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FABaumPflPrV - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege
Vom 2. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2020 S. 2643)
Gl.-Nr.: 806-22-6-66
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung "Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege" oder "Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege" vorangestellt.
§ 2 Qualifizierungsbereiche
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrarwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in Unternehmen, Behörden, Einrichtungen oder Teilen von diesen abgeleistet worden sein, die überwiegend Arbeiten in der Baumpflege durchführen. Die Berufspraxis muss in Bezug auf baumpflegerische Tätigkeiten einschlägig sein. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis ist durch eine Bescheinigung der beschäftigenden Stelle nachzuweisen.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 4 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
§ 5 Bewerten der Prüfung
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Abschnitt 2
Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 7 Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
§ 8 Arbeitsprojekt
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auf Teile von diesen beziehen und muss einen konkreten Objektbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 2.
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 9 Arbeitsprobe
(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadensdiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem Fachgespräch zu erläutern.
(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur Verfügung.
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 3
Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 12 Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
§ 13 Fallstudie
(1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Entscheidungssituation zu bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.
(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, dies schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen zwei Tage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 14 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 4
Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement
§ 15 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 16 Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
§ 17 Fallstudie
(1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung zu bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.
(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 180 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 18 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
Abschnitt 5
Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils "Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel:
(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils "Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:
(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile "Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" (Absatz 2), "Betriebs- und Unternehmensführung" (Absatz 3) und "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (Absatz 4) nach folgender Formel:
§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
§ 21 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note "ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
§ 22 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
Abschnitt 6
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit "ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten schriftlichen Prüfung ist die bisherige Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 24 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) ab.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) außer Kraft.
Bewertungsmaßstab für die Leistungen | Anlage 1 (zu § 5) |
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit | |
Note als Dezimalzahl | Note in Worten | |
1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind |
5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 22) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
ENDE |