Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Vom 15. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 486)



Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1
Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe " § 17 (aufgehoben)" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe " § 17" jeweils durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe " § 17" jeweils durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe " § 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter " § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe " § 17"jeweils durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe " § 17" jeweils durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe " § 18 Absatz 2" durch die Wörter " § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

8. In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 17" jeweils durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

9. § 17

§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut

(1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne dieser Verordnung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.

(2) Als bedeutende Institute gelten

  1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63; L 218 vom 19.08.2015 S. 82) erfüllen,
  2. Institute, die als potentiell systemgefährdend gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und
  3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro nicht erreicht hat, als bedeutend einstufen, wenn dies hinsichtlich der Vergütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der betriebenen Geschäftsaktivitäten geboten ist. Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbesondere dann, wenn

  1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen aufweist, insbesondere in derivativen Instrumenten,
  2. das Institut in hohem Umfang als Originator, Sponsor oder Investor von Verbriefungstransaktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedient,
  3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder
  4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.

(4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als bedeutend eingestuft, gelten auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.

(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten sowie Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

wird aufgehoben.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar 2016 (ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.

wird aufgehoben.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe " § 18 Absatz 2" durch die Wörter " § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. April 2019 in Kraft.

ID 190898

ENDE