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Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen
für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) / § 42m der Handwerksordnung (HwO)
Vom 9. August 2011
(BAnz. Nr. 118a vom 09.08.2011)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Vorwort
Für behinderte Menschen, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen aus den Inhalten der Ausbildungsberufe entwickelte Ausbildungsregelungen treffen. Um die notwendige Einheitlichkeit zu sichern, sieht das Gesetz vor, dass solche Regelungen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) zu gestalten sind (§ 66 BBiG; § 42m HwO).
Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 Rahmenrichtlinien beschlossen. Das BIBB und der Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (AFbM) haben im November 2006 den Umsetzungsprozess mit der Fachtagung "Qualifizierte Berufsausbildung für alle - Umsetzung der Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO" eingeleitet. Mit Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der Kultusministerkonferenz (KMK), der Sozialpartner, der zuständigen Stellen, der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Organisationen der behinderten Menschen sowie von Betrieben und Bildungseinrichtungen (Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten wohnortnaher Rehabilitation, Berufsschulen) wurden Fragen der praktischen Umsetzung der Rahmenrichtlinien und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Berufsbildung behinderter Menschen beteiligten Stellen erörtert. Dadurch konnten Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis frühzeitig in den Umsetzungsprozess aufgenommen werden, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.
Der AFbM hat die Ergebnisse der Tagung beraten und sich darauf verständigt, eine für alle Berufsbereiche geltende Rahmenregelung zu schaffen, deren Entwurf in Workshops des BMBF und von einer vom AFbM eingesetzten Modellarbeitsgruppe erarbeitet wurde. Auf der Grundlage dieser Rahmenregelung sollen Arbeitsgruppen unter Federführung des BIBB darüber hinaus Empfehlungen des Hauptausschusses für konkrete Berufsbereiche erarbeiten.
Die vorliegende Rahmenregelung schafft die Voraussetzung für Ausbildungsregelungen, die sicherstellen, dass die Ausbildung von behinderten Menschen nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Diese Empfehlung, die der Hauptausschuss des BIBB am 17. Dezember 2009 verabschiedet hat, wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Arbeit an der Rahmenregelung in den verschiedenen daran beteiligten Gremien war geprägt von denn Bemühen, trotz teilweise unterschiedlicher Sichtweisen, Gewichtungen und Bewertungen gemeinsam ein Ergebnis zu erzielen, das die Situation der betroffenen Personengruppen deutlich verbessert und ihrem Anspruch auf Teilhabe Rechnung trägt.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Entwurf ( Stand [ _ _ _ _ . 2 0 _ _ ]) Ausbildungsregelung (männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/ vom __.__. 2 0 __ | Grundlagen:
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Präambel
Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung Handlungsverpflichtung eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Auslegung des § 66 BBiG
Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann. Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtüng der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständige Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden. Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Eingangsformel
Text bei Zuständigkeit von Die Industrie- und Handelskammer (Nennung der zuständigen Stelle) erlässt aufgrund des Beschlusses des als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG vom (Datum der gültigen Fassung) (BGBl. I S. [Nennung der Seite]), folgende Ausbildungsregelung zum zur | |
Eingangsformel
Text bei Zuständigkeit von Die Handwerkskammer erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 42m HwO in der Fassung der Bekanntmachung vorn zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung für die Berufsausbildung | |
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Eingangsformel
Text bei Zuständigkeit im Bereich der Landwirtschaft Die (Nennung der zuständigen Stelle gem. § 71 BBIG) erlässt aufgrund des Bschlusses des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _ . _ _ _ _ als zuständige Stelle nach § 66 BBiG .... .... in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _. _ _. _ _ _ _ zuletzt geändert durch _ _ _ _ _ _ _ _ vom _ _. _ _. _ _ _ _ (BGBl. I S. _ _ _ _) für die Berufsausbildung | Nennung der zuständigen Stelle
Zuständige Stelle ist gemäß § 71 Absatz 3 BBiG |
Eingangsformel
Text bei Zuständigkeit im Bereich der Hauswirtschaft Die (Nennung der zuständigen Stelle gemäß § 72 BBiG) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _. _ _ _ _ als zuständige Stelle nach § 66 BBiG ..................... ..................... in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _. _ _. _ _ _ _ zuletzt geändert durch _ _ _ _ _ _ _ _ vom _ _. _ _. _ _ _ _ (BGBl. I S. _ _ _ _) für die Berufsausbildung | Nennung der zuständigen Stelle
Für die Hauswirtschaft außerhalb der ländlichen Hauswirtschaft ist im BBiG |
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Eingangsformel Text bei Zuständigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes Der/Die/Das erlässt aufgrund des Beschlusses ... ... in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _ . _ _ . _ _ _ _ zuletzt geändert durch _ _ . _ _ . _ _ _ _ vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _ (BGBl. I S. _ _ _ _ ) für die Berufsausbildung | |
Eingangsformel Text bei Zuständigkeit im Bereich der Freien Berufe Der/Die/Das erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 66 BBiG ... ... in der Fassung der Bekanntmachung vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _ zuletzt geändert durch vom _ _ . _ _ . _ _ _ _ (BGBl. I S. _ _ _ _ ) für die Berufsausbildung |
Paragrafenteil | Info-Tafel |
§ 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. | Die Abschlussbezeichnung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO soll die Bezeichnung "Fachpraktiker/-in für" bzw. "Fachpraktiker/-in im" enthalten. Im unmittelbaren Anschluss soll ein Bezug zu anerkannten Ausbildungsberufen in sprachlich angemessener Form hergestellt werden. |
§ 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Definition der Zielgruppe
Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO absolvieren. Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Für Menschen mit anderen Behinderungen*, die nach § 66 BBiG/ § 42m HwO ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden. Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. *) Menschen mit Sinnesbehinderung (Seh-, Hör- und Sprachbehinderung), Körperbehinderung und psychischer Behinderung sowie allen übrigen Formen von Behinderung |
§ 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert (Anzahl Jahre) Jahre. oder Die Ausbildung dauert (Anzahl Jahre und Monate) Jahre/ Monate. | Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungs- berufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten. B e a c h t e n: (Anzahl Jahre) bei zwei- oder dreijähriger Ausbildungsdauer (Anzahl Jahre und Monate) bei einer anderen Ausbildungsdauer |
§ 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Ausbildungsstätte/Ausbildungseinrichtung
Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß BBiG/HwO. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. |
Paragrafenteil | Info-Tafel |
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG/ § 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | Eignungsmerkmale Ausbildungsstätte
Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt. Nennung weitergehender Anforderungen Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen. Für den Bereich der "grünen Berufe" ist die Ausbildungsstättenverordnung zu beachten. |
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifi- kationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben ab- gesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kennmisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden.
Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
Paragrafenteil | Info-Tafel |
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Ab- Satz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. | Absatz 4
Zusatzqualifizierung Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens (Anzahl) Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehre- ren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur (Nen- nung des anerkannten Ausbildungsberufs) übereinstim- men, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der (Nennung der zuständigen Stelle) eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsin- halte ebenfalls überbetrieblich erfolgen. (3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebsprak- tische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Ver- kürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieb- liehen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
oder (4) (Schwerpunkte) oder (5) (Wahlqualifikationseinheiten) | Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)
Ausbildende Einrichtungen müssen für die Auszubildenden eine betriebliche Ausbildung von mindestens acht Wochen (bei zweijährigen Ausbildungsgängen) von mindestens zwölf Wochen (bei einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren) veranlassen. Es ist anzustreben, die Dauer der betrieblichen Ausbildung möglichst nach oben zu öffnen. Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an. Die Fehlzeit/Fehlzeiten sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen. Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en bzw. Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung. Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
Von Fall zu Fall können folgende Vorschriften in den Regelungstext einzufügen sein: Struktur der Berufsausbildung (Text bei Fachrichtungen) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen A, B oder C (ggf. D etc.). (Text bei Schwerpunkten) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A, B oder C (ggf. D etc.). (Text bei Wahlqualifikationseinheiten) Die Berufsausbildung gliedert sich in |
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Förderphase
Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | |
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum (männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/zur (weibliche Ausbildungsberufsbezeichnung) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigketten: 1 ... Abschnitt B , C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der/dem (Nennung der Spezialisierung): 1. ... Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. ... | Absatz 1 Satz 1 Berufliche Handlungsfähigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Absatz 1 Satz 2 sachliche und zeitliche Gliederung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Absatz 2 Gliederung der Berufsausbildung E r l ä u t e r u n g: Abschnitte B und C, evtl. weitere
Zitierweise im Ausbildungsrahmenplan, der in entsprechende Abschnitte zu gliedern ist: "(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)" Beispiele: Differenzierung nach Fachrichtungen - Abschnitt B Fachrichtung "1" Differenzierung nach Schwerpunkten - Abschnitt B Schwerpunkt "1" |
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§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ (Nennung des § des Teils 1 der gestreckten Abschlussprüfung) oder (Nennung des § der Zwischenprüfung) und (Nennung des § des Teils 2 der gestreckten Abschlussprüfung) oder (Nennung des § /der §§ der Abschlussprüfung) nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Aus- bildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen indivi- duellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- dungsnachweis zu führen.
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil- Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. | Absatz 1 berufliche Handlungsfähigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Absatz 1 Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen. Absatz 2 Absatz 3 | |||||||||
§ 10 Zwischenprüfung
Ausbildungsdauer: weniger als drei Jahre (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- schenprüfung durchzuführen. Sie soll z u B e g i n n des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oder Ausbildungsdauer: mindestens drei Jahre (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer _ Buchstabe _ , laufender Nummer _ Buchstabe _ und _ sowie laufender Nummer _ Buchstabe _ für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen (Nennung der Prüfungsbereiche) 1 . ... 2.... statt. | (Erläuterung:
Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden) Beispiele: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die seit 1. August 2008 in Kraft getreten sind. Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - Als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen. | |||||||||
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(4) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) ... b) ... 2. der Prüfling soll ein/eine (Nennung des Prüfungsinstru- mentes) und eine (Nennung des Prüfungsinstrumentes) durchführen; 3. die Prüfungszeit für (Nennung des Prüfungsbereichs) beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden. Die Prüfungszeit für (Nennung des Prüfungsbereichs) beträgt (Anzahl) Mi- nuten/Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) ... b) ... 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden. | z.B.
2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen. 3. Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 120 Minuten. oder 2. Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden. | |||||||||
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. (Nennung des Prüfungsbereichs) 2. (Nennung des Prüfungsbereichs) (3) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbe-
| (Erläuterung:
Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden) B e i s p i e l e: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die ab 1. August 2008 * in Kraft getreten sind.
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(4) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:
................ kann;
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§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussrüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit X Prozent, Teil 2 mit y Prozent gewichtet. Ausbildungsdauer: weniger als drei Jahre (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oder Ausbildungsdauer: mindestens drei Jahre (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (4) Die Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer _ Buchstabe _ , laufender Nummer _ Buchstabe _ und _ sowie laufender Nummer _ Buchstabe _ für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) ... | (Erläuterung:
Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden) B e i s p i e l e: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind. (siehe hierzu HA-Empfehlung "Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen" vom 13. Dezember 2006) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit... (20 bis 40) Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit... (60 bis 80) Prozent gewichtet. | |||||||||
Paragrafenteil | Info-Tafel | |||||||||
§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ablauf der Ausbildungsdauer stattfinden. (2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) ... ... (4) ... ... | (Erläuterung:
Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden) Beispiele: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind. | |||||||||
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent, 2. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent, 3. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent, 4. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (10) Prozent. | Die Abschlussprüfung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Prüfungsbereiche, einschließlich des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde, umfassen. Für die Prüfungsbereiche sind aussagekräftige Bezeichnungen zu wählen, die nicht mit Bezeichnungen von Berufsbildpositionen identisch sein dürfen. Wirtschafts- und Sozialkunde (WISO) ist mit 10 Prozent zu gewichten. | |||||||||
Paragrafenteil | Info-Tafel | |||||||||
§ 13 Bestehensregelung (Gestreckte Abschlussprüfung) (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend", 3. in mindestens (Gesamtanzahl - 1) Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind. oder (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", 2. im Ergebnis von Teilt der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend", 3. im Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) mit mindestens "ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. | Entsprechend Hauptausschuss-Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vor 13. Dezember 2006
Ohne Sperrfachwirkung
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Paragrafenteil | Info-Tafel | |||||||||
§ 13 Bestehensregelung (Abschlussprüfung) (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
oder (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. | Entsprechend Hauptausschuss-Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006
Ohne Sperrfachwirkung
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§ 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbil- dungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Die Dauer nach § 66 BBiG ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen. Die Berufsschule soll hierzu gehört werden. | |||||||||
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraftreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | ||||||||||
§ 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen der (Nennung der zuständigen Stelle) entsprechend. | ||||||||||
Paragrafenteil | Info-Tafel | |||||||||
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden. | ||||||||||
§ 18 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am (Datum des Inkrafttretens) in Kraft. Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft. (Nennung des Ortes), den (Nennung des Datums der Ausfertigung) (Nennung der zuständigen Stelle)
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