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IndElekAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Vom 28. Mai 2009
(BGBl. I Nr. 29 vom 04.06.2009 S. 1201)
Gl.-.Nr.: 806-22-1-52



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

  1. Betriebstechnik oder
  2. Geräte und Systeme.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
  2. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
  3. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
  4. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:

  1. Technische Auftragsanalyse,
  2. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
  3. Instandhalten von Anlagen und Systemen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:

  1. Technische Auftragsanalyse,
  2. Fertigen von Komponenten und Geräten,
  3. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Betriebliche und technische Kommunikation,
  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,
  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 7 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Arbeitsauftrag,
  2. Elektrische Sicherheit,
  3. Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er
    1.1 technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
    1.2 Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
    1.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
    1.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
    1.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

    kann; diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden;

  2. in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass er
    2.1 technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
    2.2 Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
    2.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
    2.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
    2.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
    kann; diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden;
  3. der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;
  4. die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1.1 Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
    1.2 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen und
    1.3 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,
    1.4 Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,
    1.5 Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten

    kann;

  2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;
  3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1.1 Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
    1.2 die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,
    1.3 Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,
    1.4 Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und
    1.5 Fehlerursachen bestimmen

    kann;

  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,
  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtung und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Arbeitsauftrag 50 Prozent,
  2. Elektrische Sicherheit 20 Prozent,
  3. Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

  1. Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
  2. Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

  1. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
  2. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
  3. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
  4. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
  5. Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin Anlage 1
(zu § 4)

Sachliche Gliederung

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeit
123
1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten

b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren

c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

f) Kabel und Leitungen installieren

2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten

3Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen

c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten

f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

4Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen

f) Änderungen planen und dokumentieren

2Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen

j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen

k) elektrische Anlagen errichten

l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen

m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen

n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen

o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen

r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben

3Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen

b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen

d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen

c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren

d) Änderungen planen und dokumentieren

2Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen

f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden

d) elektrische Geräte herstellen

e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen

f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden

h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten

i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben

6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern

b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen

e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen

f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden

g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden

h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

.

 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur IndustrieelektrikerinAnlage 2
(zu § 4)

Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden

h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten

i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben

6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern

b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen

e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen

f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden

g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden

h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten

b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren

c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile,
Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

1 bis 3 
2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

3Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen

Lfd. NrTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
1

2

3

4

1Bearbeiten, Montieren und
Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

f) Kabel und Leitungen installieren

3 bis 5 
2Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen

o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren

3Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen

c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 5 
2Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen

p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. NrTeil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten im Ausbildungsjahr

12
1

2

3

4

1Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

1 bis 3 
2Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12

1

23

4

1Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen

c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten

f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

 4-6
2Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen

3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen

k) elektrische Anlagen errichten

l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen

n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen

p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12

1

2

3

4

1Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten

 3 bis 5
2Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

3Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen

f) Änderungen planen und dokumentieren

4Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen

m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen

p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen

r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
123

4

1Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen

b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen

d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

 2 bis 4

Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten

b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren

c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

1 bis 3 
2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

3Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

f) Kabel und Leitungen installieren

3 bis 5 
2Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen

c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

3Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1
b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
4Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden

Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12

1

2

3

4

1Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

f) systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 5 
2Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
3Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten im Ausbildungsjahr
12
123

4

1Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

1 bis 3 
2Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden

d) Tools und Testprogramme einsetzen

3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen

b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen

d) Steuerschaltungen analysieren

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten

 3 bis 5
2Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen

c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten

f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

3Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren

Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

 4 bis 6
2Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2
a) Entwürfe und Layouts erstellen

b) Fertigungsunterlagen erstellen

d) Leiterplatten erstellen und bestücken

e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen

f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen

g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen

h) Produktdokumentationen erstellen

3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen

b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen

c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden

d) elektrische Geräte herstellen

e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen

f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)

Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr

12

1

23

4

1Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten

g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren

h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen

 2 bis 4
2Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren

c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren

d) Änderungen planen und dokumentieren

3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Industrieelektriker/Industrieelektrikerin

Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr. 121a vom 18.08.2009 S. 23)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzeptes sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und soweit es im Rahmen berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit, wie zum Beispiel:

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1201) abgestimmt.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin, Fachrichtung Betriebstechnik, ist weitgehend identisch mit den Lernfeldern 1 bis 8 des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin, Fachrichtung Geräte und Systeme, ist weitgehend identisch mit den Lernfeldern 1 bis 8 des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme.

Ziele und Inhalte des Rahmenlehrplans beziehen sich auf die beruflichen Qualifikationen und das Ausbildungsberufsbild des Industrieelektrikers/der Industrieelektrikerin.

Industrieelektriker/Industrieelektrikerinnen, Fachrichtung Betriebstechnik, montieren elektrische Systeme und Anlagen. Sie nehmen diese Systeme und Anlagen in Betrieb, betreiben sie und führen an ihnen Wartungsarbeiten durch.

Industrieelektriker/Industrieelektrikerinnen, Fachrichtung Geräte und Systeme, stellen elektronische Komponenten, Geräte und Systeme nach Kundenanforderungen her und nehmen sie in Betrieb.

Der Rahmenlehrplan geht von folgenden Zielen aus:

Die Schülerinnen und Schüler

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den beruflichen Arbeits- und betrieblichen Geschäftsprozessen. Deshalb erhalten das kundenorientierte Berufshandeln und die Auftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert und sind bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen besonders zu berücksichtigen.

Die Vermittlung der Kompetenzen und Qualifikationen sollte an berufstypischen Aufgabenstellungen auftragsorientiert in Kooperation mit den anderen Lernorten erfolgen.

Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

In den Lernfeldern des ersten Ausbildungsjahres wird ein Schwerpunkt auf den Erwerb eines berufsfeldbreiten grundlegenden Wissens im Kontext typischer, berufsübergreifender beruflicher Handlungsabläufe gelegt. Berufsspezifische Aspekte sind durch die Auswahl geeigneter Beispiele und Aufgaben zu berücksichtigen.

Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind in den Zielen und Inhalten der Lernfelder 1 bis 4 berücksichtigt.

Anliegen aller Lernfelder ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz. Zur Betonung ausgewählter Sachverhalte von Human- und Sozialkompetenz sowie von Methoden-, Lernkompetenz und kommunikativer Kompetenz sind diese in einigen Lernfeldern ausdrücklich verankert. Sie sind in allen anderen Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung berufstypischer Ausprägungen aufzugreifen und durch Anwendung zu festigen und zu vertiefen.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr
1Elektrotechnische Systeme analysieren und Funktionen prüfen80
2Elektrische Installationen planen und ausführen80
3Steuerungen analysieren und anpassen80
4Informationstechnische Systeme bereitstellen80
Fachrichtung Betriebstechnik
5Elektroenergieversorgung und Sicherheit von Betriebsmitteln gewährleisten80
6Geräte und Baugruppen in Anlagen analysieren und prüfen60
7Steuerungen für Anlagen programmieren und realisieren80
8Antriebssysteme auswählen und integrieren60
Fachrichtung Geräte und Systeme
5Elektroenergieversorgung für Geräte und Systeme realisieren und deren Sicherheit gewährleisten80
6Elektronische Baugruppen von Geräten konzipieren, herstellen und prüfen60
7Baugruppen hard- und softwareseitig konfigurieren80
8Geräte herstellen und prüfen60
Summen: insgesamt 600 Stunden320280


Lernfeld 1:Elektrotechnische Systeme analysieren und Funktionen prüfen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufgaben, Arbeitsanforderungen, Tätigkeiten und exemplarische Arbeitsprozesse ihres Berufes.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren elektrotechnische Systeme auf der Anlagen-, Geräte-, Baugruppen- und Bauelementeebene sowie Wirkungszusammenhänge zwischen den einzelnen Ebenen. Dabei lesen und erstellen sie technische Unterlagen. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauelemente und Baugruppen und deren Aufgaben in elektrotechnischen Systemen. Die Schülerinnen und Schüler beschaffen dazu selbstständig Informationen und werten sie aus. Englischsprachige technische Dokumentationen werten sie unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln aus.

Zur Analyse und Prüfung von Grundschaltungen und zum Erkennen allgemeiner Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik ermitteln die Schülerinnen und Schüler elektrische Größen messtechnisch und rechnerisch, dokumentieren und bewerten diese.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Funktion elektrischer Schaltungen und Betriebsmittel. Sie analysieren und beheben Fehler.

Die Schülerinnen und Schüler realisieren Aufgaben im Team und kommunizieren fachsprachlich korrekt. Sie wenden Methoden der Arbeits-, Zeit- und Lernplanung an. Sie handeln verantwortungsbewusst unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte.

Inhalte:

betriebliche Strukturen, Arbeitsorganisation, betriebliche Kommunikation

Produkte, Dienstleistungen

Schaltpläne, Schaltzeichen

elektrische Betriebsmittel, Grundschaltungen, elektrische Grundgrößen

Verhalten und Kennwerte exemplarischer Bauelemente und Funktionseinheiten

Gefahren des elektrischen Stromes, Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz

Messverfahren, Funktionsprüfung, Fehlersuche

Teamarbeit

Methoden der Informationsbeschaffung und -aufbereitung


Lernfeld 2:Elektrische Installationen planen und ausführen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge zur Installation der Energieversorgung von Anlagen und Geräten.

Die Schülerinnen und Schüler planen Installationen unter Berücksichtigung typischer Netzsysteme und der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie erstellen Schalt- und Installationspläne auch rechnergestützt. Sie bemessen die Komponenten und wählen diese unter funktionalen, ökonomischen und ökologischen Aspekten aus.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Fachbegriffe der Elektroinstallationstechnik an. Sie werten Informationen auch in englischer Sprache aus.

Die Schülerinnen und Schüler planen die typischen Abläufe bei der Errichtung von Anlagen. Dabei bestimmen sie die Vorgehensweise zur Auftragserfüllung, Materialdisposition und Abstimmung mit anderen Beteiligten, wählen die Arbeitsmittel aus und koordinieren den Arbeitsablauf. Sie ermitteln die für die Errichtung der Anlagen entstehenden Kosten, erstellen Angebote und erläutern diese den Kunden.

Die Schülerinnen und Schüler errichten Anlagen. Sie halten dabei die Sicherheitsregeln unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften beim Arbeiten in und an elektrischen Anlagen ein. Sie erkennen mögliche Gefahren des elektrischen Stromes und berücksichtigen einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Anlagen in Betrieb, protokollieren Betriebswerte und erstellen Dokumentationen. Sie prüfen die Funktionsfähigkeit der Anlagen, suchen und beseitigen Fehler. Sie übergeben die Anlagen an die Kunden, demonstrieren die Funktion und weisen in die Nutzung ein.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse zur Optimierung der Arbeitsorganisation. Sie erstellen für die bearbeiteten Aufträge eine Rechnung.

Inhalte:

Auftragsplanung, Auftragsrealisierung

Energiebedarf einer Anlage oder eines Gerätes

Sicherheitsbestimmungen

Installationstechnik

Betriebsmittelkenndaten

Schaltplanarten

Leitungsdimensionierung

Arbeitsorganisation

Kostenberechnung, Angebotserstellung


Lernfeld 3:Steuerungen analysieren und anpassen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen Änderungen und Anpassungen von Steuerungen nach Vorgabe.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Anlagen und Geräte und visualisieren den strukturellen Aufbau sowie die funktionalen Zusammenhänge. Sie bestimmen Steuerungen und unterscheiden zwischen Steuerungs- und Regelungsprozessen.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Techniken zur Realisierung von Steuerungen und bewerten deren Vor- und Nachteile auch unter ökonomischen und sicherheitstechnischen Aspekten.

Die Schülerinnen und Schüler ändern Steuerungen und wählen dazu Baugruppen und deren Komponenten nach Anforderungen aus. Sie nehmen die gesteuerten Systeme in Betrieb, prüfen die Funktionsfähigkeit, erfassen Betriebswerte messtechnisch und nehmen notwendige Einstellungen vor. Sie dokumentieren die technischen Veränderungen unter Nutzung von Standard-Software und anwendungsspezifischer Software.

Die Schülerinnen und Schüler organisieren ihre Lern- und Arbeitsaufgaben selbstständig sowie im Team. Sie analysieren, reflektieren und bewerten dabei gewonnene Erkenntnisse. Sie werten englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus und wenden auch englische Fachbegriffe zur schriftlichen Darstellung von Sachverhalten der Steuerungstechnik an.

Inhalte:

Blockschaltbild, EVA-Prinzip, Sensoren, Aktoren, Schnittstellen

Wirkungskette, Funktionsbeschreibungen

verbindungs- und speicherprogrammierte Signalverarbeitung

logische Grundverknüpfungen, Speicherfunktionen

Normen, Vorschriften und Regeln

technische Dokumentationen


Lernfeld 4:Informationstechnische Systeme bereitstellen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Bereitstellung und die Erweiterung informationstechnischer Systeme nach Pflichtenheft. Sie analysieren Systeme, prüfen die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Aufträge und bieten Lösungen an. Sie recherchieren deutsch- und englischsprachige Medien durch Nutzung von Netzwerken.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung von Funktion, Leistung, Einsatzgebiet, Kompatibilität, Ökonomie und Umweltverträglichkeit aus und beschaffen diese.

Die Schülerinnen und Schüler installieren und konfigurieren informationstechnische Systeme sowie aufgabenbezogen Standard- und anwendungsspezifische Software und wenden diese an. Sie integrieren informationstechnische Systeme in bestehende Netzwerke und führen die dazu notwendigen Konfigurationen durch. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz und zum Urheber- und Medienrecht. Sie setzen ausgewählte Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz ein.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren und präsentieren die Arbeitsabläufe und -ergebnisse zur Bereitstellung von informationstechnischen Systemen. Dazu setzen sie Software zur Textgestaltung, Tabellenerstellung, grafischen Darstellung und Präsentation ein.

Inhalte:

Funktion und Struktur des Pflichtenheftes

Hardware, Betriebssysteme, Standard- und anwendungsspezifische Software

Beschaffungsprozess

Installations- und Konfigurationsprozesse von Hard- und Softwarekomponenten

ergonomische Arbeitsplatzgestaltung

Werkzeuge und Methoden zur Diagnose und Fehlerbehebung

lokale und globale Netzwerke, Datenübertragungsprotokolle

Datensicherung und Datenschutz, Urheber- und Medienrecht

Präsentationstechniken und -methoden

Fachrichtung Betriebstechnik

Lernfeld 5:Elektroenergieversorgung und Sicherheit von Betriebsmitteln gewährleisten2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Elektroenergieversorgung für Betriebsmittel und Anlagen. Sie analysieren und klassifizieren Möglichkeiten der Elektroenergieversorgung nach funktionalen, ökonomischen und ökologischen Aspekten.

Die Schülerinnen und Schüler dimensionieren Anlagen unter Berücksichtigung von Netzsystemen und Schutzmaßnahmen. Dazu wählen sie Komponenten der Anlagen aus, bemessen diese und erstellen Schaltpläne unter Nutzung von Fachliteratur, Datenblättern und Gerätebeschreibungen, auch in englischer Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren bei Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Anlagen der Elektroenergieversorgung und bei Betriebsmitteln die Einhaltung von Normen, Vorschriften und Regeln zum Schutz gegen elektrischen Schlag, zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und nehmen diese in Betrieb. Sie protokollieren Betriebswerte und Prüfergebnisse und ordnen diese in eine Dokumentation ein.

Die Schülerinnen und Schüler weisen die Nutzer in das Betreiben der Anlagen ein.

Inhalte:

Schalt- und Verteilungsanlagen

Umweltverträglichkeit

Spannungsebenen

Wechsel- und Drehstromsystem

Netzsysteme

Schutzeinrichtungen

Mess- und Prüfmittel

Prüfprotokolle

Schutzklassen, Isolationsklassen

Schutzarten

Nutzereinweisung

Fachrichtung Betriebstechnik

Lernfeld 6:Geräte und Baugruppen in Anlagen analysieren und prüfen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen und organisieren nach Kundenanforderungen Änderungs- und Instandsetzungsaufträge an Geräten und Baugruppen von Anlagen und legen Arbeitsschritte zur Durchführung von Arbeitsaufträgen fest.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Geräte, Baugruppen sowie Wirkungszusammenhänge zwischen den Komponenten der Anlage. Dabei nutzen sie Fachliteratur, Datenblätter und Gerätebeschreibungen, auch in englischer Sprache. Sie bestimmen Funktion und Betriebsverhalten von Baugruppen der Anlage.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Messwerte und Signalverläufe auf und beurteilen diese im Hinblick auf eine betriebssichere Funktion der Geräte und Baugruppen.

Die Schülerinnen und Schüler grenzen Fehler systematisch ein und beseitigen Störungen in den Komponenten der Anlage. Sie führen Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten an Geräten und Baugruppen durch, kontrollieren und prüfen diese.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Normen, Vorschriften und Regeln für die Änderung und Instandsetzung von Geräten und Baugruppen an und beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen rechnergestützt technische Unterlagen für die Dokumentation der Änderungs- oder Instandsetzungsarbeit. Sie begründen, präsentieren und bewerten die Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen

Methoden der Schaltungsanalyse

analoge und digitale Baugruppen

schaltungstechnische Standardlösungen

Methoden der Fehlereingrenzung

Simulationssoftware

Mess- und Prüfverfahren

Prüfvorschriften, Prüfprotokolle

technische Schaltungsunterlagen

Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz

elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Gesprächsführung, Gesprächsprotokollierung

Fachrichtung Betriebstechnik

Lernfeld 7:Steuerungen für Anlagen programmieren und realisieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen Steuerungen für Anlagen. Sie analysieren Steuerungen bestehender Anlagen, um diese an veränderte Kundenanforderungen anzupassen.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen und analysieren Steuerungsabläufe. Sie wenden Werkzeuge zur Programmentwicklung an, konfigurieren und parametrieren die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten. Dabei wählen sie Darstellungsarten unter Einhaltung der Normen und Vorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Steuerungen unter Berücksichtigung der Anlagenfunktionen in Betrieb. Sie überprüfen selbstständig die Funktion von Steuerungen, auch unter sicherheitsrelevanten Aspekten, und nutzen geeignete Prüf- und Messverfahren zur Fehlersuche. Sie beheben Fehler in den von ihnen erstellten Steuerungsprogrammen.

Die Schülerinnen und Schüler ergänzen oder erstellen steuerungstechnische Dokumentationen und präsentieren ihre Arbeitsergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler verwenden im Arbeitsprozess Fachsprache und Fachtermini, auch in englischer Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten selbstständig und übernehmen Verantwortung im Team. Sie beurteilen dabei gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse.

Inhalte:

Anforderungskatalog

rechnergestützte Informationsbeschaffung

Sensoren, Aktoren

Funktionsgruppen einer Steuerung

Programmdokumentation

Funktionen, Funktionsbausteine

Speicher-, Zeit- und Zählfunktionen

Schrittketten

Programmtest, Fehlersuche

Prüfprotokolle, technische Dokumentation und Programmarchivierung

Normen, Vorschriften und Regeln

Präsentationstechniken mit Standard-Software

Moderationstechniken

Fachrichtung Betriebstechnik

Lernfeld 8:Antriebssysteme auswählen und integrieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Auftragsabwicklung von antriebstechnischen Aufgabenstellungen nach Kundenanforderungen. Sie analysieren Aufträge für Antriebssysteme und planen die technische Realisierung des Antriebs.

Die Schülerinnen und Schüler koordinieren die Beschaffung von aufgabenbezogenen, auch englischsprachigen Informationen im Team. Dazu führen sie Fachgespräche und werten ihre Erkenntnisse aus.

Die Schülerinnen und Schüler wählen die erforderlichen Geräte, Baugruppen und Schutzeinrichtungen unter funktionalen, ökonomischen und ökologischen Aspekten aus und dimensionieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler errichten elektrische und pneumatische Antriebe, prüfen diese und führen nach der Parametrierung der Komponenten die Inbetriebnahme durch. Sie messen und dokumentieren Betriebswerte, erstellen rechnergestützt technische Dokumentationen sowie Schaltungsunterlagen, präsentieren diese den Nutzern und weisen sie ein.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Normen, Vorschriften und Regeln für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Antrieben an und beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes. Sie überprüfen und dokumentieren fachgerecht deren Einhaltung.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Arbeitsergebnisse ganzheitlich und nutzen diese zur Qualitätssicherung.

Inhalte:

Struktur von Antriebssystemen

Stellglieder

Gleich- und Wechselstrommaschinen

Schutzeinrichtungen

Bauformen, Betriebsarten, Schutzarten und Kühlung von Maschinen

Geräte und Baugruppen zum Schalten und Steuern von Antrieben

Anlass- und Bremsverfahren

Drehzahlsteuerung

Prüfverfahren

Fachgespräch

technische Dokumentationen

Fachrichtung Geräte und Systeme

Lernfeld 5:Elektroenergieversorgung für Geräte und Systeme realisieren und deren Sicherheit gewährleisten2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die energietechnischen Anforderungen von Geräten und Systemen unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen. Sie wählen geeignete Energiequellen aus.

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen den Energiefluss, die Teilfunktionen der Baugruppen der Energieversorgungen sowie deren Zusammenwirken.

Die Schülerinnen und Schüler dimensionieren ausgewählte Energieversorgungen unter Einbeziehung von Datenblättern und wählen die Bauelemente aus. Sie fertigen rechnergestützt Blockschaltbilder und Schaltpläne an.

Die Schülerinnen und Schüler schalten Bauelemente und Baugruppen für Energieversorgungen zusammen und schließen sie an. Sie prüfen die Funktion und protokollieren die Betriebswerte der Energieversorgungsbaugruppe.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen Anlagen zur Energieversorgung von Geräten sowie anzuschließende ortsfeste und ortsveränderliche Geräte auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale der Energieversorgungen von Geräten und beraten die Kunden unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Aspekte.

Inhalte:

lineare Netzteile, Schaltnetzteile, Stromrichter

netzunabhängige Energieversorgung, störungs- und unterbrechungsfreie Stromversorgung

Netzformen

netzabhängige und netzunabhängige Schutzmaßnahmen

technische Anschlussbedingungen, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Arbeitsschutz, Unfallverhütung

Blockschaltbilder, Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne

Kühlung

Produktinformationen

Fachrichtung Geräte und Systeme

Lernfeld 6:Elektronische Baugruppen von Geräten konzipieren, herstellen und prüfen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren anwendungsbezogen elektronische Baugruppen für Geräte. Sie analysieren dazu die Anforderungen der Kunden an die Geräte und die Funktionalität der Gerätekomponenten in ihrer technischen Umgebung.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln analoge und digitale Schaltungen unter Anwendung schaltungstechnischer Standardlösungen. Sie legen Arbeitsschritte zur Lösung komplexer Aufgaben, treffen Absprachen und kontrollieren deren Realisierung.

Für den Schaltungsentwurf nutzen die Schülerinnen und Schüler praxisrelevante Software sowie aktuelle Informationssysteme und setzen zur Optimierung Simulationstools ein. Sie legen Leiterplattenform und -größe fest und entwerfen rechnergestützt ein Leiterplattenlayout. Sie berücksichtigen dabei Gehäusebauteile, EMV-Bedingungen sowie die thermische Belastung der Bauelemente.

Die Schülerinnen und Schüler holen Angebote ein, werten Produktinformationen, auch in englischer Sprache, unter wirtschaftlichen und technischen Aspekten aus. Sie kalkulieren die Kosten.

Die Schülerinnen und Schüler planen und realisieren die Arbeitsschritte zur Herstellung der Leiterplatten, der Bestückung und der Lötverbindungen. Sie berücksichtigen dabei verschiedene Verfahren unter Aspekten der Ökonomie, Ökologie und des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren die Planungsergebnisse unter Einsatz von Standardsoftware, erstellen die Fertigungsunterlagen und präsentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen bestückte Leiterplatten. Sie wählen dazu Messverfahren und -mittel aus und prüfen die Kennwerte und Funktionen. Sie wenden Verfahren zur systematischen Fehlersuche in Schaltungen an, bewerten und protokollieren die Messergebnisse.

Inhalte:

Methoden der Schaltungsanalyse und -synthese

Kennlinien und Bauformen linearer und nichtlinearer Bauelemente, Datenblätter

Bauteilbibliotheken

analoge und digitale Signale

Kostenkalkulation und Beschaffungsprozess

Herstellungs- und Bestückungsverfahren

Messmittel und -verfahren

Fachrichtung Geräte und Systeme

Lernfeld 7:Baugruppen hard- und softwareseitig konfigurieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufgaben und strukturellen Aufbau der Hardwarekomponenten von Geräten und Systemen anhand technischer Unterlagen. Sie untersuchen die Baugruppen der Signalbildung, -aufbereitung, -übertragung und -ausgabe. Dazu interpretieren sie die auftretenden Signale und deren Parameter.

Die Schülerinnen und Schüler wählen für kundenspezifische Modifikationen die Komponenten aus, installieren und konfigurieren diese und nutzen rechnergestützte Entwicklungssysteme. Sie analysieren die für die Ausführung der geforderten Aufgaben kommentierten Quelltexte und die darin verwendeten Algorithmen und Parameter. Die Schülerinnen und Schüler ändern Programmparameter nach Pflichtenheft mit Hilfe einer hardwarenahen Programmiersprache, simulieren den Programmablauf und bewerten die Ergebnisse. Sie nutzen den Support inner- und außerbetrieblicher Anbieter.

Die Schülerinnen und Schüler übertragen die modifizierte Software in das Zielsystem, konfigurieren die Hardware und nehmen Geräte und Systeme in Betrieb. Sie wählen Mess- und Prüfverfahren aus und kontrollieren elektrische Signale an den Schnittstellen. Sie analysieren, interpretieren und beseitigen Fehler in Hard- und Software systematisch.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Abnahmeprotokoll, dokumentieren und präsentieren die Konfiguration.

Inhalte:

grafische Darstellung von Programmen

Datenformate, parallele und serielle Datenübertragung, Datenvisualisierung

Schnittstellen, Bussysteme, Hardwaretreiber

Mikrocontroller, programmierbare Logikbausteine, Signalprozessoren

Firmware

Codekomprimierung

intelligente Sensoren

Ansteuerung von Aktoren

Steuerungstechnik, Regelungstechnik

Komponenten einer integrierten Entwicklungsumgebung

Fachrichtung Geräte und Systeme

Lernfeld 8:Geräte herstellen und prüfen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge zur Fertigung von Geräten. Sie beschaffen auftragsbezogene Informationen auch in englischer Sprache. Sie planen die Auftragsabwicklung nach Pflichtenheft und treffen Entscheidungen über eine zeitökonomische Arbeitsorganisation in Abstimmung mit allen Prozessbeteiligten.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Aufbau der Geräte, wählen Komponenten aus und erstellen Fertigungsunterlagen. Sie nutzen dazu technische Dokumentationen der ausgewählten Komponenten.

Die Schülerinnen und Schüler fügen die Komponenten zusammen, nehmen die Geräte in Betrieb und prüfen deren Funktionen. Sie berücksichtigen die Einhaltung geltender Normen, Vorschriften und Regeln und überprüfen gerätespezifische Schutzmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben und protokollieren Fehlfunktionen und tauschen defekte Komponenten aus.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und bewerten den Arbeitsablauf und das Produkt nach ökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Aspekten und nutzen die Ergebnisse zur Qualitätssicherung.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Gerätedokumentationen. Bei der Geräteübergabe weisen sie die Kunden in die Bedienung ein.

Inhalte:

Gehäuse und mechanische Bauteile, technische Zeichnungen

Schutzklassen, Schutzgrade, Wärmeableitung

aktive und passive Sensoren

elektromechanische, -pneumatische und -hydraulische Komponenten von Geräten Kleinmotoren

AD- und DA-Umsetzer

Verbindungs- und Anschlusstechniken

Schutzmaßnahmen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

Filter, Abschirmung

UWS Umweltmanagement GmbH
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