Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe |
BöttchAusbV - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Vom 5. Mai 2010
(BGBl. Nr. 22 vom 18.05.2010 S. 601)
Gl.-Nr.: 7110-6-107
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
kann;
(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin | Anlage (zu § 3 Absatz 1) |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 10 | |
2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten | 8 | |
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen
i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben | 5 | |||
3 | Herstellen von Dauben und Böden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b) Fügemodelle anfertigen c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten | 12 | |
d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
e) Risse und Schablonen anfertigen f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen | 12 | |||
4 | Fertigen von Reifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden | 6 | |
5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten
b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten d) Innen- und Außenoberflächen glätten e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden f) Böden einbinden und abdichten g) Holzgefäße mit Reifen abbinden h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen | 18 | |
i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen l) Fassköpfe maschinell bearbeiten | 12 | |||
6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren
b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen e) Produkte transportieren und lagern | 8 | |
7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen
b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten | 4 | |
8 | Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
b) Holzoberflächen vorbehandeln | 5 | |
c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten
d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen | 7 | |||
9 | Durchführen von Montagearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen d) vorgefertigte Behälter aufstellen e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen | 7 | |
10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen
b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagern f) Arbeitsschritte festlegen g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen | 4 | |
h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren | 4 | |
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden
e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden | 4 | |||
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwenden c) Richtlinien und Normen anwenden | 4 | |
8 | Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen | 3 | |
b) Erzeugnisse präsentieren
c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beraten e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteilen g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden | 6 | |||
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellen
b) qualitätssichernden Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen f)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur | 4 | 3 |
ENDE |