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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2366)



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013".

2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 2".
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

3. In Nummer 1.1.4.2 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" den Wörtern "auf die Eigenmittel" die Wörter "Festsetzung eines Korrekturpostens" vorangestellt.

4. In Nummer 1.1.4.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG" und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "610" durch die Angabe "200 bis 10 000" ersetzt.

5. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG" durch die Wörter " § 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG" ersetzt.

6. In Nummer 1.1.6.1.1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" durch die Wörter " § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" ersetzt.

7. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.8(aufgehoben)
1.1.8.1(aufgehoben)
1.1.8.2(aufgehoben)
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.8Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG
1.1.8.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt)10.000
1.1.8.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG2.000".

8. In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird jeweils in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 25m" durch die Angabe " § 25n" ersetzt.

9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.12.5(aufgehoben)
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.1.12.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
400".

10. In Nummer 1.1.16.2.1 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe "1.1.16.2.3" durch die Angabe "1.1.16.2.2" ersetzt.

11. Nummer 1.1.18.4

1.1.18.4
Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG
5.005 je Tatbestand

wird aufgehoben.

12. Die Nummern 1.1.20.1 bis 1.1.20.8

1.1.20.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG220 bis 1.000
1.1.20.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzulänglichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung14.500 bis 75.000
1.1.20.3Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG14.500 bis 75.000
1.1.20.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG3.200 bis 15.000
1.1.20.5Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG8.300 bis 50.000
1.1.20.6Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG
4.400 bis 25.000
1.1.20.7Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG20.100 bis 100.000
1.1.20.8Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG29.850 bis 150.000

werden aufgehoben.

13. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
1.2.1Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.2.1.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG50 bis 1.000
1.2.1.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG3.000 bis 75.000
1.2.1.3Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG3.000 bis 75.000
1.2.1.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG700 bis 15 000".

14. Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.2.2.2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.2.2 und in der neuen Nummer 1.3.1.1.1 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 9 SolvV" durch die Angabe " § 18 SolvV" ersetzt.

15. Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis 1.4.8 und in der neuen Nummer 1.4.7 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" das Wort "Genehmigung" durch die Wörter "Genehmigung oder Erlaubnis" und die Wörter "Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter "Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

16. Nach der neuen Nummer 1.4.8 werden die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.5.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5.000 bis 20.000
1.5.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1 b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10 000".

17. Nach Nummer 4.1.1.2.4 werden die folgenden Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.3.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"4.1.1.3Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.3.1Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt)
4.1.1.3.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt10000
4.1.1.3.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt5000
4.1.1.3.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB2 000".

18. Nach Nummer 4.1.2.7 wird folgende Nummer 4.1.2.8 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
250".

19. In Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB" durch die Wörter " § 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB" ersetzt.

20. In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert" gestrichen.

21. Nummer 4.1.10.2.8.4

4.1.10.2.8.4
Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
544

wird aufgehoben.

22. Die Nummern 8 bis 8.3.2

8.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) 
8.1Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)1.000 bis 10.000
8.2Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG)25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerkennung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1
8.3Bearbeitung der Anzeige 
8.3.1einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG)750 bis 5.000
8.3.2der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG)250

werden aufgehoben.

23. Nach Nummer 9.1.10 werden die folgenden Nummern 9.1.11 bis 9.1.11.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.11Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG
9.1.11.1Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt)
9.1.11.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt5000
9.1.11.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt2500
9.1.11.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG1 000".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE