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HoBaMstrV - Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Vom 10. September 2012
(BGBl. I Nr. 42 vom 17.09.2012 S. 1891; 18.01.2022 S. 39 22)
Gl.-Nr.: 7110-3-186



Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz- und Bautenschutzgewerbe.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

Im Holz- und Bautenschutzgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

  1. auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
  2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Grundsätze des ökologischen Bauens sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
  3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
  4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verarbeitungs- und Anwendungstechniken sowie Instandhaltungsverfahren und Sanierungsmöglichkeiten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
  5. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
  6. Baustoffeigenschaften und -beschaffenheit von Holz, Mauerwerk und Beton sowie deren Wechselwirkung beurteilen,
  7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
  8. objektbezogene Vorgaben, insbesondere bauphysikalische, baubiologische und bauchemische Nachweise über die Tragfähigkeit und Schadstoffbelastung des Baugrundes sowie der vorliegenden Wasserverhältnisse, als Grundlagen in die Planung von Sanierungen einbeziehen,
  9. Schäden an Bauteilen durch holzzerstörende Organismen und Mängel, die zu einem Schädlingsbefall führen können, feststellen, aufnehmen sowie Ursachen ermitteln; Sanierungskonzepte nach statischen und bauphysikalischen Vorgaben, auch unter Berücksichtigung alternativer Verfahren, erarbeiten, Sanierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren,
  10. Feuchteschäden und Abdichtungsmängel an erdberührten Bauteilen feststellen, aufnehmen sowie Ursachen ermitteln und bewerten; Sanierungskonzepte nach statischen und bauphysikalischen Vorgaben, auch unter Berücksichtigung alternativer Verfahren, erarbeiten, Sanierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren,
  11. Messverfahren und Probenentnahmen durchführen, Ergebnisse labortechnischer Untersuchungen und eigener Messungen zur Bestimmung von Feuchte- und Salzgehalt sowie Alkalität von Baustoffen auswerten und in Sanierungskonzepte einbeziehen; flankierende Maßnahmen für feuchte- und salzbelastete Bauteile auswählen, durchführen und kontrollieren,
  12. den vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutz gegen holzzerstörende Organismen planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
  13. Holzsanierungen und -ergänzungen zur Wiederherstellung nichttragender Holzbauteile sowie Maßnahmen zur Kontrolle eines Neubefalls planen, durchführen und dokumentieren,
  14. Innen- und Außenabdichtungen an erdberührten Bauteilen aus Beton mit zement- und kunstharzgebundenen Oberflächendichtungsmitteln zur Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung der vorgesehenen Nutzung unter Berücksichtigung von objektbezogenen Vorgaben auswählen, durchführen und kontrollieren,
  15. Riss-Sanierungen an erdberührten Bauteilen für Innen- und Außenabdichtungen unter Beachtung statischer Vorgaben planen und durchführen,
  16. die oberflächennahe Wiederherstellung von Stahlüberdeckungen an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung von Untergründen für nachträgliche Bauwerksabdichtungen durch Aufbringen zementund kunstharzgebundener Oberflächendichtungsmittel bei statisch nicht relevanter Schädigung, unter Berücksichtigung von objektbezogenen Vorgaben auswählen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
  17. Trocknungsmaßnahmen von Wasserschäden planen und durchführen,
  18. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
  19. durchgeführte Leistungen dokumentieren, Aufmass- und Abrechnungserstellung sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Sanierung für ein im Mauerwerk eingebundenes Holzbauteil im Wohnungsbau, das von holzzerstörenden Organismen befallen ist, oder eine nachträgliche Abdichtung erdberührter Bauteile von innen und außen oder eine oberflächennahe Wiederherstellung der Stahlüberdeckung an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung eines Untergrundes für eine nachträgliche Bauwerksabdichtung bei statisch nicht relevanter Schädigung zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 20 Prozent gewichtet.

§ 5 Fachgespräch

Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,

  1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
  2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
  3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

§ 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 7 Weitere Anforderungen 22

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

§ 8 (aufgehoben) 22

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

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