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ElekAusbV- Elektronikerausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerins
Vom 30. März 2021
(BGBl. I Nr. 15 vom 09.04.2021 S. 662)
Gl.-Nr.: 7110-6-135
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.
§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 11 Prüfungsbereich
Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich
Systementwurf
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich
Funktions- und Systemanalyse
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin | Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) |
Abschnitt A
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen e) berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden f) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen i) Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware j) Daten sichern, pflegen und archivieren k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen |
4 | |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen e) Aufgaben im Team planen |
4 | |
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen |
2 | |||
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren |
4 | |
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen |
2 | |||
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten |
2 | |
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen p) Reklamationen prüfen und bearbeiten q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken |
2 | |||
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren |
4 | |
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten |
2 | |||
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilen c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz) e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen f) Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit ÜberstromSchutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten |
20 | |
7 | Analysieren technischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen
b) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen c) Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysieren d) Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systeme e) Prozesse analysieren f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen |
4 | |
8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen berechnen, messen und be werten c) Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren d) Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten e) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten f) Signale an Schnittstellen prüfen |
8 | |
g) Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten |
4 | |||
9 | Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Systematik der Fehlersuche anwenden
b) Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachten c) technische Prüfungen durchführen und protokollieren |
5 | |
10 | Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
b) vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planen c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen d) Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachten e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden f) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen g) Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwenden h) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern i) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen j) Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren l) Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten m) Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmen n) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen o) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren |
18 | |
p) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
q) Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen r) geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling - BIM) anpassen |
4 | |||
11 | Montieren und Installieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und an passen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren c) Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen |
3 | |
d) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
e) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilen f) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen g) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren |
2 | |||
12 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen |
2 | |
b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c) Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen |
8 |
Abschnitt B
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An lagen sowie deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen von Kunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten c) Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnischen Systemen feststellen, Erweiterungen vorhandener Systeme planen und Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen d) energie- und gebäudetechnische Systeme und deren Automatisierungseinrichtungen planen und Systemkomponenten auswählen e) Blitz- und Überspannungsschutzanlagen planen f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, planen und Systemkomponenten auswählen g) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungsverlegung planen h) geplante Leistung dokumentieren | 18 | |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Beleuchtungssysteme installieren
b) Ladeinfrastruktur für Elektromobilität installieren c) Blindleistungsregelungsanlagen und Filtertechniken installieren | ||
d) Antriebssysteme installieren, insbesondere elektrische Maschinen aufstellen, mechanisch und elektrisch anschließen und in Betrieb nehmen, und Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
e) elektrische Wärmeerzeuger, Warmwassergeräte und dazugehörige Komponenten installieren f) Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, installieren und in Betrieb nehmen g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladungen und zum Schutz gegen Überspannung anwenden und installieren h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren i) erbrachte Leistungen dokumentieren | 18 | |||
3 | Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikationsanlagen an Breitbandnetze anschließen
b) Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren c) elektrische Verbrauchsgeräte für Haushalt und Gewerbe aufstellen und in Betrieb nehmen | 8 | |
4 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, konfigurieren und parametrieren
b) Kleinsteuerungen installieren und programmieren c) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne externe Aufschaltung installieren d) Gebäudeautomatisierungssysteme testen, ihren Betrieb überwachen sowie Fehler feststellen und beseitigen | 12 | |
5 | Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be werten
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel auswählen c) Antennen entsprechend den Empfangsverhältnissen und baulichen Gegebenheiten installieren und erden und Empfangsanlagen installieren d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren e) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen prüfen und Fehler ermitteln und beseitigen f) Prüfprotokolle erstellen | 8 | |
6 | Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen
b) Leistungsfähigkeit von Systemen prüfen und beurteilen c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden d) elektromagnetische Verträglichkeit beachten e) Netze prüfen und netzwerkspezifische Messungen durchführen f) elektrische Anlagen instand setzen g) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen von Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssystemen prüfen, konfigurieren und instand setzen h) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten i) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuchtungen, durchführen j) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne externe Aufschaltung prüfen und instand setzen k) Sichtprüfungen von Brandschottungen durchführen und Leitungsdurchführungen überprüfen l) Wartungsarbeiten durchführen m) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen | 14 |
Abschnitt C
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnittstellen von automatisierungstechnischen Systemen unterscheiden
b) technologische Zusammenhänge der Prozess- und Verfahrenstechnik bewerten c) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden oder der Kundin hinsichtlich Funktionalität und Sicherheit bewerten d) Energieeffizienz und mögliche Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit bewerten e) Anforderungen an das automatisierungstechnische System feststellen und Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen f) Hard- und Softwarekomponenten auswählen und Kommunikationssysteme planen g) Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren h) die konzipierte Leistung dokumentieren und präsentieren | 20 | |
2 | Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Steuerprogramme erstellen, parametrieren und ändern
b) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren c) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leiteinrichtungen installieren d) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren e) Antriebssysteme montieren sowie ihre Steuerungen und Regelungen installieren f) Visualisierungen erstellen und installieren g) Melde- und Überwachungstechnik installieren | 24 | |
3 | Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen § 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie Schnittstellen prüfen und anpassen
b) Teilsysteme einpassen und in Betrieb nehmen c) Testlauf der Anlage beobachten, analysieren und bewerten d) Anlage optimieren e) Abnahmeprotokolle erstellen | 10 | |
4 | Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen und Fehler beheben und dokumentieren
b) elektrische sowie elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe prüfen und instand halten c) Versionswechsel der Firm- und Software durchführen d) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen e) systematische Fehlersuche an automatisierten Anlagen durchführen f) Baugruppen und Geräte lokalisieren, analysieren und austauschen g) Wiederholungsprüfungen durchführen h) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen | 24 |
Abschnitt D
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
während der gesamten Ausbildung |
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
ENDE |