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BergtechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Vom 4. Juni 2009
(BGBl. I Nr.30 vom 17.06.2009 S. 1240; 05.05.2015 S. 683 15)
Gl.-Nr.: 806-22-1-51
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung 15
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte 15
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1 15
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 8 Prüfungsbereich "Montagetechnik" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.
§ 9 Prüfungsbereich "Lagerstätte" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung "Tiefbautechnik" 15
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Tiefbautechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 12 Prüfungsbereich "Bergbautechnische Prozesse" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich "Bergbautechnik und Bergrecht" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Bergbautechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 15
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Bergbautechnik und Bergrecht" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung "Tiefbohrtechnik" 15
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Tiefbohrtechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 17 Prüfungsbereich "Bohrtechnische Prozesse" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Bohrtechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich "Bohrtechnik und Bergrecht" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Bohrtechnik und Berg-recht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 19 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 15
(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 15
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Bohrtechnik und Bergrecht" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin Sachliche Gliederung | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen |
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen |
3 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten |
4 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen |
5 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden |
6 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten e) Deponiematerial kontrollieren f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden |
7 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten |
8 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
b) Transportmittel unterscheiden c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten |
2 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden c) Versatz einbringen und kontrollieren |
3 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern c) Grubenbaue funktional unterhalten d) Grubenbaue verwahren e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden |
4 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten c) Pumpen bedienen und warten d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen |
2 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten i) Hohlräume funktionsfähig erhalten j) Hohlräume verwahren |
3 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen |
4 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben c) Durchführung der Zementation unterstützen |
5 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten d) Spülung entsorgen e) Spülungsparameter messen und dokumentieren |
6 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen |
7 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin Zeitliche Gliederung | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) |
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen
Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 4 |
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren | |
4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | |
5 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
6 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 5 |
1 |
Heben und Bewegen von Lasten | b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 4 bis 6 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Lfd. Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden | 3 bis 5 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
4.bis 6. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2 | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 5 bis 7 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären | |
4 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten e) Deponiematerial kontrollieren f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen |
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 6 bis 8 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
6 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
7 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
8 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern c) Grubenbaue funktional unterhalten d) Grubenbaue verwahren | |
9 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
10 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
11 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
12 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 bis 6 |
2 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen | |
3 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | |
5 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
6 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden c) Versatz einbringen und kontrollieren | |
7 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden | |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
9 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
10 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | |
2 | Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen | |
6 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
7 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten c) Pumpen bedienen und warten d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen | |
8 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten i) Hohlräume funktionsfähig erhalten j) Hohlräume verwahren | 11 bis 13 |
9 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen | |
10 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben c) Durchführung der Zementation unterstützen | |
11 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten d) Spülung entsorgen e) Spülungsparameter messen und dokumentieren | |
12 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen | |
13 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen | |
14 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
15 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
16 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Bergbautechnologe/Bergbautechnologin
Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr.120a vom 14.08.2009 S. 27)
Teil I Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.
Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:
Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel
eingehen.
Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.
Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Teil III Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1240) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Bergmechaniker (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. Februar 1990) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.
Die Bergbautechnologin/der Bergbautechnologe sind im operativen Bereich eines Bergbaubetriebes der Tiefbautechnik bzw. Tiefbohrtechnik beschäftigt.
Sie sind tätig
Sie arbeiten an wechselnden Einsatzorten, die gekennzeichnet sind durch besondere geologische, klimatische und sicherheitliche Bedingungen, welche sich ändern und ein ständiges Anpassen von Betriebsmitteln und Arbeitsvorgängen notwendig machen.
Eine besondere Prägung erhält der Beruf dadurch, dass er von den Bergbautechnologinnen/Bergbautechnologen ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft für Mensch und Umwelt verlangt.
Im Rahmenlehrplan orientieren sich die Lernfelder und die dazugehörigen Zielformulierungen an exemplarischen Handlungsfeldern.
Die Zielformulierungen und Inhalte der Lernfelder des Rahmenplans sind so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Zielformulierungen beschreiben den Zustand am Ende des Lernprozesses. Die aufgeführten Inhalte verstehen sich als Mindestumfang zum Erreichen der formulierten Ziele.
Im Rahmenlehrplan wird im dritten Ausbildungsjahr nach den beiden Fachrichtungen Tiefbautechnik und Tiefbohrtechnik differenziert.
Der Rahmenlehrplan geht von folgenden Zielen aus:
Im ersten Ausbildungsjahr nutzen sie erworbene Kenntnisse über erdgeschichtliche und geologische Prozesse, um die Lagerstätten sowie einzelne Betriebspunkte nach geologischen sowie gebirgs- und bodenmechanischen Verhältnissen beurteilen zu können und ordnen die Lagerstätten im Hinblick auf die Bedeutung des Bergbaus für die Volkswirtschaft ein. Auf der Basis dieser erworbenen Kompetenzen und der Kenntnis unterschiedlicher Abbau- und Gewinnungsverfahren erstellen die Schülerinnen und Schüler im zweiten Ausbildungsjahr bergmännische Hohlräume unter Beachtung der besonderen Sicherheitsbestimmungen im Bergbau. Im dritten Ausbildungsjahr sichern und betreiben die Schülerinnen und Schüler bergmännisch erstellte Hohlräume. Sie beachten die wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen bei der Nutzung von Grubenbauen als Lager und Deponie (Fachrichtung Tiefbautechnik) sowie beim Verwahren von Bohrlöchern (Fachrichtung Tiefbohrtechnik).
Im ersten Ausbildungsjahr nutzen die Schülerinnen und Schüler erworbene Grundkenntnisse über steuerungstechnische Grundschaltungen der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik, um Funktionsabläufe unter Anwendung von Software zu simulieren und einfache steuerungstechnische Systeme in Betrieb zu nehmen. Im zweiten Ausbildungsjahr bedienen die Schülerinnen und Schüler Förder- und Transportsysteme, kontrollieren dabei Steuer- und Regelungseinrichtungen und diagnostizieren Fehler und Störungen. Beim Planen und Durchführen von Personen- und Materialtransport (Fachrichtung Tiefbautechnik) und der Herstellung von Bohrlöchern (Fachrichtung Tiefbohrtechnik) analysieren die Schülerinnen und Schüler im dritten Ausbildungsjahr Transport-, Förderund Bohrsysteme, bedienen diese und treffen geeignete Maßnahmen bei Betriebsstörungen.
Im ersten Ausbildungsjahr wählen die Schülerinnen und Schüler geeignete Fertigungsverfahren zur Herstellung und Bearbeitung einfacher Bauelemente aus und wenden sie fachgerecht unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Aspekte an. Sie unterscheiden Funktionseinheiten von technischen Systemen, nehmen einfache technische Systeme in Betrieb, bedienen und warten diese. Darauf aufbauend richten die Schülerinnen und Schüler im zweiten Ausbildungsjahr Maschinen und Anlagen ein, nehmen diese in Betrieb und halten sie in Stand. Im dritten Ausbildungsjahr betreiben und warten die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Tiefbautechnik Maschinen und Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasserhaltung im Bergbau.
In der Fachrichtung Tiefbohrtechnik stellen die Schülerinnen und Schüler die Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern sicher. Sie überwachen die Bohrlöcher, erkennen Betriebsstörungen und gleichen diese durch geeignete Maßnahmen aus.
Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Fragen des Umweltschutzes werden als durchgängiges Prinzip in der Umsetzung der Lernfelder immer wieder thematisiert. Arbeiten werden im Team organisiert, kulturelle Identitäten berücksichtigt und bei der Kommunikation bergmännische Fachbegriffe auch in einer fremden Sprache angewendet.
Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.
Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte, ökonomische Aspekte und der Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien werden in den Lernfeldern ebenfalls integrativ vermittelt.
Teil V Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin
Nr. | Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden | ||
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | ||
1 | Herstellen und Bearbeiten von Bauelementen | 80 | ||
2 | Inbetriebnehmen und Überprüfen steuerungstechnischer
Systeme | 80 | ||
3 | Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von technischen Systemen | 80 | ||
4 | Erkennen und Einschätzen der geologischen Verhältnisse | 40 | ||
5 | Erschließen der Lagerstätte und Erstellen bergmännischer Hohlräume | 80 | ||
6 | Einrichten, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen | 80 | ||
7 | Bedienen von Förder- und Transportsystemen | 80 | ||
8 | Gewinnen von Rohstoffen | 40 | ||
Fachrichtung Tiefbautechnik | ||||
9 | Planen und Durchführen von Fahrung und Materialtransport | 60 | ||
10 | Sichern und Betreiben von Grubenbauen | 100 | ||
11 | Betreiben von Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasser haltjung | 60 | ||
12 | Nutzen der Grubenbaue für den Versatz und zur Lagerung von Stoffen | 60 | ||
Fachrichtung Tiefbohrtechnik | ||||
9 | Herstellen von Bohrlöchern | 100 | ||
10 | Sichern von Hohlräumen durch Ausbau | 60 | ||
11 | Sichern der Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern | 80 | ||
12 | Verwahren von Bohrlöchern | 40 | ||
Summen: insgesamt 840 Stunden | 280 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Herstellen und bearbeiten von Bauelementen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler fertigen und bearbeiten berufstypische Bauelemente mit handgeführten und maschinellen Werkzeugen. Die Schülerinnen und Schüler werten technische Zeichnungen aus, erstellen und ändern technische Unterlagen und nutzen Tabellenbücher und andere Informationsquellen. Sie planen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Herstellung und Bearbeitung berufstypischer Bauelemente mit den dazu notwendigen Werkzeugen, Werkstoffen, Halbzeugen und Hilfsmitteln und erstellen Arbeitsablaufpläne. Sie bestimmen die technologischen Daten und führen technische Berechnungen durch. Bei der Herstellung und Bearbeitung der Bauelemente wenden sie Verfahren des Umformens, Trennens und Fügens an. Sie wählen geeignete Prüfmittel aus, wenden diese fachgerecht an und bewerten, dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse. Die Schülerinnen und Schüler handeln nach den Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie ermitteln und beurteilen die Arbeits- und Materialkosten und handeln nach ökologischen und ökonomischen Aspekten. | ||
Inhalte:
Teilzeichnungen, Stücklisten Eigenschaften ausgewählter Werkstoffe Volumen- und Massenberechnungen Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Biegen Längen- und Winkelprüftechnik Präsentationstechniken persönliche Schutzausrüstung |
Lernfeld 2: | Inbetriebnehmen und Überprüfen steuerungstechnischer Systeme | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler nehmen steuerungstechnische Systeme in Betrieb und überprüfen ihre Funktion. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden steuerungstechnische Grundschaltungen der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik. Sie werten Dokumentationen steuerungstechnischer Systeme, auch in einer fremden Sprache, aus. Sie entwickeln und ändern Schaltpläne und simulieren die Funktionsabläufe unter Nutzung von Software. Die Schülerinnen und Schüler nehmen steuerungstechnische Systeme unter Berücksichtigung des Arbeits- und Umweltschutzes in Betrieb. Sie entwickeln Strategien zur Fehlersuche und Fehlerbehebung im steuerungstechnischen System, dokumentieren Fehler und arbeiten team- und prozessbezogen. | ||
Inhalte:
Steuerungs- und Regelungsabläufe Funktions- und Stromlaufpläne Berechnungen zu Kenngrößen der Steuerungstechnik Anlagensicherheit |
Lernfeld 3: | Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von technischen Systemen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler nehmen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen technische Systeme in Betrieb, bedienen und warten diese. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Funktionseinheiten von technischen Systemen und führen Berechnungen zu deren Kenngrößen durch. Sie setzen die Vorgaben von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen um, erkennen die Gefahren, die beim Umgang mit technischen Systemen auftreten können und nehmen unter Berücksichtigung der allgemeinen und bergbauspezifischen Sicherheitsvorschriften die technischen Systeme in Betrieb. Sie prüfen ihre Funktion und führen unter Beachtung der Wartungspläne die notwendigen Arbeiten durch, um die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme zu erhalten. Die Schülerinnen und Schüler handeln im Bewusstsein ihrer Mitverantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft. | ||
Inhalte:
Antriebs- und Energieübertragungseinheiten Stütz- und Trageinheiten, Arbeitseinheiten Berechnungen zu Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad Belastungsfälle und Belastungsarten Brand- und Explosionsschutz, Schlagwetterschutz, Umweltschutz Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen, bergrechtliche Bestimmungen Schmierstoffe und Schmierungsarten |
Lernfeld 4: | Erkennen und Einschätzen der geologischen Verhältnisse | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Auswirkungen der geologischen Gegebenheiten auf das Betriebsgeschehen und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung des Betriebsablaufs. Die Schülerinnen und Schüler nutzen ihre Kenntnisse über erdgeschichtliche und geologische Prozesse zur Beurteilung der Lagerstätten und Betriebspunkte nach den geologischen sowie gebirgs- und bodenmechanischen Gegebenheiten. Sie erkennen den Zusammenhang zwischen Gebirgsdruck und Konvergenz und unterscheiden Maßnahmen und Verfahren zur Gebirgsbeherrschung. Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren mit geologischen Fachbegriffen. Sie führen Massen- und Druckberechnungen durch. Die Schülerinnen und Schüler sind sich der Bedeutung des Bergbaus für die Volkswirtschaft bewusst. | ||
Inhalte:
Gesteine, Mineralien Falten- und Bruchtektonik Lagerstättenarten und -formen chemische Zusammensetzung der Lagerstätte Böschungsstabilität und Bodendruck Ausbau |
Lernfeld 5: | Erschließen der Lagerstätte und Erstellen bergmännischer Hohlräume | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren zur Erschließung der Lagerstätte und erstellen bergmännische Hohlräume unter Beachtung der besonderen Sicherheitsvorschriften im Bergbau. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Gefahren, die bei den Arbeiten zur Erstellung bergmännischer Hohlräume auftreten können und berücksichtigen dies bei der Arbeitsvorbereitung und -durchführung. Sie vergleichen Verfahren zur Erstellung bergmännischer Hohlräume und wenden sie an. Dazu erstellen sie ein Konzept über den Einsatz der erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel. Sie organisieren die Arbeiten im Team und kommunizieren unter Verwendung deutscher oder fremdsprachlicher bergmännischer Fachbegriffe. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Vorschriften des Bergrechts und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, treffen geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz und verwenden persönliche Schutzausrüstungen. Sie wenden die Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes an und sind sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit aller bewusst. | ||
Inhalte:
Bohr- und Abteufverfahren konventionelle und maschinelle Auffahrung Deponierung Querschnitts- und Haufwerksberechnungen Arbeitszeitberechnungen |
Lernfeld 6: | Einrichten, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler montieren Maschinen und Anlagen, richten diese ein, nehmen sie in Betrieb und sorgen für deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und Instandhaltung. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich fundierte Kenntnisse über elektrische, pneumatische und hydraulische Energie, erkennen die Gefahren, die sich durch den Einsatz dieser Energieformen für Mensch und Technik ergeben und berücksichtigen dies bei ihren Arbeiten. Zur Installation von Maschinen und Anlagen nutzen sie Anleitungen, Montage- und Energieverteilungspläne. Sie überprüfen die Funktion von Maschinen und Anlagen, nehmen diese in Betrieb und führen Wartungs-, Instandhaltungs- und gegebenenfalls Demontagearbeiten durch. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Bedeutung der Instandhaltungsmaßnahmen unter den Gesichtspunkten Verfügbarkeit der Maschinen und Anlagen sowie Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Sie setzen die Vorschriften des Umweltschutzes um. Die Schülerinnen und Schüler verstehen fremdsprachige Produktbeschreibungen und wenden fremdsprachige Fachausdrücke an. | ||
Inhalte:
Versorgungseinheiten der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik Kraft- und Arbeitsmaschinen pneumatische und hydraulische Größen und deren Zusammenhänge Hydraulikflüssigkeiten Wartungspläne Entsorgung und Recycling |
Lernfeld 7: | Bedienen von Förder- und Transportsystemen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Förder- und Transportsysteme, bedienen diese und führen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten aus. Die Schülerinnen und Schüler nehmen Förder- und Transporteinrichtungen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb. Sie überprüfen die Förder- und Transportsysteme hinsichtlich mechanischer und thermischer Schäden, kontrollieren alle Steuer- und Regelungseinrichtungen, beheben aufgetretene Mängel und leiten Instandsetzungsarbeiten ein. Die Schülerinnen und Schüler entwerfen Konzepte zum Transport und zur Lagerung von Material. Sie wählen die geeigneten Transport- und Hilfsmittel aus, handhaben diese und lagern das Material fachgerecht. Die Schülerinnen und Schüler diagnostizieren Fehler und Störungen, auch durch Ferndiagnose. Dabei und bei der Behebung der Mängel gehen sie planvoll und zielgerichtet vor. Sie beachten die einschlägigen verfahrens- und sicherheitstechnischen Vorschriften sowie Maßgaben des Umweltschutzes. Sie führen Berechnungen zu Förderleistung, Volumenstrom und Energieverbrauch durch. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren im Sinne des Qualitätsmanagements Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. | ||
Inhalte:
Stetig- und Pendelfördermittel, Fluidförderung Hub- und Transporteinrichtungen Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel Zwischenförderung, Schachtförderung Sondertransporte Sicherheitseinrichtungen Brandschutz |
Lernfeld 8: | Gewinnen von Rohstoffen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren und Maschinen zur Gewinnung von Rohstoffen und wenden diese an bzw. bedienen sie. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich Informationen über die verschiedenen Abbau- und Gewinnungsverfahren und beurteilen die Anwendung des Abbau- und Gewinnungsverfahrens in Abhängigkeit von den Lagerstättenbedingungen. Unter Berücksichtigung des gewählten Abbau- und Gewinnungsverfahrens lösen sie den Rohstoff, laden und fördern ihn ab. Dabei bedienen sie die eingesetzten Gewinnungs- und Fördereinrichtungen, passen sie veränderten Betriebssituationen an und treffen geeignete Maßnahmen bei Betriebsstörungen. Die Schülerinnen und Schüler führen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durch und handeln entsprechend den besonderen Sicherheitsvorschriften im Bergbau. Sie arbeiten prozess- und teamorientiert und stellen die technologischen Abläufe sicher. Sie nutzen die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Qualitätssicherung. | ||
Inhalte:
maschinelle und konventionelle Gewinnung Grubenwarte Gas- und Explosionsschutz Berechnungen zur Gewinnung und Abförderung |
Fachrichtung Tiefbautechnik
Lernfeld 9: | Planen und Durchführen von Fahrung und Materialtransport | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen im Team die Durchführung von Fahrung und Materialtransport sowie die Lagerung des Materials und berücksichtigen die grubenspezifischen Gegebenheiten. Die Schülerinnen und Schüler definieren Ziele der Fahrung und des Materialtransports. Sie analysieren und strukturieren die für die Durchführung notwendigen Aufgaben und berücksichtigen die relevanten Rahmenbedingungen. Sie kontrollieren die Sicherheitseinrichtungen, überprüfen die Betriebsbereitschaft von Fahrungs- und Transportsystemen und nehmen diese in und außer Betrieb. Die Schülerinnen und Schüler übernehmen gemeinsam Verantwortung für die Organisation sowie die Abstimmung der Arbeitsprozesse und beachten die Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Sie berücksichtigen die besonderen Sicherheitsvorschriften bei der Fahrung und setzen diese um. Die Schülerinnen und Schüler bewältigen auftretende Konfliktsituationen sachkompetent und verantwortungsbewusst. Sie erstellen und modifizieren Dokumentationen zum Materialfluss, nutzen auch fremdsprachige Unterlagen und verwenden dabei Informations- und Kommunikationsmedien. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Fahrung und Materialtransport unter arbeitsorganisatorischen, technischen und ergonomischen Aspekten. | ||
Inhalte:
Transportwege Lagerfähigkeit Ausbaumaterialien, Baustoffe, Flüssigkeiten Gefahrstoffe |
Lernfeld 10: | Sichern und Betreiben von Grubenbauen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler wenden die Verfahren zur Gewinnung von Rohstoffen und zur Sicherung und Unterhaltung von Grubenbauen an. Die Schülerinnen und Schüler wenden fundierte Kenntnisse über Gebirgsdruck und Gebirgsmechanik an, um Anforderungen an die Gewinnungsverfahren und an den Ausbau zur Sicherung der erstellten Grubenbaue abzuleiten. Sie beschaffen sich betriebliche Informationen über Gewinnungs- und Ausbauprozesse. Sie machen sich mit Ausbauplänen vertraut und setzen diese beim fachgerechten Einbringen des Ausbaus um. Dabei wenden sie die notwendigen technischen Mittel an. Sie kontrollieren ihr Arbeitsergebnis und entscheiden über erforderliche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. Bei der Unterhaltung bergmännisch erstellter Grubenbaue führen sie die notwendigen Maßnahmen durch. Die Schülerinnen und Schüler richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher und ergonomischer Vorgaben ein und kommunizieren und arbeiten im Team. | ||
Inhalte:
Gewinnungsmaschinen Ausbauformen und -arten Gebirgsverfestigung Sonderbewetterung Staubbekämpfung Beleuchtung |
Lernfeld 11: | Betreiben von Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasserhaltung | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler betreiben Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung von Bergbaubetrieben mit Wettern und Wässern. Die Schülerinnen und Schüler kennen die Notwendigkeit der Versorgung eines Bergbaubetriebes mit Frischwettern, der Wetterkühlung und der Abführung von schädlichen Gasen. Sie verschaffen sich Informationen über die Wirkungen des Klimas auf den Menschen, bewerten Wetterdaten unter Anwendung von Dia- und Nomogrammen, schätzen Gefährdungspotenziale ein und leiten notfalls Hilfsmaßnahmen ein. Sie machen sich vertraut mit den Grundlagen der Wetter- und Klimatechnik, nehmen die Einrichtungen der Wetter- und Klimatechnik unter Nutzung von betrieblichen Unterlagen in Betrieb, überprüfen ihre Funktion und überwachen die Einrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau und Wirkungsweise von Pumpen und unterscheiden ihre Einsatzmöglichkeiten. Sie handhaben Maschinen und Einrichtungen zur Wasserhaltung, kontrollieren diese und sorgen für die Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Einrichtungen. Sie entwickeln Strategien zur Fehlersuche, erfassen auftretende Fehler, analysieren und dokumentieren diese und veranlassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft. Die Schülerinnen und Schüler führen Berechnungen zur Lüfter- und Pumpenleistung durch. | ||
Inhalte:
Wetterarten Bewetterungssysteme Lüfter Aggregate und Geräte zur Klimatisierung Wetterführungs- und Wasserleitungspläne gesetzliche Bestimmungen Vorortwasserhaltung Kläranlagen |
Lernfeld 12: | Nutzen der Grubenbaue für den Versatz und zur Lagerung von Stoffen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler lagern und deponieren Stoffe in Grubenbauen und wenden hierzu geeignete Betriebsmittel an. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen einen Grubenbau nach geologischen und gebirgsmechanischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Nutzbarkeit als Lager und Deponie und treffen Vorbereitungen für das Einbringen von Stoffen. Sie informieren sich über Art, Beschaffenheit, Volumen und Masse der einzulagernden Stoffe und bereiten diese auf die Einlagerung vor. Sie planen und realisieren den Transport, die Lagerung der Stoffe und das Einbringen von Versatz. Sie wenden die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung des Grubenbaues und der eingelagerten Stoffe an. Die Schülerinnen und Schüler nutzen Gefahrstoffdatenbanken, ermitteln Pflichten und Rechte beteiligter Personen nach gesetzlichen Vorgaben und gehen mit gefährlichen Stoffen besonders verantwortungsbewusst um. Sie wenden das betriebliche Qualitätsmanagementsystem an und verwenden Branchen- und Standardsoftware bei der Dokumentation der einzulagernden Stoffe. Sie erkennen die wirtschaftliche und ökologische Bedeutung der Nutzung von Grubenbauen als Lager und Deponie. | ||
Inhalte:
Kavernen, Sinkwerke Hohlraumüberwachung Probenahme Kapazitätsberechnungen Bergschäden |
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Lernfeld 9: | Herstellen vom Bohrlöchern | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler stellen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten Bohrlöcher her und beherrschen diese. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Aufbau und der Verwendung von Bohranlagen vertraut. Sie unterscheiden Bohrwerkzeuge nach dem Verwendungszweck und stellen Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Montageplänen zusammen. Dabei nutzen sie ihre Kenntnisse über das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung durch Bohren. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Zusammenwirken der Bohrparameter vertraut und setzen diese nach technologischen Notwendigkeiten um. Bei Anomalien im Bohrprozess treffen sie Maßnahmen zu ihrer Beherrschung. Sie betreiben Behälter- und Tankanlagen unter Einhaltung der Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften. Sie informieren sich über die Aufgaben der Bohrspülung, erkennen die Wechselwirkung von Bohrlochbedingungen und Spülung, bearbeiten die Spülung nach den technologischen Vorgaben und messen und dokumentieren die Spülungsparameter. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit Bohrlochmessverfahren und deren unterschiedlichen Wirkungsweisen vertraut und unterstützen die Durchführung der Bohrlochmessungen. Sie bedienen unter Nutzung von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen die Maschinen und Einrichtungen zur Herstellung des Bohrloches, arbeiten dabei im Team, kommunizieren auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen und sind sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit aller bewusst. | ||
Inhalte:
Gerüstkonstruktionen, Bohrstrang Antriebsaggregate, Mess-, Steuer- Regelungseinrichtungen Spülungschemie Pumpen Havariemanagement, Wireline-Technik Kernbohrung Richtbohrung bohrtechnische Berechnungen |
Lernfeld 10: | Sichern von Hohlräumen durch Ausbau | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler sichern Hohlräume durch Ausbau nach technologischen und geologischen Vorgaben. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Sicherungsverfahren von Hohlräumen, insbesondere durch Futterrohre und Bohrlochkopfverflanschung und ordnen sie ihrer Verwendung zu. Sie bereiten Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor und montieren diese. Dabei beachten Sie besonders die Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes und wenden qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Aufgaben und Arten der Verrohrung und deren jeweiliger Anwendung. Sie unterscheiden Zemente nach ihren spezifischen Eigenschaften und Anwendungsarten und wirken bei Zementationsverfahren zur Sicherung des Bohrloches mit. Die Schülerinnen und Schüler richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher und ergonomischer Vorgaben ein und kommunizieren und arbeiten im Team. | ||
Inhalte:
Rohrgewinde, Kennzeichnung, Maße, Toleranzen Verschraubmomente Zementationsausrüstungen Bohrlochkontrolle Bohrlochabschluss |
Lernfeld 11: | Sichern der Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler überwachen und erhalten die Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Funktionsfähigkeit verbauter Elemente, erkennen Fehler der Bohrlochkonstruktion und leiten Maßnahmen zu deren Behebung ein. Sie erkennen die Notwendigkeit der kontinuierlichen Bohrlochkontrolle und bedienen die entsprechenden Ausrüstungen. Sie nutzen die Bohrspülung als Element des hydrostatischen Gleichgewichts im Bohrloch. Sie lesen Messwerte ab und dokumentieren und beurteilen diese. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Strategien zur Fehlersuche, erfassen auftretende Fehler, analysieren und dokumentieren diese und veranlassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft. Sie berücksichtigen bei ihren Arbeiten wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und reagieren bei Betriebsstörungen nach den Handlungsanweisungen, um Havariefälle und Umweltschäden zu vermeiden. | ||
Inhalte:
Sicherheitseinrichtungen Zuflussbehandlung Stimulierung, Fracbehandlung, Perforation, Säurebehandlung Totpumpen Berechnungen zu Druck, Volumenstrom, Förderleistung |
Lernfeld 12: | Verwahren von Bohrlöchern | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler verwahren stillgelegte Bohrlöcher unter Beachtung bergrechtlicher Vorschriften. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den rechtlichen Grundlagen bergmännischen Handelns bei der Verwahrung von Bohrlöchern vertraut und analysieren Bohrlochdokumentationen. Sie setzen ihre Kenntnisse bei der Verwahrung von Bohrlöchern ein. Sie unterscheiden die Verfahren der Bohrlochabdichtung, stellen Abdichtsysteme nach Vorgaben zusammen und bauen sie fachgerecht ein. Sie unterstützen die Arbeiten bei Bohrlochmessungen und Zementationsverfahren zur Verwahrung von Bohrlöchern. Sie führen Mess- und Kontrollarbeiten zur bergschadenkundlichen Analyse durch und dokumentieren sie zur weiteren Auswertung. | ||
Inhalte:
Stilllegung Bohrlochabschluss Dichtheitsprüfung |
ENDE |