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HaWiAusbV - Hauswirtschafterausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Vom 19. März 2020
(BGBl. I Nr. 16 vom 01.04.2020 S. 730)
Gl.-Nr.: 806-22-1



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
    1. personenbetreuende Dienstleistungen,
    2. serviceorientierte Dienstleistungen oder
    3. ländlichagrarische Dienstleistungen sowie
  3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
  2. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,
  3. hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
  4. Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,
  5. Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,
  6. Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,
  7. hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,
  8. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,
  9. hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,
  10. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
  11. Hygienemaßnahmen durchführen,
  12. im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie
  13. mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt

  1. im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,
  2. im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder
  3. im Schwerpunkt Ländlichagrarische Dienstleistungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz sowie
  5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
  2. Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
  3. Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,
  4. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,
  5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,
  6. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
  7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Abschnitt 3
Abschlussprüfung

§ 9 Zeitpunkt

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

§ 10 Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 11 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,
  2. Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,
  3. Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
  4. Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen

(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,
  2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
  3. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,
  4. Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,
  5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
  6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt

  1. für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,
  2. für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und
  3. für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten

(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu ermitteln,
  2. hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,
  3. geplante Maßnahmen abzustimmen,
  4. Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel auszuwählen,
  5. Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienstleistungen zu kalkulieren,
  6. Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen,
  7. Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten,
  8. Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert zu gestalten,
  9. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
  10. Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu präsentieren sowie
  11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. Vor der Durchführung ist dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Das auftragsbezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Planung und Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusammen 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen

(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,
  2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
  3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,
  4. Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen auszuwählen,
  5. Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Aspekten zu erstellen,
  6. Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Speisen und Getränken im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität zu bewerten,
  7. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,
  8. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
  9. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen

(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,
  2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
  3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,
  4. Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,
  5. die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,
  6. Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,
  7. Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,
  8. Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,
  9. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,
  10. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
  11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzenmit 30 Prozent,
2. Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarktenmit 30 Prozent,
3. Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,
4. Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend".

§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
    2. Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen oder
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
  2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur HauswirtschafterinAnlage
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18. Monat

19. bis 36. Monat

1

2

3

4

1Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläutern

b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln

4

c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden

d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren

f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten

6

2Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen
(§ 4 Absatz 2 N7ummer 2)
a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen

b) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzen

c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigen

d) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

e) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen

10

f) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnform

g) personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführen

h) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentieren

i) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

j) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten

6

3Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern

b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln

4

c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden

d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden

e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren

f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten

6

4Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläutern

b) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählen

c) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen

d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachten

e) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereiten

f) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten

g) Speisen und Getränke anrichten und servieren

10

h) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen

i) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilen

j) Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen

k) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen

8

5Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläutern

b) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen

c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen

d) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren

e) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren

8

f) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planen

g) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen

h) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken

4

6Textilien einsetzen, reinigen und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläutern

b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten

c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen

d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen

e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren

6

f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen

g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen

4

7Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen

b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-
und kundenorientiert auswählen

c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen

d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten

e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern

f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren

6

g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren

h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln

i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken

2

6Textilien einsetzen, reinigen und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für
Gebrauch und Wohlbefinden erläutern

b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten

c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen

d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen

e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren

6

f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen

g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen

4

7Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen

b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-
und kundenorientiert auswählen

c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen

d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten

e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern

f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren

6

g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren

h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln

i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken

2

8Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen

b) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten

c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen

d) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren

e) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren

6

f) Verbrauchsdaten erheben und bewerten

g) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführen

h) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen

i) Rest- und Wertstoffe entsorgen

j) Warenwirtschaftssysteme anwenden

4

9Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten

b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichen

c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren

d) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten

e) Abrechnungssysteme anwenden

f) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen

4

g) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickeln

h) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln

i) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken

j) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beraten

k) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigen

l) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen

5

10Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern

b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

c) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren

6

d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken

3

11Hygienemaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläutern

b) Gefährdungen erkennen und bewerten

c) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen

d) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten

6
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen

3

12Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen

2

b) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen

c) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirken

d) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragen

e) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren

f) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiten

g) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektieren

h) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

4

13Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizieren

b) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeiten

c) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen

4

d) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen

e) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigen

f) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren

g) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren

4

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

1. Personenbetreuende Dienstleistungen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickeln

b) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

c) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigen

d) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleiten

e) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuern

f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

g) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten

16

2. Serviceorientierte Dienstleistungen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln

b) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen

c) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

d) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigen

e) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickeln

f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

g) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern

h) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten

i) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten

16

3. Ländlichagrarische Dienstleistungen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) ländlichagrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen

b) ländlichagrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren

c) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringen

d) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestalten

e) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkten

f) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlichagrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuern

g) Marktfähigkeit von ländlichagrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten

h) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten

16

Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18. Monat

19. bis 36. Monat
123

4

1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 40 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewerten

b) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden

c) betriebliche IT-Systeme nutzen

d) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und empfangen

2

e) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren sowie Daten analysieren

f) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital gesteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen einleiten

g) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese einsetzen

3

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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