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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2366)
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013".
2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
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3. In Nummer 1.1.4.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" den Wörtern "auf die Eigenmittel" die Wörter "Festsetzung eines Korrekturpostens" vorangestellt.
4. In Nummer 1.1.4.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "610" durch die Angabe "200 bis 10 000" ersetzt.
5. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG" durch die Wörter " § 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG" ersetzt.
6. In Nummer 1.1.6.1.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" durch die Wörter " § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" ersetzt.
7. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
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8. In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird jeweils in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 25m" durch die Angabe " § 25n" ersetzt.
9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
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10. In Nummer 1.1.16.2.1 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe "1.1.16.2.3" durch die Angabe "1.1.16.2.2" ersetzt.
1.1.18.4
Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG
5.005 je Tatbestand
wird aufgehoben.
12. Die Nummern 1.1.20.1 bis 1.1.20.8
1.1.20.1 Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG 220 bis 1.000 1.1.20.2 Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzulänglichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung 14.500 bis 75.000 1.1.20.3 Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG 14.500 bis 75.000 1.1.20.4 Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG 3.200 bis 15.000 1.1.20.5 Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG 8.300 bis 50.000 1.1.20.6 Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG4.400 bis 25.000 1.1.20.7 Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG 20.100 bis 100.000 1.1.20.8 Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG 29.850 bis 150.000
werden aufgehoben.
13. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) | |
1.2.1 | Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen | |
1.2.1.1 | Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG | 50 bis 1.000 |
1.2.1.2 | Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG | 3.000 bis 75.000 |
1.2.1.3 | Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG | 3.000 bis 75.000 |
1.2.1.4 | Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG | 700 bis 15 000". |
14. Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.2.2.2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.2.2 und in der neuen Nummer 1.3.1.1.1 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 9 SolvV" durch die Angabe " § 18 SolvV" ersetzt.
15. Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis 1.4.8 und in der neuen Nummer 1.4.7 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" das Wort "Genehmigung" durch die Wörter "Genehmigung oder Erlaubnis" und die Wörter "Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter "Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
16. Nach der neuen Nummer 1.4.8 werden die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | |
1.5.1 | Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 20.000 |
1.5.2 | Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) | § 3 Absatz 3 und 5 entsprechend |
1.5.3 | Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1 b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) | 500 bis 10 000". |
17. Nach Nummer 4.1.1.2.4 werden die folgenden Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.3.2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.1.3 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB | |
4.1.1.3.1 | Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt) | |
4.1.1.3.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt | 10000 |
4.1.1.3.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt | 5000 |
4.1.1.3.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | 2 000". |
18. Nach Nummer 4.1.2.7 wird folgende Nummer 4.1.2.8 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 250". |
19. In Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB" durch die Wörter " § 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB" ersetzt.
20. In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert" gestrichen.
21. Nummer 4.1.10.2.8.4
4.1.10.2.8.4
Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
544
wird aufgehoben.
8. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) 8.1 Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) 1.000 bis 10.000 8.2 Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerkennung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 8.3 Bearbeitung der Anzeige 8.3.1 einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) 750 bis 5.000 8.3.2 der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) 250
werden aufgehoben.
23. Nach Nummer 9.1.10 werden die folgenden Nummern 9.1.11 bis 9.1.11.2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"9.1.11 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG | |
9.1.11.1 | Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt) | |
9.1.11.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt | 5000 |
9.1.11.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt | 2500 |
9.1.11.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG | 1 000". |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE