Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgese1z

Vom 8. Juni 2011

(BGBl. I Nr. 28 vom 17.06.2011 S. 1054)


Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13a

§ 13a Anwendung auf bestehende Verwaltungsverfahren 10

Die Gebührennummern 5.1 bis 5.1.3 sowie 10 bis 10.3.8 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 26. Juni 2010 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird

10.Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverordnung)
10.1Registrierung, Zertifizierung, Befreiung
10.1.1Registrierung nach Einzelantrag (Artikel 16 Abs. 7 EU-Ratingverordnung)
10.1.1.1bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro2.000 bis 6.000
10.1.1.2ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 1 Million Euro6.000 bis 10.000
10.1.1.2ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro10.000 bis 12.000
10.1.1.3ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro10.000 bis 12.000
10.1.1.4ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro12.000 bis 14.000
10.1.1.5ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro18.000 bis 20.000
10.1.2Registrierung nach Gruppenantrag (Artikel 17 Abs. 7 EU-Ratingverordnung)
10.1.2.1bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro4.000 bis 8.000
10.1.2.2ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 1 Million Euro8.000 bis 12.000
10.1.2.3ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro12.000 bis 14.000
10.1.2.4ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro14.000 bis 18.000
10.1.2.5ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro20.000 bis 22.000
10.1.3Zerifizierung (Artikel 5 Abs. 3 EU-Ratingverordnung)
10.1.3.1bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro2.000 bis 6.000
10.1.3.2ab einer Bilanzsumme von 1 Millionen Euro6.000 bis 10.000
10.1.3.3ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro10.000 bis 12.000
10.1.3.4ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro12.000 bis 14.000
10.1.3.5ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro18.000 bis 20.000
10.1.4Befreiung (Artikel 5 Abs. 4 EU-Ratingverordnung)1 500 bis 3.000
10.2Maßnahmen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe d EU-Ratingverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b EU-Ratingverordnung zur Sicherstellung, dass Ratingagenturen weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen6.000
10.3Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der EU-Ratingverordnung, soweit die Handlungen nicht nach Nummer 10.1.1.1 bis 10.2 gebührenpflichtig sind, bei einer Ratingagentur mit folgender Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres)
10.3.1bis zu 100.000 Euro2.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zerifizierung
10.3.2bis zu 500.000 Euro4.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zerifizierung
10.3.3bis zu 1 Million Euro6.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zerifizierung
10.3.4bis zu 2 Millionen Euro10.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zerifizierung
10.3.5bis zu 5 Millionen Euro20.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zertifizierung
10.3.6bis zu 10 Millionen Euro
10.3.7bis zu 20 Millionen Euro30.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zertifizierung
10.3.8über 20 Millionen Euro60.000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zertifizierung

gestrichen.

b) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
4.1.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG)"4.1.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.1.2.1sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt4.1.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG)30.000
4.1.1.2.2 sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt

30.000

4.1.1.2.2 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1".

c) Die Nummer 4.1.1.2.3

4.1.1.2.3Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1 oder 4.1.1.2.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis

wird aufgehoben.

d) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:

"4.1.1.3.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) 250"

.e) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter "12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 EUR" durch die Wörter "10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1" ersetzt.

f) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"4.1.1.11Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)"4.1.1.11 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes Investmentvermögen 
4.1.1.11.1Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind4.1.1.11.1Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind

(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)

1.500
4.1.1.11.2Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken4.1.1.11.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sondervermögen

(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)

3.000 bis 5.000
4.1.1.11.3Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG4.1.1.11.3 Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder- vermögen auf ein EU-Investmentvermögen

(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)

1.500 bis 3 000".

g) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:

"4.1.1.11.4Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds
im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG
wie Nummer 4.1.1.11.1,
4.1.1.11.2
und 4.1.1.11.3".

h) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:

"4.1.1.14Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG)
4.1.1.14.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)1.500 bis 4.000
4.1.1.14.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)165
4.1.1.14.3Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)1.500 bis 4.000
4.1.1.14.4Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)1.500
4.1.1.14.5Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist

(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

3.000 bis 5.000
4.1.1.14.6Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)50 % der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.7Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5".

i) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.

j) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4.1.2.2 Erlaubnis und Erlaubniserweiterung"4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Investmentaktiengesellschaft".

k) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter "unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis" gestrichen.

I) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:

"4.1.2.2.3Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment- aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- schaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.2.2.1
4.1.2.2.4Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest- mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft

(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

wie Nummer 4.1.1.10".

m) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe "12,5 %" durch die Angabe "10 %" ersetzt.

n) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4.1.2.9 Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)"4.1.2.9Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investmentvermögen".

o) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:

"4.1.2.9.1Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)wie Nummer 4.1.1.11.1
4.1.2.9.2Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)wie Nummer 4.1.1.11.2
4.1.2.9.3Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge- sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)wie Nummer 4.1.1.11.3
4.1.2.9.4Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG)1.500 bis 5.000
4.1.2.9.5Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG)1.500 bis 3 000".


p) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:

"4.1.2.12Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktiengesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) 
4.1.2.12.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)

wie Nummer 4.1.1.14.2
4.1.2.12.3Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

wie Nummer 4.1.1.14.3
4.1.2.12.4Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell- schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)wie Nummer 4.1.1.14.4
und 4.1.1.14.5
4.1.2.12.5Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest- mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

wie Nummer 4.1.2.2.1
4.1.2.12.6Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)

50 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.7Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)

wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)

wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver- mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist

(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)

wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5

und 4.1.2.2.1".

q) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4.1.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2 InvG)"4.1.3.1 Bescheinigungen".

r) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:

"4.1.3.1.1Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)770
4.1.3.1.2Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord- nung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG)165".

s) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter "bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter "bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.

t) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter "bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter "bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" und die Angabe "1 500" durch die Angabe "500" ersetzt.

u) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter "bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter "bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.

v) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4.1.3.6Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert 750"4.1.3.6Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert250".

w) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:

"4.1.3.7Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert750".

x) In Nummer 4.2.1 wird das Wort "Sondervermögen" durch die Wörter "inländisches Investmentvermögen" und die Angabe " § 7 Satz 3" durch die Angabe " § 7 Satz 4" ersetzt.

y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

...

X