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Regelwerk
Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 12. Dezember 2013

(BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4155)


Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Das Wort "dies" wird durch die Wörter "die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme" und das Wort "im" wird durch das Wort "zum" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre."

(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".

2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
111.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG7.350
1.1.2Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG500 bis 1.500
1.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG500 bis 1.500
1.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG500 bis 1.500
1.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG500 bis 1.500
1.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG500 bis 1 500".

3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5.000 bis 100 000" durch die Angabe "500 bis 10 000" ersetzt.

4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5.000 bis 100 000" durch die Angabe "150 bis 3 000" ersetzt.

5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.3.5.1Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen2000
1.1.3.5.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen2000
1.1.3.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen1.500
1.1.3.5.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen1 500".

6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.

7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.4.2auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
750 bis 4 500".

8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG610".

9. Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.

10. Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
2000
1.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1.500
1.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG200 bis 10.000
1.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10.000
1.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10.000
1.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG2000
1.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
1.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG1.500
1.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG1.500
1.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG1.500
1.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG
1.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG1.500
1.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG1 500".

11. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.

12. In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "haftendem Eigenkapital" durch die Wörter "Kern- und Ergänzungskapital" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 1 500" durch die Angabe "760" ersetzt.

13. In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 25a Abs. 1 Satz 8 KWG" durch die Wörter " § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750 bis 3 000" durch die Angabe "1.100 bis 4 500" ersetzt.

14. In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 25a Abs. 3 KWG" durch die Angabe " § 25b Absatz 4 KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750 bis 3 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.

15. Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro

"1.1.10.3
Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3.000
1.1.10.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft
(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)
1.1.10.4.1Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG1.000 bis 3.000
1.1.10.4.2Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG2 520".

16. In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 26a Abs. 3 KWG" durch die Angabe " § 26a Absatz 2 KWG" ersetzt.

17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 13a Abs. 1 und 2," gestrichen und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 1 500" durch die Angabe "375 bis 1 125" ersetzt.

18. Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.

19. In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 000" durch die Angabe "2 600" ersetzt.

20. Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist2.000 bis 17 000".

21. Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.

22. Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.

23. Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.13.2.1.1Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG
5.000 bis 20 000".

24. Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.

25. In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "50 %" durch die Angabe "25 %" ersetzt.

26. Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.13.5.2im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters510".

27. Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.15Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1Verlangen auf Abberufung2.500
1.1.15.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit2 500".

28. In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)" durch die Wörter "(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.

29. Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.16.1.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist10 000".

30. Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.

31. In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG" durch die Wörter "(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.

32. Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.16.2.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist5 000".

33. Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.

34. Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.

35. Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.16.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.2".

36. In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG" jeweils durch die Wörter " § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG" ersetzt.

37. Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.18Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität
1.1.18.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG5.005 je Tatbestand
1.1.18.2Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG5.005 je Tatbestand
1.1.18.3Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 25.005 je Tatbestand
1.1.18.4Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG5.005 je Tatbestand
1.1.18.5Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1510".

38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.

39. In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter " § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 1 500" durch die Angabe "3 010" ersetzt.

40. Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.19.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5.005
1.1.19.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5.005
1.1.19.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG1.510
1.1.20.Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG220 bis 1.000
1.1.20.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzulänglichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung14.500 bis 75.000
1.1.20.3Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG14.500 bis 75.000
1.1.20.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG3.200 bis 15.000
1.1.20.5Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG8.300 bis 50.000
1.1.20.6Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG
4.400 bis 25.000
1.1.20.7Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG20.100 bis 100.000
1.1.20.8Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG29.850 bis 150.000
1.1.20.9Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG4.450 bis 25.000
1.1.20.10Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG1.100 bis 4 500".

41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.2.1.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV)1.000 bis 20.000
1.2.1.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV)1.000 bis 20.000
1.2.1.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
1.000 bis 20 000".

42. Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.

43. Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.2.1.3Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10 000".

44. Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.

45. Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.3.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.3.2Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderungen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.000 bis 6.000
1.3.3Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.4Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5.000
1.3.5Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.6Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.000 bis 20.000
1.3.7Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.8Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall je Tatbestand".
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
600

46. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500" durch die Angabe "305" ersetzt.

47. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "250" durch die Angabe "140" ersetzt.

48. Nummer 2.3 wird aufgehoben.

49. In Nummer 2.6 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG" durch die Wörter " § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750" durch die Angabe "470" ersetzt.

50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG" durch die Wörter " § 9 Absatz 5 Satz 1 GwG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "250" durch die Angabe "1.500 bis 3 000" ersetzt.

51. Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"7.2Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)
1.165
7.3Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG
7.3.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG585
7.3.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung2 100".

52. In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" nach der Angabe "(§ 8 ZAG)" die Wörter "und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" eingefügt.

53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.1.1Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG5.000 bis 12 000".

54. Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.1.2E-Geld-Geschäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG

5.000 bis 15 000".

55. Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.2Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

9.1.2.1Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht2.720
9.1.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht5.170
9.1.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebührenrahmen nach den Nummern 9.1.1.1 und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.2.3.2Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters400".

56. In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" nach dem Wort "Zahlungsdienste" die Wörter "und unerlaubtes E-Geld-Geschäft" eingefügt.

57. Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gebührentatbestand" werden die Wörter " § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.

b) In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "2 110" ersetzt.

58. Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gebührentatbestand" werden die Wörter " § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.

b) In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 165" ersetzt.

59. Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.3.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.1
9.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/ oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.2".

60. In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" durch die Wörter " § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 500" durch die Angabe "1 635" ersetzt.

61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750" durch die Angabe "760" ersetzt.

62. Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.2.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760".

63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

ENDE

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