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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Vom 30. Mai 2010
(BAnz Nr. 154 a vom 12.10.2010 S. 4)



Bekanntmachung

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. Geomatiker/Geomatikerin,
  2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

  1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
  2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
  3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
    1. Vermessung,
    2. Bergvermessung.

Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

  1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
  2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
  3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

    3.1 Erfasen und Beschaffen von Daten,
    3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
    3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

    Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
    1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
    1.2 Einsetzen von Datenb
    1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,anksystemen
    1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen
  2. Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
  3. Auftragsabwicklung und Marketing:
    3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,
    3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
  6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    2. berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
    3. erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
    4. Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren

    kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 7 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Geodatenprozesse,
  2. Geodatenpräsentation,
  3. Geoinformationstechnik,
  4. Geodatenmanagement,
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
    2. Geodaten verarbeiten und qualifizieren,
    3. Geodaten zusammenführen und auswerten,
    4. Geodaten visualisieren und präsentieren,
    5. die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    6. Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,
    7. Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
    8. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
    9. Arbeitsprozesse erläutern

    kann;

  2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
  3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,
    2. Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie
    3. rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen

    kann;

  2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;
  3. die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastukturen umgehen,
    2. mit Metainformationssystemen umgehen,
    3. die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    4. die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und
    5. Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
    2. Geodaten qualifizieren,
    3. grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,
    4. die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    5. Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
    6. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
    7. Arbeitsprozesse erläutern

    kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Geodatenprozesse40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Geodatenpräsentation15 Prozent,
3.Prüfungsbereich Geoinformationstechnik15 Prozent,
4.Prüfungsbereich Geodatenmanagement20 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin

§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbild ungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

  1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
  2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
  3. Einzelprozesse des Geodatenmanag
    3. 1 Erfassen und Beschaffen von Daten,ements
    3. 2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
    3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:
    1.1 Vermessungstechnische Methodik,
    1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,
    1.3 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,
    1.4 Visualisieren von Geodaten;

Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:

  1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,
  2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
  3. Durchführen von technischen Vermessungen;

Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:

  1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
  2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
  3. Bergtechnik und Betriebsabläufe,
  4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;

 Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
  6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

§ 10 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 11 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. naturwissenschaftliche und mathematische
      Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
    2. berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
    3. erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
    4. Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,

    kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Vermessungstechnische Prozesse,
  2. Geodatenbearbeitung,
  3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. die vermessungstechnische Methodik anwenden,
    2. vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
    3. Geodaten visualisieren und
    4. Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

    kann;

  2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
  3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
    2. Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
    3. Geodaten erheben und beschaffen sowie
    4. Geodaten berechnen und visualisieren kann;
  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,
    2. unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,
    3. fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,
    4. Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und
    5. Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren

    kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Vermessungstechnische Prozesse,
  2. Geodatenbearbeitung,
  3. Bergbauspezifische Prozesse,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. die vermessungstechnische Methodik anwenden,
    2. vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
    3. Geodaten visualisieren und
    4. Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern

    kann;

  2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
  3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
    2. Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
    3. Geodaten erheben und beschaffen sowie
    4. Geodaten berechnen und visualisieren kann;
  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,
    2. geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,
    3. bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,
    4. bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie
    5. Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden

    kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse40 Prozent,
2Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/ Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft.

.

 Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
123

 4

1Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten

b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden

c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden

d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten

e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden

3 
2Grundlagen der Geoinformationstechnologie
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden

b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden

c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden

d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun- dungsmethoden unterscheiden

e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden

6 
3Einzelprozesse des Geodatenmanagements
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
   
3.1Erfassen und Beschaffen von Daten
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden

b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen

c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden

d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren

e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen

f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern

g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren

20 
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren

b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen

c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden

d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen

e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten

f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen

14 
3.3Interpretieren, Zusammen- führen, Verknüpfen und Aus- werten von Daten
4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
konvertieren

b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren

c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren

d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren

9 


Abschnitt B:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd Nr..Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen

im

1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
1234 
1Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
   
1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
a) interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen

b) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen

 3
1.2Einsetzen von Datenbanksys- teuren
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
a) Datenbankmodelle unterscheiden

b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden

c) Datenbanken einsetzen

 2
1.3Anwenden automatisierter Prozesse
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
a) Entwicklungsumgebungen anwenden

b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden

c) Programmerweiterungen erstellen

 6
1.4Aufbau, Konzeption und An- wendungen von Geoinforma- tionssystemen und Geodateninfrastrukturen
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
  1. internationale, nationale und regionale

Geodateninfrastrukturen unterscheiden

b) Geodatendienste auswählen

c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden

d) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden

e) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden

f) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden

g) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen

 7
2Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Datenerfassung:
aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen

bb) Geodaten und Fachdaten beziehen

cc) internetbasierte Dienste nutzen

dd) Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen

ee) teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden

ff) Daten dokumentieren, klassifizieren und struktu riert speichern

 16
b) Datenverarbeitung und -qualifizierung:
aa) topologische Bezüge beachten und anpassen

bb) logische und räumliche Operatoren anwenden

cc) Vektordaten generalisieren

dd) Geodaten automatisiert transformieren

ee) Geodaten importieren und exportieren

ff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren

 10
c) Datenzusammenführung und -auswertung:
aa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen

bb) neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen

cc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten

dd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden

ee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren

ff) Archive verwalten, fortführen und nutzen

gg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden

hh) Webdienste nutzen

 14
  d) Geodatenvisualisierung und -präsentation:
aa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen

bb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden

cc) topographische oder thematische Karten herstellen

dd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren

ee) Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen

ff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden

gg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen

hh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden

ii) webbasierte Anwendungen herstellen

 26
3Auftragsabwicklung und Marketing
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
   
3.1Planen und Durchführen von Aufträgen
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)
a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen

b) Auftragsverwaltungssystem anwenden

c) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden

d) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen

e) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen

 6
3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)
a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken

b) Informationsmaterialien erstellen

c) Kundenanfragen bearbeiten

d) Produkte und Dienstleistungen präsentieren

 4

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
im

1.-12.
Monat
13.-36.
Monat
123

 4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

















während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

b) kulturelle Identitäten berücksichtigen

c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden

d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen

e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten

g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen

 6
6Qualitätsmanagement und Kundenorientierung
4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern

b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

e) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

 4

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur VermessungstechnikerinAnlage 2
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten. Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
im
1.-12. Monat13.-24. Monat
1234
1Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards
9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten

b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden

c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden

d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten

e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden

3 
2Grundlagen der Geoinformationstechnologie
9 Absatz 2 Abschnitt A teure unterscheiden Nummer 2)
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme

c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden

d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden

e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden

6
3Einzelprozesse des Geodatenmanagements
9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1Erfassen und Beschaffen von Daten
9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden

b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen

c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden

d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, 20 georeferenzieren und entzerren

e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen

f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern

g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren

  
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten
9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren

b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen

c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden

d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen

e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten

f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen

14 
3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten
9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren

b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren

c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren

d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren

9 

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
im
1.-12.
Monat
13. -24.
Monat
1234
1Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements
9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
   
1.1Vermessungstechnische Methodik
9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen

b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden

c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen

d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden

 10
1.2Durchführen von vermessungstechnischen Berech- nungen
9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)
a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen

b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen

c) Transformationsverfahren unterscheiden

d) Helmert-Transformationen anwenden

e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden

f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen

g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen

h) Massenberechnungen durchführen

 23
1.3Anwenden von Informations- und Kommunikationssyste- men der Geoinformations- technologie
9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
a) internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden

b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen

c) Geodatendienste unterscheiden

d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden

 3
1.4Visualisieren von Geodaten
9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden

b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren

c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten

d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren

 12

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.-36. Monat
1234
1Liegenschaftskataster und Grundbuch
9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten

b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden

c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden

d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei- den und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten

e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren

22
2Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung
9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten

b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen

c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe

d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden

11
3Durchführen von technischen Vermessungen
9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen

b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden

c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren

d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren

15

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung


Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im

25.-36. Monat

1234
1Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk
9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden

b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten

c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden

d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen

e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen

16
2Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen
9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden

b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unter-
scheiden

c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen

d) an geologischen Aufnahmen mitwirken

4
3Bergtechnik und Betriebsabläufe
9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden

b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden

c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden

d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe

6
4Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen
9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen

b) bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten

c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver- fahren unterscheiden

d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten

22

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr
.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
  Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
im
13-24.
Monat
25.-36.
Monat
123

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen













während
der gesamten Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

b) kulturelle Identitäten berücksichtigen

c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden

d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen

e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten

g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen

4 
6Qualitätsmanagement und Kundenorientierung
9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten

b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren

c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

  4

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 2010)

Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erlassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler- auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. November 1996) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Rahmenlehrplan Geomatiker/Geomatikerin ist im ersten Ausbildungsjahr inhaltsgleich mit den Lernfeldem des Ausbildungsberufs Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin.

Mit dem neuen Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin wird der zunehmenden Bedeutung von raumbezogenen Informationen sowohl im nationalen als auch internationalen Zusammenhang Rechnung getragen. Neben der reinen Information zum Raumbezug liegt der Schwerpunkt der schulischen Ausbildung in der sachgerechten, kundenorientierten Erfassung, Gestaltung, Visualisierung und projektbezogenen Präsentation von Geodaten.

Die zunehmende Internationalisierung in der Geoinformationstechnologie, der Gebrauch der Computertechnik und die Europäisierung der Normung verlangen in den Lernfeldern die Förderung fremdsprachiger und deutscher Fachbegriffe. Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lemfelder integriert.

Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten sich verschiedene Methoden und Verfahren zur Geodatenerfassung. Sie bauen Geoinformationssysteme auf und nutzen dabei Informations- und Kommunikationstechniken. Sie erkennen den Mehrwert beim Einsatz von Geoinformationssystemen. Sie arbeiten in Netzwerken und achten auf die konsequente Einhaltung der Regeln des Datenschutzes sowie der Datensicherheit. Geoinformationstechnische Software und Programme zur sachgerechten Gestaltung von Geoprodukten gehören zu den zentralen Werkzeugen des Geomatikers/der Geomatikerin.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Kompetenzen, die dazu führen, sich beruflich und persönlich in unterschiedliche Aufgabenstellungen selbstständig und teamorientiert einzuarbeiten. Sie sind in der Lage, Geodaten aus verschiedenen Quellen zu analysieren, zu interpretieren und hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zu bewerten. Diese werden weiterverarbeitet und auftragsorientiert visualisiert und präsentiert. Dabei wenden sie Methoden und Maßnahmen zur Qualitätssicherung an, reflektieren ihre Arbeitsergebnisse kritisch, handeln betriebswirtschaftlich und kundenorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Grundsätze und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden an. Sie erkennen mögliche Umweltbelastungen in verschiedenen Arbeitsabläufen und beachten Regeln und Maßnahmen des Umweltschutzes.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Geomatiker/Geomatikerin

Nr.Lemfelder

Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden

1. Jahr2. Jahr 3. Jahr
1Betriebe der Geoinformationstechnologie vorstellen40 
2Geodaten unterscheiden und bewerten100  
3Geodaten erlassen und bearbeiten80  
4Geodaten in Geoinformationssystemen verwenden und präsentie- ren60  
5Datenbanken erstellen, Geodaten pflegen und verwalten 40 
6Geodaten beziehen, modellieren und Geoprodukte gestalten 80 
7Geobasisdaten mit Fachdaten verknüpfen und visualisieren 80 
8Fernerkundungsdaten auswerten, interpretieren und in ein Geoin- formationssystem einbinden 80 
9Geodaten in multimedialen Produkten realisieren  80
10Geodaten für Print-Produkte aufbereiten  60
11Mehrdimensionale Geoprodukte entwickeln  60
12Geoprodukte kundenorientiert konzipieren und umsetzen  80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1Betriebe der Geoinformationstechnologie vorstellen1.Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren Aufbau, Organisation, Produkte und Dienstleistungedung ihres Ausbildungsbetriebes.

Im Hinblick auf ihre beruflichen Tätigkeits- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Geoinformationswesen stellen die Schülerinnen und Schüler Arbeitsgebiete, Arbeitsabläufe und Rechtsformen von Betrieben der Geoinformationstechnologie dar und unterscheiden berufsbezogene Vorschriften. Sie erläutern die ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen sowie die gesamtgesellschaftliche Verantwortung des Betriebes.

Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit den Regelungen sowie Aufgaben, Rechten und Pflichten der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung auseinander. Unter Berücksichtigung von Tarifverhandlungen beurteilen die Schkülerinnen und Schüler die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rolle der Sozialpartner bei deren Zustandekommen. Sie sind mit den wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Grundlagen der Geoinformationsbranche vertraut und können ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilen und wahrnehmen. Sie beachten die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmugnen zur Gestaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Lernprozesse mit, entwickeln Lernstrategien und nutzen für das Lernen Informations- und Kommunikantionssysteme.

Sie dokumentieren und präsentieren ihre Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

landesrechtliche Organisationen des Vermessungswesens

Organisation des Geoinformationswesens

berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Berufsbildung - Arbeits- und Tarifrecht

Textdokumentation

Quellenangabe

Urheberrecht


Lernfeld 2:Geodaten unterscheiden und bewerten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entnehmen Geodaten aus analogen Vorlagen und digitalen Datensätzen, bewerten sie auftragsbezogen nach Aktualität und Vollständigkeit und generieren neue Datensätze. Sie konstruieren einfache Anwendungen von Geodaten und stellen sie in großmaßstäbigen Karten dar. -

Sie unterscheiden dabei Möglichkeiten des Raumbezugs von Daten, Koordinatenreferenzsystemen und amtlichen Festpunktinformationssystemen und wenden die Fachsprache an.

Die Schülerinnen und Schüler argumentieren und modellieren mathematische Bezüge für Anwendungen in der Geoinformationstechnologie. Dazu berechnen sie Lage, Höhe, Flächen und Volumen aus Geodaten und bewerten ihre Ergebnisse. Für zukünftige Aufträge wenden sie Verfahren zur Problemlösung an.

Sie beschreiben und systematisieren Datenformate, um neue Datensätze für Pläne und Karten zu generieren.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über kartografische Darstellungsformen, unterscheiden Geodaten und wählen Varianten für die Darstellung. Sie reflektieren verschiedene Ergebnisse auf der Basis fachgerechter Nutzung der Daten.

Inhalte:

Bezugsflächen

Koordinatensysteme

Höhensysteme

Primär- und Sekundärdaten

Euklidische Geometrie

Goniometrie und Ebene Trigonometrie

Maßstabsverhältnisse

Methoden der Kartenherstellung

Perspektivarten

Lagegenauigkeiten


Lernfeld 3Geodaten erfassen und bearbeiten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erfassen mit Messinstrumenten Geodaten in der Örtlichkeit und verwenden diese.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden die möglichen Verfahren zur Erfassung von Geodaten und sondieren Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Messinstrumenten.

Für einen Messauftrag ermitteln sie die Anforderungen an das Endergebnis, schätzen notwendige und erreichbare Genauigkeiten ab. Sie wählen ein geeignetes Messverfahren aus, planen die Durchführung der Messung und bereiten sie vor. Mit Hilfe von fachgerecht eingesetzten Messinstrumenten werden Geodaten erfasst, kontrolliert und gesichert. Hierbei finden die Sicherheitsregeln für Vermessungsarbeiten und der Umweltschutz Beachtung.

Die Schülerinnen und Schüler übernehmen, ergänzen, visualisieren und werten Messergebnisse aus.

Sie analysieren mögliche Fehlerquellen und entwickeln Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen.

Die Schülerinnen und Schüler differenzieren verschiedene Datenformate. Sie digitalisieren Geodaten aus analogen Vorlagen, georeferenzieren und attributieren diese.

Inhalte:

Messgeräte

Lage- und Höhenmessung

Fernerkundung

Rasterdaten

Vektordaten

Hardware-, Softwareschnittstellen

Koordinatenberechnung

Vorschriften zur Erfassung und Darstellung von Geodaten


Lernfeld 4:Geodaten in Geoinformationssystemen verwenden und präsentieren

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Geodaten und Fachdaten zur Darstellung in Plänen, Karten oder Datenmodellen und präsentieren sie kundenorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren und recherchieren im Internet und beziehen Daten verschiedener Formate. Sie bestimmen hinsichtlich des Präsentationsprodukts die Anforderungen an die Geo- und Fachdaten. Sie informieren sich über Aufbau und Inhalt von Metadateninformationssystemen und unterscheiden Metadatenkataloge.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Datenformate und konvertieren sie zur weiteren Nutzung. Sie bewerten die Daten hinsichtlich ihrer Eignung, interpretieren sie und führen sie zu neuen Datensätzen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Aspekte zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler beachten bei der Nutzung personenbezogener Daten die gesetzlichen Vorgaben und respektieren medien- und urheberrechtliche Vorschriften.

Sie gestalten ihren Arbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten und steuern den eigenen Lernprozess zunehmend selbstständiger.

Für die Präsentation der Geodaten im Team berücksichtigen sie Kundenanforderungen und wenden Kommunikationsregeln an. Dabei vertreten sie ihre technischen und gestalterischen Ideen. Sie üben und empfangen Kritik konstruktiv und wertschätzend.

Inhalte:

grafischer Arbeitsplatz

Datenimport und Datenexport Datenschutz

Geoportale

Datenbanksysteme

Präsentationstechniken


Lernfeld 5Datenbanken erstellen, Geodaten pflegen und verwalten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen und pflegen Datenbanken auftragsbezogen. Dabei setzen sie Datenbanksysteme ein und speichern Daten effizient sowie konsistent ab.

Sie wählen Datensätze auftragsbezogen aus und stellen Teilmengen in bedarfsgerechten Datenbankauszügen für weitere Anwendungen bereit.

Für die Einrichtung von Erst- und Fortführungsaufträgen wenden sie kundenorientiert verschiedene Datenbankabfragen an, bereiten das Ein- und Auslesen in das Datenbanksystem vor und erstellen Berichte über die Datenbestände.

Sie bewerten die Beziehungen zwischen den Daten, unterscheiden diese nach hierarchischer, netzwerkartiger, relationaler und objektorientierter Datenbankmodellierung und erkennen die Vor- und Nachteile. Dabei beurteilen sie die Datenqualität, insbesondere die Homogenität und Konsistenz nach vorgegebenen Regeln und optimieren das Datenbanksystem.

Sie wenden Sicherheitsmechanismen zum internen und externen Schutz der Datenbank an und legen Zugriffsmöglichkeiten fest. Dabei erstellen sie Protokolle und erkennen die Notwendigkeit von systematischem Arbeiten bei der Pflege von Datenbanksystemen.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen und bewerten ihre Arbeitsergebnisse nach vorgegebenen Qualitätskriterien.

Inhalte:

Datenbankmanagement

Datenbanksprache

Datenintegrität

Tabellenkalkulation

Archivierung

Qualitätsmanagement


Lernfeld 6Geodaten beziehen, modellieren und Geoprodukte gestalten
  1. Ausbildungsjahr
    Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beziehen Geodaten, die unter Anwendung verschiedener Bearbeitungsmethoden zu einer Infografik in einer kartenverwandten Darstellung visualisiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler lernen selbstständig, nach geeigneten Bezugsquellen zu recherchieren und Ergebnisse zielorientiert zu vergleichen, zu differenzieren und zu bewerten. Sie informieren sich über Geodienste und die Notwendigkeit von Geodateninfrastrukturen. Die Schülerinnen und Schüler beziehen Geodaten aus verschiedenen Quellen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die Schülerinnen und Schüler beziehen, modellieren, harmonisieren und qualifizieren statistische Daten und Geodaten zweckgemäß nach den Anforderungen der Infografik und der kartenverwandten Darstellung. Sie speichern diese in austauschbaren Datenformaten.

Die grafische Bewertung erfolgt nach den Grundregeln der grafischen Gestaltungsgesetze und Wahrnehmungsebenen, der Typografie, der Bildbearbeitung und der Farblehre.

Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten einen Arbeitsablauf, entwickeln Ideenskizzen und setzen diese um. Sie prüfen und reflektieren gemeinsam ihren Arbeitsprozess und präsentieren die Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

Suchstrategien im Web

Metainformationen

Urheberrecht,

Datenschutzbestimmungen

statistische Berechnungen

Diagrammarten

Gestaltungsraster

Typografie

Scribbletechnik


Lernfeld 7:Geobasisdaten mit Fachdaten verknüpfen und visualisieren

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nutzen Datenbanken und Geoinformationssysteme unter Beachtung topologischer Bezüge für die Aktualisierung und Erstellung von Geomedien. Sie integrieren und verknüpfen Geobasisdaten mit Fachdaten, wenden logische und räumliche Operatoren an und erkennen den Mehrwert.

Sie beachten das Urheberrecht, analysieren und bewerten die Daten im Hinblick auf die nachfolgende Visualisierung. Dabei setzen sie geoinformationssystemspezifische Such- und Auswertefunktionen für räumliche und fachbezogene Analysen ein.

Sie führen auftragsbezogene Bearbeitungen in Geoinformationssystemen durch und benutzen Standards für das Im- und Exportieren sowie zur strukturierten Speicherung und Verwaltung von Geodaten.

Im Hinblick auf das Ausgabemedium beachten sie die Grundlagen der visuellen Kommunikation und berücksichtigen die Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse, begründen ihre Entscheidungen, reagieren sachbezogen auf Kritik und optimieren den Planungs- und Umsetzungsprozess.

Inhalte:

Datenbankabfrage

Quellenanalyse

Metadaten

Harmonisierung

Georeferenzierung

Objektartenkatalog

Signaturenkatalog

thematische Kartografie


Lernfeld 8:Fernerkundungsdaten auswerten, interpretieren und in ein Geoinformationssystem einbinden

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Geoprodukte anhand von photogrammetrischen Aufnahmen und Daten der Fernerkundung.

Sie planen Bildflüge zur Erhebung von Daten nach Kundenwünschen. Sie berücksichtigen dabei die technischen Vorgaben der Betriebsausstattung und berechnen konkrete Vorgaben zur Luftbildmessung.

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten die Daten des Laserscannings und erstellen sowohl aus terrestrischen als auch aus luftgestützten Aufnahmen Geoprodukte. Sie werten optische Bilddaten und andere Daten der Fernerkundung aus und gewinnen konkrete Daten zur Herstellung oder Aktualisierung eines Geoprodukts.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und präsentieren auch im Team den gesamten Arbeits- und Geschäftsprozess und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen bei. Sie bewerten das fertige Geoprodukt und wenden Kommunikationsregeln an.

Inhalte:

Passpunkte

Maßstabsberechnungen

Radardaten

Orthophotos

digitale Bildbearbeitung

Auflösungsvermögen

Bildinterpretation

Interpretationsschlüssel

Fernerkundungstechniken

Bildkanäle

stereoskopisches Sehen


Lernfeld 9:Geodaten in multimedialen Produkten realisieren

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren und erstellen selbstständig aus bereitgestellten Geodaten, Bildern und Audio- und Videodaten ein multimediales Produkt im Kundenauftrag.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Strukturen verschiedenartiger Websites mit interaktiven Applikationen, analysieren unterschiedliche Produktionsschritte und erkennen die Zweckmäßigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren ein multimediales Produkt, erstellen ein Storybord und planen den Produktionsablauf. Sie führen selbstständig die Sichtung, Übernahme und Sicherung der Daten durch.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über interaktive Methoden und Animationsarten, sowie Audio- und Videotechniken. Sie setzen qualitative Audio- und Videodaten im multimedialen Produkt unter Berücksichtigung der Gesetzmäßigkeiten der Akustik und Optik ein.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen und beurteilen ihr Ergebnis und machen sich mit den Methoden der Veröffentlichung vertraut. Sie erstellen eine projektbegleitende Dokumentation, analysieren auftretende Probleme und zeigen Lösungswege auf.

Inhalte:

Medienarten

Farbmanagement

Dokumenttyp

Farb- und Bildoptimierung

Bildschirmtypografie

Ladezeiten und Übertragungsraten

Barrierefreiheit

Webmapping und Webhosting

Skriptsprache


Lernfeld 10:Geodaten für Print-Produkte aufbereiten3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler übernehmen und bearbeiten Geodaten für die Erstellung von Print-Produkten unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer und wirtschaftlicher Aspekte.

Sie bearbeiten Text-, Bild- und Grafikdateien unter Beachtung der kartografischen Gestaltungsregeln mit branchenüblicher Software und nutzen Computersysteme und Netzwerkumgebungen. Dabei berücksichtigen Sie drucktechnische Qualitätskriterien, berechnen Datenmengen und Auflösungen und bestimmen die Arbeits- und Ausgabefarbräume.

Sie erstellen eine Layoutdatei gemäß den Anforderungen an Druckverfahren, Bedruckstoff und Druckweiterverarbeitung.

Die Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Dateiformate aus, verwalten und pflegen lokale Speichermedien und setzen unterschiedliche Verfahren der Datensicherung ein. Sie überprüfen die Vollständigkeit sowie Produktionssicherheit der Daten, erkennen Probleme und führen bei Bedarf Korrekturen gemäß den Anforderungen der Druckproduktion durch.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren das fertige Produkt, beurteilen den Entwurfs-, Planungs- und Herstellungsprozess, berücksichtigen Kundenanforderungen und analysieren Probleme im Team.

Inhalte:

PDF/X-Dokumente

Hauptdruckverfahren

Kontrollelemente

Kalibrierung

Proof

Farbmanagement

Farbräume

Raster


Lernfeld 11:Mehrdimensionale Geoprodukte entwickeln

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln mehrdimensionale Geoprodukte, indem sie Grundrissdaten mit Höheninformationen verknüpfen, als ein einheitliches Datenmodell generieren, gestalten und visualisieren.

Sie erfassen dabei Informationen, die zur Entwicklung von mehrdimensionalen Geoprodukten grundlegend sind. Sie bedienen sich- amtlicher und privatwirtschaftlicher Quellen und Informationsdienste und beachten dabei die geltenden Bestimmungen des Urheberrechts.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen mit Anwendersoftware Datenmodelle zur mehrdimensionalen Visualisierung. Sie beachten dabei Gestaltungsgrundsätze für digitale Landschafts- und Geländemodelle. Sie entwickeln Kompetenzen zur Visualisierung von 3D-Stadtmodellen. Sie präsentieren ihre Ergebnisse vor Kunden und stellen ihm Lösungsvarianten vor.

Inhalte:

Erfassung von Reliefstrukturen

Höhenerfassung

Oberflächenmodelle

Hochwasserschutz

Überschwemmungsmodelle

Bilderfassung

2,5 D

Überhöhung


Lernfeld 12Geoprodukte kundenorientiert konzipieren und umsetzen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten selbstständig einen vollständigen Kundenauftrag.

Sie informieren sich eingehend über den Auftrag, planen die Auftragsabwicklung unter Berücksichtigung der betriebsinternen Abläufe und erstellen das Geoprodukt. Dabei beachten sie die technischen und personellen Möglichkeiten des Betriebs. Die Schülerinnen und Schüler konzipieren verschiedene Lösungsansätze und berücksichtigen die Wechselbeziehungen zwischen Kundenforderungen und ästhetischen, technologischen, ökologischen sowie wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Sie kalkulieren die Arbeitszeit und die Kosten zur Herstellung des Geoprodukts und dokumentieren die Ergebnisse in einer Gesamtkonzeption.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten ein Kundengespräch mit Präsentation der verschiedenen Produktvarianten vor und sind in der Lage, ihre während des Planungs- und Fertigungsprozesses getroffenen Entscheidungen zu begründen. Die Beurteilung der vorgestellten Ausführungsalternativen erfolgt aus Sicht des Kunden. Abschließend erfolgt eine Gesamtreflexion und -bewertung

Inhalte:

Angebot

Auftrags- und Realisierungsanalyse

Pflichtenheft

Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen

Bürokommunikation

ganzheitlicher Arbeits- und Geschäftsprozess

Kosten- und Leistungsrechnung

Nachkalkulation

kulturelle Identitäten

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 2010)

Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

"- eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet;

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sach-gerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungs-chancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbe-wusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbe-stimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungs-bewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Ver-antwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Metho-denkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbst-ständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hin-aus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zuge-schnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Pla-nen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in viel-fältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) abgestimmt.

Die Rahmenlehrpläne für den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Februar 1993) und den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1994) werden durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Rahmenlehrplan Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin ist im ersten Ausbildungsjahr inhaltsgleich mit den Lernfeldern des Ausbildungsberufs Geomatiker/Geomatikerin.

Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind die Lernfelder für die Fachrichtungen Vermessungstechnik und Bergvermessungstechnik gleich. Die Unterteilung in die beiden Fachrichtungen erfolgt erst im dritten Ausbildungsjahr.

Die zunehmende Internationalisierung in der technischen Vermessung, der Gebrauch der Computertechnik und die Europäisierung der Normung verlangen in den Lernfeldern die Förderung englischer Fachbegriffe. Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Der Umgang und die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken, wie z.B. der Einsatz von Standardsoftware, das Arbeiten in Netzwerken und die konsequente Einhaltung von Regeln des Datenschutzes sowie der Datensicherheit, sind für Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkzeuge ihrer täglichen Arbeit. Sie sind daher immer im Zusammenhang mit den Lernfeldern zu vermitteln.

Den Arbeitsabläufen unterschiedlicher Einsatzbereiche sowohl in behördlichen als auch in privaten Vermessungsstellen mit hoheitlichen oder technischen Vermessungsarbeiten ist Rechnung zu tragen. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Kompetenzen, die dazu führen, sich beruflich und persönlich in unterschiedliche Aufgabenstellungen selbstständig und teamorientiert einzuarbeiten. Sie sind in der Lage, örtliche Vermessungen hinsichtlich ihrer Genauigkeit und Zuverlässigkeit und damit ihrer Brauchbarkeit zu bewerten. Sie wenden Methoden und Maßnahmen zur Qualitätssicherung an, reflektieren ihre Arbeitsergebnisse kritisch und handeln betriebswirtschaftlich und kundenorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen effektiv moderne Technik und Technologien zur Gewinnung von Geodaten im Außendienst. Sie nutzen branchenübliche Software zur Verarbeitung und Ausgabe von Geodaten auf unterschiedlichen Medien sowie ihrer Weiterverwendung in Netzwerken. Sie erkennen exemplarisch Strukturen, Klassen und Methoden von Objekten der Informationstechnologie und können diese in andere Hard- und Softwaresysteme transformieren.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Grundsätze und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden an. Sie erkennen mögliche Umweltbelastungen in verschiedenen Arbeitsabläufen und beachten Regeln und Maßnahmen des Umweltschutzes.

Teil V Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

Nr.Lemfelder

Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden

1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Betriebe der Geoinformationstechnologie vorstellen40  
2Geodaten unterscheiden und bewerten100  
3Geodaten erfassen und bearbeiten80  
4Geodaten in Geoinformationssystemen verwenden und präsentieren60  
5Referenzpunkte bestimmen 60 
6Objekte geometrisch erfassen und visualisieren 60 
7Geoinformationssysteme einrichten und nutzen 100 
8Bauabsteckungen durchführen 60 
Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)
VT 9Liegenschaftskataster und Grundbuch verwenden  40
VT 10Liegenschaftsvermessungen durchführen  60
VT 11Planungsunterlagen erstellen  60
VT 12Bodenordnungen bearbeiten und Wertermittlungen begleiten  40
VT 13Bau-, Bauwerks- und Industrievermessungen durchführen  80
Fachrichtung Bergvermessungstechnik (BVT)
BVT 9Bergmännisches Risswerk anfertigen und nachtragen  100
BVT 10Bergbauspezifische Vermessungen im Arbeitsablauf durchführen  120
BVT 11Lagerstätten und Nebengesteine erfassen und darstellen  60
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Betriebe der Geoinformationstechnologie vorstellen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren Aufbau, Organisation, Produkte und Dienstleistungen ihres Ausbildungsbetriebes.

Im Hinblick auf ihre beruflichen Tätigkeits- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Geoinformationswesen stellen die Schülerinnen und Schüler Arbeitsgebiete, Arbeitsabläufe und Rechtsformen von Betrieben der Geoinformationstechnologie dar und unterscheiden berufsbezogene Vorschriften. Sie erläutern die ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen sowie die gesamtgesellschaftliche Verantwortung des Betriebes.

Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit den Regelungen sowie Aufgaben, Rechten und Pflichten der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung auseinander. Unter Berücksichtigung von Tarifverhandlungen beurteilen die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rolle der Sozialpartner bei deren Zustandekommen. Sie sind mit den wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Grundlagen der Geoinformationsbranche vertraut und können ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilen und wahrnehmen. Sie beachten die Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen zur Gestaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Lernprozesse mit, entwickeln Lernstrategien und nutzen für das Lernen Informations- und Kommunikationssysteme.

Sie dokumentieren und präsentieren ihre Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

landesrechtliche Organisation des Vermessungswesens

Organisationen des Geoinformationswesens

berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Berufsbildung - Arbeits- und Tarifrecht

Textdokumentation

Quellenangabe

Urheberrecht


Lemfeld 2:Geodaten unterscheiden und bewerten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entnehmen Geodaten aus analogen Vorlagen und digitalen Datensätzen, bewerten sie auftragsbezogen nach Aktualität und Vollständigkeit und generieren neue Datensätze. Sie konstruieren einfache Anwendungen von Geodaten und stellen sie in großmaßstäbigen Karten dar.

Sie unterscheiden dabei Möglichkeiten des Raumbezugs von Daten, Koordinatenreferenzsystemen und amtlichen Festpunktinformationssystemen und wenden die Fachsprache an.

Die Schülerinnen und Schüler argumentieren und modellieren mathematische Bezüge für Anwendungen in der Geoinformationstechnologie. Dazu berechnen sie Lage, Höhe, Flächen und Volumen aus Geodaten und bewerten ihre Ergebnisse. Für zukünftige Aufträge wenden sie Verfahren zur Problemlösung an.

Sie beschreiben und systematisieren Datenformate, um neue Datensätze für Pläne und Karten zu generieren.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über kartografische Darstellungsformen, bewerten Geodaten und wählen Varianten für die Darstellung. Sie reflektieren verschiedene Ergebnisse auf der Basis fachgerechter Nutzung der Daten.

Inhalte:

Bezugsflächen Koordinatensysteme

Höhensysteme

Primär- und Sekundärdaten

Euklidische Geometrie

Goniometrie und Ebene Trigonometrie

Maßstabsverhältnisse

Methoden der Kartenherstellung

Perspektivarten Lagegenauigkeiten


Lernfeld 3:Geodaten erfassen und bearbeiten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erfassen mit Messinstrumenten Geodaten in der Örtlichkeit und verwenden diese.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden die möglichen Verfahren zur Erfassung von Geodaten und sondieren Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Messinstrumenten.

Für einen Messauftrag ermitteln sie die Anforderungen an das Endergebnis, schätzen notwendige und erreichbare Genauigkeiten ab. Sie wählen ein geeignetes Messverfahren aus, planen die Durchführung der Messung und bereiten sie vor. Mit Hilfe von fachgerecht eingesetzten Messinstrumenten werden Geodaten erfasst, kontrolliert und gesichert. Hierbei finden die Sicherheitsregeln für Vermessungsarbeiten und der Umweltschutz Beachtung.

Die Schülerinnen und Schüler übernehmen, visualisieren, ergänzen und werten Messergebnisse aus.

Sie analysieren mögliche Fehlerquellen und entwickeln Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen.

Die Schülerinnen und Schüler differenzieren verschiedene Datenformate. Sie digitalisieren Geodaten aus analogen Vorlagen, georeferenzieren und attributieren diese.

Inhalte:

Messgeräte

Lage- und Höhenmessung

Fernerkundung

Rasterdaten Vektordaten Hardware-, Softwareschnittstellen

Koordinatenberechnung

Vorschriften zur Erfassung und Darstellung von Geodaten


Lernfeld 4:Geodaten in Geoinformationssystemen verwenden und präsentieren

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Geodaten und Fachdaten zur Darstellung in Plänen, Karten oder Datenmodellen und präsentieren sie kundenorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren und recherchieren im Internet und beziehen Daten verschiedener Formate. Sie bestimmen hinsichtlich des Präsentationsprodukts die Anforderungen an die Geo- und Fachdaten. Sie informieren sich über Aufbau und Inhalt von Metadateninformationssystemen und unterscheiden Metadatenkataloge.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Datenformate und konvertieren sie zur weiteren Nutzung. Sie bewerten die Daten hinsichtlich ihrer Eignung, interpretieren sie und führen sie zu neuen Datensätzen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Aspekte zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler beachten bei der Nutzung personenbezogener Daten die gesetzlichen Vorgaben und respektieren medien- und urheberrechtliche Vorschriften.

Sie gestalten ihren Arbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten und steuern den eigenen Lernprozess zunehmend selbstständiger.

Für die Präsentation der Geodaten im Team berücksichtigen sie Kundenanforderungen und wenden Kommunikationsregeln an. Dabei vertreten sie ihre technischen und gestalterischen Ideen. Sie üben und empfangen Kritik konstruktiv und wertschätzend.

Inhalte:

grafischer Arbeitsplatz

Datenimport und Datenexport Datenschutz

Geoportale

Datenbanksysteme

Präsentationstechniken


Lernfeld 5:Referenzpunkte bestimmen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen und weisen Referenzpunkte in Lage und Höhe nach.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln auftragsbezogen den Bedarf an Referenzpunkten. Sie werten amtliche Punktnachweise aus, interpretieren deren Informationen, planen die Bestimmung neuer Referenzpunkte und führen diese mit verschiedenen Verfahren durch. Ihre Messung werten sie aus. Die Ergebnisse werden nach entsprechenden Richtlinien nachgewiesen.

Die Schülerinnen und Schüler wählen die geeigneten Messinstrumente aus und machen sich mit deren Bedienung und Messmöglichkeiten vertraut. Hierfür werten Sie verschiedene Informationsquellen aus. Sie prüfen und bewerten die Funktionsfähigkeit des Messinstrumentes.

Die Schülerinnen und Schüler führen durchgreifende Kontrollen durch und bewerten die erreichten Genauigkeiten. Mit dem Wissen um mögliche Fehlerquellen werden Datenerhebung und Datenauswertung kritisch reflektiert.

Die Schülerinnen und Schüler beachten bei der Planung und Durchführung der Messungen die Unfallverhütungsvorschriften und ökologische Belange.

Inhalte:

lokale- und Landesfestpunktnetze

Punktnachweise

Geobasisinformationssystem der Landesvermessung Richtlinien für amtliche Punktnachweise

Referenzsysteme

Abbildungskorrekturen

Transformationsverfahren

geometrisches Nivellement

Polygonometrische und Trigonometrische Punktbestimmung Satellitenvermessung

Satellitenpositionierungsdienste


Lernfeld 6:Objekte geometrisch erfassen und visualisieren

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erfassen Objekte, werten diese aus und bereiten die Daten kundenorientiert auf.

Die Schülerinnen und Schüler planen einen Messeinsatz, bereiten diesen vor und führen ihn durch. Dabei erheben sie erforderliche Messdaten zur Erfassung der Geometrie von Objekten und entscheiden, welche Details aufgenommen werden müssen. Sie werten die Daten aus, erstellen zwei- und dreidimensionale Visualisierungen und fertigen auftragsbezogene Endprodukte an.

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team den Arbeitsablauf eigenverantwortlich, vereinbaren Kommunikationsregeln und reflektieren Arbeitsstrategien. Sie bewerten den Prozess und die Ergebnisse.

Inhalte:

Geländeaufnahme bzw. Objektaufnahme mit geeigneten Verfahren Bestandsplan

Lageplan

Geländemodelle

Bauwerksaufnahme

Höhenlinien

Photogrammetrie

Laserscanning

Trigonometrische Höhenbestimmung


Lernfeld 7:Geoinformationssysteme einrichten und nutzen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bauen einen Datenbestand auf und wenden Arbeitstechniken und Methoden im Rahmen eines anwendungsorientierten Geoinformationssystem-Projektes an.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Notwendigkeit und den Aufbau von internationalen, nationalen sowie regionalen Infrastrukturen für raumbezogene Informationen und ihre Einbindung in Anwendungsfelder der Geoinformationstechnologie.

Unter Berücksichtigung der Vorgänge des Geodatenmanagements richten die Schülerinnen und Schüler eine Datenbank ein. Sie harmonisieren, modellieren und analysieren Geodaten unterschiedlicher Herkunft. Sie pflegen und präsentieren die Geodaten in einem Geoinformationssystem und erstellen eine projektbegleitende Dokumentation. Sie nutzen Metainformationssysteme und Metakatalogdienste.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Schnittstellen und Dienste von Geodateninfrastrukturen. Sie treffen Vorkehrungen zum Datenschutz sowie zur Datensicherheit bei der Datenübertragung in öffentliche Netze.

Inhalte:

Datenbankentwurf und Datenmodellierung Anfragetypen

Techniken der Datenanalyse

Datenausgabe

Datenaustausch


Lernfeld 8:Bauabsteckungen durchführen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten eine Bauabsteckung in Abhängigkeit von der Örtlichkeit, der geforderten Genauigkeit und der verfügbaren Messtechnik.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Daten und Unterlagen und wählen die notwendigen Informationen auftragsbezogen aus. Sie schätzen den Arbeitsaufwand für die Bauabsteckung ab, wählen die geeigneten Messverfahren aus und erstellen die notwendigen Unterlagen und Datensätze für die Bauabsteckung vor Ort.

Die Schülerinnen und Schüler übertragen ein Bauvorhaben in die Örtlichkeit. Hierzu beurteilen sie die örtlichen Bedingungen, entscheiden sich für einen geeigneten Messablauf und berechnen notwendige Absteckelemente.

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Kontrollmessung durch, werten die Ergebnisse der Messung aus, beurteilen die erreichten Genauigkeiten und übergeben dem Auftraggeber die Ergebnisse der Absteckung.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle an

Inhalte:

Absteckverfahren

Grob- und Feinabsteckung

Sicherung der Absteckung

Genauigkeitsabschätzung

Dokumentationen bei Absteckungen

Arbeitsschutzvorschriften

Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)

Lernfeld VT 9:Liegenschaftskataster und Grundbuch verwenden

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit Liegenschaftskataster und Grundbuch und machen sich mit den Grundzügen von Verwaltungshandlungen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die liegenschaftsrechtlichen Grundlagen. Das Grundrecht auf Eigentum sowie dessen Einschränkungen sind ihnen vertraut. Sie verschaffen sich einen Überblick über das Immobiliarsachenrecht sowie über verschiedene Grundstücksgeschäfte.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben den Aufbau des Grundbuchs und interpretieren Grundbuchauszüge.

Die Schülerinnen und Schüler geben einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Liegenschaftskatasters. Sie sind in der Lage, die Inhalte des Liegenschaftskatasters zu analysieren, zu verarbeiten und zu präsentieren sowie Auskünfte über den Inhalt des Liegenschaftskatasters zu geben. Die Grundsätze der Fortführung des Liegenschaftskatasters werden erarbeitet und umgesetzt.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Zweck und Bedeutung der Bodenschätzung und beschreiben, wie die Ergebnisse der Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

Die Schülerinnen und Schüler erklären die enge Verbindung von Liegenschaftskataster und Grundbuch. Sie realisieren den gegenseitigen Datenaustausch.

Inhalte:

Bürgerliches Recht

Rechtsgeschäfte; insbesondere Grundstücksgeschäfte

Besitz und Eigentum an Grund und Boden

sonstige Grundstücksrechte, Grundpfandrechte

Verwaltungsakte Rechtsmittel

Kataster- und Grundbuchhistorie

Grundbuchprinzipien Öffentlicher Glaube Gutglaubensschutz

Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)

Lernfeld VT 10:Liegenschaftsvermessungen durchführen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wirken bei Liegenschaftsvermessungen entsprechend den Landesvorschriften mit und bereiten sie für die Übernahme in das Liegenschaftskataster auf.

Die Schülerinnen und Schüler beschaffen sich die notwendigen Unterlagen, planen den Messungsablauf und entscheiden sich nach wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten für ein geeignetes Messverfahren. Sie führen die Messungen durch, werten sie aus und dokumentieren sie unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die geforderten und erreichbaren Genauigkeiten. Sie berücksichtigen die qualitativen Anforderungen, die an die zu erhebenden Daten für eine Übernahme in das Liegenschaftskataster gestellt werden und erkennen die Bedeutung von Dokumentation, Sicherungen und Kontrollen der erfassten Ergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen bei Vermessungsaufträgen kundenspezifische Anforderungen und kulturelle Identitäten.

Inhalte:

Basisinformationssystem des Liegenschaftskatasters Betretungsrecht

Fortführungs- und Teilungsvermessungen

Gebäudeeinmessungen

Punktmerkmale

Flächenberechungen zum Veränderungsnachweis

Vermessungsschriften

Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)

Lernfeld VT 11:Planungsunterlagen erstellen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen und aktualisieren Planungsunterlagen unter Berücksichtigung von bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften und Gesetzen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Stellung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts im Gesamtgefüge der Raumordnung, der Bauleitplanung und über die Einflüsse des Baunebenrechts. Sie erkennen die Aufgaben der Bauleitplanung und ordnen den Inhalt und die rechtliche Bedeutung von Bauleitplänen ein. Sie begründen die Notwendigkeit von plansichernden Maßnahmen und analysieren die rechtlichen Auswirkungen für die Betroffenen.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Bauvorhaben. Sie erstellen eine Dokumentation über die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens notwendig sind.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen einen Lageplan zum Baugesuch an und überprüfen die Bebaubarkeit von Grundstücken hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Bedeutung des verlustfreien Datenaustausches bauplanungs- und baurechtlicher Pläne zwischen den verschiedenen Planungsebenen und den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Planungsakteuren während des Planungsprozesses.

Inhalte:

öffentliches und privates Baurecht

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

Baugesetzbuch

Baunutzungsverordnung

Planzeichenverordnung

Landesbauordnung

Bauvorlagen

Abstandsflächen

Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)

Lernfeld VT 12Bodenordnungen bearbeiten und Wertermittlungen begleiten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Bodenordnungsmaßnahmen im städtischen und ländlichen Bereich und wirken bei deren Bearbeitung mit. In diesem Zusammenhang notwendige Wertermittlungsmaßnahmen werden von ihnen begleitet.

Die Schülerinnen und Schüler beachten öffentliche und private Belange bei verschiedenen Bodenordnungsmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Bedeutung der Bodenordnung und begründen die Notwendigkeit der Umlegungsverfahren für die bauliche Nutzung von Grundstücken. Sie bearbeiten die notwendigen Planungsunterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Aufgaben und Zielen der Flurbereinigung vertraut und unterscheiden die verschiedenen Verfahren. Sie informieren sich über Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe, beurteilen diese sachgerecht und wirken bei der Erstellung der Planungsunterlagen mit.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Struktur und die Aufgaben von Gutachterausschüssen und erkennen die Bedeutung von Kaufpreissammlungen. Sie unterscheiden Verkehrswerte und Bodenrichtwerte und differenzieren die Wertermittlungsverfahren.

Inhalte:

Baugesetzbuch

Flurbereinigungsgesetz

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Besitzstandskarte

Umlegungsplan

Flurbereinigungsplan

Wege- und Gewässerplan

Grundstücksmarktbericht

Bodenrichtwertinformationssystem

Verkehrswertgutachten

Fachrichtung Vermessungstechnik (VT)

Lernfeld VT 13:Bau-, Bauwerks- und Industrievermessungen durchführen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen verschiedene Bau-, Bauwerks- und Industrievermessungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler wählen entsprechend dem Auftrag ein Vermessungsinstrument aus und überprüfen dessen Funktionsfähigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen Höhenpunkte mittels Nivellement unterschiedlicher Genauigkeiten und kontrollieren diese. Dabei berücksichtigen sie mögliche Fehlereinflüsse.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen mit Hilfe verschiedener Verfahren einen Höhenlinienplan und ein digitales Geländemodell. Sie berechnen anhand unterschiedlicher Verfahren das Volumen von Geländeabschnitten.

Die Schülerinnen und Schüler planen und visualisieren eine Trasse. Hierfür ermitteln sie Stationspunkte, erzeugen Längs- und Querprofile und werten diese aus.

Die Schülerinnen und Schüler wirken bei Kontroll- und Überwachungsmessungen mit, ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und dokumentieren die Vorgänge im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen und steuern das eigene Lernverhalten und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei. Sie reflektieren ihre Arbeitsschritte in Bezug auf Qualität sowie Effektivität und setzen sich konstruktiv mit Kundenkritik auseinander.

Inhalte:

Prüfverfahren für Vermessungsinstrumente Feinnivellement

Erdmassenberechnung

Trassierung

Profile und Schnitte

Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)

Deformationen und Setzungen

Fachrichtung Bergvermessungstechnik (BVT)

Lernfeld BVT 9:Bergmännisches Risswerk anfertigen und nachtragen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren bergbautechnische Messergebnisse im Bergmännischen Risswerk.

Sie beurteilen Messdaten hinsichtlich ihrer Eignung zur Übernahme ins Bergmännische Risswerk und erläutern die Bedeutung des Risswerks für die Bergbausicherheit.

Die Schülerinnen und Schülern informieren sich über Zeichenvorschriften und Darstellungen. Sie konstruieren und zeichnen die Objekte im Bergmännischen Risswerk unter Nutzung von Anwendersoftware.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Kartenwerke neben dem Bergmännischen Risswerk, die für die Bergbaubetriebe von Bedeutung sind.

Sie wenden rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit an.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben und reflektieren die Bedeutung der Maßnahmen zur Bergbausicherheit in Bezug auf die gesellschaftliche Gesamtverantwortung.

Sie bestimmen und bewerten die Prozessparameter Termine und Ressourcen bei der Fortführung des Bergmännischen Risswerks.

Inhalte:

Form und Inhalt des Bergmännischen Risswerks

Projektions- und Abbildungsarten

Konstruktionen im Bergmännischen Risswerk

Bergrecht

Zeitmanagement

Fachrichtung Bergvermessungstechnik (BVT)

Lernfeld BVT 10:Bergbauspezifische Vermessungen im Arbeitsablauf durchführen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen bergbauspezifische Vermessungen, führen sie durch und werten sie aus.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Zusammenhänge zwischen der Bergtechnik, vermessungstechnischen Aufgaben im Bergbau und den Sicherheitsanforderungen im Bergbaubetrieb.

Sie informieren sich über verschiedene Abbauverfahren und bewerten die einzelnen Verfahren hinsichtlich ihrer gebirgsmechanischen Auswirkungen. Sie stellen dar, welche Anlagen und Maschinen für die einzelnen Abbauverfahren eingesetzt werden.

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team Boden- und Gebirgsbewegungsvermessungen, Orientierungsmessungen und Absteckungs- und Überwachungsvermessungen im Bergbau. Dazu unterscheiden sie die einzusetzenden Messmethoden, führen die bergbauspezifischen Messungen durch und werten die Vermessungsergebnisse aus. Sie dokumentieren und bewerten die Messergebnisse. Sie analysieren die Messverfahren im Hinblick auf die vorgenommenen Kontrollen und die erreichte Genauigkeit.

Sie prüfen, welche besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind, wenn während des laufenden Betriebs gemessen werden muss. Sie berücksichtigen die Vorschriften zum Unfallschutz und zur Arbeitssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen und steuern das eigene Lernverhalten und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei. Sie reflektieren ihre Arbeitsschritte in Bezug auf Qualität sowie Effektivität und setzen sich konstruktiv mit Kundenkritik auseinander

Inhalte:

Aufmass und Volumenberechnung von Halden Kreiselmessungen

Polygonzug

Messgenauigkeit

Gebirgsmechanik

Qualitätsmanagement

Kundenorientierung

Fachrichtung Bergvermessungstechnik (BVT)

Lernfeld BVT 11:Lagerstätten und Nebengesteine erfassen und darstellen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden geologische und tektonische Gegebenheiten, erfassen diese vermessungstechnisch und stellen die Ergebnisse in den entsprechenden Nachweisen dar.

Die Schülerinnen und Schüler systematisieren und kategorisieren den Aufbau der Erdkruste, die Entwicklung der Gesteine und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Lagerstätten.

Sie erläutern die Erscheinungsformen der Tektonik. Sie planen eine geologische Aufnahme und führen sie durch. Die Ergebnisse werden in Nachweisen und Planungsunterlagen des Bergbaus eingetragen und ergänzt.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Umweltbelastungen, die sich aus dem Abbau der Lagerstätten ergeben können. Sie informieren sich über geltende Regelungen zum Umweltschutz und bewerten den Abbau unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten.

Inhalte:
tektonische Elemente Lagerstättenformen geologische Aufnahmen Umweltbelastungen Betriebsabläufe



Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie nebst Rahmenlehrplan

Vom 23. Juni 2010

Nachstehend werden

  1. die Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) nachrichtlich veröffentlicht,
  2. der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 2010 -
  3. der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 2010 -

bekannt gegeben.

Die Verordnung und die Rahmenlehrpläne sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und den Rahmenlehrplänen wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/ tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

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