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KfzServAusbV - Kfz-Service-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2451 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-22-1-89



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugservicemechanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin wird staatlich anerkannt

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, "Kraftfahrzeugtechniker" der Anlage A der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
  6. Qualitätsmanagement,
  7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,
  8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,
  9. Messen und Prüfen an Systemen, Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
  10. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen,
  11. Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden,
  12. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion prüfen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräteauswahlen, Messungen durchführen, Schaltplane und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,
    2. Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie
    3. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergrunde aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

    kann;

  2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenauftragen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
  3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
    Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:
    1. Bordnetzsystem,
    2. Beleuchtungssystem,
    3. Ladestromsystem oder
    4. Startsystem;
  4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
    Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation;
  5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
    Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;
  6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
  7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhange der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 90 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen die Leistungen nicht mit "ungenügend" bewertet worden sein.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur KraftfahrzeugservicemechanikerinAnlage
(zu § 3)

Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungs- berufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Nummer 1)
  1. Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  2. gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  3. Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  4. wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  5. wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Nummer 2)
  1. Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  2. Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  3. Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  4. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3 Nummer 3)
  1. Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
    Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
    erste Maßnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  1. mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  2. für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
3 Nummer 5)
  1. Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen
  2. Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
  3. Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
  4. Zeitbedarf ermitteln
  5. Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
  6. Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*
6Qualitätsmanagement
3 Nummer 6)
  1. Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
  2. Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren
  3. Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4*
7Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen
3 Nummer 7)
  1. Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
  2. Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
  3. Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
  4. Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
3*
8Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen
3 Nummer 8)
  1. werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahrzeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums durchführen
  2. Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstellerangaben ausführen
  3. werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebseinrichtungen durchführen
4*
9Messen und Prüfen an Systemen
3 Nummer 9)
  1. Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen
  2. elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
  3. elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlusse auf mechanische Schäden sichtprüfen
  4. Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
  5. Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
  6. Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
  7. Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
  8. physikalische Größen, insbesondere Drücke und
    Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
5*
10Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen
3 Nummer 10)
  1. Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden
  2. Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
    abstellen, anheben, abstützen und sichern
  3. Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren
  4. mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren
  5. hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlusse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
  6. Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
  7. Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
9*
11Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen
3 Nummer 11)
  1. Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen
  2. demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
  3. Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern
  4. Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
  5. Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
  6. Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
  7. Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
  8. Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken
  9. Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
  10. elektrische Verbindungen und Anschlusse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
14*
12Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden
3 Nummer 12)
  1. Bedeutung der Information, Kommunikation und
    Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen
  2. betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
    von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
  3. Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
    Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden
  4. Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
  5. Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
  6. Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
  7. Zeichnungen anwenden
  8. Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden
  9. Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
  10. Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten
  11. Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
  12. Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
    entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
  13. Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten
  14. Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
9*

Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungs- berufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
3 Nummer 5)
  1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten
  2. Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
  3. Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
  4. Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
  5. Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren
  6. Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
5*
2Qualitätsmanagement
3 Nummer 6)
  1. Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten
  2. Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten
  3. Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden
  4. zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3*
3Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen
3 Nummer 7)
  1. Menufunktionen erkennen, anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
  2. mechanische Notfunktionen anwenden
  3. erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
  4. Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattungen codieren und in Betrieb nehmen
  5. Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
  6. Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integration in die vorhandenen Systeme vornehmen; Änderungen dokumentieren
6*
4Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen
3 Nummer 8)
  1. Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneuern
  2. Fahrzeuge optisch aufbereiten
  3. Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
  4. Reifen prüfen und wechseln
4*
5Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen
3 Nummer 10)
  1. Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstellerangaben anwenden
  2. Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
  3. Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
  4. Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durchführen
  5. Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten
  6. Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten
  7. Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren
  8. Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
14*
6Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen
3 Nummer 11)
  1. Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen
  2. Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren
  3. Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen
  4. Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
  5. elektrische, elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen
10*
7Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden
3 Nummer 12)
  1. Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
  2. technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren
  3. Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zulassung im Straßenverkehr, beachten
  4. elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden
  5. mit Kunden situationsgerecht umgehen
  6. Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen
  7. Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen
  8. Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen
6*
8Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen
3 Nummer 13)
  1. Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
  2. Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen eingrenzen und bestimmen
  3. Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung der Abgase interpretieren
  4. Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
4*
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


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