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Regelwerk

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen
für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) / § 42m der Handwerksordnung (HwO)

Vom 9. August 2011
(BAnz. Nr. 118a vom 09.08.2011)


Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Vorwort

Für behinderte Menschen, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen aus den Inhalten der Ausbildungsberufe entwickelte Ausbildungsregelungen treffen. Um die notwendige Einheitlichkeit zu sichern, sieht das Gesetz vor, dass solche Regelungen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) zu gestalten sind (§ 66 BBiG; § 42m HwO).

Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 Rahmenrichtlinien beschlossen. Das BIBB und der Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (AFbM) haben im November 2006 den Umsetzungsprozess mit der Fachtagung "Qualifizierte Berufsausbildung für alle - Umsetzung der Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO" eingeleitet. Mit Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der Kultusministerkonferenz (KMK), der Sozialpartner, der zuständigen Stellen, der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Organisationen der behinderten Menschen sowie von Betrieben und Bildungseinrichtungen (Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten wohnortnaher Rehabilitation, Berufsschulen) wurden Fragen der praktischen Umsetzung der Rahmenrichtlinien und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Berufsbildung behinderter Menschen beteiligten Stellen erörtert. Dadurch konnten Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis frühzeitig in den Umsetzungsprozess aufgenommen werden, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.

Der AFbM hat die Ergebnisse der Tagung beraten und sich darauf verständigt, eine für alle Berufsbereiche geltende Rahmenregelung zu schaffen, deren Entwurf in Workshops des BMBF und von einer vom AFbM eingesetzten Modellarbeitsgruppe erarbeitet wurde. Auf der Grundlage dieser Rahmenregelung sollen Arbeitsgruppen unter Federführung des BIBB darüber hinaus Empfehlungen des Hauptausschusses für konkrete Berufsbereiche erarbeiten.

Die vorliegende Rahmenregelung schafft die Voraussetzung für Ausbildungsregelungen, die sicherstellen, dass die Ausbildung von behinderten Menschen nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Diese Empfehlung, die der Hauptausschuss des BIBB am 17. Dezember 2009 verabschiedet hat, wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Arbeit an der Rahmenregelung in den verschiedenen daran beteiligten Gremien war geprägt von denn Bemühen, trotz teilweise unterschiedlicher Sichtweisen, Gewichtungen und Bewertungen gemeinsam ein Ergebnis zu erzielen, das die Situation der betroffenen Personengruppen deutlich verbessert und ihrem Anspruch auf Teilhabe Rechnung trägt.

Paragrafenteil Info-Tafel
Entwurf
( Stand [ _ _ _ _ . 2 0 _ _ ])

Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung

(männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/
(weibliche Ausbildungsberufsbezeichnung)

vom __.__. 2 0 __

Grundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO für behinderte Menschen (Rahmenrichtlinien) vom 20. Juni 2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.

Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung Handlungsverpflichtung eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.

Auslegung des § 66 BBiG

Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann. Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtüng der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständige Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden. Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.

ParagrafenteilInfo-Tafel
Eingangsformel

Text bei Zuständigkeit von
Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammer

(Nennung der zuständigen Stelle)

erlässt aufgrund des Beschlusses des
Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _ . _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG
in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG

vom (Datum der gültigen Fassung)

(BGBl. I S. [Nennung der Seite]),

folgende Ausbildungsregelung
für die Ausbildung von behinderten Menschen

zum
(männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/

zur
(weibliche Ausbildungsberufsbezeichnung).

Eingangsformel

Text bei Zuständigkeit von
Handwerkskammern

Die Handwerkskammer
(Nennung der zuständigen Stelle)

erlässt aufgrund des Beschlusses
des Berufsbildungsausschusses vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _
und der Vollversammlung vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 42m HwO

in der Fassung der Bekanntmachung vorn
(Datum der gültigen Fassung)
(BGBl. I S. [Nennung der Seite])

zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung
vom (Datum der gültigen Fassung)
(BGBl. I, S. [Nennung der Seite])

für die Berufsausbildung
von behinderten Menschen
nachstehende Regelung.

ParagrafenteilInfo-Tafel
Eingangsformel

Text bei Zuständigkeit im Bereich der Landwirtschaft

Die

(Nennung der zuständigen Stelle gem. § 71 BBIG)

erlässt aufgrund des Bschlusses

des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _ . _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 66 BBiG

....

....

in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _. _ _. _ _ _ _
(BGBl. I S. _ _ _ _)

zuletzt geändert durch _ _ _ _ _ _ _ _ vom _ _. _ _. _ _ _ _

(BGBl. I S. _ _ _ _)

für die Berufsausbildung
von behinderten Menschen
nachstehende Regelung.

Nennung der zuständigen Stelle

Zuständige Stelle ist gemäß § 71 Absatz 3 BBiG
für die Berufsausbildung im Bereich der Landwirtshaft
einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft
die Landwirtschaftskammer (LWK).
Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche
bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle
71 Absatz 8 BBiG)

Eingangsformel

Text bei Zuständigkeit im Bereich der Hauswirtschaft

Die

(Nennung der zuständigen Stelle gemäß § 72 BBiG)

erlässt aufgrund des Beschlusses

des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _. _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 66 BBiG

.....................

.....................

in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _. _ _. _ _ _ _
(BGBl. I S. _ _ _ _)

zuletzt geändert durch _ _ _ _ _ _ _ _ vom _ _. _ _. _ _ _ _

(BGBl. I S. _ _ _ _)

für die Berufsausbildung
von behinderten Menschen
nachstehende Regelung.

Nennung der zuständigen Stelle

Für die Hauswirtschaft außerhalb der ländlichen Hauswirtschaft ist im BBiG
eine zuständige Stelle explizit nicht bestimmt worden.
Solange von der Verordnungsermächtigung in § 72 kein
Gebrauch gemacht worden ist, bestimmen die Länder die zuständige Stelle.

ParagrafenteilInfo-Tafel

Eingangsformel

Text bei Zuständigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes

Der/Die/Das
(Nennung der zuständigen Stelle gemäß § 71 BBiG)

erlässt aufgrund des Beschlusses
des Berufsbildungsausschusses vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _
zuständige Stelle nach § 66 BBiG

...

...

in der Fassung der Bekanntmachung vom _ _ . _ _ . _ _ _ _
(BGBl. I S. _ _ _ _ )

zuletzt geändert durch _ _ . _ _ . _ _ _ _ vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _

(BGBl. I S. _ _ _ _ )

für die Berufsausbildung
von behinderten Menschen
nachstehende Regelung.

Eingangsformel
Text bei Zuständigkeit im Bereich der Freien Berufe

Der/Die/Das
(Nennung der zuständigen Stelle gemäß § 71 BBiG)

erlässt aufgrund des Beschlusses
des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _ . _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 66 BBiG

...

...

in der Fassung der Bekanntmachung vorn _ _ . _ _ . _ _ _ _
(BGBl. I S. _ _ _ _ )

zuletzt geändert durch vom _ _ . _ _ . _ _ _ _

(BGBl. I S. _ _ _ _ )

für die Berufsausbildung
von behinderten Menschen
nachstehende Regelung.


ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 1
Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung

zum
(männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/
zur
(weibliche Ausbildungsbezeichnung)

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

Die Abschlussbezeichnung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO soll die Bezeichnung "Fachpraktiker/-in für" bzw. "Fachpraktiker/-in im" enthalten. Im unmittelbaren Anschluss soll ein Bezug zu anerkannten Ausbildungsberufen in sprachlich angemessener Form hergestellt werden.
§ 2
Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Definition der Zielgruppe

Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO absolvieren.

Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird.

Für Menschen mit anderen Behinderungen*, die nach § 66 BBiG/ § 42m HwO ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden.

Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.

*) Menschen mit Sinnesbehinderung (Seh-, Hör- und Sprachbehinderung), Körperbehinderung und psychischer Behinderung sowie allen übrigen Formen von Behinderung

§ 3
Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert (Anzahl Jahre) Jahre.

oder

Die Ausbildung dauert (Anzahl Jahre und Monate) Jahre/ Monate.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungs- berufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten.

B e a c h t e n:

(Anzahl Jahre) bei zwei- oder dreijähriger Ausbildungsdauer

(Anzahl Jahre und Monate) bei einer anderen Ausbildungsdauer

§ 4
Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

Ausbildungsstätte/Ausbildungseinrichtung

Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind.

Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß BBiG/HwO. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden.

ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG/ § 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

Eignungsmerkmale Ausbildungsstätte

Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt.

Nennung weitergehender Anforderungen

Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen.

Für den Bereich der "grünen Berufe" ist die Ausbildungsstättenverordnung zu beachten.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifi- kationen nachweisen.

(2) Anforderungsprofil

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben ab- gesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.



Absatz 1

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kennmisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden.
















Absatz 3

Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen

Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden.

ParagrafenteilInfo-Tafel
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Ab- Satz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

Absatz 4

Zusatzqualifizierung

Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens (Anzahl) Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehre- ren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur (Nen- nung des anerkannten Ausbildungsberufs) übereinstim- men, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der (Nennung der zuständigen Stelle) eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsin- halte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebsprak- tische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Ver- kürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieb- liehen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.




















(3) (Fachrichtungen)

oder

(4) (Schwerpunkte)

oder

(5) (Wahlqualifikationseinheiten)

Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)

Ausbildende Einrichtungen müssen für die Auszubildenden eine betriebliche Ausbildung

von mindestens acht Wochen (bei zweijährigen Ausbildungsgängen)

von mindestens zwölf Wochen (bei einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren)

veranlassen.

Es ist anzustreben, die Dauer der betrieblichen Ausbildung möglichst nach oben zu öffnen.

Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an.

Die Fehlzeit/Fehlzeiten sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen.

Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en bzw. Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung.

Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach

  • regionalspezifischen Gegebenheiten
  • berufsspezifischen Gegebenheiten
  • Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung

Von Fall zu Fall können folgende Vorschriften in den Regelungstext einzufügen sein:

Struktur der Berufsausbildung

(Text bei Fachrichtungen)

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen A, B oder C (ggf. D etc.).

(Text bei Schwerpunkten)

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A, B oder C (ggf. D etc.).

(Text bei Wahlqualifikationseinheiten)

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Absatz 2 Abschnitt A,
  2. (Anzahl der Wahlqualifikationseinheiten) im Ausbildungsvertrag festzulegende WQE
  3. Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Absatz 2 Abschnitt (Nennung des Abschnitts/der Abschnitte).
ParagrafenteilInfo-Tafel
Förderphase

Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen.

Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum (männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/zur (weibliche Ausbildungsberufsbezeichnung) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigketten:

1 ...

Abschnitt B , C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

in der/dem (Nennung der Spezialisierung):

1. ...

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. ...

Absatz 1 Satz 1
Berufliche Handlungsfähigkeit

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Absatz 1 Satz 2
Ausbildungsrahmenplan

sachliche und zeitliche Gliederung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Absatz 2
Ausbildungsberufsbild

Gliederung der Berufsausbildung

E r l ä u t e r u n g:

Abschnitte B und C, evtl. weitere

  • nur bei Ausbildungsberufen mit Spezialisierungen,
  • ansonsten wird D zu B;

Zitierweise im Ausbildungsrahmenplan, der in entsprechende Abschnitte zu gliedern ist:

"(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)"

Beispiele:

Differenzierung nach Fachrichtungen

- Abschnitt B Fachrichtung "1"

- Abschnitt C Fachrichtung "2"

Differenzierung nach Schwerpunkten

- Abschnitt B Schwerpunkt "1"

- Abschnitt C Schwerpunkt "2"

  

ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ (Nennung des § des Teils 1 der gestreckten Abschlussprüfung) oder (Nennung des § der Zwischenprüfung) und (Nennung des § des Teils 2 der gestreckten Abschlussprüfung) oder (Nennung des § /der §§ der Abschlussprüfung) nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Aus- bildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen indivi- duellen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

Absatz 1
berufliche Handlungsfähigkeit

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Absatz 1
berufliche Handlungskompetenz

Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren

Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird.

Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen.

Absatz 2
Ausbildungsplan

Absatz 3
Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 10 Zwischenprüfung

Ausbildungsdauer: weniger als drei Jahre

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- schenprüfung durchzuführen. Sie soll  z u B e g i n n  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

oder

Ausbildungsdauer: mindestens drei Jahre

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer _ Buchstabe _ , laufender Nummer _ Buchstabe _ und _ sowie laufender Nummer _ Buchstabe _ für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

(Nennung der Prüfungsbereiche)

1 . ...

2....

statt.

(Erläuterung:

Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden)

  • Umsetzung in Prüfungen nach § 66 BBiG/ § 42m HwO
  • Durchführung von Prüfungen MmB-BIBB

Beispiele:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die seit 1. August 2008 in Kraft getreten sind.

Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG -

Als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen.

ParagrafenteilInfo-Tafel
(4) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) ...

b) ...
kann;

2. der Prüfling soll ein/eine (Nennung des Prüfungsinstru- mentes) und eine (Nennung des Prüfungsinstrumentes) durchführen;

3. die Prüfungszeit für (Nennung des Prüfungsbereichs) beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden. Die Prüfungszeit für (Nennung des Prüfungsbereichs) beträgt (Anzahl) Mi- nuten/Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) ...

b) ...
kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden.

z.B.

2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen.

3. Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Minuten.

Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 120 Minuten.

oder

2. Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.

§ 11 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. (Nennung des Prüfungsbereichs)

2. (Nennung des Prüfungsbereichs)

(3) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbe-
reichs /der Prüfungsbereiche
) bestehen folgende Vorgaben:

  • Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    (Nennung der Aufgabe)
  • herstellen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbstständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann;
  • der Prüfling soll eine (Nennung des Prüfungsinstrumentes) und eine (Nennung des Prüfungsinstrumentes) herstellen;
  • die Prüfungszeit beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden.
(Erläuterung:

Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden)

B e i s p i e l e:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die ab 1. August 2008 * in Kraft getreten sind.

















*) z.B. Personaldienstleistungskauffrau/Personaldienstleistungskaufmann

ParagrafenteilInfo-Tafel
(4) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:
  • - Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. .....
    2. ....
      kann;
  • - der Prüfling soll eine (Prüfungsinstrument) durchführen;
  • - die Prüfungszeit beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) bestehen folgende Vorgaben:

  • Der Prüfling soll nachweisen, dass er

................

kann;

  • der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten;
  • die Prüfungszeit beträgt (Anzahl) Minuten/Stunden.
§ 10
Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussrüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit X Prozent, Teil 2 mit y Prozent gewichtet.

Ausbildungsdauer: weniger als drei Jahre

(3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

oder

Ausbildungsdauer: mindestens drei Jahre

(3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(4) Die Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer _ Buchstabe _ , laufender Nummer _ Buchstabe _ und _ sowie laufender Nummer _ Buchstabe _ für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(5) ...

(Erläuterung:

Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden)

B e i s p i e l e:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind.

(siehe hierzu HA-Empfehlung "Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen" vom 13. Dezember 2006)

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit... (20 bis 40) Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit... (60 bis 80) Prozent gewichtet.

ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 11
Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ablauf der Ausbildungsdauer stattfinden.

(2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) ... ...

(4) ... ...

(Erläuterung:

Es sind die vom Hauptausschuss am 13. Dezember 2006 beschlossenen Empfehlungen für Prüfungsregelungen anzuwenden)

Beispiele:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind.

§ 12 Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent,

2. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent,

3. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent,

4. Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) (Anzahl) Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (10) Prozent.

Die Abschlussprüfung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Prüfungsbereiche, einschließlich des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde, umfassen. Für die Prüfungsbereiche sind aussagekräftige Bezeichnungen zu wählen, die nicht mit Bezeichnungen von Berufsbildpositionen identisch sein dürfen. Wirtschafts- und Sozialkunde (WISO) ist mit 10 Prozent zu gewichten.
ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 13 Bestehensregelung
(Gestreckte Abschlussprüfung)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",

3. in mindestens (Gesamtanzahl - 1) Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind.

oder

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

2. im Ergebnis von Teilt der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",

3. im Prüfungsbereich (Nennung des Prüfungsbereichs) mit mindestens "ausreichend",

4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend"

und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Entsprechend Hauptausschuss-Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vor 13. Dezember 2006

Ohne Sperrfachwirkung












Mit Sperrfachwirkung

ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 13
Bestehensregelung
(Abschlussprüfung)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. in mindestens (Gesamtanzahl - 1) Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und,
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

oder

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich (Name) mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens (Gesamtanzahl - 2) der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Entsprechend Hauptausschuss-Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006

Ohne Sperrfachwirkung







Mit Sperrfachwirkung

§ 14
Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbil- dungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


Die Dauer nach § 66 BBiG ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen.

Die Berufsschule soll hierzu gehört werden.

§ 15
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraftreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16
Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen der (Nennung der zuständigen Stelle) entsprechend.

ParagrafenteilInfo-Tafel
§ 17
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Ausbildungsregelung tritt am

(Datum des Inkrafttretens)

in Kraft.

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft.

(Nennung des Ortes),

den (Nennung des Datums der Ausfertigung)

(Nennung der zuständigen Stelle)


In Vertretung
.......................................oder .......................................
(Unterschrift
Dienststellenleiter)
(Unterschrift
Bevollmächtigter)



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