung wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/2143

ENDE