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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2010
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. August 2010
(BAnz. Nr. 126 vom 24.08.2010 S. 2897)
Zur Erläuterung der Neunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeines
Mit der 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Änderungen der Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar umgesetzt.
Mit der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Eritrea verboten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 19) werden daher der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. Verboten werden auch Verkäufe und Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie Einfuhren von Rüstungsgütern, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus Eritrea, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese Verbote werden strafbewehrt.
Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 17) übernommen worden. Außerdem wurden in dem Beschluss die Tatbestände neu gefasst, bei denen ausnahmsweise eine Lieferung von Rüstungsgütern nach Somalia zulässig ist. § 69a AWV wird entsprechend angepasst. Lieferungen von Rüstungsgütern sind aber auch in diesen Fällen nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Verstöße gegen das Waffenembargo werden strafbewehrt.
Mit der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das bestehende Waffenembargo gegen Liberia auf Lieferungen von Rüstungsgütern an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen beschränkt. Auch die Ausnahmetatbestände für genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern wurden neu gefasst. Die EU hat diese Änderungen mit dem Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. Nr. 51 vom 02.03.2010 S. 23) übernommen. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Lieferungen von Rüstungsgütern an staatliche Stellen in Liberia bedürfen aber weiter der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.
Mit Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 22) wurde das Waffenembargo gegen Birma/Myanmar neu gefasst. Dadurch wurden die Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo für genehmigungsfähige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar und Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar neu formuliert. § 69l AWV wird entsprechend angepasst.
Berücksichtigt wird ferner die Anpassung des Waffenembargos der EU gegen Guinea durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S. 51) an den Vertrag von Lissabon.
Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. Nr. 346 vom 23.12.2009 S.26) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABl. Nr. 96 vom 01.04.2010 S. 20), nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. Nr. 40 vom 12.12.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. Nr. 140 vom 08.06.2010 S. 17) geändert worden ist.
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die EU-Embargo-Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran.
B. Im Einzelnen
Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 10 Buchstabe a und c
Das neu eingefügte Kapitel VIIb setzt das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea um. Nach Maßgabe der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea, die Einfuhr von Rüstungsgütern in das deutsche Wirtschaftsgebiet sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. In Umsetzung des Beschlusses 2010/127/GASP werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst.
Verstöße gegen diese Verbote werden in § 70a Absatz 2 AWV strafbewehrt.
Nummer 2
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a AWV ist erforderlich, weil die §§ 12 und 13 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) weggefallen sind.
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe b AWV ist erforderlich, weil die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. 271 vom 23.09.1986 S. 31) durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. 324 vom 10.12.2009 S. 23) ersetzt wurde.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b AWV.
Nummer 3 und Nummer 10 Buchstabe a und b
Die Neufassung des § 69a AWV setzt die Änderungen des Waffenembargos gegen Somalia nach Maßgabe des Beschlusses 2010/231/ GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP um. Danach ist die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe von Rüstungsgütern an Somalia auch dann verboten, wenn dies auf indirektem Wege geschieht. Dementsprechend wird auch die Durchfuhr von Rüstungsgütern durch das deutsche Wirtschaftsgebiet nach Somalia untersagt. Die bisherigen Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo werden neu gefasst. Nach dem Beschluss 2010/231/GASP ist die Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Die Ausfuhr von Rüstungsgütern bedarf aber in diesen Fällen einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Schließlich erstreckt der Beschluss 2010/231/GASP, in Umsetzung der Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Waffenembargo gegen Somalia auf bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen, die sich auch außerhalb Somalias befinden können. Dies wird in § 69a Absatz 3 AWV übernommen.
§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern, auch an bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen nach § 69a Absatz 1, 3 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 AWV.
Nummer 5 und Nummer 9 Buchstabe a bis j
Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EU-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der
Nummer 6
Die Änderungen des § 69g AWV setzen die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Liberia durch den Beschluss 2010/129/ GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia um. In Umsetzung der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht dieser Beschluss nur noch ein Waffenembargo gegen nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen vor, die in Liberia operieren. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Zudem wird das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die nach Liberia geliefert werden sollen, aufgehoben. Bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte bedürfen aber künftig einer Genehmigung nach § 40 AWV. Schließlich sind durch den Beschluss 2010/129/GASP die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern neu gefasst worden. Sie beschränken sich nunmehr auf Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen oder zu deren Nutzung bestimmt sind, sowie auf nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. § 69g Absatz 3 AWV übernimmt auch diese Änderungen.
Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Liberia sind - wie bisher - nach § 70a Absatz 2 Nummer 1 und 2 strafbewehrt.
Nummer 7
§ 69i AWV wird an die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar durch den Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angepasst. Durch diesen Beschluss sind die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für entsprechende Lieferungen neu gefasst worden. § 69i Absatz 3 AWV setzt diese Änderungen in deutsches Recht um. Insbesondere die Lieferung von Minenräumgeräten und Minenräummaterial kann nunmehr ausnahmsweise genehmigt werden.
Nummer 8
§ 69p AWV passt die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an die veränderte Terminologie des Vertrags von Lissabon an.
Nummer 9 Buchstabe g und k
Zusätzlich werden Mitteilungspflichten nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt. Dabei handelt es sich um die
Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea und nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia nach.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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