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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. März 2014
(BAnz. AT vom 31.03.2014 V1)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2013 (BAnz AT 20.12.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe "www-ec.destatis.de" durch die Angabe "www.destatis.de" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe ", 3403 19 91 und 3403 19 99" durch die Angabe "und 3403 19 90" ersetzt.

3. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe "0302 41 00, 0302 51 10, 0302 89 31, 0302 89 39, 0303 63 10 bis 0303 63 90, 0303 69 10, 0303 89 31, 0304 53 00, 0304 59 50, 0304 59 90, 0304 71 90, 0304 75 00, 0304 79 10, 0304 89 29, 0304 95 25, 0304 95 40, 0304 99 23, 0306 26 90, 0306 27 91," gestrichen.

4. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Schiffs, das die Bundesflagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt" werden durch die Wörter "Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen" ersetzt.

bb) In Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. Zentralafrikanische Republik."

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. Nr. 201 vom 26.07.2013 S. 10)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. Nr. 40 vom 11.02.2014 S. 9)" ersetzt.

5. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Zentralafrikanische Republik."

b) Absatz 2 wird wie gefolgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Zentralafrikanische Republik."

6. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia agieren,
  3. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bekämpfen,
  4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  5. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
  6. Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen,
  7. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,
  8. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemissionen, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und
  9. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind.
"(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) agieren,
  4. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  5. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen,
  6. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Gegenstände,
  7. Güter gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP an die Bundesregierung Somalias,
  8. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,
  9. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und
  10. Güter im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind."

b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:

"(18) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für

  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind,
  2. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird,
  3. Kleinwaffen und dazugehörige Güter, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen,
  4. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
  5. Güter an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu denn ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
  6. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter im Einklang mit dem Verfahren nach Ziffer 54 f) der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

7. In § 77 Absatz 2 wird das Wort "Staatsangehörigkeitszeichen" durch das Wort "Staatszugehörigkeitszeichen" ersetzt.

8. In § 82 Absatz 11 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. Nr. 356 vom 22.12.2012 S. 55) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 42/2014 (ABl. Nr. 15 vom 20.01.2014 S. 18, L 19 vom 22.01.2014 S. 7) geändert worden ist" ersetzt.

9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2 sowie den §§ 62 und 72 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE