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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Vom 24. April 1997
(BGBl. I vom 24.04.1997 S. 946)
Gl-Nr. 806-21-1-230
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4 Gliederung der Berufsausbildung
(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:
(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoffbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 10 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.
§ 12 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin | Anlage |
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 3) | a) Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) | a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | ||||
b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern
c) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen d) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen e) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen g) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen h) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten i) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten k) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere aa) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes beachten bb) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen cc) Reststoffe getrennt der Entsorgung | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr.5) | a) Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, erfassen |
b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
c) Baustoffbedarf ermitteln d) Werkzeuge und Baugeräte festlegen e) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen f) Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und ergreifen g) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern h) Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Arbeitsauftrages kontrollieren |
6 | Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben (§ 5 Nr. 6) | a) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | 4 | |||
b) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen
c) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen d) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen e) Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit prüfen | ||||||
7 | Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 7) | a) Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten lesen und anwenden
b) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter anwenden c) Skizzen und Stücklisten anfertigen d) Längenmessungen durchführen e) Geraden ausfluchten f) Meßpunkte anlegen und sichern g) rechte Winkel anlegen und prüfen h) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen i) Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen | 6 | |||
8 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen | 6 | |||
b) Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen, Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen, prüfen und lagern
c) Flüssigkunststoffe prüfen und lagern d) heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, insbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtelmassen, prüfen und lagern e) Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und lagern f) Kunststoffbahnen prüfen und lagern g) Metallbänder prüfen und lagern h) Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und Quellschweißmittel, transportieren und lagern | ||||||
9 | Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten (§ 5 Nr. 9) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte bereitstellen | 8 |
b) Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten
c) Baugeräte inbetriebnehmen und warten d) Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und Thermostate in Betrieb nehmen und warten e) Störungen an Baugeräten erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen | ||||||
10 | Ausführen von Holzarbeiten (§ 5 Nr. 10) | a) Schalungen herstellen | 6 | |||
b) Holzschutzmittel auftragen
c) Holz bearbeiten d) Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen | ||||||
11 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) Mörtel- und Betonmischungen herstellen und einbauen | 8 | |||
b) Mauerwerk und Putz ausbessern
c) Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und schließen | ||||||
12 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zuschneiden | 14 | |||
b) Anstrichmittel auftragen
c) Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und Schmelztemperatur aufbereiten d) Verarbeitungstemperaturen beachten |
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) | a) Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungszweck zuordnen | 2 | |||
b) Dämmstoffe prüfen und lagern | ||||||
2 | Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) | a) Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen | 6 | |||
b) Betonoberflächen ausbessern | ||||||
3 | Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) | a) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im | 10 | |||
- Bürstenstreichverfahren,
- Gießverfahren, - Gieß- und Einwalzverfahren, - Schweißverfahren sowie durch
b) Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Baustoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei Kunststoffbahnen insbesondere durch - Quellschweißen, - Warmgasschweißen, - Heizkeilschweißen und - Kleben mit Kontaktklebern | ||||||
d) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen
e) Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder aufsetzen f) Spachtelmassen heiß und kalt auftragen g) Flüssigkunststoffe auftragen | 4 | |||||
4 | Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle (§ 5 Nr. 13) | a) Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme,
insbesondere hinsichtlich des Wärme- und Brandschutzes, vor Ort prüfen | 6 | |||
b) Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
c) Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und Eignung prüfen d) Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage und der Luft prüfen | ||||||
5 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser (§ 5 Nr. 14.) | a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Flächen abdichten | 14 | |||
b) Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten
c) Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen | ||||||
d) Kehranschlüsse herstellen
e) rückläufige und umgelegte Stöße herstellen f) Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse herstellen g) Durchdringungen abdichten h) Telleranker abdichten i) Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen Materialien verlegen k) Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen ergreifen | 10 | |||||
I) Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter, waagerechter und kombinierter Bewegungen durch Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen herstellen
m) bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen n) Abdichtungen ausbessern | 8 | |||||
6 | Abdichten von Dächern (§ 5 Nr. 15) | a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen an Dachkonstruktionen abdichten | 6 | |||
b) Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandabschlüsse, herstellen
c) Kehlen ausbilden | ||||||
d) Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern herstellen
e) Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen und abdichten f) Bewegungsfugen in der Dachfläche und im Anschlußbereich herstellen g) Verbindungen zwischen alten und neuen Dachabdichtungen herstellen h) Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschichten, und Dampfsperren einbauen i) Schutzschichten herstellen k) Dachabdichtungen warten und ausbessern I) Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen | 18 | |||||
7 | Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln (§ 5 Nr. 16) | a) Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen | 12 | |||
b) Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen
c) systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen d) höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche prüfen und protokollieren e) vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratzspachteln und beschichten f) Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen g) Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Abläufe herstellen | ||||||
8 | Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle (§ 5 Nr. 17) | a) Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und Baustoffnachweise führen
b) Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchsberechnungen durchführen c) Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen | 8 |
ENDE |