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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Änderungstext

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. Dezember 2022
(BAnz. AT 23.12.2022 V1)



Es verordnen

sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 95 40, 0304 99 23, 0306 26 90, 0306 27 91, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:
  1. die Anmeldeart,
  2. die Belegnummer,
  3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
  4. den Namen und die Adresse des Empfängers,
  5. die EORI-Nummer des Empfängers,
  6. das Versendungsland,
  7. den Umrechnungskurs,
  8. die Art des Geschäfts,
  9. die Warenbezeichnung,
  10. die Warennummer,
  11. das Ursprungsland,
  12. die Rohmasse,
  13. den Verfahrenscode,
  14. die Eigenmasse,
  15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,
  16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und
  17. den statistischen Wert.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2" gestrichen.

d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren."Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren."

2. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135)."

3. § 76 Absatz 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4

4. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

c) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten, andere Rüstungsgüter sowie dazugehörige Güter und nichtletales Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und"4. Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstungen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstungen dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,"

d) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und

7. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind

  1. für humanitäre Zwecke, oder
  2. für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess."

4. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 werden die Wörter "die Verordnung (EU) 2022/576 (ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259I vom 06.10.2022 S. 3)" ersetzt.

bb) In Nummer 14 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 15 wird das Wort "oder" angefügt.

dd) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17)".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 (ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 38)" durch die Wörter "die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 99)" ersetzt.

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

cc) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,".

dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.

5. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

6. In § 82b Satz 1 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

7. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 1: Anlage AL zur AußenwirtschaftsverordnungAnhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 7)


- wie eingefügt -

ID: 222823

ENDE