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BuchbAusbV - Buchbinder-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
Vom 20. Mai 2011
(BGBl. Nr. 25 vom 30.05.2011 S. 966)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1:
1 . Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
2. Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
3. Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,
4. Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,
5. Pflegen und Warten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
I.1 Unternehmerisches Handeln,
I.2 Kaufmännische Auftragsbearbeitung,
I.3 Einrahmen von Bildern und Objekten,
I.4 Fertigen von Behältnissen,
I.5 Instandsetzen von Büchern und Objekten,
I.6 Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,
I.7 Ausführen von Sonderausstattungen,
I.8 Kaschieren und Aufziehen,
I.9 Ausführen von Akzidenzarbeiten;
2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
II.1 Einzel- und Sonderfertigung,
II.2 Maschinelle Fertigung;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben:
§ 7 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche "Auftragsplanung und Kommunikation" oder "Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, außer Kraft.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin | Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) |
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetzbarkeit der Vorgaben abschätzen
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei c) Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materialien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen d) Materialeingangskontrolle durchführen e) Materialfluss sowie material- und transportgerechte | 22 | |
2 | Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten
b) Maschinen und Anlagen rüsten c) Zusatzeinrichtungen einstellen d) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstellungen optimieren e) Freigabe einholen und Fertigung beginnen | 28 | |
3 | Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen, Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und maschinell bearbeiten b) Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern, Arbeitsergebnisse dokumentieren c) Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen d) Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Veredelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen durchführen und Fertigungsabläufe optimieren e) Produkte verpacken, transportieren, lagern und versandfertig machen | 28 | |
4 | Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilen und auswählen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglichkeiten, beurteilen c) Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen verschiedener Materialien beachten | 10 | |
5 | Pflegen und Warten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und warten
b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen c) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu | 10 |
Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
I.1 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) | a) Abläufe kostenbewusst steuern
b) Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unterlagen erstellen c) Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen d) Musterdokumentation anlegen und pflegen e) Trends bewerten und Zielgruppen erschließen f) Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten darstellen und durchführen | 13 | |
I.2 | Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) | a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
b) Schriftverkehr durchführen c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen e) betriebliche Leistungen erfassen f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen | 13 | |
I.3 | Einrahmen von Bildern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) | a) Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen c) Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen d) Passepartouts fertigen e) Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.4 | Fertigen von Behältnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) | a) Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen, Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus- wählen c) Behältnisse herstellen und ausstatten d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.5 | Instandsetzen von Büchern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.5) | a) Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten feststellen und dokumentieren
b) Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichtigung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken und Materialien festlegen c) Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Verträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Objekt prüfen d) Instandsetzung durchführen e) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.6 | Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6) | a) in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvorschläge entwickeln und skizzieren
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen c) Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von Struktur, Form und Oberfläche, gestalten d) Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen e) Musterkollektionen erstellen und präsentieren f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.7 | Ausführen von Sonderausstattungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7) | a) Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen, Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen b) Sonderausstattungen herstellen c) Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.8 | Kaschieren und Aufziehen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.8) | a) Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Laufrichtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Klebetechniken unterscheiden und auswählen c) Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und endfertigen d) Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen e) Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und aufbringen f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 | |
I.9 | Ausführen von Akzidenzarbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.9) | a) Schneidevorgänge an der Schneidemaschine programmieren und ausführen
b) Trenntechniken auftragsbezogen ausführen c) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren | 13 |
2. Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
II.1 | Einzel- und Sonderfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) | a) Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung festlegen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und Verarbeitungsfähigkeit prüfen
b) Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen herstellen c) Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln, Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbändern, ausstatten und veredeln d) Mappen und Vollkartonagen herstellen e) Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen, Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und Instandsetzung durchführen f) Produkte lagern, transport- und versandfertig machen g) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren | 26 | |
II.2 | Maschinelle Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) | a) Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen
b) bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verarbeitungsprozess berücksichtigen c) Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt- d) Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen e) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter- nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen f) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen g) Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungsablauf absetzen, Produkte lagern und versenden | 26 |
Abschnitt C:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzen b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen c) Informationen auswerten und bewerten d) Sachverhalte darstellen e) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden f) Istgestützte Kommunikationssysteme nutzen g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen i) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentieren j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen k) Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen l) Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft bearbeiten | 6 |
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Rahmenlehrplan
für die Ausbildungsberufe
Buchbinder/Buchbinderin sowie Medientechnologe Druckverarbeitung/ Medientechnologin Druckverarbeitung
Vom 25. März 2011
(BAnz. Nr.150a vom 05.10.2011 S. 14)
Teil I Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.
Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:
Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel
eingehen.
Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.
Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetent gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Teil III Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin sowie zum Medientechnologen Druckverarbeitung/zur Medientechnologin Druckverarbeitung ist mit der Buchbinder-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai 2011 (BGBl. I S. 966) und der Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai 2011 (BGBl. I S. 976) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19. Oktober 1995) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.
Mit dem vorliegenden Rahmenlehrplan werden die beiden Berufe Buchbinder/Buchbinderin und Medientechnologe Druckverarbeitung/Medientechnologin Druckverarbeitung für den Unterricht an den Berufsschulen zusammengefasst.
Ziele und Inhalte des Rahmenlehrplans beziehen sich auf berufliche Qualifikationen, die sich aus typischen Tätigkeitsfeldern von Unternehmen der Druck- und Medienwirtschaft ableiten. Medientechnologen/Medientechnologinnen Druckverarbeitung und Buchbinder/Buchbinderinnen sind mit der Herstellung von Produkten der Buchbinderei und Druckverarbeitung befasst. Dazu gehören z.B. Akzidenzen, Mailings, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren, Behältnisse und Bilderrahmen. Sie sind dabei mit planerischen, logistischen und technischen Aufgaben betraut, die sie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und gestalterischer Aspekte ausführen.
Als neu hinzugekommenes Tätigkeitsfeld für die industrielle Druckverarbeitung ist die Versandraumtechnik in das Berufsbild einbezogen worden.
Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr legt der Rahmenlehrplan den Schwerpunkt auf den Erwerb berufsbreiter Kompetenzen, die allgemeine Aspekte der Druckverarbeitung und Buchbinderei berücksichtigen. Gleichwohl bietet das Lernfeld 4 die Möglichkeit, bei der Anfertigung eines Kundenmusters auf betriebliche Ausprägungsformen einzugehen.
Der notwendigen Differenzierung der beiden Berufe wird in den Lernfeldern 10a und 10b sowie Lernfeld 11 Rechnung getragen. Das Lernfeld 10a thematisiert die Inhalte der handwerklichen Buchbinderei. Das Lernfeld 10b konzentriert sich auf die industrielle Fertigung, bildet aber auch die betriebliche Wahlmöglichkeit der maschinellen Fertigung für den Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin ab. Das Lernfeld 11 ist projektorientiert konzipiert. In ihm soll vor dem Hintergrund der verschiedenen Ausbildungsschwerpunkte in der Druckverarbeitung und der Buchbinderei der pädagogische Freiraum geschaffen werden, jeweils typische Produkte im ganzheitlichen Ansatz zu planen und umzusetzen. Je nach Zusammenstellung der Lerngruppe ist es z.B. denkbar, mehrere Projektaufgaben aus den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern in Teams parallel zu bearbeiten.
Zur ganzheitlichen handlungsorientierten Kompetenzvermittlung sind die in Teil aufgeführten Kompetenzen in allen Lernfeldern zu berücksichtigen.
Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.
Mathematische Berechnungen sind mit einem Gesamtumfang von mindestens 80 Stunden über die gesamte Ausbildungsdauer in die Lernfelder einbezogen.
Die Ziele und Inhalte der Lernfelder 1 bis 6 sind mit den geforderten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten für die Zwischenprüfung gemäß den Ausbildungsordnungen abgestimmt.
Teil V Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für die Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin Medientechnologe Druckverarbeitung/Medientechnologin Druckverarbeitung
Nr. | Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden | ||
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | ||
1 | Betriebliche Strukturen und Arbeitsabläufe darstellen und vergleichen | 40 | ||
2 | Vorprodukte und ihre Daten beurteilen und nutzen | 80 | ||
3 | Werkstoffe unterscheiden und einsetzen | 80 | ||
4 | Verfahrenstechniken auftragsbezogen auswählen und anwenden | 120 | ||
5 | Bogen und Bahnen schneiden | 80 | ||
6 | Bogen falzen | 80 | ||
7 | Produkte fügen | 80 | ||
8 | Produktionsmittel instand halten | 40 | ||
9 | Fertigungsabläufe planen und steuern | 80 | ||
10a | Produkte in Einzel- und Sonderfertigung herstellen | 100 | ||
10b | Produkte industriell herstellen | 100 | ||
11 | Produkte planen und realisieren | 100 | ||
Summen: insgesamt 880 Stunden | 320 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Betriebliche Strukturen und Arbeitsabläufe darstellen und vergleichen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schüler und Schülerinnen präsentieren ihre Betriebe, deren Organisationsformen und Produkte. Sie erkunden eigene Betriebsstrukturen, ihr Tätigkeitsfeld und ordnen ihre Stellung im Betrieb und die ihres Betriebes im Branchenumfeld ein. Sie stellen Arbeitsabläufe zur Herstellung von Printmedien und Produkten der Buchbinderei im Überblick dar und erkennen dabei die Notwendigkeit der verantwortungsbewussten Zusammenarbeit aller an der Produktion Beteiligten. Die Schülerinnen und Schüler nutzen im Team verschiedene Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und berücksichtigen dabei den Datenschutz und das Urheberrecht. Sie bereiten die Informationen auf und präsentieren ihre Ergebnisse unter Verwendung fachsprachlicher Begriffe. Sie reflektieren ihr eigenes Auftreten sowie das ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler und gehen konstruktiv mit Kritik um. | ||
Inhalte:
Aufbau- und Ablauforganisation Medienwirtschaft Medienberufe Qualitäts- und Kostenbewusstsein Umweltbewusstsein fremdsprachliche Fachbegriffe Präsentationstechniken |
Lernfeld 2: | Vorprodukte und ihre Daten beurteilen und nutzen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Verfahren und Prozessschritte aus den Bereichen Druckvorstufe und Druck. Die Schülerinnen und Schüler prüfen Auftragsdaten auf Vollständigkeit. Die Schülerinnen und Schüler erkennen mögliche Auswirkungen der Druckvorstufe und des Druckes auf die Verarbeitung von Druckprodukten und leiten daraus Anforderungen ab. Sie untersuchen das zu verarbeitende Produkt und finden typische Fehler, die aus der Druckvorstufe und dem Druckprozess resultieren. Die Schülerinnen und Schüler ordnen den Auftragsdaten von Produkten mögliche fertigungstechnische und zeitliche Abläufe zu. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und beurteilen Systeme der innerbetrieblichen Kommunikation. Die Schülerinnen und Schüler wenden fremdsprachliche Fachbegriffe an. Sie berechnen den Produktumfang. | ||
Inhalte:
konventionelle und elektronische Auftragstasche Ausschießen, Falzmuster Hochformat, Querformat Hilfszeichen und Kontrollelemente Informationsfluss, Kommunikationswege |
Lernfeld 3: | Werkstoffe unterscheiden und einsetzen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schüler und Schülerinnen setzen Bedruckstoffe und Klebstoffe ein. Sie wählen Bedruckstoffe und Klebstoffe produkt- und verfahrensspezifisch aus und verarbeiten diese. Dabei prüfen und berücksichtigen sie die rohstoffseitigen und herstellungsbedingten Eigenschaften der Bedruckstoffe und die rohstoffseitigen Eigenschaften der Klebstoffe. Sie beachten die sachgerechte Lagerung und die geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften beim Umgang mit den Werkstoffen. Sie führen Mengen- und Preisberechnungen für den Einsatz der Werkstoffe durch. | ||
Inhalte:
Papier, Karton, Pappe Klassifizierung Prüfverfahren Kohäsion, Adhäsion rheologische Eigenschaften Abbindeeigenschaften Normetikett Sicherheitsdatenblatt genormte Papierformate Klimatisierung Nutzenberechnung flächenbezogene Masse Papiervolumen Klebstoffverbrauch |
Lernfeld 4: | Verfahrenstechniken auftragsbezogen auswählen und anwenden | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 120 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen, fertigen und prüfen ein Kundenmuster. Sie analysieren buchbinderische und weiterverarbeitungstechnische Produkte und ordnen sie den Herstellungswegen und -techniken zu. Die Schülerinnen und Schüler wählen die Materialien aus und stellen sie bereit. Sie berechnen den Materialbedarf. Die Schülerinnen und Schüler wählen Maschinen, Geräte und Werkzeuge aus und prüfen deren Einsatzfähigkeit. Die Schülerinnen und Schüler erstellen einen Arbeitsablaufplan, sie berücksichtigen dabei Aspekte der Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Sie fertigen das Produkt und prüfen es auf Maßhaltigkeit und Sauberkeit sowie nach verarbeitungstechnischen und ästhetischen Gesichtspunkten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Vorgehensweise und präsentieren das Ergebnis. | ||
Inhalte:
Akzidenzen, Broschüren, Papierband, Prospekt, Mailing Schneiden, Falzen, Zusammentragen, Sammeln Heften, Kleben, Perforieren, Rillen, Konfektionieren, Personalisieren Qualitätskontrolle Sicherheitskennzeichen, Betriebsanweisungen Goldener Schnitt, Lesbarkeit |
Lernfeld 5: | Bogen und Bahnen schneiden | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten Materialien, Werkzeuge und Maschinen zum Schneiden vor und führen Arbeitsprozesse produktbezogen durch. Sie beurteilen die Materialien und stellen sie bereit. Sie prüfen das Schneidgut hinsichtlich seiner Verarbeitungseigenschaften sowie nach fertigungstechnischen Vorgaben und konfigurieren die Schneideeinrichtung entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler schneiden unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ergonomischer Kriterien sowie sicherheitstechnischer Vorschriften. Sie beachten die Qualitätskriterien und führen Qualitätskontrollen durch. Sie stellen die geschnittenen Materialien für nachfolgende Fertigungsschritte bereit. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren die auftragsbezogenen Verfahrensabläufe. Sie ermitteln den Zeit- und Materialbedarf. | ||
Inhalte:
Oberflächeneigenschaften, Volumen, Faserrnaterial Schneidmarken, Anlage, Format, Standbogen Schnittfolge, Programmierung Maschinenaufbau Pressdruck und -dauer Messeraufbau und -qualität Schneidfehler Nutzenberechnung Materialdicke |
Lernfeld 6: | Bogen falzen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler falzen Planobogen, um die produktbezogene Anordnung der Seiten zu erreichen. Sie prüfen die gelieferten Materialien hinsichtlich ihrer prozessbezogenen Verarbeitungseigenschaften und stellen sie für das Falzen bereit. Dabei berücksichtigen sie die klimatischen Einflüsse auf den Falzprozess. Die Schülerinnen und Schüler konfigurieren die Falzmaschinen und -aggregate materialbedingt und entsprechend der fertigungstechnischen Vorgaben und stellen dabei sicher, dass die Erfordernisse der nachfolgenden Prozessschritte Berücksichtigung finden. Sie beachten wirtschaftliche und ergonomische Kriterien und halten die sicherheitstechnischen Vorschriften ein. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Falzqualität während des gesamten Prozesses und dokumentieren ihre Maßnahmen. Sie vergleichen rechnerisch verschiedene Maschinenkonfigurationen und berücksichtigen dabei Zeit und Leistung. | ||
Inhalte:
Maß- und Registerhaltigkeit Rechtwinkligkeit Oberflächeneigenschaften, Materialdicke, Laufrichtung Luftfeuchtigkeit elektrostatische Aufladung Falzmarken, Anlage Nutzen-, Seitenanordnung Umfang Falzmuster, Falzarten, Falzwerkschema, Ausschießschema Falzsysteme, Falztechniken Vorfalz, Nachfalz Schneiden, Rillen, Perforieren, Siegeln, Kleben Falzbogen absetzen Gehörschutz Falzfehler Falzbogengröße Einlauflänge, Bogenabstand Maschinenlaufgeschwindigkeit |
Lernfeld 7: | Produkte fügen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler konfigurieren, rüsten und kontrollieren Systeme zum Fügen von Produkten. Die Schülerinnen und Schüler planen fertigungstechnische Abläufe und wählen die einzusetzenden Materialien aus. Sie beurteilen die Vorprodukte, prüfen deren Verarbeitungseignung und stellen sie bereit. Die Schülerinnen und Schüler fügen die Vorprodukte, dabei berücksichtigen sie sicherheitstechnische Vorschriften und ergonomische Vorgaben und setzen die Produkte ab. Sie überwachen den Produktionsprozess, prüfen die Qualität der Produkte und werten die Ergebnisse aus. Sie ermitteln den Zeit- und Materialbedarf und berechnen die Maschineneinsatzstunden. | ||
Inhalte:
Sammel- und Zusammentragaggregate Klebebinden Fadensiegeln Falzkleben Faden- und Drahtheften Einzelblattbindungen Heftdraht, Heftfaden Kombinierbarkeit, Wechselwirkungen Kollationieren, Pulltest, Flextest |
Lernfeld 8: | Produktionsmittel instand halten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler stellen den funktionsfähigen Zustand von Maschinen, Geräten und Handarbeitsplätzen für den Einsatz im Produktionsprozess sicher. Sie unterscheiden die Funktionsweise von Maschinenelementen und zeigen Gefahrensituationen auf. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten und Sicherheitseinrichtungen. Sie pflegen, warten und justieren Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Sicherheitseinrichtungen, leiten Maßnahmen zur Fehlerbehebung ein und wählen dafür Werkzeuge und Hilfsstoffe aus. Sie dokumentieren die vorgenommenen Tätigkeiten und Einstellungen. Sie nehmen Maschinen und Geräte anhand von Betriebsanleitungen wieder in Betrieb. | ||
Inhalte:
Maschinenhandbücher Gefahrenstellen, Sicherheitsregeln, Schutzeinrichtungen, Kennzeichnungen Schmiertechnik Reinigungs- und Konservierungstechniken Wartungspläne, Pflegeanweisungen |
Lernfeld 9: | Fertigungsabläufe planen und steuern | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen und steuern Prozesse zur Herstellung eines Produktes. Sie stellen manuell und maschinell Fertigungsmuster her und überprüfen die Verarbeitungsfähigkeit der eingesetzten Materialien und Teilprodukte. Sie verknüpfen die dafür notwendigen Fertigungsschritte und berücksichtigen Aspekte der Ökologie, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Sie ermitteln Produktionsdaten, planen, steuern und überwachen Fertigungsabläufe als zusammenhängenden Prozess und sichern die Qualität. Sie vergleichen und bewerten manuelle sowie maschinelle Arbeitsabläufe und optimieren auftragsspezifische Produktionsprozesse. | ||
Inhalte:
Eingangskontrollen Arbeitsplatzgestaltung Arbeitsfluss, grafische Darstellungen lnlinefertigung, Solomaschinen Peripherie logistische Prozesse Betriebsdatenerfassung Qualitätsparameter Endkontrollen Wirtschaftlichkeit |
Lernfeld 10a: | Produkte in Einzel- und Sonderfertigung herstellen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler stellen buchbinderische Produkte in handwerklicher Fertigung her und führen Instandsetzungen durch. Sie beraten den Kunden und zeigen ihm geeignete Produktformen, Ausstattungsvarianten und Gestaltungsmöglichkeiten auf. Dabei nutzen sie Musterkollektionen und greifen innovative Umsetzungsmöglichkeiten auf. Sie prüfen Materialien in Hinblick auf Verarbeitbarkeit und Gebrauchseigenschaften. Sie legen den Arbeitsablauf fest, wählen geeignete Werkzeuge und Geräte aus und fertigen die Produkte unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit. Sie analysieren und dokumentieren Schadensbilder und führen Reparaturen durch. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Qualität und dokumentieren die Arbeitsergebnisse. Sie bearbeiten Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kunden. Sie verpacken die Produkte und stellen sie zur Auslieferung bereit. Sie ermitteln den Zeit- und Materialbedarf. | ||
Inhalte:
Gesprächsführung Angebotserstellung Einbandarten Dekortechniken, Prägen, Kapitalarten, Schnittverzierung Einbandstile Einbandmaterialien, Vorprodukte Materiallagerung Sonderarbeiten |
Lernfeld 10b: | Produkte industriell herstellen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler realisieren Produkte der Druckverarbeitung in industrieller Fertigung. Sie analysieren die Funktionsweise einzelner Aggregate und konfigurieren diese produktspezifisch zu Produktionslinien. Dabei nutzen sie computergestützte Systeme. Sie steuern, überwachen und dokumentieren den Fertigungsprozess. Dabei beachten sie Aspekte der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Qualität, dabei erkennen sie Wechselwirkungen zwischen den am Prozess beteiligten Maschinenelementen, Zusatzaggregaten, Werkstoffen und Verbrauchsmaterialien und analysieren und beheben auftretende Schwierigkeiten. Sie organisieren und sichern den innerbetrieblichen Materialfluss und den Versand, setzen die Vorgaben der Terminierung um und beachten den notwendigen Personaleinsatz. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen Maschinenkonfigurationen unter den Gesichtspunkten Zeit und Produktqualität. | ||
Inhalte:
Maschinentechnik Produkt- und Prozessdaten Datenfluss Anleger-, Transport-, Auslagesysteme Sensorik, Aktorik Vorprodukte Lagerung Adressierung Verpackung, Transportverpackung |
Lernfeld 11: | Produkte planen und realisieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen Arbeitsabläufe und stellen typische Produkte der Buchbinderei oder Druckverarbeitung nach Kundenwunsch bzw. Auftragsvorgaben im Rahmen eines Projektes her. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte ermitteln sie produktorientiert die Prozessschritte, wählen die hierfür erforderlichen Produktionsmittel und Materialien aus und legen Maßnahmen zur Qualitätssicherung fest. Sie organisieren ihren Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitstechnischen Kriterien. Sie beurteilen Vorprodukte in Hinblick auf ihre Einsatzfähigkeit und bereiten sie vor. Sie steuern den Fertigungsprozess, den Materialfluss und sichern die Qualität. Sie erkennen, analysieren und beseitigen dabei auftretende Fehler. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren den Arbeitsprozess und die Arbeitsergebnisse und vergleichen sie mit den von ihnen erarbeiteten Vorgaben. Sie bewerten und präsentieren ihre Ergebnisse. Dabei wenden sie fremdsprachliche Fachbegriffe an. Sie erstellen eine Vor- und Nachkalkulation. | ||
Inhalte:
Fachgespräch Teamarbeit Produktions- und Projektplanung fremdsprachliche Fachbegriffe ' |
ENDE |