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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Vom 20. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4308)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "und auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß des § 25n des Kreditwesengesetzes."(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn
  1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, oder
  2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro überschritten hat und die Institute mindestens eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
    2. ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres gehen über einen geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder
    3. ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt."Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Absatz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes."

b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "die Interne Revision und der Bereich Personal" durch die Wörter "und die Interne Revision" ersetzt.

c) In Absatz 12 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kontrolleinheiten" die Wörter "und der Bereich Personal" eingefügt und wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ausgeschlossen ist."

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Betriebsverfassungsgesetzes" die Wörter "oder gemäß § 75 Absatz 3 Nummer 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.06.2016 S. 153) geändert worden ist" gestrichen.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter " § 45 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.

b) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Kapitalpuffer-Anforderungen" durch das Wort "Kapitalpufferanforderungen" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kontrolleinheiten" ein Komma und die Wörter "des Bereichs Personal" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Kontrolleinheiten" die Wörter "und des Bereichs Personal" eingefügt.

10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 25d Absatz 12 Satz 1" durch die Wörter " § 25d Absatz 7 Satz 1, 2 und 6" ersetzt und werden die Wörter " § 25d Absatz 12 Satz 2" durch die Wörter " § 25d Absatz 12 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter " § 45 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter " § 45 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "oder" durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter "stellt sicher" durch das Wort "überwacht" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Institute, die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, haben die Informationen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen offenzulegen."(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind noch in den Anwendungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung offenzulegen."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter "gemäß den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "gemäß Absatz 1" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind, sofern" gestrichen.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von mehr als 50.000 Euro anzuwenden sind."(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen. Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Institute müssen den gleichen besonderen Anforderungen wie die Institute nach Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des § 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermittelte variable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern diese nicht mehr als 50.000 Euro beträgt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Risikoträgers oder der Risikoträgerin ausmacht."

b) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder"1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten, einer wesentlichen regulatorischen Sanktion oder einer wesentlichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder".

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "vier Jahren" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder der nachgelagerten" durch die Wörter "oder der der Geschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten" ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Geschäftsleiterinnen sind," die Wörter "nach Maßgabe dieser Verordnung, des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes, die Risikoträgerermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes sowie die Offenlegung nach § 16 und nach Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In einem übergeordneten Unternehmen gilt dies darüber hinaus auch für die Regelungen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie."

cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Sie" am Satzanfang durch die Wörter "Die Vergütungsbeauftragten" ersetzt.

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen, die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unternehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl § 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes § 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend."Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen, welche die Grundsätze für angemessene, transparente, geschlechtsneutrale und auf eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe ausgerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die gruppenweite Vergütungsstrategie hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordneten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h des Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend gelten."

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei der gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind, unberücksichtigt bleiben. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen."(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungsstrategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 25aAbsatz 5b Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 20 Absatz 2, zu erfüllen.

(3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachgeordnete Unternehmen anzuwenden:

  1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Europäischen Union gebunden sind;
  2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Europäischen Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem nachgeordneten Unternehmen tätig sind, welches entweder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuches oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349; L 74 vom 18.03.2015 S. 38; L 188 vom 13.07.2016 S. 28; L 273 vom 08.10.2016 S. 35; L 64 vom 10.03.2017 S. 116; L 278 vom 27.10.2017 S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 1) geändert worden ist, aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 sicherzustellen, sofern sich deren berufliche Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit mindestens eines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "nachgeordneten Unternehmen" das Komma und die Wörter "die nicht vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind," gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

17. § 28

§ 28 Übergangsregelungen

(1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die §§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt liegenden Bemessungszeitraums anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden.

(3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnenden Bemessungszeiträume zu erfüllen.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
1) Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung

ID: 212076

ENDE