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Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO
(BAnz. Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 26)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Vorwort
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen
Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hauswirtschaft/ zur Fachpraktikerin für Hauswirtschaft wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft orientiert sich an der Ausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin.
Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft erbringen hauswirtschaftliche Dienstleistungen.
Sie sind vorwiegend in hauswirtschaftlichen Betrieben, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Privathaushalten tätig. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen das Vorbereiten, Herstellen und Anrichten von Speisen, das Reinigen und Pflegen von Räumen, Betriebseinrichtungen und Textilien sowie das Erbringen kundenorientierter Serviceleistungen.
Darüber hinaus informieren sie Kunden über Dienstleistungen und Produkte.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/ | Grundlagen:
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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
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Auslegung des § 66 BBiG
Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann.
Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtung der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden.
Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Die (Nennung der zuständigen Stelle) erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG vom (Datum der gültigen Fassung) nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen | Nennung der zuständigen Stelle
Zuständige Stelle ist gemäß § 71 Absatz 3 BBiG für die Berufsausbildung im Bereich der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft die LWK. Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle (§ 71 Absatz 8 BBiG). Für die Hauswirtschaft außerhalb der ländlichen Hauswirtschaft ist im BBiG eine zuständige Stelle explizit nicht bestimmt worden. Solange von der Verordnungsermächtigung in § 72 BBiG kein Gebrauch gemacht worden ist, bestimmen die Länder die zuständige Stelle. |
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. | |
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Definition der Zielgruppe
Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO absolvieren. Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Für Menschen mit anderen Behinderungen *, die nach § 66 BBiG/ § 42m HwO ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden. Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. _____ |
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. | Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten. |
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Ausbildungseinrichtung als Ausbildungsstätte:
Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. |
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG/ § 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. | Eignungsmerkmale
Ausbildungsstätte Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt. |
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | Nennung weitergehender Anforderungen
Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen. |
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen | |
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden. |
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/ § 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. | |
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 3 Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen
Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. | Absatz 4 Zusatzqualifizierung
Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der (Nennung der zuständigen Stelle) eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen. (3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. (4) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in Fachaufgaben im Einsatzgebiet (Abschnitt B des Ausbildungsrahmenplans) | Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung beträgt mindestens 24 Wochen, um den Auszubildenden das breite Einsatzspektrum betrieblicher Tätigkeiten zu vermitteln und ihnen später auch die gezielte Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere der Erwerb notwendiger berufspraktischer Erfahrungen im Bereich von produkt- und versorgungsbezogenen sowie personenbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungen in hauswirtschaftlichen Betrieben und Dienstleistungsunternehmen. Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung. Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an. Die Fehlzeit/Fehlzeiten ist/sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen. Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en. Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
Förderphase Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/ zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1 Verpflegung und Service 1.1 Speisenvorbereitung 2 Hausreinigung und Service 2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen 3 Textilreinigung, -pflege und Service 3.1 Reinigung und Pflege 4 Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern 5 Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln 6 Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe 6.1 Arbeitsorganisation | |
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
Betriebsspezifische Dienstleistungen | Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet (Betriebsspezifische Dienstleistungen) vermittelt werden, beziehen die personenorientierte hauswirtschaftliche Betreuung mit ein. |
Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
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Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B erlaubt. | Die breite Auslegung der Einsatzgebiete eröffnet Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft die Möglichkeit, nicht nur in den traditionellen, sondern auch in neuen Arbeitsfeldern (personenbezogene Dienstleistungsbereiche, wie z.B. Senioreneinrichtungen, Krankenhäusern, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Einrichtungen des Gastgewerbes) tätig zu werden. |
§ 9 Zielsetzung- und Durchführung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. | Absatz 1 Berufliche Handlungskompetenz
Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen. |
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. | |
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. | Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen. |
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Speisen vorbereiten und Lebensmittel lagern, | |
d) Textilien reinigen und pflegen, kann. | Erläuterungen zu den Prüfungsinstrumenten:
Arbeitsprobe Der Prüfling erhält die Aufgabe, eine berufstypische Arbeit durchzuführen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Dienstleistung oder eine Instandhaltung handeln. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeits-/Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis. Die Durchführung der Arbeitsprobe erfolgt in Anwesenheit des Prüfungsausschusses. |
2. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die zwei Arbeitsproben in 150 Minuten und die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden. | Schriftliche Aufgaben:
Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. |
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
| |
(3) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann | Die unter Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind sowohl in der Arbeitsprobe als auch in der Arbeitsaufgabe nachzuweisen. |
2. Hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:
3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und eine Arbeitsprobe durchführen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 120 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und die Arbeitsprobe in 90 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und Dienstleistungsorientiertes Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; | Erläuterungen zu den Prüfungsinstrumenten:
Arbeitsaufgabe Eine Arbeitsaufgabe besteht aus einer vom Prüfungsausschuss entwickelten berufstypischen Aufgabe, bei der im Gegensatz zur Arbeitsprobe auch die prozessrelevanten Kompetenzen bewertet werden. Darüber hinaus können ebenfalls Arbeitsergebnisse und Arbeits-/Vorgehensweisen bewertet werden. Die Arbeitsaufgabe ist kein eigenständiges Prüfungsinstrument, da zu ihrer Bewertung in der Regel mehrere Prüfungsinstrumente, wie z.B. schriftliche Aufgaben, situatives Fachgespräch und/oder Präsentation gehören. Bestandteil der Arbeitsaufgabe im Prüfungsbereich "Hauswirtschaftliche Dienstleistungen" ist das situative Fachgespräch. Situatives Fachgespräch Das situative Fachgespräch bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe und findet während der Aufgabendurchführung statt, um das Handeln besser verstehen zu können. |
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
| Es wird empfohlen, dass der Prüfling im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde u. a. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Abschnitts C Nummer 1 bis 3 des Ausbildungsrahmenplans "Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" nachweist. |
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| |
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten. | |
§ 14 Übergang | |
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft mit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin anzurechnen.
Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden. |
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der (Nennung der zuständigen Stelle) entsprechend. | |
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden. | |
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft. | |
(Nennung des Ortes)
den (Nennung des Datums der Ausfertigung) (Nennung der zuständigen Stelle) in Vertretung (Unterschrift Dienststellenleiter/ Dienststellenleiterin) oder (Unterschrift Bevollmächtigter/ Bevollmächtigte) |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin für Hauswirtschaft | Anlage zu § 8 |
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Verpflegung und Service
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |||
1.1 | Speisenvorbereitung
(§ 8 Absatz 2 | a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung berücksichtigen
b) Lebensmittelkennzeichnung beachten c) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten rationelle Zerkleinerungstechniken anwenden | 10 | |
1.2 | Speisen- und Getränkezubereitung
(§ 8 Absatz 2 | a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden
b) mit Rezepten arbeiten | 12 | |
c) einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellen
d) Vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen aufbereiten und aufwerten | 12 | |||
1.3 | Speisenausgabe und Serviceleistungen
(§ 8 Absatz 2 | a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzen
b) Speisen anrichten, portionieren und ausgeben c) Tische eindecken und abräumen; Geschirr reinigen d) bei der Dekoration von Tischen mitwirken e) Speisen und Getränke servieren f) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | 14 | |
1.4 | Lagerung und Vorratshaltung
(§ 8 Absatz 2 | a) Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachten
b) Lebensmittel und Speisen haltbar machen c) Waren lagern, bei der Kontrolle von Warenbeständen mitwirken | 4 | |
2 | Hausreinigung und Service
(§ 8 Absatz 2 | |||
2.1 | Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen
(§ 8 Absatz 2 | a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheiden
b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung der Materialien einsetzen c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen | 16 | |
2.2 | Serviceleistungen
(§ 8 Absatz 2 | a) bei der Gestaltung der Räume mitwirken, einfache Dekorationen gestalten
b) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | 4 | |
3 | Textilreinigung, -pflege und Service
(§ 8 Absatz 2 | |||
3.1 | Reinigung und Pflege
(§ 8 Absatz 2 | a) Textil- und Pflegekennzeichnung beachten
b) Textilien für den Reinigungsprozess vorbereiten c) Textilreinigung und Pflege unter Berücksichtigung der Wasch- und Trockenverfahren durchführen d) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern | 16 | |
3.2 | Serviceleistungen
(§ 8 Absatz 2 | a) einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen
b) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | 4 | |
4 | Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern
(§ 8 Absatz 2 | a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwenden
b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen | 4 | |
5 | Dienstleistungs- und kunden- orientiertes Handeln
(§ 8 Absatz 2 | a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzen
b) Rolle des Fachpraktikers für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit in der Hauswirtschaft erläutern c) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuen d) Gespräche kundenorientiert führen e) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigen f) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten g) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen h) über Produkte und Dienstleistungen informieren | 12 | |
6 | Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | |||
6.1 | Arbeitsorganisation
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Arbeitsabläufe planen und umsetzen
b) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden c) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen | 4 | |
6.2 | Arbeiten im Team
(§ 8 Absatz 6.2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeiten
b) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachten c) Auswirkungen von Kommunikation auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistung beachten d) mit Kritik umgehen, Kritik üben e) Konflikte wahrnehmen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen | 8 | |
6.3 | Qualitätssicherung
(§ 8 Absatz 2 | a) betriebliche Standards anwenden
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen c) betriebliche Dokumentationssysteme einsetzen | 4 | |
6.4 | Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 8 Absatz 2 | a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
b) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen c) Informationen beschaffen d) Vorschriften des Datenschutzes und des Umgangs mit vertraulichen Informationen einhalten | 4 | |
6.5 | Betriebliche Geschäftsvorgänge
(§ 8 Absatz 2 | a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
b) bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirken c) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten | 4 |
Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Betriebsspezifische Dienstleistungen
(§ 8 Absatz 2 | a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigen
b) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachten c) betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- oder zielgruppenorientiert durchführen d) betriebsspezifische Produkte erstellen und die Qualität kontrollieren e) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informieren f) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führen g) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern kooperieren und Kompetenzabgrenzungen beachten |
24 |
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt B erlaubt.
Abschnitt C:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Absatz 2 | a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Arbeitsbereiche des Ausbildungsbetriebes unterscheiden c) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachten d) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennen e) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung
(§ 8 Absatz 2 | a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennen d) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen | ||
3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 8 Absatz 2 | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/Elternzeit, kennen c) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen | ||
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 8 Absatz 2 | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen; berufstypische Unfallursachen und -quellen beachten
b) berufsbezogene Arbeits-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten | ||
5 | Hygiene
(§ 8 Absatz 2 | berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden | ||
6 | Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2 | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb erkennen b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
ENDE |