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BüchsenmAusbV - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
Vom 26. Mai 2010
(BAnz: Nr. 113a vom 30.07.2010 S. 4)
Siehe Fn. *
Bekanntmachung
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich "Fertigungs- und Waffentechnik" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde", wenn er schlechter als "ausreichend" bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin | Anlage (zu § 3 Absatz 1) |
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten.
Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil Ausbildungsberufsbildes des | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 | |
2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten | ||
g) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
h) Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten | 4 | |||
3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden | 2 | |
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
f) Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen | 2 | |||
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe"nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren d) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen .0 Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern | 4 | |
5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen b) Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten c) Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und d) Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln | 8 | |
6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
| 10 | |
7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
b) Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen d) Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen | 16 | |
e) Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
f) Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen g) zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen h) Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren | 24 | |||
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
b) Montagetypen für optische Geräte auswählen c) Montageposition festlegen d) vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen e) Montagen und Montageteile fertigen f) optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren | 12 | |
9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden
b) Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hin- sichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen | 8 | |
c) schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen
d) Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen | 13 | |||
10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch c) ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen d) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der e) optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten | 4 | |
11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten
b) Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten c) Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten d) historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden e) verschiedene Geschosse und Schrotarten unter- f) Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern | 3 | |
12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontroll-Gesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten
b) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im c) Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen d) amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen | 1 |
Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes eräutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzen c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
| 7 | |
6 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen
b) Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuen c) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen d) technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher- heitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachten e) Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollieren f) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen | 5 | |
7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitser- gebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren | 4 | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren c) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | 4 | |
d) im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen | 1 | |||
9 | Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
b) die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und kämen g) die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen h) physikalische und elektrische Größen messen | 5 | |
i) waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten | 1 |
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Februar 2010)
Teil I Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.
Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- Lind Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf KeMprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel
eingehen.
Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.
Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Teil III Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin vom 26. Mai 2010 (BGBl. I S. 677) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. März 1989) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Der Rahmenlehrplan stimmt hinsichtlich des ersten Jahres mit den Rahmenlehrplänen für die Ausbildungsberufe Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Metallbauer/Metallbauerin, Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin und Zerpanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin überein. Damit ist grundsätzlich eine gemeinsame Beschulung mit diesen Berufen möglich. Aus fachlicher Sicht besteht die höchste Affinität zum Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin. Eine ggf. erforderliche gemeinsame Beschulung im ersten Ausbildungsjahr sollte deshalb nach Möglichkeit gemeinsam mit den Feinwerkmechanikern erfolgen.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.
Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher
Ausgangspunkt der didaktischmethodischen Gestaltung der Lernsituationen in den einzelnen Lemfeldern soll der Geschäfts- und Arbeitsprozess des beruflichen Handlungsfeldes sein. Dieser ist in den Zielformulierungen der einzelnen Lernfelder abgebildet.
Die fachlichen Inhalte der einzelnen Lemfelder sind nur generell benannt und nicht differenziert aufgelistet. Die Schule entscheidet im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben eigenständig über die inhaltliche Ausgestaltung der Lemfelder. Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rahmenlehrplan und dem Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung. Es wird empfohlen, für die Gestaltung von exemplarischen Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldem beide Pläne zugrunde zu legen.
Die Ziele und Inhalte der Lemfelder eins bis sechs sind mit den geforderten Qualifikationen der Ausbildungsordnung für den Teil I der Abschlussprüfung abgestimmt.
Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher tragen hinsichtlich der waffenrechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen eine besondere Verantwortung. Diese muss im Unterricht besondere Berücksichtigung finden. Einschlägige Normen und Rechtsvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften sind auch dort zugrunde zu legen, wo sie in den Lernfeldern nicht explizit erwähnt werden.
Mathematische, naturwissenschaftliche, ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln.
Die englischsprachigen Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Diese können insbesondere bei der Verwendung von technischen Unterlagen, Bedienungsanleitungen und fachspezifischem Vokabular im Unterricht umgesetzt werden.
Büchsenmacherinnen und Büchsenmachern nutzen moderne Kommunikationsmethoden sowie Anwendungsprogramme zur Dokumentation und Präsentation.
Teil V Lernfelder
Übersicht über die Lemfelder für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin
Nr. | Lemfelder |
Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden | ||
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | ||
1 | Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen | 80 | ||
2 | Fertigen von Bauelementen mit Maschinen | 80 | ||
3 | Herstellen von einfachen Baugruppen | 80 | ||
4 | Warten technischer Systeme | 80 | ||
5 | Anpassen und Montieren von Waffenteilen | 40 | ||
6 | Analysieren und Herstellen von Einzelladern | 80 | ||
7 | Analysieren und Herstellen von Mehrladern | 80 | ||
8 | Analysieren und Herstellen von Kipplaufwaffen | 80 | ||
9 | Analysieren und Herstellen von Kurzwaffen | 80 | ||
10 | Waffen nach Kundenwunsch spezifizieren | 80 | ||
11 | Waffen pflegen, warten und instandsetzen | 40 | ||
12 | Prüfen, Einstellen und Einschießen von Waffen | 80 | ||
Summen: insgesamt 880 Stunden | 320 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten das Fertigen von berufstypischen Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen vor. Dazu werten sie Anordnungspläne und einfache technische Zeichnungen aus. Sie erstellen und ändern Teilzeichnungen sowie Skizzen für Bauelemente von Funktionseinheiten und einfachen Baugruppen. Stücklisten und Arbeitspläne werden auch mit Hilfe von Anwendungsprogrammen erarbeitet und ergänzt. Auf der Basis der theoretischen Grundlagen der anzuwendenden Technologien planen sie die Arbeitsschritte mit den erforderlichen Werkzeugen, Werkstoffen, Halbzeugen und Hilfsmitteln. Sie bestimmen die notwendigen technologischen Daten und führen die erforderlichen Berechnungen durch. Die Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Prüfmittel aus, wenden diese an und erstellen die entsprechenden Prüfprotokolle. In Versuchen werden ausgewählte Arbeitsschritte erprobt, die Arbeitsergebnisse bewertet und die Fertigungskosten überschlägig ermittelt. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und des Umweltschutzes | ||
Inhalte:
Einzelteilzeichnungen |
Lernfeld 2: | Fertigen von Bauelementen mit Maschinen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten das maschinelle Herstellen von berufstypischen Bauelementen vor. Dazu werten sie Gruppenzeichnungen, Anordnungspläne und Stücklisten aus. Sie erstellen und ändern Teilzeichnungen und die dazugehörigen Arbeitspläne auch mit Hilfe von Anwendungsprogrammen. Sie wählen Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Eigenschaften aus und ordnen sie produktbezogen zu. Sie planen die Fertigungsabläufe, ermitteln die technologischen Daten und führen die notwendigen Berechnungen durch. Sie verstehen den grundsätzlichen Aufbau und die Wirkungsweise der Maschinen und wählen diese sowie die entsprechenden Werkzeuge auftragsbezogen unter Beachtung funktionaler, technologischer und wirtschaftlicher Kriterien aus und bereiten die Maschinen für den Einsatz vor. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Beurteilungskriterien, wählen Prüfmittel aus und wenden sie an, erstellen und interpretieren Prüfprotokolle. . Sie präsentieren die Arbeitsergebnisse, optimieren die Arbeitsabläufe und entwickeln Alternativen. Dabei nutzen sie die modernen Medien und Präsentationsformen. In Versuchen erproben sie ausgewählte Arbeitsschritte und auch alternative Möglichkeiten und bewerten die Arbeitsergebnisse. Sie kennen die Einflüsse des Fertigungsprozesses auf Maße und Oberflächengüte. Sie setzen sich mit den Einflüssen auf den Fertigungsprozess auseinander und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Produktqualität. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und des Umweltschutzes. | ||
Inhalte:
technische Zeichnungen und Informationsquellen |
Lernfeld 3: | Herstellen von einfachen Baugruppen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten das Herstellen von einfachen Baugruppen vor. Dazu lesen sie berufstypische Gesamt- und Gruppenzeichnungen, Anordnungspläne und einfache Schaltpläne und können die Funktionszusammenhänge der Baugruppen beschreiben und erklären. Sie erstellen und ändern Teil- und Gruppenzeichnungen sowie Stücklisten und wenden Informationen aus technischen Unterlagen an. Auch unter Verwendung von Lernprogrammen planen sie einfache Steuerungen und wählen die entsprechenden Bauteile aus. Sie beschreiben die sachgerechte Montage von Baugruppen und vergleichen Montagevorschläge auch unter Anwendung fach- und englischsprachiger Begriffe. Einzelteile werden systematisch und normgerechnet gekennzeichnet. Die Schülerinnen und Schüler verwenden Montageanleitungen und entwickeln Montagepläne unter Berücksichtigung von Montagehilfsmitteln und kundenspezifischen Anforderungen. Sie unterscheiden Fügeverfahren nach ihren Wirkprinzipien und ordnen sie anwendungsbezogen zu. Sie wählen die erforderlichen Werkzeuge, Normteile und Vorrichtungen produktbezogen aus und organisieren einfache Montagearbeiten im Team. Sie entwickeln Prüfkriterien für Funktionsprüfungen, erstellen Prüfpläne und Prüfprotokolle und dokumentieren und präsentieren diese. Sie bewerten Prüfergebnisse, beseitigen Qualitätsmängel, optimieren Montageabläufe und berücksichtigen deren Wirtschaftlichkeit. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und des Umweltschutzes. | ||
Inhalte:
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen, Anordnungspläne |
Lernfeld 4: | Warten technischer Systeme |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Wartung von technischen Systemen insbesondere von Betriebsmitteln vor und ermitteln Einflüsse auf deren Betriebsbereitschaft. Dabei bewerten sie die Bedeutung dieser Instandhaltungsmaßnahme unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie lesen Anordnungspläne, Wartungspläne und Anleitungen auch in englischer Sprache. Sie planen Wartungsarbeiten und bestimmen die notwendigen Werkzeuge und Hilfsstoffe. Sie wenden die Grundlagen der Elektrotechnik und der Steuerungstechnik an und erklären einfache Schaltpläne in den verschiedenen Gerätetechniken. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes. Dabei berücksichtigen sie besonders die Sicherheitsvorschriften für elektrische Betriebsmittel. Sie messen und berechnen elektrische und physikalische Größen. Sie bewerten und diskutieren ihre Arbeitsergebnisse und stellen diese dar. | ||
Inhalte:
Grundbegriffe der Instandhaltung |
Lernfeld 5: | Anpassen und Montieren von Waffenteilen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Waffen nach Bauart und Verwendung und nehmen eine waffenrechtliche Bewertung vor. Sie passen Bauteile für Waffen an und montieren diese nach technischen Unterlagen zu Baugruppen.. Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Bauteile nach Vorgabe auf Verschleiß und Beschädigungen und wählen dazu die geeigneten Prüfmittel und Verfahren aus. Sie passen die Bauteile gemäß ihrer Funktion an und montieren sie zu Baugruppen. Die Ursachen von Fehlern werden systematisch ermittelt und Vorschläge für deren Beseitigung unterbreitet. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Einflüsse der Feinbearbeitungsverfahren auf Maße und Oberflächengüte. Sie setzen sich mit der Wirtschaftlichkeit der ausgewählten Verfahren auseinander und beachten die Bedeutung der Produktqualität. Sie präsentieren die Arbeitsergebnisse, optimieren die Arbeitsabläufe und entwickeln Alternativen. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes. | ||
Inhalte:
Feilen, Schleifen, Honen, Läppen, Schaben |
Lernfeld 6: | Analysieren und Herstellen von Einzelladern | 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Ziel: Die Schülerinnen und Schüler analysieren verschiedene Arten von Einzelladern und stellen diese unter Berücksichtigung der geltenden sicherheits- und waffenrechtlichen Bestimmungen her.
Dazu erstellen sie die erforderlichen technischen Unterlagen und fertigen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften die verschiedenen Bauteile an. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die verschiedenen historischen und modernen Einzellader, beschreiben die verschiedenen Bauteile und Baugruppen, insbesondere Schlosse, und erläutern deren Funktion. Sie beschreiben für die verschiedenen Verschlussarten die Besonderheiten und Eigenschaften und wählen diese nach Anwendungszweck aus. Dazu ermitteln sie die erforderlichen Kenngrößen. Die Schülerinnen und Schüler wählen die für den jeweiligen Einzellader geeignete Munition aus, beschreiben deren Aufbau und Eigenschaften und fertigen Patronen durch Wiederladen. Sie montieren aus den Baugruppen die fertige Waffe, prüfen deren Funktion und dokumentieren die Ergebnisse | ||
Inhalte:
Blockverschlüsse |
Lernfeld 7: | Analysieren und Herstellen von Mehrladern |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler analysieren verschiedene Arten von Mehrladewaffen und stellen diese her. Dazu erstellen sie die erforderlichen technischen Unterlagen und fertigen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften die verschiedenen Bauteile auch auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen an. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die unterschiedlichen Systeme, beschreiben die verschiedenen Bauteile und Baugruppen. Dabei erläutern Sie die Funktion von Verriegelungselementen, Schlossen, Sicherungen und Abzugsystemen. Sie beschreiben die verschiedenen Magazinarten, prüfen deren Funktion und passen die Zuführung an die Munition an. Zur Federabstimmung ermitteln die Schülerinnen und Schüler die erforderliche Federenergie, die Federarbeit sowie die Kraft-Weg-Ubersetzung und wählen auf dieser Grundlage Federn für verschiedene Baugruppen aus. Die Schülerinnen und Schüler passen unter Berücksichtigung der Toleranzen den Lauf über das Patronenlager an den Verschluss an. Sie wählen die für die jeweilige Mehrladewaffe geeignete Munition unter Berücksichtigung der Lauffestigkeit und des Gasdruckverlaufes aus und beschreiben deren Eigenschaften. Sie montieren aus den Baugruppen die fertige Waffe, prüfen deren Funktion und dokumentieren die Ergebnisse. | ||
Inhalte:
Verschlüsse für Mehrlader |
Lernfeld 8: | Analysieren und Herstellen von Kipplaufwaffen |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler analysieren verschiedene Arten von Kipplaufwaffen und stellen diese unter Berücksichtigung der geltenden sicherheits- und waffenrechtlichen Bestimmungen her. Dazu erstellen sie die erforderlichen technischen Unterlagen und fertigen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften die verschiedenen Bauteile auch auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen an. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die unterschiedlichen Kipplaufwaffen, beschreiben die verschiedenen Bauteile und Baugruppen. Dabei erläutern Sie die Funktion von Schlossen, Abzugsystemen und Spannerei. Sie beschreiben für die verschiedenen Laufkombinationen die Besonderheiten und Eigenschaften und wählen diese nach Anwendungszweck aus. Dazu ermitteln sie die erforderlichen Kenngrößen. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die verschiedenen Verriegelungselemente hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit. Hierzu ermitteln Sie die Belastungen rechnerisch. Sie wählen die erforderlichen Werkstoffe nach technischen Unterlagen aus und dimensionieren die belasteten Teile auch unter Berücksichtigung der Wärmebehandlung. Sie wählen die für die jeweilige Kipplaufwaffe geeignete Munition aus und beschreiben deren Eigenschaften. Sie montieren aus den Baugruppen die fertige Waffe, prüfen deren Funktion und dokumentieren die Ergebnisse | ||
Inhalte:
Ejektor, Auszieher, Stecher |
Lernfeld 9: | Analysieren und Herstellen von Kurzwaffen |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler analysieren verschiedene Arten von Selbstladewaffen und stellen diese unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Bestimmungen her. Dazu erstellen sie die erforderlichen technischen Unterlagen und fertigen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften die verschiedenen Bauteile an. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die unterschiedlichen Systeme, beschreiben die verschiedenen Bauteile und Baugruppen. Dabei erläutern Sie die Funktion von kraft- und formschlüssigen Verriegelungselementen, Schlossen, Sicherungen und Abzugsystemen. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln unter Berücksichtigung der Impulsgesetze die Öffnungsstrecken und Rücklaufwege des Verschlusses. Sie wählen die für die jeweilige Selbstladewaffe geeignete Munition unter Berücksichtigung des Treibladungsmittels aus und beschreiben deren Eigenschaften. Sie montieren aus den Baugruppen die fertige Waffe, prüfen deren Funktion und dokumentieren die Ergebnisse | ||
Inhalte:
Selbstladepistolen |
Lernfeld 10: | Waffen nach Kundenwunsch spezifizieren |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler spezifizieren Waffen nach Kundenwunsch. Dazu ermitteln sie im Gespräch die spezifischen Kundenwünsche und beraten die Kunden hinsichtlich des Waffenrechts. Sie empfehlen dem Kunden gemäß der geplanten Verwendung eine geeignete Waffe, passen diese individuell unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte an und erstellen einen Kostenvoranschlag. Für das ausgewählte Modell und die geplante Verwendung wählen die Schülerinnen und Schüler eine geeignete Visiereinrichtung aus, montieren und justieren diese. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren nach Fertigstellung der Waffe alle Komponenten im Zusammenspiel auf Funktion, übergeben diese dem Kunden und weisen in die Bedienung und Funktion der Waffe ein. | ||
Inhalte:
Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung und Überlassung von Waffen |
Lernfeld 11: | Waffen pflegen, warten und instandsetzen |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler pflegen und warten Waffen im Kundenauftrag und setzten diese instand. Sie demontieren die Waffen und wählen geeignete Reinigungs- und Pflegemittel aus. Sie reinigen die Bauteile fachgerecht, entfernen Ablagerungen und Rückstände und überprüfen diese hinsichtlich Korrosionsmerkmalen und Beschädigungen. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln aufgetretene Fehler systematisch und entscheiden, ob schadhafte Bauteile nachgearbeitet oder ersetzt werden. Ersatzteile werden beschafft oder hergestellt und die Mängel fachgerecht behoben. Die Oberflächen einzelner Bauteile werden nach Kundenwunsch mit speziellen Oberflächenbehandlungsverfahren gegen Korrosion und Verschleiß geschützt. Die Waffen werden abschließend auf Funktion und Sicherheit geprüft und dem Kunden übergeben. Einzulagernde Waffen und Bauteile werden mit geeigneten Konservierungsmitteln behandelt. Turnusmäßige Wartungen werden nach Absprache mit dem Kunden fachgerecht durchgeführt und dokumentiert. Die verwendeten Werk- und Hilfsstoffe werden unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sach- und umweltgerecht gelagert und entsorgt. | ||
Inhalte:
Brünierverfahren |
Lernfeld 12: | Prüfen, Einstellen und Einschießen von Waffen |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler prüfen die fertigen Waffen, stellen sie nach Vorgabe ein und überprüfen die Schussleistung der verschiedenen Waffentypen und Munitionsarten. Sie wählen die passende Munition zur Waffe aus, schießen ein Trefferbild, analysieren dieses und nehmen erforderliche Korrekturen an der Waffe vor. Das Trefferbild wird für die Übergabe an den Kunden dokumentiert. | ||
Inhalte:
Außenballistik, Zielballistik |
*) Verkündet am 2. Juni 2010 (BGBl. I S. 677).
Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin nebst Rahmenlehrplan
Vom 21. Juni 2010
Nachstehend werden
a) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin vom 26. Mai 2010 (BGBl. I S. 677) nachrichtlich veröffentlicht,
b) der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 2010 - bekannt gegeben.
Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/ aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.
ENDE. |