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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)

Vom 21. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 21 vom 31.05.2008 S. 932)
Gl.-Nr.: 806-22-1



Archiv 2002

Rahmenplan: Banz Nr. 130a vom 28.08.2008 S. 4

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;

2. Sicherheitsdienste:

2.1 Sicherheitsbereiche,

2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,'

2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen;

3. Kommunikation und Kooperation:

3.1 Teamarbeit und Kooperation,

3.2 Kundenorientierte Kommunikation;

4. Schutz und Sicherheit;

5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;

7. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;

8. Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:

8.1 Markt- und Kundenorientierung,

8.2 Risikomanagement,

8.3 Betriebliche Angebotserstellung,

8.4 Auftragsbearbeitung,

8.5 Teamgestaltung;

Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2 .Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4. Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum (Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
  2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
    2. Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
    3. Tätermotive und -verhalten beurteilen,
    4. Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
    5. bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten

kann;

  1. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  2. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
    2. Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen

kann;

  1. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  2. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Wirtschafts- und Sozialkunde,
  2. Konzepte für Schutz und Sicherheit,
  3. Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.

(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
    1. Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
    2. sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
    3. Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
    4. Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen

kann;

  1. der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
  2. die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
    2. sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
    3. Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren

kann;

  1. ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
  2. die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 20 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 20 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit 30 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch 20 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens "ausreichend",
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" kann im Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen "Situationsgerechtes Verhalten und Handeln" sowie "Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2757) außer Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit Anlage
(zu § 3)

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten

c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten

d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen

10
2Sicherheitsdienste
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Sicherheitsbereiche
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen

b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen

c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten

4
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und Kommunikationstechnik
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen

b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden

d) Daten sichern und pflegen

e) Regelungen zum Datenschutz anwenden

f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten

g) Dokurnentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken

5
2.3Qualitätssichernde Maßnahmen
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen

c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen

2
3Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Teamarbeit und Kooperation
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten

b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen

c) interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen

d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten

e) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten

22
3.2Kundenorientierte Kommunikation
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren

b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen

c) Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen

d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen

e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden

f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten

34
4Schutz und Sicherheit
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen

b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten

c) Sicherheitsbestimmungen anwenden

d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren

e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen

i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen

1019


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
5Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen

b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen

c) Methoden der Deeskalation anwenden

d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache

e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen

f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen

g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren

h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen

i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen

173
6Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen

b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen

c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen

312
7Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden

b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren

c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen

12
8Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
8.1Markt- und Kundenorientierung
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1)
a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten

b) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beraten

c) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten

d) interne und externe Kooperationsprozesse mit gestalten

e) Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden

6
8.2Risikomanagement
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2)
a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirken

b) technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen

c) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten

d) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen

20
8.3Betriebliche Angebotserstellung
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr.8.3)
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken

b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen

c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken

6
8.4Auftragsbearbeitung
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4)
a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen

b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen

c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten

6
8.5Teamgestaltung
3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5)
a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten

b) Verfahren der Konfliktlösung anwenden

c) Synergieeffekte eines Teams nutzen

2

Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
4Umweltschutz
3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)

Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel, eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet;

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Mai 2002) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2007) vermittelt.

Fachkräfte für Schutz und Sicherheit sind in Bereichen der Sicherheitswirtschaft tätig. Sie erstellen, vermarkten und erbringen Sicherheitsdienstleistungen aufgrund ihrer spezifischen beruflichen Kompetenz.

Sie schützen Menschen, Objekte, Werte und Anlagen, unterstützen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch präventive Maßnahmen und soweit erforderlich durch Gefahrenabwehr.

Auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, technischen und organisatorischen Vorgaben, Regelwerken sowie spezifischen Arbeitsanweisungen erbringen die Fachkräfte kundenorientiert eine Dienstleitung in der Sicherheitswirtschaft. Kundenzufriedenheit, Servicequalität und Zuverlässigkeit sind die Prämissen dieser Dienstleistung. Die Sachverständigkeit in Rechtsfragen ist dabei durchgängig Grundlage jeden beruflichen Handelns in diesem Bereich.

Die berufliche Tätigkeit erfordert eine gute Allgemeinbildung, zeitgemäße Umgangsformen, technisches und technologisches Wissen, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse. Darüber hinaus müssen die Berufstätigen im Beruf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" über Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit im Rahmen des Auftrags, Teamfähigkeit sowie Entscheidungsfreudigkeit und -sicherheit verfügen, um dem Dienstleistungscharakter des Berufsbildes Rechnung zu tragen. Das setzt neben einer entsprechenden Fachkompetenz auch eine ausgeprägte Sozial- und Methodenkompetenz voraus.

Damit tragen sie nicht zuletzt zur Verbesserung der Akzeptanz und der Würdigung einer qualifizierten Dienstleistung bei, deren spezifisches Merkmal es ist, dass aufgrund der erbrachten Leistung gerade nichts Unerwünschtes geschieht, ist doch Sicherheit die Abwesenheit realer oder möglicher Schadensereignisse.

Eine besondere Prägung erhält der Beruf dadurch, dass er von den Berufstätigen ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft für Mensch und Umwelt verlangt: Eigen- und Fremdsicherung, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Fragen des Umweltschutzes sollten als durchgängiges Prinzip in der unterrichtlichen Umsetzung der Lernfelder immer wieder thematisiert werden. Die Kompetenz, rechtskonform und rechtssicher zu handeln, ist von hoher Bedeutung und im Unterricht in allen Lernfeldern besonders zu fördern.

Ihre Kernaufgaben richten sich auf den Umgang mit Menschen: als Kunden, als Mitarbeiter, als Vorgesetzte und als Betroffene der ausgeführten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Dabei wird vom Leitbild einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters ausgegangen, die/der funktionsübergreifend eingesetzt wird. Diese umfangreiche, komplexe Tätigkeit erfordert spezielle Kompetenzen:

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte in Englisch sind mit 40 Stunden in den Lernfeldern integriert.

Der Umgang mit aktuellen Medien und branchenbezogener Software zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung ist integrativ zu vermitteln. Hierfür ist ein Gesamtumfang von 80 Stunden in den Lernfeldern berücksichtigt.

Die Zielformulierungen und Inhalte der Lernfelder des Rahmenlehrplans sind so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die dies fördern.

Das Lernfeld 8 berücksichtigt insbesondere die beruflichen Handlungen in ihrer ganzheitlichen Ausprägung. Diese komplexen Aufgabenstellungen ermöglichen es einerseits, bereits vermittelte Kompetenzen und Qualifikationen zusammenfassend und projektbezogen zu nutzen und zu vertiefen. Andererseits bietet sich darüber hinaus an, zusätzliche berufsspezifische Schwerpunkte und Inhalte in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben zu erschließen.

Die Bedeutung von Sicherheit - in den vielgestaltigen Ausprägungen - erhält einen immer höheren Stellenwert in Wirtschaft und Gesellschaft. Somit werden auch die beruflichen Aufgabenstellungen an Umfang und Komplexität zunehmen.

Als Fachkraft nehmen sie - neben ihrer originären Aufgabe "Schutz und Sicherheit" - kaufmännischverwaltende und Personalführungsaufgaben wahr. Sie erfassen und analysieren Geschäftsprozesse und wirken bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung mit. Dabei müssen einschlägige betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen beachtet und angewendet werden. Die Auswertung aktueller Marktinformationen und eine Einordnung ihres Unternehmens in das nationale und das europäische Umfeld soll die Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei der Gestaltung ihrer Dienstleistung unterstützen.

Das Berufsbild der Fachkraft umfasst sowohl operative als auch dispositive Tätigkeiten. Auch aufgrund der Zunahme an Umfang und Komplexität der Berufstätigkeiten ist für die Fachkraft für Schutz und Sicherheit eine Verschiebung in Richtung der planenden, organisierenden und kontrollierenden Tätigkeiten zu erwarten.

Die Erweiterung des Marktes für Sicherheitsdienstleitungen im europäischen und globalen Kontext bietet gleichermaßen Chancen wie Herausforderungen. Diesen Umständen müssen die Schulen bei der Entwicklung und Weiterentwicklung ihrer Curricula ein besonderes Augenmerk widmen.

Mit Blick auf den technologischen Wandel beschränken sich die im Rahmenlehrplan ausgewiesenen technikbezogenen Inhalte weitgehend auf exemplarische Beispiele, sie sind entsprechend der technischen Entwicklung fortzuschreiben.

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
  1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Den Ausbildungsbetrieb und seine Leistungen im Tätigkeitsfeld der Sicherheitswirtschaft präsentieren60  
2Kunden und Mitarbeiter über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit in der Sicherheitswirtschaft informieren60  
3Bei der Planung und Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr mitwirken80  
4Aufgabenbezogene Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten und Maßnahmen durchführen80  
5Rechtsverstöße und Gefährdungssituationen erkennen und bewerten 80 
6Mit Kunden und Mitarbeitern berufsspezifisch kommunizieren und kooperieren 60 
7Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel anwenden 60 
8Menschen, Objekte und Werte sichern und schützen 80 
9Sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren  60
10Geschäftsprozesse in der Sicherheitsbranche erfolgsorientiert steuern  80
11Sicherheitsdienstleistungen anbieten  60
12Sicherheitsrisiken im Kundenauftrag analysieren und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr planen, durchführen und bewerten  80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Den Ausbildungsbetrieb und seine Leistungen im Tätigkeitsfeld der Sicherheitswirtschaft präsentieren1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Sicherheitsbereiche in der Sicherheitswirtschaft, auch im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang. Auf dieser Grundlage erläutern sie die Schnittstellen zwischen Objektsicherung, Veranstaltungsdienst, Sicherungs- und Ordnungsdienst im öffentlichen Raum, Geld- und Wertdienst sowie Notruf- und Serviceleitstellen bzw. Einsatzzentralen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Aufbau- und Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes und stellen den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung dar. Sie informieren sich über Formen der Arbeitsorganisation im Team und die Teamentwicklung. Sie vergleichen ihren Ausbildungsbetrieb mit anderen Betrieben, arbeiten Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen das Unternehmen als ein System, in dem; ausgehend von einem Unternehmensleitbild sowie der ausgeprägten Unternehmenskultur, wirtschaftliche, soziale, humanitäre und ökologische Ziele zweckmäßig miteinander verknüpft werden. Sie informieren sich über Wirtschaftlichkeit, Qualitäts- und Kundenorientierung als gleichwertige Ziele einer Leistung von Sicherheitsdiensten.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen innerbetriebliche Informationswege sowie kommunikations- und informationstechnische Einrichtungen. Sie dokumentieren die Arbeitsergebnisse, reflektieren Arbeitsplanung und Vorgehen und lassen die Ergebnisse in die weitere Planung und Durchführung einfließen.

Inhalte:

Torkontroll- und Empfangsdienst

Posten- und Streifendienst

Alarm- und Interventionsdienst

Schließdienst

Revierdienst

Streifendienst im öffentlichen Raum

Sicherungs- und Kontrolldienst im ÖPNV

eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten

Methodentraining


Lernfeld 2:Kunden und Mitarbeiter rüber Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit in der Sicherheitswirtschaft informieren1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die für ihre Berufsausübung in der Sicherheitsbranche bedeutsamen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Umweltschutzbestimmungen. Sie informieren sich über berufsrelevante Wirtschaftsorganisationen, Berufsverbände und Gewerkschaften.

Die Schülerinnen und Schüler erörtern Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in ihrem Unternehmen und beschreiben Möglichkeiten zur Umsetzung. Dabei nennen sie wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages und des für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifvertrages.

Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über relevante Bestimmungen des europäischen Arbeits- und Sozialrechts. Sie diskutieren die Konsequenzen dieser Rechtsvorschriften für ihre Berufsausübung.

Die Schülerinnen und Schüler systematisieren die gesammelten Informationen, besprechen ihre Ergebnisse mit Kolleginnen und Kollegen und informieren Kunden im Bedarfsfall.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Möglichkeiten zur Gestaltung des eigenen Lernprozesses aktiv wahr, entwickeln Lernstrategien und arbeiten im Team. Dabei nutzen sie für das Lernen geeignete Informationsquellen und Kommunikationssysteme.

Inhalte:

Jugendarbeitsschutzgesetz

Kündigungsschutz

Mutterschutz

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz

Teambildung und Teamentwicklung

Methoden des selbstorganisierten Lernens und Arbeitens


Lernfeld 3:Bei der Planung und Umsetzung von Sicherungs- maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr mitwirken1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Aufgaben in der Objektsicherung, in den Sicherungs- und Ordnungsdiensten im öffentlichen Raum sowie im Veranstaltungsdienst. Sie erarbeiten sich dazu die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen als verbindlichen Handlungsrahmen.

Sie stellen für ihre Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Bedrohungsanalyse auf. Dabei bewerten sie Gefahren und Gefährdungspotenziale und benennen Schutzziele.

Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über grundlegende personelle und organisatorische Maßnahmen sowie mechanische sicherheitstechnische Einrichtungen zur präventiven Gefahrenabwehr. Auf dieser Grundlage vergleichen und bewerten sie die im operativen Einsatz vorgefundenen Maßnahmen und Einrichtungen.

Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene Veranstaltungsarten und stellen den jeweils notwendigen Schutzbedarf fest. Sie erläutern die Auswirkungen des Einsatzes von Waffen, verbotenen Gegenständen und gefährlichen Stoffen.

Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Wirkung des eigenen Auftretens auf andere Personen und die Öffentlichkeit.

Sie wirken mit bei der Umsetzung von präventiven Sicherungsmaßnahmen. Dabei nutzen sie Techniken der Gesprächsführung sowie Methoden des Konfliktmanagements zur Deeskalation und wenden diese situationsbezogen an.

Die Schülerinnen und Schüler führen Nachbesprechungen durch und dokumentieren die Verbesserungsvorschläge.

Inhalte:

Grundrechte

Gewerberecht (§ 34a GewO, BewachV)

Garantenstellung

Jedermannrechte

Eigentum/Besitz

Hausrecht/Hausfriedensbruch

Sachbeschädigung

Diebstahl

Unterschlagung

Amtsanmaßung

Grundlagen des Einbruchschutzes

Widerstandsklassen von Türen und Fenstern

Sicherungseinrichtungen für Türen und Fenster

Schließanlagen

angriffs- und brandhemmende Verglasung - Widerstandsstufen

Zaunanlagen

Verhaltensmuster von Personen und Gruppen

Tätermotive und Täterverhalten


Lernfeld 4:Aufgabenbezogene Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten und Maßnahmen durch führen1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie am jeweiligen Einsatzort und ergreifen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung. Dazu wenden sie Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften an.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über unterschiedliche Aufgaben im Verkehrsdienst. Sie identifizieren in diesem Zusammenhang mögliche Gefährdungen.

Die Schülerinnen und Schüler melden und dokumentieren Arbeits- und Verkehrsunfälle sowie Verstöße. Sie leisten erste Hilfe und leiten sachkundig und verantwortungsbewusst erforderliche Maßnahmen ein.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen Verstöße gegen Vorschriften zum Umweltschutz. Sie setzen Energie und Material wirtschaftlich und umweltschonencl ein. Sie vermindern Abfälle, führen Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zu und leisten damit einen Beitrag zum Umweltschutz.

Sie nutzen aufgabenbezogene Kommunikations- und Informationstechnik.

Inhalte:

Meldewesen

Erstmaßnahmen im Ereignisfall

Dienstanweisungen

Eigensicherung

Vorschriften der Berufsgenossenschaft

Branchen- und Standardsoftware

Internet


Lernfeld 5:Rechtsverstöße und Gefährdungssituationen erkennen und bewerten2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten selbstständig mit relevanten Rechtsquellen und wenden Rechtsgrundlagen an. Dabei beachten sie die Rechte von Personen und Institutionen, erkennen und beurteilen Rechtsverstöße. Sie bewerten Gefährdungssituationen unter rechtlichen Aspekten.

Im operativen Einsatz beurteilen die Schülerinnen und Schüler Gefährdungspotenziale, reagieren darauf angemessen und leiten Sicherungsmaßnahmen ein.

Die Schülerinnen und Schüler beachten die Vorschriften zum Datenschutz, zum Arbeits- und Umweltschutz sowie zum Brandschutz, überwachen deren Einhaltung und leiten bei Mängeln Maßnahmen ein. Sie schützen sich und andere Personen durch entsprechende Schutzmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die durchgeführten Maßnahmen unter dem Aspekt rechtssicheren Verhaltens.

Inhalte:

Rechtsgrundlagen zu:

  • Körperverletzung
  • Raub
  • Freiheitsberaubung
  • Nötigung
  • Urkundenfälschung
  • Betrug
  • Schadensersatz
  • Unterlassung

Grundlagen des Waffenrechts

Eigensicherung


Lernfeld 6:Mit Kunden und Mitarbeitern berufsspezifisch kommunizieren und kooperieren2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren fach- und situationsgerecht mit Kolleginnen und Kollegen, den Kunden und anderen Beteiligten, um einen störungsfreien Ablauf der Geschäftsprozesse sicherzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen Arbeitsaufträge und setzen diese fachgerecht um. Sie dokumentieren Anweisungen und Aufträge. Dabei berücksichtigen sie ein effektives Selbst- und Zeitmanagement:.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen Einsatzpläne, Dienstanweisungen, Ablaufpläne und andere betriebliche Unterlagen. Sie organisieren Team- und Einsatzbesprechungen und kooperieren mit Kolleginnen und Kollegen. Dabei halten sie Termine und Fristen ein. Bei (Bedarf geben sie Anweisungen auch in englischer Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler führen Kundengespräche in situations- und fachgerechter Weise durch. Dabei wenden sie geeignete Kommunikationsmittel an.

Bei Kundenbeschwerden unterstützen die Schülerinnen und Schüler qualitätssichernde Maßnahmen und tragen damit zur Verbesserung von Arbeitsprozessen, der Kundenzufriedenheit und zum Geschäftserfolg bei.

Inhalte:

Kommunikationsverhalten

Gesprächsführung

Umgang mit Konflikten

Meldungen

Bürokommunikationsmittel

interne und externe Kooperation


Lernfeld 7:Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel anwenden2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Möglichkeiten der elektronischen Überwachung als Ergänzung der mechanischen Grundsicherung.

Sie informieren sich mit Hilfe von Funktionsanleitungen, Handbüchern und anderen Informationsquellen über den Aufbau und die Funktionsweise elektronischer, sicherheitstechnischer Einrichtungen und sind dadurch in der Lage, diese auch bei Störungen fachgerecht zu bedienen.

Sie machen sich vertraut mit der Handhabung und Bedienung von Gefahrenmeldeanlagen, Bildaufz:eichnungssystemen, Leitstellentechnik, Einsatzzentralen und anderen sicherheitstechnischen Geräten.

An sicherheitstechnischen Systemen sind sie in der Lage, Bedienelemente richtig zu handhaben und Kontrollinstrumente abzulesen. Sie werten diese Informationen sachgerecht aus und ergreifen die notwendigen Maßnahmen.

Inhalte:

Warensicherung

Funkanlagen

Kamera- und Videotechnik

biometrische Systeme

EMA, ÜMA, BMA

Zutrittskontrollsysteme

elektronische Schließanlagen

Wächterkontrollsysteme

Ortungssysteme


Lernfeld 8:Menschen, Objekte und Werte sichern und schützen2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den speziellen Gegebenheiten für die zu schützenden Personen, Objekte und Werte vertraut, beurteilen Konfliktpotenziale sowie Gefährdungen und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Hierbei berücksichtigen sie situationsbedingt die Verhaltensnormen und Verhaltensmuster von Personen und Gruppen.

Bei der Sicherung von Veranstaltungen kooperieren sie mit öffentlichen Institutionen und anderen Sicherheitsdiensten. Dabei berücksichtigen sie die Wirkung des eigenen Auftretens auf andere Personen.

Bei der Begleitung von gefährdeten Personen wenden die Schülerinnen und Schüler angemessene Verhaltensregeln zur Prävention, zur Abwehr von Gefahren und zum Selbstschutz an. Hierbei unterscheiden und beurteilen sie die Wirkungsweise und das Gefährdungspotenzial von Waffen, verbotenen Gegenständen und gefährlichen Stoffen und leiten entsprechende Schutzmaßnahmen ein.

Die Schülerinnen und Schüler übernehmen Aufgaben im Verkehrsdienst. Sie überwachen und kontrollieren den ruhenden und fließenden Verkehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler beachten und überwachen die objektbezogenen Brandschutzbestimmungen. Sie erkunden die Funktion und Anwendung von Feuerlöschgeräten, technischen Anlagen, Hilfsmitteln und persönlichen Schutzeinrichtungen, überwachen diese und leiten bei Mängeln Maßnahmen ein. Sie machen sich mit den Grundsätzen der Brandbekämpfung vertraut, unterscheiden die Brandklassen und wählen entsprechende Löscheinrichtungen aus.

Bei Umweltverstößen und Großschadensereignissen beachten sie die Zuständigkeiten und ergreifen situationsbezogene Maßnahmen.

Inhalte:

Normen, Rollen und Gruppendynamik

soziale, formelle und informelle Gruppen

Deeskalationsmethoden

Kontrolltätigkeiten

Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen

Brandschutzordnung

Erstangriff bei der Brandbekämpfung

Eigensicherung

Verhalten am Ereignisort

Panik

Räumungs- und Evakuierungspläne


Lernfeld 9:Sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Methoden zur Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation von Sachverhalten.

Sie stellen Sachverhalte fest, verhalten sich am Tatort in sachgerechter Weise und berücksichtigen Grundlagen der Spurensicherung. Sie führen Befragungen durch und dokumentieren diese. Dabei beachten sie ihre Rechte und Befugnisse in Abgrenzung zu Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie nutzen geeignete technische Hilfsmittel zur Ermittlung und bereiten die Ergebnisse adressatengerecht auf. Sie verwenden Formulare und Standardisierungen.

Die Schülerinnen und Schüler protokollieren und reflektieren Sachverhalte und Vorgänge. Zeugenaussagen werden fachgerecht dokumentiert. Sie informieren sich über ihre Rechte und Pflichten als Zeuge vor Gericht.

Die Schülerinnen und Schüler wenden die Bestimmungen zum Daten- und Geheimschutz an. Sie stellen den Schutz persönlicher Daten sicher und treffen Vorkehrungen gegen den Mißbrauch von Daten.

Inhalte:

Strafprozessordnung

Persönlichkeitsrechte

Schutz vor dem Ausspähen von Daten und Informationen

Datensicherung

Datensicherheit

Lauschabwehr

Diebesfallen

Fangmittel, -stoffe


Lernfeld 10:Geschäftsprozesse in der Sicherheitsbranche erfolgsorientiert steuern3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Einbindung des Unternehmens in sein wirtschaftliches Umfeld, die Geschäftsprozesse im Unternehmen und die damit zusammenhängenden Leistungs- und Werteströme. Sie beschaffen sich Informationen Ober das externe Rechnungswesen und die Finanzbuchhaltung als Basis des betrieblichen Informationswesens.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Kosten und Leistungen im betrieblichen Leistungsprozess. Sie erfassen die Kostenarten und die Kostenstruktur ihres Betriebes auf der Basis der Finanzbuchhaltung. Sie führen die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung auftragsbezogen durch. Sie berechnen und beurteilen den Beitrag einzelner Dienstleistungen zum Betriebsergebnis und wenden dabei die Deckungsbeitragsrechnung an.

Anhand betrieblicher Kennzahlen analysieren die Schülerinnen und Schüler die Auswirkungen betrieblicher Entscheidungen auf das Betriebsergebnis und erarbeiten Vorschläge zur Verbesserung zukünftiger betrieblicher Leistungsprozesse. Im Rahmen der Verbesserungsprozesse wenden sie eine geeignete Managementstrategie für die Planung, Durchführung und Überprüfung von Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozessen im Unternehmen an.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren auftragsbezogen die Anforderungen der jeweiligen Sicherheitsdienstleistungen und entwickeln Kriterien für die Teamorganisation. Anhand von Mitarbeiterprofilen bilden sie prozessorientiert Einsatzteams.

Die Schülerinnen und Schüler führen Einsatzvor- und -nachbereitung im Team durch. Sie organisieren Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung des Personaleinsatzes. Dazu überprüfen sie die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz.

Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, dass die Effizienz der Mitarbeiterleistung wesentlich durch dasFührungsverhalten sowie ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten mitbestimmt wird.

Inhalte:

Bilanz

Gewinn- und Verlustrechnung

Jahresergebnis

Qualitätsmanagementsysteme

Qualitätsmanagement, DIN ISO 9001: 2000


Lernfeld 11:Sicherheitsdienstleistungen anbieten3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die nationale sowie internationale Marktsituation im Sicherheitsgewerbe und werten diese aus. Sie vergleichen die Dienstleistungen des Betriebes mit den von Mitbewerbern angebotenen Diensten unter Marketingaspekten.

Die Schülerinnen und Schüler planen Kundengespräche situations- und fachgerecht und führen diese unter Beachtung verbaler und nonverbaler Kommunikation sowie unter Anwendung geeigneter Gesprächsführungstechniken durch. Sie erfragen die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse ihrer Kunden.

In der Beratungssituation identifizieren sie mögliche Interessenkonflikte und tragen durch zielorientiertes Vorgehen sowie situationsgerechtes bzw. kundenbezogenes Verhalten zu deren Lösung bei.

Die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Erstellung kundenorientierter Leistungsangebote. Dazu bündeln sie betriebseigene und externe Leistungen zu einem Dienstleistungsangebot und berücksichtigen dabei Qualitäts- und Kostenaspekte.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren den Kunden das erarbeitete Angebot für die Sicherheitsdienstleistungen und erläutern die zugrunde liegende Konzeption.

Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Betreuung und Erweiterung des Kundenstammes mit.

Im Rahmen der betrieblichen Marketingmaßnahmen nutzen sie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationsmittel.

Die Schülerinnen und Schüler wirken mit bei der Überprüfung der Kundenzufriedenheit. Bei Beschwerden und Reklamationen unterbreiten sie Lösungen, um möglicherweise verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen. Sie erstellen Konzepte zur Kundenbindung mit dem Ziel, eine langfristige Geschäftsbeziehung zu erhalten. Sie nutzen die Möglichkeiten der Datenverarbeitung, um Dienstleistungen zu erstellen, Kundendaten zu verwalten und die Kunden zu betreuen.

Inhalte:

Marktbeobachtung und -analyse

Marktpreisbildung

Marketing-Mix (Preis-, Produkt- und Kommunikationspolitik)

Vertrags- und Schuldrecht (Zustandekommen von Verträgen, Vertragsstörungen)

Aufbau- und Ablauforganisation (Vollmachten, Handelsregister)

Unternehmenskooperation

Kundenprofil

Kalkulation

Konflikt- und Beschwerdemanagement

Standard- und Branchensoftware

DIN 77200


Lernfeld 12:Sicherheitsrisiken im Kundenauftrag analysieren und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr planen, durchführen und bewerten3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten aufgrund eines Auftrags selbstständig ein Sicherheitskonzept indem sie systematisch die Bedrohungsanalyse erstellen. Sie erkennen die relevanten Gefahren, bewerten die Risiken und fassen die Ergebnisse in einem Bedrohungsbild zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler stimmen mit dem Kunden die Schutzziele im Bereich von Objektsicherung, Sicherungs- und Ordnungsdienst im öffentlichen Raum sowie bei Veranstaltungen ab. Auf diesen Grundlagen planen sie zielgerichtet geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr in Abstimmung mit den betrieblichen Möglichkeiten. Sie erarbeiten Lagebilder und passen die Maßnahmen der aktuellen Situation an.

Sie präsentieren das Sicherheitskonzept und diskutieren und bewerten die Wirksamkeit geplanter Maßnahmen mit dem Kunden auch unter wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Aspekten.

Die Schülerinnen und Schüler treffen Vorbereitungen für den Ereignisfall.

Die Schülerinnen und Schüler führen Sicherheitsmaßnahmen auftragsgemäß durch. Dabei beachten sie geltende Normen und rechtliche Bestimmungen.

Im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses bewerten die Schülerinnen und Schüler zusammen mit dem Kunden und anderen Prozessbeteiligten die durchgeführten Maßnahmen.

Sie informieren sich über aktuelle Entwicklungen der Sicherheitsbranche auch im europäischen Rahmen.

Inhalte:

Interventionsdienst

Kontrolldienst im öffentlichen Personennahverkehr

Gewaltandrohung

Havarie

Bombendrohung

Einsatzleitstelle

soziokulturelle Normen




Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit nebst Rahmenlehrplan

Vom 19. Juni 2008
(Banz Nr. 130a vom 28.08.2008 S. 1)




Nachstehend werden

  1. die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932) nachrichtlich veröffentlicht,
  2. der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. April 2008 - bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/ aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

__________
*) Verkündet am 31. Mai 2008 (BGBl. I S. 932)

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