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BergtechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Vom 4. Juni 2009
(BGBl. I Nr.30 vom 17.06.2009 S. 1240; 05.05.2015 S. 683 15)
Gl.-Nr.: 806-22-1-51



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Werkstoffbearbeitung,
  2. Steuerungstechnik,
  3. Heben und Bewegen von Lasten,
  4. Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,
  5. Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,
  6. Gewinnung und Deponierung,
  7. Förderung,
  8. Logistik und Transport;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:

  1. Bewetterungs- und Klimatechnik,
  2. Versatz,
  3. Vortriebs- und Gewinnungstechnik,
  4. Fahrung;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:

  1. Bohrtechnische Ausrüstung,
  2. Bohrlochkonstruktion,
  3. Bohrlochmessung,
  4. Zementierung,
  5. Spülungstechnik,
  6. Bohrregime,
  7. Bohrlochkontrolle;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche und technische Kommunikation,
  6. Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
  7. Qualitätssicherung.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung 15

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte 15

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 6 Inhalt von Teil 1 15

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1 15

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. Montagetechnik und
  2. Lagerstätte.

§ 8 Prüfungsbereich "Montagetechnik" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. technische Unterlagen anzuwenden,
  2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
  3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
  4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
  5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,
  6. Prüfverfahren anzuwenden,
  7. Ergebnisse zu dokumentieren und
  8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.

§ 9 Prüfungsbereich "Lagerstätte" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
  2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
  3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
  4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
  5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

§ 10 Inhalt von Teil 2 15

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen-plan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung "Tiefbautechnik" 15

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Tiefbautechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. Bergbautechnische Prozesse,
  2. Bergbautechnik und Bergrecht,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich "Bergbautechnische Prozesse" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
  2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,
  3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll

  1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
    oder
  2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich "Bergbautechnik und Bergrecht" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Bergbautechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

  1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
  2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
  3. technische Unterlagen anzuwenden,
  4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
  5. Rohstoffe zu gewinnen,
  6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
  7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
  8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
  9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
  10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
  11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
  12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 15

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse mit 30 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit "ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Bergbautechnik und Bergrecht" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung "Tiefbohrtechnik" 15

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Tiefbohrtechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. Bohrtechnische Prozesse,
  2. Bohrtechnik und Bergrecht,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 17 Prüfungsbereich "Bohrtechnische Prozesse" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Bohrtechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
  2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,
  3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich "Bohrtechnik und Bergrecht" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Bohrtechnik und Berg-recht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

  1. bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
  2. Prozesse zu dokumentieren,
  3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
  4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
  5. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
  6. technische Unterlagen anzuwenden,
  7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
  8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,
  9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
  10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
  11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 19 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 15

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung 15

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit "ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Bohrtechnik und Bergrecht" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 21 Übergangsregelung 15

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Sachliche Gliederung
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen

f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen

g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten

b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

3Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

4Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

5Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

6Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten

e) Deponiematerial kontrollieren

f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

7Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden

b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

8Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

b) Transportmittel unterscheiden

c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

e) Transportwege herrichten und sichern

f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen

c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten

d) Wetterdaten bewerten

e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

f) Klimaanlagen einbauen und warten

2Versatz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten

b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden

c) Versatz einbringen und kontrollieren

3Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

b) Grubenbaue durch Ausbau sichern

c) Grubenbaue funktional unterhalten

d) Grubenbaue verwahren

e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

4Fahrung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden

b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen

d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bohrtechnische Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden

b) Antriebsaggregate bedienen und warten

c) Pumpen bedienen und warten

d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten

e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

2Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

b) Hohlräume durch Ausbau sichern

c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten

d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren

e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen

f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren

g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren

h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten

i) Hohlräume funktionsfähig erhalten

j) Hohlräume verwahren

3Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden

b) Durchführung der Messung unterstützen

4Zementierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden

b) Zementationsverfahren beschreiben

c) Durchführung der Zementation unterstützen

5Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben

b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen

c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten

d) Spülung entsorgen

e) Spülungsparameter messen und dokumentieren

6Bohrregime
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben

b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren

c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden

d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen

e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

7Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen

b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin 
Zeitliche Gliederung
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)

Abschnitt 1

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

Lfd Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen

f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen

g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

2 bis 4
2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
4Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

5Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

6Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten

b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2 bis 4
2Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

4Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1235
1

Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten

4 bis 6
2Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

3Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden

f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden3 bis 5
2Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden

c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

e) Transportwege herrichten und sichern

f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1 (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

2 bis 4
2Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden

b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten

d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

 8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

4.bis 6. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

5 bis 7
2Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

3Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben

b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden

c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben

d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären

4Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten

e) Deponiematerial kontrollieren

f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik

Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

6 bis 8
2Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

5Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

6Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben

d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

e) Transportwege herrichten und sichern

f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern

g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen

h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

7Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen

c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten

d) Wetterdaten bewerten

e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

f) Klimaanlagen einbauen und warten

8Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

b) Grubenbaue durch Ausbau sichern

c) Grubenbaue funktional unterhalten

d) Grubenbaue verwahren

9Fahrung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden

b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen

d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

10Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

11Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

4 bis 6
2Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

3Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
5Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern

d) Wetterdaten bewerten

e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten

f) Klimaanlagen einbauen und warten

6Versatz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten

b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden

c) Versatz einbringen und kontrollieren

7Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern

e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden

8Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen

c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

9Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten

Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden

c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen

 
2Heben und Bewegen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen

b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen

c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten

 
3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren

e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen

f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen

 
4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken

f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden

 
5Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern

b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen

c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen

 
6Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen

d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

 
7Bohrtechnische Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden

b) Antriebsaggregate bedienen und warten

c) Pumpen bedienen und warten

d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten

e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen

 
8Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen

b) Hohlräume durch Ausbau sichern

c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten

d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren

e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen

f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren

g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren

h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten

i) Hohlräume funktionsfähig erhalten

j) Hohlräume verwahren

11 bis 13
9Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden

b) Durchführung der Messung unterstützen

10Zementierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden

b) Zementationsverfahren beschreiben

c) Durchführung der Zementation unterstützen

11Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben

b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen

c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten

d) Spülung entsorgen

e) Spülungsparameter messen und dokumentieren

12Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben

b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren

c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden

d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen

e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen

13Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen

b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen

14Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden

e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

15Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

16Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten 

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Bergbautechnologe/Bergbautechnologin

Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr.120a vom 14.08.2009 S. 27)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1240) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Bergmechaniker (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. Februar 1990) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Die Bergbautechnologin/der Bergbautechnologe sind im operativen Bereich eines Bergbaubetriebes der Tiefbautechnik bzw. Tiefbohrtechnik beschäftigt.

Sie sind tätig

Sie arbeiten an wechselnden Einsatzorten, die gekennzeichnet sind durch besondere geologische, klimatische und sicherheitliche Bedingungen, welche sich ändern und ein ständiges Anpassen von Betriebsmitteln und Arbeitsvorgängen notwendig machen.

Eine besondere Prägung erhält der Beruf dadurch, dass er von den Bergbautechnologinnen/Bergbautechnologen ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft für Mensch und Umwelt verlangt.

Im Rahmenlehrplan orientieren sich die Lernfelder und die dazugehörigen Zielformulierungen an exemplarischen Handlungsfeldern.

Die Zielformulierungen und Inhalte der Lernfelder des Rahmenplans sind so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Zielformulierungen beschreiben den Zustand am Ende des Lernprozesses. Die aufgeführten Inhalte verstehen sich als Mindestumfang zum Erreichen der formulierten Ziele.

Im Rahmenlehrplan wird im dritten Ausbildungsjahr nach den beiden Fachrichtungen Tiefbautechnik und Tiefbohrtechnik differenziert.

Der Rahmenlehrplan geht von folgenden Zielen aus:

Im ersten Ausbildungsjahr nutzen sie erworbene Kenntnisse über erdgeschichtliche und geologische Prozesse, um die Lagerstätten sowie einzelne Betriebspunkte nach geologischen sowie gebirgs- und bodenmechanischen Verhältnissen beurteilen zu können und ordnen die Lagerstätten im Hinblick auf die Bedeutung des Bergbaus für die Volkswirtschaft ein. Auf der Basis dieser erworbenen Kompetenzen und der Kenntnis unterschiedlicher Abbau- und Gewinnungsverfahren erstellen die Schülerinnen und Schüler im zweiten Ausbildungsjahr bergmännische Hohlräume unter Beachtung der besonderen Sicherheitsbestimmungen im Bergbau. Im dritten Ausbildungsjahr sichern und betreiben die Schülerinnen und Schüler bergmännisch erstellte Hohlräume. Sie beachten die wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen bei der Nutzung von Grubenbauen als Lager und Deponie (Fachrichtung Tiefbautechnik) sowie beim Verwahren von Bohrlöchern (Fachrichtung Tiefbohrtechnik).
Im ersten Ausbildungsjahr nutzen die Schülerinnen und Schüler erworbene Grundkenntnisse über steuerungstechnische Grundschaltungen der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik, um Funktionsabläufe unter Anwendung von Software zu simulieren und einfache steuerungstechnische Systeme in Betrieb zu nehmen. Im zweiten Ausbildungsjahr bedienen die Schülerinnen und Schüler Förder- und Transportsysteme, kontrollieren dabei Steuer- und Regelungseinrichtungen und diagnostizieren Fehler und Störungen. Beim Planen und Durchführen von Personen- und Materialtransport (Fachrichtung Tiefbautechnik) und der Herstellung von Bohrlöchern (Fachrichtung Tiefbohrtechnik) analysieren die Schülerinnen und Schüler im dritten Ausbildungsjahr Transport-, Förderund Bohrsysteme, bedienen diese und treffen geeignete Maßnahmen bei Betriebsstörungen.
Im ersten Ausbildungsjahr wählen die Schülerinnen und Schüler geeignete Fertigungsverfahren zur Herstellung und Bearbeitung einfacher Bauelemente aus und wenden sie fachgerecht unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Aspekte an. Sie unterscheiden Funktionseinheiten von technischen Systemen, nehmen einfache technische Systeme in Betrieb, bedienen und warten diese. Darauf aufbauend richten die Schülerinnen und Schüler im zweiten Ausbildungsjahr Maschinen und Anlagen ein, nehmen diese in Betrieb und halten sie in Stand. Im dritten Ausbildungsjahr betreiben und warten die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Tiefbautechnik Maschinen und Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasserhaltung im Bergbau.
In der Fachrichtung Tiefbohrtechnik stellen die Schülerinnen und Schüler die Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern sicher. Sie überwachen die Bohrlöcher, erkennen Betriebsstörungen und gleichen diese durch geeignete Maßnahmen aus.

Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Fragen des Umweltschutzes werden als durchgängiges Prinzip in der Umsetzung der Lernfelder immer wieder thematisiert. Arbeiten werden im Team organisiert, kulturelle Identitäten berücksichtigt und bei der Kommunikation bergmännische Fachbegriffe auch in einer fremden Sprache angewendet.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.
Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte, ökonomische Aspekte und der Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien werden in den Lernfeldern ebenfalls integrativ vermittelt.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Herstellen und Bearbeiten von Bauelementen80
2Inbetriebnehmen und Überprüfen steuerungstechnischer

Systeme

80
3Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von technischen Systemen80
4Erkennen und Einschätzen der geologischen Verhältnisse40
5Erschließen der Lagerstätte und Erstellen bergmännischer Hohlräume80
6Einrichten, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen80
7Bedienen von Förder- und Transportsystemen80
8Gewinnen von Rohstoffen40
Fachrichtung Tiefbautechnik
9Planen und Durchführen von Fahrung und Materialtransport60
10Sichern und Betreiben von Grubenbauen100
11Betreiben von Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasser haltjung60
12Nutzen der Grubenbaue für den Versatz und zur Lagerung von Stoffen60
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
9Herstellen von Bohrlöchern100
10Sichern von Hohlräumen durch Ausbau60
11Sichern der Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern80
12Verwahren von Bohrlöchern40
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Herstellen und bearbeiten von Bauelementen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fertigen und bearbeiten berufstypische Bauelemente mit handgeführten und maschinellen Werkzeugen.

Die Schülerinnen und Schüler werten technische Zeichnungen aus, erstellen und ändern technische Unterlagen und nutzen Tabellenbücher und andere Informationsquellen.

Sie planen die erforderlichen Arbeitsschritte zur Herstellung und Bearbeitung berufstypischer Bauelemente mit den dazu notwendigen Werkzeugen, Werkstoffen, Halbzeugen und Hilfsmitteln und erstellen Arbeitsablaufpläne. Sie bestimmen die technologischen Daten und führen technische Berechnungen durch.

Bei der Herstellung und Bearbeitung der Bauelemente wenden sie Verfahren des Umformens, Trennens und Fügens an.

Sie wählen geeignete Prüfmittel aus, wenden diese fachgerecht an und bewerten, dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler handeln nach den Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Sie ermitteln und beurteilen die Arbeits- und Materialkosten und handeln nach ökologischen und ökonomischen Aspekten.

Inhalte:

Teilzeichnungen, Stücklisten

Eigenschaften ausgewählter Werkstoffe

Volumen- und Massenberechnungen

Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Biegen

Längen- und Winkelprüftechnik

Präsentationstechniken

persönliche Schutzausrüstung


Lernfeld 2:Inbetriebnehmen und Überprüfen steuerungstechnischer Systeme1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen steuerungstechnische Systeme in Betrieb und überprüfen ihre Funktion.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden steuerungstechnische Grundschaltungen der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik.

Sie werten Dokumentationen steuerungstechnischer Systeme, auch in einer fremden Sprache, aus. Sie entwickeln und ändern Schaltpläne und simulieren die Funktionsabläufe unter Nutzung von Software.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen steuerungstechnische Systeme unter Berücksichtigung des Arbeits- und Umweltschutzes in Betrieb. Sie entwickeln Strategien zur Fehlersuche und Fehlerbehebung im steuerungstechnischen System, dokumentieren Fehler und arbeiten team- und prozessbezogen.

Inhalte:

Steuerungs- und Regelungsabläufe

Funktions- und Stromlaufpläne

Berechnungen zu Kenngrößen der Steuerungstechnik

Anlagensicherheit


Lernfeld 3:Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von technischen Systemen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen technische Systeme in Betrieb, bedienen und warten diese.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Funktionseinheiten von technischen Systemen und führen Berechnungen zu deren Kenngrößen durch. Sie setzen die Vorgaben von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen um, erkennen die Gefahren, die beim Umgang mit technischen Systemen auftreten können und nehmen unter Berücksichtigung der allgemeinen und bergbauspezifischen Sicherheitsvorschriften die technischen Systeme in Betrieb.

Sie prüfen ihre Funktion und führen unter Beachtung der Wartungspläne die notwendigen Arbeiten durch, um die Funktionsfähigkeit der technischen Systeme zu erhalten.

Die Schülerinnen und Schüler handeln im Bewusstsein ihrer Mitverantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft.

Inhalte:

Antriebs- und Energieübertragungseinheiten

Stütz- und Trageinheiten, Arbeitseinheiten

Berechnungen zu Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad

Belastungsfälle und Belastungsarten

Brand- und Explosionsschutz, Schlagwetterschutz, Umweltschutz

Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen, bergrechtliche Bestimmungen

Schmierstoffe und Schmierungsarten


Lernfeld 4:Erkennen und Einschätzen der geologischen Verhältnisse1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Auswirkungen der geologischen Gegebenheiten auf das Betriebsgeschehen und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung des Betriebsablaufs.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen ihre Kenntnisse über erdgeschichtliche und geologische Prozesse zur Beurteilung der Lagerstätten und Betriebspunkte nach den geologischen sowie gebirgs- und bodenmechanischen Gegebenheiten.

Sie erkennen den Zusammenhang zwischen Gebirgsdruck und Konvergenz und unterscheiden Maßnahmen und Verfahren zur Gebirgsbeherrschung.

Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren mit geologischen Fachbegriffen.

Sie führen Massen- und Druckberechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler sind sich der Bedeutung des Bergbaus für die Volkswirtschaft bewusst.

Inhalte:

Gesteine, Mineralien

Falten- und Bruchtektonik

Lagerstättenarten und -formen

chemische Zusammensetzung der Lagerstätte

Böschungsstabilität und Bodendruck

Ausbau


Lernfeld 5:Erschließen der Lagerstätte und Erstellen bergmännischer Hohlräume2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren zur Erschließung der Lagerstätte und erstellen bergmännische Hohlräume unter Beachtung der besonderen Sicherheitsvorschriften im Bergbau.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Gefahren, die bei den Arbeiten zur Erstellung bergmännischer Hohlräume auftreten können und berücksichtigen dies bei der Arbeitsvorbereitung und -durchführung.

Sie vergleichen Verfahren zur Erstellung bergmännischer Hohlräume und wenden sie an. Dazu erstellen sie ein Konzept über den Einsatz der erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel.

Sie organisieren die Arbeiten im Team und kommunizieren unter Verwendung deutscher oder fremdsprachlicher bergmännischer Fachbegriffe.

Die Schülerinnen und Schüler beachten die Vorschriften des Bergrechts und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, treffen geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz und verwenden persönliche Schutzausrüstungen.

Sie wenden die Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes an und sind sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit aller bewusst.

Inhalte:

Bohr- und Abteufverfahren

konventionelle und maschinelle Auffahrung

Deponierung

Querschnitts- und Haufwerksberechnungen

Arbeitszeitberechnungen


Lernfeld 6:Einrichten, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler montieren Maschinen und Anlagen, richten diese ein, nehmen sie in Betrieb und sorgen für deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und Instandhaltung.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich fundierte Kenntnisse über elektrische, pneumatische und hydraulische Energie, erkennen die Gefahren, die sich durch den Einsatz dieser Energieformen für Mensch und Technik ergeben und berücksichtigen dies bei ihren Arbeiten.

Zur Installation von Maschinen und Anlagen nutzen sie Anleitungen, Montage- und Energieverteilungspläne. Sie überprüfen die Funktion von Maschinen und Anlagen, nehmen diese in Betrieb und führen Wartungs-, Instandhaltungs- und gegebenenfalls Demontagearbeiten durch. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Bedeutung der Instandhaltungsmaßnahmen unter den Gesichtspunkten Verfügbarkeit der Maschinen und Anlagen sowie Sicherheit und Wirtschaftlichkeit.

Sie setzen die Vorschriften des Umweltschutzes um.

Die Schülerinnen und Schüler verstehen fremdsprachige Produktbeschreibungen und wenden fremdsprachige Fachausdrücke an.

Inhalte:

Versorgungseinheiten der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik

Kraft- und Arbeitsmaschinen

pneumatische und hydraulische Größen und deren Zusammenhänge

Hydraulikflüssigkeiten

Wartungspläne

Entsorgung und Recycling


Lernfeld 7:Bedienen von Förder- und Transportsystemen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Förder- und Transportsysteme, bedienen diese und führen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten aus.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Förder- und Transporteinrichtungen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb. Sie überprüfen die Förder- und Transportsysteme hinsichtlich mechanischer und thermischer Schäden, kontrollieren alle Steuer- und Regelungseinrichtungen, beheben aufgetretene Mängel und leiten Instandsetzungsarbeiten ein.

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen Konzepte zum Transport und zur Lagerung von Material. Sie wählen die geeigneten Transport- und Hilfsmittel aus, handhaben diese und lagern das Material fachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler diagnostizieren Fehler und Störungen, auch durch Ferndiagnose. Dabei und bei der Behebung der Mängel gehen sie planvoll und zielgerichtet vor. Sie beachten die einschlägigen verfahrens- und sicherheitstechnischen Vorschriften sowie Maßgaben des Umweltschutzes.

Sie führen Berechnungen zu Förderleistung, Volumenstrom und Energieverbrauch durch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren im Sinne des Qualitätsmanagements Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Inhalte:

Stetig- und Pendelfördermittel, Fluidförderung

Hub- und Transporteinrichtungen

Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel

Zwischenförderung, Schachtförderung

Sondertransporte

Sicherheitseinrichtungen

Brandschutz


Lernfeld 8:Gewinnen von Rohstoffen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren und Maschinen zur Gewinnung von Rohstoffen und wenden diese an bzw. bedienen sie.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich Informationen über die verschiedenen Abbau- und Gewinnungsverfahren und beurteilen die Anwendung des Abbau- und Gewinnungsverfahrens in Abhängigkeit von den Lagerstättenbedingungen.

Unter Berücksichtigung des gewählten Abbau- und Gewinnungsverfahrens lösen sie den Rohstoff, laden und fördern ihn ab. Dabei bedienen sie die eingesetzten Gewinnungs- und Fördereinrichtungen, passen sie veränderten Betriebssituationen an und treffen geeignete Maßnahmen bei Betriebsstörungen.

Die Schülerinnen und Schüler führen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durch und handeln entsprechend den besonderen Sicherheitsvorschriften im Bergbau.

Sie arbeiten prozess- und teamorientiert und stellen die technologischen Abläufe sicher.

Sie nutzen die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Qualitätssicherung.

Inhalte:

maschinelle und konventionelle Gewinnung

Grubenwarte

Gas- und Explosionsschutz

Berechnungen zur Gewinnung und Abförderung

Fachrichtung Tiefbautechnik

Lernfeld 9:Planen und Durchführen von Fahrung und Materialtransport3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team die Durchführung von Fahrung und Materialtransport sowie die Lagerung des Materials und berücksichtigen die grubenspezifischen Gegebenheiten.

Die Schülerinnen und Schüler definieren Ziele der Fahrung und des Materialtransports. Sie analysieren und strukturieren die für die Durchführung notwendigen Aufgaben und berücksichtigen die relevanten Rahmenbedingungen.

Sie kontrollieren die Sicherheitseinrichtungen, überprüfen die Betriebsbereitschaft von Fahrungs- und Transportsystemen und nehmen diese in und außer Betrieb.

Die Schülerinnen und Schüler übernehmen gemeinsam Verantwortung für die Organisation sowie die Abstimmung der Arbeitsprozesse und beachten die Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Sie berücksichtigen die besonderen Sicherheitsvorschriften bei der Fahrung und setzen diese um.

Die Schülerinnen und Schüler bewältigen auftretende Konfliktsituationen sachkompetent und verantwortungsbewusst.

Sie erstellen und modifizieren Dokumentationen zum Materialfluss, nutzen auch fremdsprachige Unterlagen und verwenden dabei Informations- und Kommunikationsmedien.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Fahrung und Materialtransport unter arbeitsorganisatorischen, technischen und ergonomischen Aspekten.

Inhalte:

Transportwege

Lagerfähigkeit

Ausbaumaterialien, Baustoffe, Flüssigkeiten

Gefahrstoffe


Lernfeld 10:Sichern und Betreiben von Grubenbauen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wenden die Verfahren zur Gewinnung von Rohstoffen und zur Sicherung und Unterhaltung von Grubenbauen an.

Die Schülerinnen und Schüler wenden fundierte Kenntnisse über Gebirgsdruck und Gebirgsmechanik an, um Anforderungen an die Gewinnungsverfahren und an den Ausbau zur Sicherung der erstellten Grubenbaue abzuleiten.

Sie beschaffen sich betriebliche Informationen über Gewinnungs- und Ausbauprozesse. Sie machen sich mit Ausbauplänen vertraut und setzen diese beim fachgerechten Einbringen des Ausbaus um. Dabei wenden sie die notwendigen technischen Mittel an.

Sie kontrollieren ihr Arbeitsergebnis und entscheiden über erforderliche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.

Bei der Unterhaltung bergmännisch erstellter Grubenbaue führen sie die notwendigen Maßnahmen durch.

Die Schülerinnen und Schüler richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher und ergonomischer Vorgaben ein und kommunizieren und arbeiten im Team.

Inhalte:

Gewinnungsmaschinen

Ausbauformen und -arten

Gebirgsverfestigung

Sonderbewetterung

Staubbekämpfung

Beleuchtung


Lernfeld 11:Betreiben von Einrichtungen zur Klimatisierung und Wasserhaltung3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler betreiben Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung von Bergbaubetrieben mit Wettern und Wässern.

Die Schülerinnen und Schüler kennen die Notwendigkeit der Versorgung eines Bergbaubetriebes mit Frischwettern, der Wetterkühlung und der Abführung von schädlichen Gasen.

Sie verschaffen sich Informationen über die Wirkungen des Klimas auf den Menschen, bewerten Wetterdaten unter Anwendung von Dia- und Nomogrammen, schätzen Gefährdungspotenziale ein und leiten notfalls Hilfsmaßnahmen ein.

Sie machen sich vertraut mit den Grundlagen der Wetter- und Klimatechnik, nehmen die Einrichtungen der Wetter- und Klimatechnik unter Nutzung von betrieblichen Unterlagen in Betrieb, überprüfen ihre Funktion und überwachen die Einrichtungen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau und Wirkungsweise von Pumpen und unterscheiden ihre Einsatzmöglichkeiten. Sie handhaben Maschinen und Einrichtungen zur Wasserhaltung, kontrollieren diese und sorgen für die Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Einrichtungen.

Sie entwickeln Strategien zur Fehlersuche, erfassen auftretende Fehler, analysieren und dokumentieren diese und veranlassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft.

Die Schülerinnen und Schüler führen Berechnungen zur Lüfter- und Pumpenleistung durch.

Inhalte:

Wetterarten

Bewetterungssysteme

Lüfter

Aggregate und Geräte zur Klimatisierung

Wetterführungs- und Wasserleitungspläne

gesetzliche Bestimmungen

Vorortwasserhaltung

Kläranlagen


Lernfeld 12:Nutzen der Grubenbaue für den Versatz und zur Lagerung von Stoffen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler lagern und deponieren Stoffe in Grubenbauen und wenden hierzu geeignete Betriebsmittel an.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen einen Grubenbau nach geologischen und gebirgsmechanischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Nutzbarkeit als Lager und Deponie und treffen Vorbereitungen für das Einbringen von Stoffen.

Sie informieren sich über Art, Beschaffenheit, Volumen und Masse der einzulagernden Stoffe und bereiten diese auf die Einlagerung vor.

Sie planen und realisieren den Transport, die Lagerung der Stoffe und das Einbringen von Versatz. Sie wenden die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung des Grubenbaues und der eingelagerten Stoffe an.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen Gefahrstoffdatenbanken, ermitteln Pflichten und Rechte beteiligter Personen nach gesetzlichen Vorgaben und gehen mit gefährlichen Stoffen besonders verantwortungsbewusst um.

Sie wenden das betriebliche Qualitätsmanagementsystem an und verwenden Branchen- und Standardsoftware bei der Dokumentation der einzulagernden Stoffe.

Sie erkennen die wirtschaftliche und ökologische Bedeutung der Nutzung von Grubenbauen als Lager und Deponie.

Inhalte:

Kavernen, Sinkwerke

Hohlraumüberwachung

Probenahme

Kapazitätsberechnungen

Bergschäden

Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lernfeld 9:Herstellen vom Bohrlöchern3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten Bohrlöcher her und beherrschen diese.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Aufbau und der Verwendung von Bohranlagen vertraut.

Sie unterscheiden Bohrwerkzeuge nach dem Verwendungszweck und stellen Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Montageplänen zusammen. Dabei nutzen sie ihre Kenntnisse über das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung durch Bohren. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Zusammenwirken der Bohrparameter vertraut und setzen diese nach technologischen Notwendigkeiten um. Bei Anomalien im Bohrprozess treffen sie Maßnahmen zu ihrer Beherrschung.

Sie betreiben Behälter- und Tankanlagen unter Einhaltung der Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften.

Sie informieren sich über die Aufgaben der Bohrspülung, erkennen die Wechselwirkung von Bohrlochbedingungen und Spülung, bearbeiten die Spülung nach den technologischen Vorgaben und messen und dokumentieren die Spülungsparameter.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit Bohrlochmessverfahren und deren unterschiedlichen Wirkungsweisen vertraut und unterstützen die Durchführung der Bohrlochmessungen.

Sie bedienen unter Nutzung von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen die Maschinen und Einrichtungen zur Herstellung des Bohrloches, arbeiten dabei im Team, kommunizieren auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen und sind sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit aller bewusst.

Inhalte:

Gerüstkonstruktionen, Bohrstrang

Antriebsaggregate, Mess-, Steuer- Regelungseinrichtungen

Spülungschemie

Pumpen

Havariemanagement, Wireline-Technik

Kernbohrung

Richtbohrung

bohrtechnische Berechnungen


Lernfeld 10:Sichern von Hohlräumen durch Ausbau3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler sichern Hohlräume durch Ausbau nach technologischen und geologischen Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Sicherungsverfahren von Hohlräumen, insbesondere durch Futterrohre und Bohrlochkopfverflanschung und ordnen sie ihrer Verwendung zu.

Sie bereiten Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor und montieren diese. Dabei beachten Sie besonders die Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes und wenden qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Aufgaben und Arten der Verrohrung und deren jeweiliger Anwendung.

Sie unterscheiden Zemente nach ihren spezifischen Eigenschaften und Anwendungsarten und wirken bei Zementationsverfahren zur Sicherung des Bohrloches mit.

Die Schülerinnen und Schüler richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher und ergonomischer Vorgaben ein und kommunizieren und arbeiten im Team.

Inhalte:

Rohrgewinde, Kennzeichnung, Maße, Toleranzen

Verschraubmomente

Zementationsausrüstungen

Bohrlochkontrolle

Bohrlochabschluss


Lernfeld 11:Sichern der Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler überwachen und erhalten die Funktions- und Betriebsfähigkeit von Bohrlöchern.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Funktionsfähigkeit verbauter Elemente, erkennen Fehler der Bohrlochkonstruktion und leiten Maßnahmen zu deren Behebung ein.

Sie erkennen die Notwendigkeit der kontinuierlichen Bohrlochkontrolle und bedienen die entsprechenden Ausrüstungen. Sie nutzen die Bohrspülung als Element des hydrostatischen Gleichgewichts im Bohrloch.

Sie lesen Messwerte ab und dokumentieren und beurteilen diese.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Strategien zur Fehlersuche, erfassen auftretende Fehler, analysieren und dokumentieren diese und veranlassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft.

Sie berücksichtigen bei ihren Arbeiten wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und reagieren bei Betriebsstörungen nach den Handlungsanweisungen, um Havariefälle und Umweltschäden zu vermeiden.

Inhalte:

Sicherheitseinrichtungen

Zuflussbehandlung

Stimulierung, Fracbehandlung, Perforation, Säurebehandlung

Totpumpen

Berechnungen zu Druck, Volumenstrom, Förderleistung


Lernfeld 12:Verwahren von Bohrlöchern3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verwahren stillgelegte Bohrlöcher unter Beachtung bergrechtlicher Vorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den rechtlichen Grundlagen bergmännischen Handelns bei der Verwahrung von Bohrlöchern vertraut und analysieren Bohrlochdokumentationen. Sie setzen ihre Kenntnisse bei der Verwahrung von Bohrlöchern ein. Sie unterscheiden die Verfahren der Bohrlochabdichtung, stellen Abdichtsysteme nach Vorgaben zusammen und bauen sie fachgerecht ein. Sie unterstützen die Arbeiten bei Bohrlochmessungen und Zementationsverfahren zur Verwahrung von Bohrlöchern.

Sie führen Mess- und Kontrollarbeiten zur bergschadenkundlichen Analyse durch und dokumentieren sie zur weiteren Auswertung.

Inhalte:

Stilllegung

Bohrlochabschluss

Dichtheitsprüfung


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