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KälteMechaAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

Vom 20. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1493)
Gl.-Nr.: 806-22-1-32



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird

  1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Fügen von Bauteilen und Baugruppen,
  2. Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung,
  3. Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,
  4. Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,
  5. Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,
  6. Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,
  7. Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,
  8. Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,
  3. Prüfen und Messen,
  4. Qualitätsmanagement,
  5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  8. Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte planen, Messungen durchführen und protokollieren, Material und Werkzeuge disponieren,
    2. Material manuell und maschinell bearbeiten, umformen, fügen und montieren,
    3. Komponenten montieren, verdrahten, anschließen, einstellen und prüfen,
    4. die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüfprotokolle ausfüllen sowie
    5. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil oder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klimatechnik nachgewiesen werden;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
  3. die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Kundenauftrag,
  2. Kälte- und Klimatechnik,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,
    2. Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,
    3. Arbeitsergebnisse bewerten,
    4. Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchführen sowie
    5. Anlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden einweisen und Abnahmeprotokolle anfertigen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. das Montieren und Inbetriebnehmen einer Anlage, eines Systems oder einer Baugruppe der Kälte- oder Klimatechnik und
    2. das Feststellen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagenteilen der Kälte- oder Klimatechnik;
  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufgaben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann; dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
  4. die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik sowie thermodynamische Prozesse berücksichtigen, Analysen an mechatronischen Systemen durchführen, Fehler systematisch eingrenzen und deren Ursachen feststellen, Folgen abschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darlegen sowie Gesichtspunkte der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage mit Inbetriebnahme oder zur Optimierung mit Inbetriebnahme einer kälte- und klimatechnischen Anlage oder Baugruppe und Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an kälte- und klimatechnischen Anlagen; die Prüfung soll fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten enthalten;
  3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent
  2. Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik 25 Prozent
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,
  2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend

bewertet worden ist.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik Anlage
(zu § 3)

Ausbildungsrahmenplan

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat

1.-18.19.-42

1

2

3

4

1Fügen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere

a) Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern

b) Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen

c) Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen

14 
2Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen

b) Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen

c) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten

d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen

10 
e) Leitungen auswählen

f) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen

g) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren

h) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren

 20
3Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen

b) Rohrleitungen verlegen und anschließen

c) Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen

d) Anlagen und Bauteile montieren und demontieren

12 
e) Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen

f) Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren

g) Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen

h) nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen

 21
4Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden

b) Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen

c) Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen

d) Korrosionsschutz durchführen

4
e) Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen

f) Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile

 4
5Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten

b) Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen

c) Einstellwerte prüfen

d) Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen

e) Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern

4 
f) Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen

g) Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen

h) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren

 3
6Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
Anlagen und Systeme warten, insbesondere

a) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen

b) funktionserhaltend reinigen

c) Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen

6 
d) Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen

e) Dichtheitsprüfung durchführen

f) Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere

g) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren

h) Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren

i) Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen

j) Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren

 20
7Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden

b) Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen

c) Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden

d) Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen

 11
8Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten

b) Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren

c) Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten

d) steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen

 10
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Informationen beschaffen und bewerten

b) deutsche und englische Fachausdrücke anwenden

c) Skizzen und Stücklisten anfertigen

d) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden

e) Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden

8 
f) Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden

g) Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden

h) Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden

i) branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden

j) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken

k) kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten

l) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden

m) technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen

n) Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen

o) Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren

p) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten

 6
2Planen und Steuern von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Arbeitsschritte planen und festlegen

b) Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen

4 
c) Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien

d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten

e) Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen

 2
3Prüfen und Messen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen

b) physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen

c) elektrische und elektronische Größen messen

8 
d) Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden

e) Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen

f) Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren

 3
4Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere

a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren

b) Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten

c) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden

d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8 
e) Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren

f) Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden

g) auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen

h) Arbeitsergebnisse bewerten

 4
5Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
6Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

8Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik

Vom 15. März 2007
(BAnz. Nr. 32a vom 27.02.2008 S. 12)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit, wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zur ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1493) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (Beschluss der KMK vom 25. September 1981) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der KMK vom 10. Mai 2007) vermittelt.

Die englischsprachigen Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Die Inhalte zur Erlangung der Ausübungsberechtigung für elektrotechnische Arbeiten sind in den Lernfeldern 3, 4, 5, 8, 9, 13, 14 und 17 enthalten.

Die Schülerinnen und Schüler

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den beruflichen Arbeits- und betrieblichen Geschäftsprozessen. Deshalb erhalten das kundenorientierte Berufshandeln und die Auftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert und sind bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen besonders zu berücksichtigen.

Die Vermittlung der Kompetenzen und Qualifikationen sollte an berufstypischen Aufgabenstellungen auftrags- und projektorientiert in Kooperation mit den anderen Lernorten erfolgen.

Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln.

Die neue Form der Abschlussprüfung erfordert auch von der Berufsschule ein neues Konzept der integrativen Vorbereitung auf die Prüfungssituation. Der ganzheitliche und integrative Ansatz der Abschlussprüfung spiegelt sich insbesondere in den Kompetenzerweiterungen im siebenten Ausbildungshalbjahr wider. Die Lernfelder 15, 16 und 17 berücksichtigen insbesondere die beruflichen Einsatzgebiete in ihrer komplexen Projekt-Aufgabenstellung. Diese komplexen Aufgabenstellungen ermöglichen es einerseits, bereits vermittelte Kompetenzen und Qualifikationen zusammenfassend und projektbezogen zu nutzen und zu vertiefen und andererseits zusätzliche einsatzgebietsspezifische Ziele und Inhalte in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben zu erschließen.

Anliegen aller Lernfelder ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz. Zur Betonung ausgewählter Sachverhalte von Personal- und Sozialkompetenz sowie von Methoden-, Lern- und Kommunikationskompetenz sind diese in einigen Lernfeldern ausdrücklich verankert.
Sie sind in allen anderen Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung berufstypischer Ausprägungen aufzugreifen und durch Anwendung zu festigen und zu vertiefen.

Wenn in den Zielen von "Planen" gesprochen wird, so wird darunter die Planung im Sinne der Antizipation der konkreten Berufshandlung verstanden, nicht in jedem Fall die vollständige Konzipierung von Kälte- und Klimaanlagen oder ihrer Bauteile. In ähnlicher Weise ist unter "Analysieren" die Entwicklung von Verständnis der Funktionszusammenhänge einer Anlage oder von Anlagenteilen zu verstehen.

Einschlägige Normen und Rechtsvorschriften sind auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnikf Mechatronikerin für Kältetechnik

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr4. Jahr
1Analysieren von kälte- und klimatechnischen Anlagen und Prüfen von Funktionen80
2Herstellen von Anlagenteilen kälte- und klimatechnischer Baugruppen60
3Untersuchen und Prüfen der Funktion von elektrischen Anlagenteilen in Kälte- und Klimaanlagen60
4Planen und Ausführen von elektrischen Installationen am Einphasenwechselstromnetz60
5Warten von kälte-, klima- und elektrotechnischen Anlagenteilen60
6Planen einer Kälte- und Klimaanlage80
7Verlegen von Rohrleitungen und Kanälen60
8Anschließen und Prüfen von Einphasenwechselstromantrieben für Kälte- und Klimaanlagen60
9Herstellen und Prüfen von elektro- mechanischen und elektronischen Steuerungen40
10In Betrieb nehmen von Kälte- und Klimaanlagen40
11Auswählen und Montieren von Wärmeaustauschern, Drosselorganen und Bauteilen80
12Auswählen und Montieren von Verdichtern40
13Auswählen und Anschließen von elektrischen Betriebsmitteln an das Dreiphasenwechselstromnetz60
14Installieren, Einstellen und Prüfen von elektronischen Steuerungen und Regelungen40
15Bauen von klimatechnischen Anlagen und Systemen60
16Bauen von kältetechnischen Anlagen und Systemen60
17Instandhalten und Entsorgen von kälte- und klimatechnischen Anlagen80
Summen: insgesamt 1020 Stunden320280280140


Lernfeld 1:Analysieren von kälte- und klimatechnischen Anlagen und Prüfen von Funktionen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Grundschaltungen kälte- und klimatechnischer Anlagen und Anlagenteile und bestimmen dabei die Funktion und die grundlegenden Wirkzusammenhänge der Hauptteile der Kälte- bzw. Klimaanlage. Dazu wenden Sie mechanische und thermodynamische Grundkenntnisse an und bewerten die wesentlichen Systemparameter einer Kälteanlage (Drücke, Temperaturen und Temperaturdifferenzen) bzw. einer Klimaanlage (Temperaturen, Feuchte) in ihrer Abhängigkeit von Kühlaufgabe, Kältemittel sowie Raum- und Umgebungsbedingungen.

Zur Analyse und Prüfung kälte- und klimatechnischer Grundschaltungen ermitteln die Schülerinnen und Schüler thermodynamische Größen messtechnisch und rechnerisch, dokumentieren und bewerten diese.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Funktion kälte- und klimatechnischer Grundschaltungen und ihrer Hauptteile. Sie analysieren und beheben Fehler. Dazu lesen sie RI-Fließbilder, beschaffen selbständig Informationen und werten diese aus. Englischsprachige technische Dokumentationen werten sie unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel aus.

Die Schülerinnen und Schüler realisieren Aufgaben im Team und kommunizieren fachsprachlich korrekt. Sie wenden Methoden der Arbeits-, Zeit-, und Lernplanung an. Sie handeln verantwortungsbewusst unter Berücksichtigung gesundheitlicher, sicherheitstechnischer und ökologischer Aspekte.

Inhalte:

Arbeitsorganisation, betriebliche Kommunikation

Produkte und Dienstleistungen des Betriebes

Kräfte, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad

Druck

Temperatur

sensible und latente Wärme

Hauptsätze der Wärmelehre

Hauptteile der Kälteanlage

Funktionsbeschreibungen

Kältemittel

Tabellen und Diagramme

Kältemittelkreislauf

RI-Fließbildsymbole

Raumklima und Außenklima

Behaglichkeit

Feuchte


Lernfeld 2:Herstellen von Anlagenteilen kälte- und klimatechnischer Baugruppen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten das Fertigen von berufstypischen Werkstücken und Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen vor. Dazu werten sie Anordnungspläne und einfache technische Zeichnungen aus. Sie erstellen und ändern Teilzeichnungen sowie Skizzen für Bauelemente von Funktionseinheiten und einfachen Baugruppen. Stücklisten und Arbeitspläne werden auch mit Hilfe von Anwendungsprogrammen erarbeitet und ergänzt.

Auf der Basis der theoretischen Grundlagen der anzuwendenden Technologien wählen sie Umform-, Füge- und Trennverfahren aus. Sie planen die Arbeitsschritte mit den erforderlichen Werkzeugen, Werkstoffen, Halbzeugen und Hilfsmitteln und führen diese aus. Dazu bestimmen sie die notwendigen technologischen Daten und führen die erforderlichen Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Prüfmittel aus, wenden diese an und erstellen die entsprechenden Prüfprotokolle. Sie dokumentieren, bewerten und präsentieren die Arbeitsergebnisse. Fertigungskosten werden überschlägig ermittelt. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Bestimmungen des Arbeits- und des Umweltschutzes.

Inhalte:

technische Unterlagen und Informationsquellen

Teil-, Gesamt-, Montage- und Explosionszeichnungen

Skizzen, Stücklisten

Fertigungspläne

Werkstoffe

Masse, Volumen, Dichte, spezifisches Volumen

Materialbedarf

Fügen durch Schrauben, Löten, Kleben, Pressen

Trennen und Umformen

Biegen von Rohren, gestreckte Länge

Material-, Lohn- und Werkzeugkosten

Präsentationstechniken

Normen


Lernfeld 3:Untersuchen und Prüfen der Funktion von elektrischen Anlagenteilen in Kälte- und Klimaanlagen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren elektrische Anlagenteile und deren Funktion in Kälte- und Klimaanlagen. Sie werten deutsch- und englischsprachige Informationen aus und erstellen technische Unterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler messen Spannung, Strom und Widerstand im elektrischen Stromkreis und bewerten die Ergebnisse. Sie bestimmen die Leistungsaufnahme und beurteilen diese unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten. Sie errichten elektrische Schaltungen, nehmen sie in Betrieb und prüfen ihre Funktion. Sie analysieren Fehler, beschreiben diese und steilen Lösungen vor.

Die Schülerinnen und Schüler realisieren Aufgaben im Team und verwenden eine korrekte Fachsprache. Sie wenden Methoden der Arbeits- und Zeitplanung an. Sie handeln verantwortungsbewusst und berücksichtigen sicherheitstechnische Aspekte, insbesondere die Gefahren des elektrischen Stroms.

Inhalte:

Spannung, Stromstärke, Leistung, Arbeit

Messverfahren

Wirkungsgrad

Leiterwiderstand, Temperaturabhängigkeit

Widerstände als Temperatursensoren

Leitungsverluste

Schaltzeichen

Schaltungen von Widerständen

Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz

Funktionsprüfung, Fehlersuche


Lernfeld 4:Planen und Ausführen von elektrischen Installationen am Einphasenwechselstromnetz1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge zur Installation der Energieversorgung von Anlagen und Geräten in Kälte- und Klimaanlagen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die typischen Abläufe beim Anschluss elektrischer Betriebsmittel. Dabei bestimmen sie die Vorgehensweise zur Auftragserfüllung, Materialbeschaffung und Abstimmung mit anderen Beteiligten, wählen die Betriebsmittel entsprechend der jeweiligen Norm aus und koordinieren den Arbeitsablauf. Sie installieren Betriebsmittel und berücksichtigen dabei Unfallverhütung, Betriebssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Sie wenden Schutzmaßnahmen für Personen und Geräte an. Sie prüfen die Installation auf Funktion, suchen Fehler und beseitigen diese.

Sie arbeiten mit Installationsplänen in zusammenhängender und aufgelöster Darstellung und erläutern deren Funktion. Sie werten Informationsquellen aus, auch in englischer Sprache.

Inhalte:

Kenngrößen der Wechselspannung

Betriebsmittelkenndaten und -bezeichnung

Messen von Wechselspannungsgrößen

Schutzmaßnahmen für Personen

Schutzmaßnahmen für Geräte

Leitungsdimensionierung, Strombelastbarkeit

Installationstechnik

Schaltplanarten

Spannungsfall auf Zuleitungen

Installationspläne

Arbeitsorganisation


Lernfeld 5:Warten von kälte-, klima- und elektrotechnischen Anlagenteilen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Wartung von kälte-, klimatechnischen Komponenten und elektrotechnischen Betriebsmitteln vor und ermitteln Einflüsse auf deren Betriebsbereitschaft. Dabei bewerten sie die Bedeutung dieser Instandhaltungsmaßnahmen unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Hygiene, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie lesen Wartungspläne, Anordnungspläne und Betriebsanleitungen auch in englischer Sprache. Sie planen einfache Wartungsarbeiten und bestimmen die notwendigen Werkzeuge, Messgeräte und Hilfsstoffe. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes und die Möglichkeiten effizienter Energienutzung.

Sie beraten Kunden über die Notwendigkeit von Wartungsarbeiten unter besonderer Hervorhebung ökologischer Gesichtspunkte und eines störungsfreien Betriebes. Dabei entwickeln sie Alternativen und bewerten diese, begründen ihre Entscheidungen und diskutieren Arbeitsergebnisse und präsentieren sie in Form von kundengerechten Beratungen.

Sie untersuchen Störungsursachen auf Grund der Analyse gemessener kälte-, klima- und elektrotechnischer Betriebsgrößen, erstellen Tätigkeitsnachweise von einfachen Wartungsarbeiten, erklären diese kundengerecht und ermitteln überschlägig den Rechnungsbetrag unter Beachtung der verschiedenen Kostenarten. Sie prüfen die Schutzmaßnahmen an elektrischen Betriebsmitteln, protokollieren kälte-, klima- und elektrotechnische Betriebsgrößen, prüfen die Funktionsfähigkeit und übergeben die Anlage nach erfolgter Wartung. Sie führen Kundengespräche und geben Anregungen und Kritik an den Betrieb weiter.

Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen bei Wartungsarbeiten die Grundlagen der Korrosion und des Korrosionsschutzes. Sie handhaben, transportieren und entsorgen Kältemittel und Kältemaschinenöle unter Beachtung einschlägiger Vorschriften.

Inhalte:

Instandhaltung, Wartungspläne, Wartungsprotokolle

Methoden der Informationsbeschaffung, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen

Störungsursachen

Betriebsorganisation, Umgang mit Kunden

Funktionsprüfung

Korrosion

Normen und Verordnungen

Kältemittel und Kältemaschinenöle, Umweltrelevanz, Entsorgungsvorschriften

Luftvolumenstrom

Hygienemaßnahmen

Filter, Luftbefeuchtungssysteme, Brandschutz


Lernfeld 6:Planen einer Kälte- und Klimaanlage2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Erstellung einer Kälte- und Klimaanlage. Dazu werten sie Bauzeichnungen, Installationspläne und Leistungsverzeichnisse aus, beachten einschlägige Vorschriften, bestimmen Werkstoffe und erstellen Lösungsvorschläge für die Installation. Sie nutzen verschiedene branchenspezifische Informationsquellen und Medien. Sie wenden Fachbegriffe an, auch in englischer Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Kältebedarf und Kühllast und planen die Wärmedämmung. Sie beurteilen Kältemittelkreisprozesse mit Hilfe des Ig p, h-Diagramms und lufttechnische Prozesse mit Hilfe des h, x-Diagramms.

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen den Arbeitsablauf, fertigen Installationspläne, RI-Fließbilder und Materialauszüge an. Sie stellen die Arbeitsergebnisse vor, beurteilen diese und reagieren sachbezogen auf Kritik.

Inhalte:

Wärmemenge, Wärmestrom, Arten der Wärmeübertragung, Wärmedurchgang, Wärmedämmung, Kältebedarf

Enthalpie, Entropie, Ig p, h-Diagramm

Überhitzung, Unterkühlung

Kältemittelmassenstrom

Kälteleistung

Leistungszahl

Herstellerunterlagen

Luftzustandsgrößen

psychrometrische Messungen

Taupunkt

h, x-Diagramm

Kühllast

Strömungsgeschwindigkeit


Lernfeld 7:Verlegen von Rohrleitungen und Kanälen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen das Verlegen von Kältemittelleitungen und Luftkanälen. Sie lesen und erstellen kältetechnische Fließbilder und Rohrverlegepläne und dimensionieren Kältemittelleitungen auch mit Hilfe von branchenüblicher Software, präsentieren und beurteilen Lösungsvarianten. Sie wählen Werkzeuge und Vorrichtungen aus und verlegen und befestigen Rohrleitungen. Dabei beachten sie die Ölrückführung und Maßnahmen zum Schutz des Kältemittelverdichters.

Die Schülerinnen und Schüler lesen und erstellen klimatechnische Fließbilder, analysieren Bauzeichnungen, dimensionieren Luftkanäle, verlegen und befestigen sie unter Berücksichtigung des Schall- und Brandschutzes.

Sie planen die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Kanälen, achten auf Tauwasserbildung, Hygiene, Korrosions- und Brandschutz.

Die Schülerinnen und Schüler organisieren ihre Aufgaben selbständig und im Team. Sie beurteilen die gewonnenen Erkenntnisse und reagieren sachbezogen auf Kritik an ihrer Arbeit.

Inhalte:

Kältemittelleitungen, Luftkanäle

Strömungsgeschwindigkeit, Strömungsarten

Massenstrom, Volumenstrom

Druckverluste, Leistungsverluste

Ölrückführung, Doppelsteigleitung

Wärmedämmung, Schallschutz, Korrosionsschutz

Hygiene

Absperreinrichtungen

Brandschutz

Fließbilder, Isometrie, Rohrleitungspläne


Lernfeld 8:Anschließen und Prüfen von Einphasenwechselstromantrieben für Kälte- und Klimaanlagen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz von Einphasenwechselstromantrieben in Kälte- und Klimaanlagen unter Berücksichtigung des Personenschutzes, des Komponenten- und Bauteilschutzes sowie der Betriebssicherheit. Sie wählen in Abhängigkeit der anzutreibenden Lüfter bzw. Verdichter für die Betriebssicherheit geeignete Bauteile aus und dokumentieren dies durch die Darstellung in Ersatzschaltbildern.

Die Schülerinnen und Schüler führen Messungen an Einphasenwechselstromantrieben durch und stellen Fehler fest. Sie wählen geeignete Prüfverfahren zur Feststellung von Wicklungsschäden, schadhaften Kondensatoren und defekten Sicherheitsbauteilen. Sie protokollieren ihre Ergebnisse und belegen die gefundenen Störquellen durch die entsprechenden Messwerte. Sie schließen Einphasenwechselstromantriebe an, messen ihre elektrischen Betriebsgrößen und vergleichen diese mit den Angaben der Hersteller. Sie erstellen Stromlaufpläne von Kälteanlagen mit Einphasenwechselstromantrieben.

Inhalte:

Kraftwirkungen im magnetischen Feld

Elektromagnete, Anwendungen, Magnetventile

Induktionsgesetz

Selbstinduktion

Transformator

Generatorprinzip

Motorprinzip

Induktivität und Blindwiderstand

Bauarten und Kenndaten von Kondensatoren

Lade- und Entladevorgang

kapazitiver Blindwiderstand

Wirk-, Schein- und Blindleistung

Einphasenwechselstrommotoren


Lernfeld 9:Herstellen und Prüfen von elektromechanischen und elektronischen Steuerungen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bauen Steuerungen für Kälte- und Klimaanlagen und weisen den Anlagenbetreiber ein. Sie analysieren Steuerungen in Kälte- und Klimaanlagen. Sie erstellen normgerechte Stromlaufpläne mit unterschiedlichen Steuerungsfunktionen in Kälteanlagen. Sie überprüfen selbständig und im Team die Funktionen aller verwendeten Bauteile.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Dokumentationen für kälte- und klimatechnische Steuerungen. Sie präsentieren ihre Arbeitsergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler setzen Betriebsmittel zum Schutz von Personen, Leitungen, kälte- und klimatechnischen Komponenten und Bauteilen ein.

Inhalte:

elektrische Betriebsmittel, Kennzeichnung

Schalter und Taster

Schütze und Relais

Lastschütz und Hilfsschütz

zeitabhängige Steuerbausteine

elektrische Heizungen

Druck- und Temperaturschalter

Kühlstellenregler

Steuerungen

Abpumpschaltungen

Kurzschlussschutz

thermische Überstromauslöser

PTC-Motorschutz

Sicherheitskette

Personenschutz


Lernfeld 10:In Betrieb nehmen von Kälte- und Klimaanlagen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Inbetriebnahme von Kälte- und Klimaanlagen vor. Sie wählen Prüfverfahren und Messgeräte aus und berücksichtigen die Umgebungsbedingungen.

Die Schülerinnen und Schüler legen im Team die Vorgehensweise für die Inbetriebnahme von Gesamtsystemen fest unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, Betriebssicherheit und Funktion. Sie führen eine Dichtheitsprüfung durch und dokumentieren sie im Abnahmeprotokoll. Sie nehmen Kälte- und Klimaanlagen in Betrieb, überprüfen die Funktionen und erstellen Inbetriebnahmeprotokolle.

Die Schülerinnen und Schüler stellen Anleitungen und Sicherheitshinweise für den Systembetreiber zusammen, übergeben die Anlage und weisen kundengerecht in ihre Funktion ein.

Inhalte:

Druckprobe

Evakuieren

Gasgesetze

Normen und Verordnungen

Einstellen und Prüfen von Sicherheitseinrichtungen Funktionsprüfung

Verfahren der Dichtheitsprüfung und Lecksuche

Befüllen mit Kältemittel, Füllverfahren

Ölstandsprüfung

Abnahmeprotokoll

Kundengespräch

Dokumentation

Luftvolumenstrom, Druckabgleich

Wurfweite

Behaglichkeit


Lernfeld 11:Auswählen und Montieren von Wärmeaustauschern, Drosselorganen und Bauteilen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wählen Drosselorgane, Wärmeaustauscher, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie sonstige Bauteile des Kältemittelkreislaufs entsprechend den Prozessanforderungen aus. Dazu nehmen sie Aufträge entgegen, werten Herstellerunterlagen aus, lesen und erstellen Fließbilder und Montageskizzen, führen Berechnungen durch und planen die Vorgehensweise beim Einbau bzw. Austausch. Sie bewerten die Komponenten hinsichtlich ihrer Eignung unter ökonomischen und ökologischen Aspekten, bauen sie in Kälte- und Klimaanlagen ein und prüfen die Funktion. Dabei beachten sie die Regeln des Schall- und Schwingungsschutzes. Sie planen und installieren Abtauverfahren unter Beachtung energetischer Gesichtspunkte.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Einstellungen vor, dokumentieren diese und erklären dem Kunden die Funktionen und Einstellungen der Bauteile.

Inhalte:

thermostatische und elektronische Expansionsventile, Verteiler

Gleich-, Gegen- und Kreuzstromprinzip

Verdampfer zur Luftkühlung, Abtauverfahren

Verdampfer zur Flüssigkeitskühlung

Verflüssiger, luftgekühlt, wassergekühlt, hybrid

Aufstellung von Komponenten

Rückkühlsysteme

Unterkühler, Überhitzer

Kältemittelsammler

Ventilatoren, Ventilatorkennlinien, Schallschutz

Verdampfungsdruckregelung

Verflüssigungsdruckregelung (kältemittelseitig, kühlmittelseitig)

Fließbilder

Ölabscheider, Flüssigkeitsabscheider, Filtertrockner, Schaugläser, Absperrorgane

Schwingungs- und Pulsationsdämpfer

Komponentenberechnung und -auswahl

Herstellerunterlagen


Lernfeld 12:Auswählen und Montieren von Verdichtern3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Aufträge entgegen, wählen Verdichter gemäß den Anforderungen aus und planen den Einbau. Dazu werten sie Herstellerunterlagen aus, fertigen Skizzen an und führen Berechnungen durch. Sie bestimmen die Kälteleistung und den Leistungsbedarf in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und der Einsatzgrenzen. Sie montieren Verdichter und berücksichtigen dabei Schall- und Schwingungsschutz.

Die Schülerinnen und Schüler planen Verdichterregelungen unter sicherheitstechnischen und energetischen Aspekten, bauen sie ein und überprüfen die Funktion. Sie begründen dem Kunden die Maßnahmen.

Inhalte:

Verdichter, Bauarten, Bauformen

Hubkolbenverdichter, Aufbau und Wirkungsweise

Verdichterleistung

Hubvolumenstrom

Liefergrad

Leistungszahl

Anlaufentlastung

Leistungsregelung

Kriterien der Verdichterauswahl und -montage

Herstellerunterlagen


Lernfeld 13:Auswählen und Anschließen von elektrischen Betriebsmitteln an das Dreiphasenwechselstromnetz3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wählen Motoren unter Beachtung von Anlaufverfahren und Drehzahlsteuerung aus. Sie schließen Motoren, Heizwiderstände und weitere Betriebsmittel unter Beachtung der zulässigen Strangspannung und -leistung an. Dabei berücksichtigen sie die vorhandenen Netzformen. Sie messen die Betriebsgrößen und stellen Einrichtungen für Motor- und Leitungsschutz anforderungsgerecht ein.

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen die Kapazität der Kondensatoren zur Blindleistungskompensation.
Sie wenden Prüfverfahren zur Feststellung von Störungen und elektrischen Fehlern an. Sie beheben diese und dokumentieren Messergebnisse und Maßnahmen. Sie beachten einschlägige Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Personenschutzes und sind sich der Bedeutung von Schutzmaßnahmen für Personen und Betriebssicherheit bewusst.

Inhalte:

Drehstromsystem

Spannungsebenen

Antriebe

Anlaufverfahren

Drehzahlsteuerung

Schutzmaßnahmen

Schutzeinrichtungen

Schutzklassen, Isolationsklassen

Zuleitung und Absicherung

Fehleranalyse, Schnittstellenbestimmung, Fehlereingrenzung

Abnahmeprotokolle


Lernfeld 14:Installieren, Einstellen und Prüfen von elektronischen Steuerungen und Regelungen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler installieren elektronische Komponenten zur Optimierung und Überwachung von Kälte- und Klimaanlagen. Sie wählen Verfahren zur Anlaufstrombegrenzung unter Berücksichtigung kältetechnischer Anlaufentlastungen aus. Sie wählen Verfahren zur Drehzahlsteuerung aus, beachten dabei die Motoreignung sowie die Auswirkungen auf den Kältemittelkreislauf und die Klimaanlage und bauen die Komponenten ein.

Die Schülerinnen und Schüler installieren elektronische Kühlstellenregler und stellen die Parameter ein. Sie überprüfen Sensoren auf Funktion und dokumentieren die Ergebnisse. Sie prüfen den Einsatz von speicherprogrammierbaren Steuerungen und wenden sie an.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten Informationsübertragungssysteme in der Gebäudetechnik, insbesondere hinsichtlich Überwachung, Wirtschaftlichkeit, Nutzerfreundlichkeit und Flexibilität und wenden sie entsprechend an. Sie passen die Funktion von Komponenten und Teilsystemen den Nutzungsbedingungen an.

Inhalte:

Betriebssicherheit

Frequenzumrichter

elektromagnetische Verträglichkeit

Sensoren

elektronische Kühlstellenregler

speicherprogrammierbare Steuerungen

Gebäudeleittechnik

Fehleranalyse

Bussysteme

Fernüberwachung, Ferndiagnose

Nutzereinweisung


Lernfeld 15:Bauen von klimatechnischen Anlagen und Systemen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bauen raumlufttechnische Anlagen. Sie wählen ein RLT-System anhand von Kundenwünschen, Betriebsdaten, Raumanforderungen und Wirtschaftlichkeit. Sie erstellen Fließbilder und planen Brandschutzmaßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Befeuchtungsbedarf und wählen ein Verfahren zur Luftbefeuchtung einschließlich der Regeleinrichtung aus. Sie berücksichtigen Aspekte der Hygiene. Sie bestimmen anhand der Reinheitsanforderungen das Filtersystem, platzieren es, bauen es ein und prüfen die Funktion.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten mit Hilfe des h, x-Diagramms die Luftzustände im Sommer- und Winterbetrieb. Sie bestimmen die Luftführung im Raum. Sie messen Luftgeschwindigkeiten, Drücke, Luftfeuchte, Temperaturen und erstellen entsprechende Profile. Sie erstellen Messprotokolle und bewerten die Ergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden über Ressourcen schonende Klimaanlagen und Möglichkeiten der Energierückgewinnung. Sie planen und bauen diese Anlagen. Sie beurteilen die Gesamtanlage auch unter ökologischen Gesichtspunkten. Sie beachten einschlägige Bestimmungen der Raumlufttechnik.

Inhalte:

RLT-Systeme

Luftzustände, Zustandsänderungen

Luftwechsel, Außenluftrate

Luftführung, Wärme- bzw. Kühllast

Volumenstromregler

Volumenstrommessung

Brandschutz

Schallschutz

Wärmedämmung

Befeuchtungseinrichtungen, Regelung

Filtersysteme

Differenzdruckmessung

energetische Optimierung

Energierückgewinnung

Messprotokolle


Lernfeld 16:Bauen von kältetechnischen Anlagen und Systemen4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Aufträge entgegen und bereiten den Bau einer Kälteanlage vor. Sie wählen dazu Verfahren und Systeme der Kälteerzeugung unter Berücksichtigung von Kühlgutvorgaben, Betriebsbedingungen, Kundenwünschen sowie ökologischen und ökonomischen Aspekten aus. Sie planen die Platzierung der Komponenten anhand von Bauzeichnungen und Fließbildern, bauen Kälteanlagen und nehmen sie in Betrieb. Dazu werten sie Herstellerunterlagen aus, fertigen Skizzen an und führen Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten Funktionszusammenhänge der Komponenten einer Kälteanlage. Sie stellen die Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen ein, messen und protokollieren Betriebskenndaten.

Die Schülerinnen und Schüler übergeben die Anlage an den Kunden, demonstrieren die Funktion und weisen ihn unter Berücksichtigung von Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in die Bedienung der Anlage ein. Dabei weisen sie die Kunden auf vorgeschriebene, wiederkehrende sowie vorsorgliche Überprüfungen hin und informieren sie über Verhaltensregeln bei Undichtigkeiten. Sie beraten Kunden über Ressourcen schonende Kälteanlagen und Wärmepumpen anhand von Berechnungen, planen und bauen diese. Sie beachten einschlägige Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.

Inhalte:

Platzierung von Komponenten

RI-Fließbilder

direkte und indirekte Kühlung

Eisspeicher

Verbundkälteanlagen

mehrstufige Anlagen

Kaskadenschaltung

Kälteanwendungen

Kühlgutlagerung

Abnahmeprüfung

Messprotokolle

Ressourcen schonende Anlagen

Wärmerückgewinnung

Wärmepumpe

energetische Bewertung und Optimierung, Jahresnutzungszahl

ökologische Bewertung

Nutzereinweisung

Energieberatung


Lernfeld 17:Instandhalten und Entsorgen von kälte- und klimatechnischen Anlagen4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler halten Kälte- und Klimaanlagen instand, messen und bewerten Betriebskenngrößen und prüfen die Funktion. Sie erstellen Wartungspläne und führen Wartungen an Kälte- und Klimaanlagen durch.

Sie entwickeln Strategien zur systematischen Fehlersuche und -bestimmung und wenden diese an. Aus den Fehlerursachen und der Fehlerhäufigkeit ermitteln sie Schwachstellen, analysieren, bewerten und beheben diese. Sie beraten den Kunden bezüglich möglicher Maßnahmen zur Verbesserung.

Die Schülerinnen und Schüler planen Reparaturmaßnahmen, bestellen erforderliche Teile und Betriebsstoffe und stellen die Funktion der Kälte- und Klimaanlage wieder her.

Die Schülerinnen und Schüler demontieren Kälte- und Klimaanlagen gemäß Kundenaufträgen. Sie entsorgen Bauteile, Baugruppen, Kältemittel, Kälteträger, Kältemaschinenöle, elektrische Betriebsmittel und Dämmstoffe verantwortungsbewusst und fachgerecht.

Inhalte:

Wartungspläne

Messung von Betriebsgrößen

Funktionsprüfung

systematische Fehlersuche und -bestimmung

Entsorgung von Kältemitteln

Demontieren einer Kälte- und Klimaanlage

Umgang mit Kunden

fachtechnische Beratung


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