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Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 15. Dezember 2017

(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3960)


Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

sArtikel 1

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) § 3 wird wie folgt geändert:

1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter "Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe "Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:

"12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

13. Individuellzurechenbareöffentliche Leistungenaufder Grundlageder Verordnung(EU)Nr.1286/2014".

2. In Nummer 1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe "Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 10 000"durch die Angabe "8 355" ersetzt.

4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "150 bis 3 000"durch die Angabe "8 355" ersetzt.

5. In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750 bis 4 500"durch die Angabe "1 715" ersetzt.

6. In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "200 bis 10 000"durch die Angabe "1 025" ersetzt.

7. In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.100 bis 4 500" durch die Angabe "5 125" ersetzt.

8. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.000 bis 3 000" durch die Angabe "1 430" ersetzt.

9. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "375 bis 1 125" durch die Angabe "590" ersetzt.

10. In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots" ersetzt und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 840" eingefügt.

11. Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2

1.1.12.3.1
bei bis zu fünf verwalteten Depots
500

1.1.12.3.2
für jedes weitere Depot
10, insgesamt jedoch höchstens 1.000

werden aufgehoben.

12. In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "400" durch die Angabe "270" ersetzt.

13. Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
 
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen 
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG
2.600
1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist2.000 bis 17.000
1.1.13.1.3(aufgehoben) 
1.1.13.1.4(aufgehoben)
1.1.13.1.5(aufgehoben)
1.1.13.1.6(aufgehoben)
1.1.13.1.7(aufgehoben)
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften 
1.1.13.2.1Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG 
1.1.13.2.1.1Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG
5.000 bis 20.000
1.1.13.2.1.2Bauspargeschäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen

30.000
1.1.13.2.1.3(aufgehoben)
1.1.13.2.2(aufgehoben) 
1.1.13.2.2.1(aufgehoben) 
1.1.13.2.2.2(aufgehoben) 
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von BankgeschäftenGebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

 
1.1.13.4.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht25 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht25 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.5Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 
1.1.13.5.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
1.1.13.5.2im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters510
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5015
1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
1.1.13.1.2.1 § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist4545
1.1.13.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG10160
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.1.13.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG5000 bis 20000
1.1.13.2.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30000
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von BankgeschäftenGebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich 2295
1.1.13.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
1.1.13.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG3075
1.1.13.4.2Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG3075
1.1.13.5Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

1.1.13.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht2295
1.1.13.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht4465
1.1.13.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht8205
1.1.13.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst3075
1.1.13.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
1.1.13.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters190".

14. In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "2 500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.

15. In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 1 500" durch die Angabe "1 505" ersetzt.

16. In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 1 500" durch die Angabe "1 505" ersetzt.

17. Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.2.1Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.2.1.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG50 bis 1.000
1.2.1.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG3.000 bis 75.000
1.2.1.3Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG3.000 bis 75.000
1.2.1.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG700 bis 15 000
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.2.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
1.000
1.2.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei".

18. Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.4.2Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderungen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.000 bis 6.000
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"1.4.2Erteilung der Erlaubnis
1.4.2.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3000
1.4.2.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 200".

19. In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 10 000" durch die Angabe "305" ersetzt.

20. In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "600" durch die Angabe "1 405" ersetzt.

21. In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5.000 bis 20 000" durch die Angabe "5.000 bis 50 000" ersetzt.

22. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "305" durch die Angabe "360" ersetzt.

23. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 40" durch die Angabe "235" ersetzt.

24. Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung 
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen 
3.1.1Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.2Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.3Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
 
3.1.3.1im Regelfall3.000 je Genehmigung
3.1.3.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen
3.1.4Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6.000
3.1.5Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.7Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung 
3.2.1Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)
500 bis 3.000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird.
3.2.2Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
2.500
3.2.3Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
2.500
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.1.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2495
3.1.2Genehmigung zur Verwendung des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)
2495
3.1.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
505
3.1.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.6.1im Regelfall3295 je Genehmigung
3.1.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen
3.1.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6045
3.1.8Bestellung eines Vertrauensmannes
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
640
3.1.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2500
3.1.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3975
3.1.11Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2500
3.1.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2495
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung

Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)

1 015".

25. Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
4.1.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert 
4.1.1.1.1nach § 5 Absatz 6 KAGB1.000 bis 15.000
4.1.1.1.2nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB1.000 bis 15.000
4.1.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte 
4.1.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.000
4.1.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.1.3Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.3.1Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt)
4.1.1.3.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt10.000
4.1.1.3.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt5.000
4.1.1.3.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB2 .000
4.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften 
4.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen 
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1.507
4.1.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung 
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb5.000 bis 20.000
4.1.2.2.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
30.000
4.1.2.2.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
10.000 bis 40.000
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
4.1.2.2.2.1einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft5.001 bis 30.000
4.1.2.2.2.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft5.001 bis 40.000
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis
4.1.2.2.3.1insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.000 bis 5.000
4.1.2.2.3.2insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.000 bis 6.000
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB)
1.000 bis 3.500
4.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3.000
4.1.2.3.2Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3.000
4.1.2.3.3Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB1.500 bis 3.000
4.1.2.3.4Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
266
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen 
4.1.2.4.1Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2.4.2Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013) 3
1.000
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB)
 
4.1.2.5.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
4.1.2.5.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft7.501
4.1.2.5.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft7.500 bis 10.000
4.1.2.5.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.2.1für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft3.001
4.1.2.5.2.2für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft3.000 bis 4.000
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis 
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/ oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr
(§ 42 KAGB)
500 bis 1.500
4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
250
4.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle 
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5.000
4.1.3.2Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5.000
4.1.3.3Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
1.000 bis 2.000
4.1.3.4Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
544
4.1.3.5Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
500 bis 1.000
4.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen
4.1.4.1Sondervermögen
4.1.4.1.1Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.4.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.4.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.4.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
1.507
4.1.4.2.2Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.2.3Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
361
4.1.4.2.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
5.000 bis 20.000
4.1.4.2.5Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
4.1.4.2.5.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.4.2.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.4.2.5.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2000
4.1.4.2.5.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.4.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.4.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.000
4.1.4.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.4.2.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
4.1.4.2.7.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 113 Absatz 3 KAGB)1.250 bis 5.000
4.1.4.2.7.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit (§ 113 Absatz 3 KAGB)500 bis 2.000
4.1.4.2.8Anlagebedingungen
4.1.4.2.8.1Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.2.8.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.4.2.9Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.4.2.9.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.4.2.9.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.3Offene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.4.3.1Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
4.1.4.3.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.4.3.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.3.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Investmentvermögen
4.1.5.1Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
4.1.5.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5.1.2Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.5.1.2.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.5.1.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.5.2Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.5.2.1Maßnahmen gegen die Geschäftsführung
4.1.5.2.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.5.2.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.5.2.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.1Anlagebedingungen
4.1.6.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)500 bis 2.000
4.1.6.1.2Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.6.1.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB)
165
4.1.6.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.6.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.2Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Masterfonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
750 bis 2.000
4.1.6.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.4Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
165
4.1.6.2.5Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.6Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.7Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investmentvermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investmentvermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
1.500
4.1.6.2.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
750 bis 2.000
4.1.6.2.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.10Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.11Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
1.500
4.1.6.2.12Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.3Genehmigungen von Verschmelzungen
4.1.6.3.1Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.3.1.1Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
1.507
4.1.6.3.1.2Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
3.000 bis 5.000
4.1.6.3.1.3Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.6.3.1.4Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGBwie Nummer 4.1.6.3.1.1, 4.1.6.3.1.2 und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.3.2.1Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.507
4.1.6.3.2.2Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
3.000 bis 5.000
4.1.6.3.2.3Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.6.3.2.4Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.500 bis 5.000
4.1.6.3.2.5Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF
4.1.7.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
500 bis 1.500
4.1.7.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB50 bis 150
4.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Publikums-AIF
4.1.8.1Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 264 Absatz 2 KAGB50 bis 150
4.1.8.2Anlagebedingungen
(§ 267 KAGB)
4.1.8.2.1Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.8.2.2Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.8.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
165
4.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
50 bis 150
4.1.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.10.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
4.1.10.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert494
4.1.10.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert115
4.1.10.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert430
4.1.10.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
772
4.1.10.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 4; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert253
4.1.10.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.10.2.1Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB
4.1.10.2.1.1nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.1.2von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB1.000 bis 15.000
4.1.10.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
4.1.10.2.2.1eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF746
4.1.10.2.2.2eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF746
4.1.10.2.3Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland

(§ 316 KAGB)
4.1.10.2.3.1Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.531
4.1.10.2.3.2Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert153 bis 766
4.1.10.2.3.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.3.4Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.4Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 320 KAGB)
4.1.10.2.4.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.1Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert2.520
4.1.10.2.4.1.2Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert204
4.1.10.2.4.2Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2.1der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.4.2.2des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.5Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)
4.1.10.2.5.1Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.532
4.1.10.2.5.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.6Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, § 323 KAGB)
4.1.10.2.6.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.6.1.1Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert772
4.1.10.2.6.1.2Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert216
4.1.10.2.7Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB)
4.1.10.2.7.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.1.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)3.291
4.1.10.2.7.2Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.2.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)3.291
4.1.10.2.7.2.2Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)772
4.1.10.2.7.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.8Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 330 KAGB)
4.1.10.2.8.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.1Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert6.582
4.1.10.2.8.1.2Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.088
4.1.10.2.8.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.8.3Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB;3.291
4.1.10.2.8.4(aufgehoben)544
4.1.10.2.9Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB)
4.1.10.2.9.1Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.532
4.1.10.2.9.2Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1.000 bis 15.000
4.1.10.2.10Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert253
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
4.1.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.1.1Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt10000
4.1.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) einschließt5000
4.1.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB2000
4.1.1.2Untersagung des Vertriebs;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)

1.000 bis 15000
4.1.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4000
4.1.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.3.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2000
4.1.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
8355
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
8355
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
1.500
4.1.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
19185
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

8785
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.485
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
5625
4.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
2955 je Tatbestand
4.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB3960
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 1)
1.010
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
5000 je Tatbestand
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB)1.500
4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
290
4.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB)
4.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war100
4.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war4980
4.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
470
4.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen
4.1.4.1Sondervermögen
4.1.4.1.1Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
710
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
850
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
420
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
635
4.1.4.2.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
11.985
4.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen
4.1.5.1Anlagebedingungen
4.1.5.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
2285
4.1.5.1.2Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4940
4.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
485
4.1.5.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.5.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
3235
4.1.5.2.2Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
1.010 je Tatbestand
4.1.5.2.3Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
370
4.1.5.3Genehmigung von Verschmelzungen Genehmigung der Verschmelzung
  • von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
  • von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
  • von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
  • von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
    (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
    (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
  • einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
    (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.530 je Tatbestand
4.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF
4.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
1.500
4.1.6.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle

(§ 246 Absatz 2 KAGB;

§ 264 Absatz 2 KAGB;

§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)

255
4.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.7.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
4.1.7.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
125
4.1.7.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
380
4.1.7.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15000
4.1.7.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
280
4.1.7.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)
425
4.1.7.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 2;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
190
4.1.7.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.7.2.1Untersagung des Vertriebs
  • nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
  • von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
  • von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
  • von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder
  • nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach
  • § 316 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 321 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
  • nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15000 je Tatbestand
4.1.7.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
280
4.1.7.2.3Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
  • § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;


bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

730 je Tatbestand
4.1.7.2.4Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
375 je Tatbestand
4.1.7.2.5Prüfung der Anzeige
  • nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
  • nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
  • zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
  • nach § 331 Absatz 1 KAGB;


bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

1.545 je Tatbestand
4.1.7.2.6Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

1.270
4.1.7.2.7Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

435
4.1.7.2.8Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

290
4.1.7.2.9Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;

bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

190".

26. In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "266" durch die Angabe "113" ersetzt.

27. In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "3.500 bis 20 000" durch die Angabe "7 235" ersetzt.

28. In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 610" ersetzt.

29. In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "3.500 bis 20 000" durch die Angabe "7 235" ersetzt.

30. In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 610" ersetzt.

31. Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
5.1Befreiung von der jährlichen Prüfung 
5.1.1Maßnahmen nach § 4b Absatz 1 WpHG22.000
5.1.2der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG)
250
5.1.3des Depotgeschäfts
(§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG)
wie Nummer 1.1.12.3
5.1aHonorar-Anlageberaterregister
5.1a.1Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister
(§ 36c Absatz 3 WpHG)
250
5.2Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
2.000 bis 20.000
5.3Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG 
5.3.1Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
500 bis 5.000
5.3.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
500 bis 2.500
5.4Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
500 bis 10.000
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"5.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG12100
5.2Befreiung von der jährlichen Prüfung
5.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
290
5.2.2des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1.840
5.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater

Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)

360
5.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
15000
5.5Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG
5.5.1Anordnung der Bekanntmachung (§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG)500 bis 5000
5.5.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen
(§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG)
500 bis 2500
5.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)500 bis 10 000".

32. Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
7.1Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)1.500 bis 3.000
7.2Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1.165
7.3Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG
7.3.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG585
7.3.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung2.100
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"7.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG640
7.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
1.500 bis 3.000
7.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG1.060
7.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1.165
7.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
7.5.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG585
7.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung2 100".

33. Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt:

altneu

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
9.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 8 ZAG) und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
(§ 8a ZAG)
 
9.1.1.1Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG5.000 bis 12.000
9.1.1.2E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG
5.000 bis 15.000
9.1.2Erlaubniserweiterung

Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

9.1.2.1Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht2.720
9.1.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht5.170
9.1.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebührenrahmen nach den Nummern 9.1.1.1 und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.2.3.2Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters400
9.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft 
9.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
2.110
9.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
1.165
9.1.3.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.1
9.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/ oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.2
9.1.4Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 
9.1.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
2.000
9.1.4.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1.000
9.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
9.1.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1.635
9.1.6Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG750
9.1.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
 
9.1.7.1Verlangen nach Abberufung500
9.1.7.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit250
9.1.8Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG)
 
9.1.8.1Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG750
9.1.8.2Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG750
9.1.8.3Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG750
9.1.9Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG)
250
9.1.10Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG)
750
9.1.11Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG
9.1.11.1Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt)
9.1.11.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt5.000
9.1.11.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt2.500
9.1.11.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG1.000
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"9.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG
9.1.1.1Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt
(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)
9.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt5000
9.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt2500
9.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG1.000
9.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft
9.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
2110
9.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1.165
9.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.1
9.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.2
9.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
9.1.3.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
9.1.3.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG6150
9.1.3.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG8515
9.1.3.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
11.900
9.1.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.4.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG2695
9.1.4.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht5230
9.1.4.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.4.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 9.1.3.1 bis 9.1.3.2 sowie den Nummern 9.1.4.1 und 9.1.4.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.4.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters400
9.1.5Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.5.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
2000
9.1.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.5.1,
  • mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird

(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)

1.000
9.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.6.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1 b Satz 1 KWG)
5000
9.1.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
5000
9.1.6.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1.635
9.1.7Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
9.1.7.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
750
9.1.7.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
1.515
9.1.8Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG)
9.1.8.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters500
9.1.8.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter250
9.1.9Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
9.1.9.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
750
9.1.9.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
750
9.1.9.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.10Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
250
9.1.11Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.12Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG)6.150

34. Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"12.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 3 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/201412.100

35. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"13.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 4
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
12.100.

Artikel 2

(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft. 1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 16).

3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L6 vom 10.01.2015 S. 6; L270 vom 15.10.2015 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist.

4) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1; L 358 vom 13.12.2014 S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35) geändert worden ist.

ID 172180

ENDE

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