BinSchAusbV - Binnenschifferausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
Vom 2. März 2022
(BGBl. I Nr. 7 vom 08.03.2022 S. 257)
Gl.-Nr.:806-22-1
Siehe Fn. *
siehe Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Binnenschiffer und Binnenschifferin, Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- Frachtschifffahrt oder
- Personenschifffahrt.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- Befördern von Personen,
- Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- digitalisierte Arbeitswelt und
- Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt.
(2) Im Prüfungsbereich "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
- die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
- Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
- adressatengerecht zu kommunizieren,
- in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen.
Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten.
Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- "Störungsanalyse und Instandsetzung",
- in einem der Prüfungsbereiche
- "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder
- "Schwerpunkt Personenschifffahrt" sowie
- "Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11 Prüfungsbereich
"Störungsanalyse und Instandsetzung"
(1) Im Prüfungsbereich "Störungsanalyse und Instandsetzung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
- Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,
- Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,
- Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen einzugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,
- Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,
- durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden zu bewerten und zu dokumentieren,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- Schiffsmotoren,
- Hydrauliksysteme und
- mechanische und technische Anlagen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt.
Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten.
Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten.
Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich
"Schwerpunkt Frachtschifffahrt"
(1) Im Prüfungsbereich "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,
- Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,
- das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,
- Ladung während eines Transportes zu überwachen,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten.
Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten.
Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich
"Schwerpunkt Personenschifffahrt"
(1) Im Prüfungsbereich "Schwerpunkt Personenschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,
- Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,
- bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,
- in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
- mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie
- Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten.
Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten.
Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich
"Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent,
- Störungsanalyse und Instandsetzung" mit 30 Prozent,
- "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder "Schwerpunkt Personenschifffahrt" mit 20 Prozent sowie
- "Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- wenn er für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" gestellt worden ist,
- wenn der Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin | Anlage (zu § 3 Absatz 1) |
Abschnitt A
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
- rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
- Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere
auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
- Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
- Anweisungen erfassen und umsetzen
- im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines
sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
- Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
- Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
- im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,
erfassen und umsetzen
- Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
kombinierten Verkehr unterscheiden
- europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
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20 | |
2 | Anwenden der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
- Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
- elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb
vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
- Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
- Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den
Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen
- Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfen
- Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen
- Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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12 | |
3 | Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
- Staupläne umsetzen
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzen
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
- Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung melden
- Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben entsorgen
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12 | |
4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
- Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
- Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
- Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
- regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß
- technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben
durchführen
- regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
- Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
- durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten dokumentieren
- Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
- Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln
und Bestellungen vorbereiten
- Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter
unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
- Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und
durchführen
- Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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15 | |
5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
- Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
- Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
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10 | |
6 | Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüften
- Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
- durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentieren
- Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänen
- Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen
| |
11 |
7 | Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagen
- Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen beheben
- konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüften
- Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechseln
- Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechseln
- Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportieren
- Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
- Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbinden
- Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
- durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren
- Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
- Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,
deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
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15 |
8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
- Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein und Ausstieg unterstützen
- mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations-
und adressatengerecht kommunizieren
- bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
- in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
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5 | |
9 | Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
- Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
- Anweisungen erfassen und umsetzen
- Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und
ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen
- Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
- Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
- Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
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6 | |
10 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- Arbeitsergebnisse dokumentieren
- Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
- betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen
und dokumentieren
- Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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9 | |
11 | Handeln in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
- Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
- Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
- Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,
bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
- in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
- in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
- Beiboote handhaben
|
9 | |
Abschnitt B
schwerpunktübergreifende, integrativ z u vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
|
während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
- Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
|
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
- mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
- Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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5 | Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
- Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
- nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
- Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
|
Abschnitt C
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Frachtschifffahrt |
1 | Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
- technische Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, ver folgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile feststellen
- bei der Einführung technischer Systeme und Funktionen auf Fahrzeugen mitwirken
- im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr in einer Fremdsprache kommunizieren
- Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasserstraße berechnen, dabei Informationen über aktuelle Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninformationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffsführung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen überwachen und kontrollieren
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen erfassen und umsetzen
- Ladung während des Transports unter Berücksichtigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern, Flüssigkeiten oder Gasen überwachen
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2. Personenschifffahrt |
1 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
- Sicherheitsanweisungen umsetzen
- zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erforderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Notfällen ergreifen
- Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen können
- mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themen
- Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten
- Einsatz von Rettungsmitteln organisieren
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*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
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