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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Vom 14. Februar 2011
(BGBl. I. Nr. 7 vom 25.11.2011 S. 255)
Gl.-Nr.: 806-22-1-63



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
  2. Zuschneiden und Stanzen,
  3. Ausführen von Vorrichtarbeiten,
  4. Fügen von Einzelteilen,
  5. Ausführen von Zier- und Spezialnähten,
  6. Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,
  7. Herstellen und Anbringen von Zubehör;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. Betriebliche und technische Information und Kommunikation,
  7. Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden und Fertigungsverfahren auswählen,
    2. Lederarten zuordnen und einsetzen,
    3. Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,
    4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und einsetzen,
    5. Teile kontrollieren und zuordnen,
    6. Teile vorrichten,
    7. Futterteile zusammenfügen sowie
    8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

    kann;

  2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Fertigung,
  2. Produktionstechnik und Qualitätssicherung,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsschritte festlegen,
    2. Teile zuschneiden oder stanzen,
    3. Teile vorrichten,
    4. Teile zusammenfügen,
    5. Zier- und Spezialnähte herstellen,
    6. Zubehör herstellen und anbringen,
    7. Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren,
    8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen sowie
    9. fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsstücks begründen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs;
  3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen, Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen,
    2. Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erklären,
    3. Störungen an Maschinen erkennen und beseitigen,
    4. Materialbedarf berechnen,
    5. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie
    6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit durchführen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Fertigung 60 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung 30 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7 Anrechnungsregelung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verordnung führt bei einer Berufsausbildung

  1. zum Schußfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwei Jahre,
  2. zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.


*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen

b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen

c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit

d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern

4 
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen 2
2Zuschneiden und Stanzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen

b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen

c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren

4 
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen

e) Zuschnitte markieren und kontrollieren

 5
3Ausführen von Vorrichtarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Teile stempeln

b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen

c) Teile spalten und schärfen

d) Teile kaschieren

e) Kanten färben und einschlagen

f) Teile prägen und perforieren

10 
4Fügen von Einzelteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Teile zuordnen

b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählen

c) Grifftechniken anwenden

d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zacknähte, zusammennähen

e) Futterteile zusammenkleben

12 
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführungen verbinden

g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der
Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen

 11
5Ausführen von Zier- und Spezialnähten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen

b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählen

c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder- nähte, nähen

d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen

 11
6Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden

b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter herstellen

c) Außen- und Futterteile verkleben

d) Versteifungen einarbeiten

e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwaren, prüfen

 11
7Herstellen und Anbringen von Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen

b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen

6 
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellen

d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie- ten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten

e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen

 6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten,

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

12
123

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen

b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und der Auftragsunterlagen festlegen

c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen

d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden

3
 
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen 2
6Betriebliche und technische Information und Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen
und Fachliteratur, beschaffen und nutzen

b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten

c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme
nutzen

d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Besonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstellen

4 
7Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzen

b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten,
Verschleißteile austauschen

c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen

5 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden

b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale
feststellen

c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfen

d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten beachten

4 
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen

f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

 2


Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Lederverarbeitung

Vom 26. November 2010
(BAnz Nr. 132a vom 01.09.2011)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen 'zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) abgestimmt.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Fachkräfte für Lederverarbeitung arbeiten in Betrieben der Schuh- und Lederwarenwirtschaft, insbesondere zur Herstellung von Schuhoberteilen, Taschen, Kleinlederwaren, Polster- und Autositzbezügen, zur Muster- und Serienfertigung.

Die Lernfelder orientieren sich an betrieblichen Handlungsfeldern und sind exemplarisch. Ausgangspunkt für das berufsschulische Lernen sind die konkreten Berufs- und industriespezifischen Handlungen. In den Zielen aller Lernfelder werden Handlungen beschrieben, die von den Lernenden im Sinne vollständiger Arbeits- und Herstellungsprozesse als tatsächliche und konkrete berufsspezifische Arbeitshandlungen selbst geplant, durchgeführt und bewertet werden sollen.

Die in den Zielen genannten Arbeitsprozesse sollen von den Lernenden als vollständige Handlungen möglichst im Team durchgeführt werden.

Durch die qualitätsorientierten Produktionsprozesse begreifen sich die betrieblichen Mitarbeiter selbst als interne Kunden aller miteinander kooperierenden Abteilungen eines Betriebes. Diese interne Kundenorientierung stellt insbesondere die Mitarbeiter in den Betrieben vor neue Herausforderungen. Den Lernenden sind Aspekte und Elemente der Kommunikation, Kundenorientierung und Qualitätssicherung zu vermitteln. Sie sollen in den Lernfeldern gleichermaßen Berücksichtigung finden, werden jedoch nur noch dann ausdrücklich erwähnt, wenn neben ihrer generellen Beachtung spezielle Aspekte des beruflichen Handlungsfeldes berücksichtigt werden müssen.

Die Lernfelder sind methodischdidaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Ziele beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang der zu vermittelnden Kompetenzen dar. Inhalte sind nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert bzw. eingeschränkt werden sollen. Die Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -auswertung erfolgt integrativ über alle verfügbaren Medien.

Praxis- und berufsbezogene Lernsituationen nehmen eine zentrale Stellung in der Unterrichtsgestaltung ein. Bei der Gestaltung dieser Situationen sollte die Möglichkeit einer Lernortkooperation genutzt werden.

Eine gemeinsame Beschulung der beiden Ausbildungsberufe Fachkraft für Lederverarbeitung und Schuhfertiger/ Schuhfertigerin ist möglich.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Lederverarbeitung

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr
1Zuschneiden von Leder80
2Zuschneiden von Textilien80
3Vorrichten von Einzelteilen60
4Fügen von Innenteilen60
5Ausführen von Zier- und Spezialnähten80
6Fügen von Außenteilen80
7Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen40
8Herstellen und Anbringen von Zubehör80
Summen: insgesamt 560 Stunden280280


Lernfeld 1:Zuschneiden von Leder

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler schneiden unter Beachtung der Zuschneideregeln Leder zu.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Leder und wählen diese nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen aus.

Sie kontrollieren angeliefertes Leder, sortieren und lagern dieses fachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler berechnen Lederflächen und -kosten. Sie dokumentieren Einzelteile zeichnerisch und führen Flächenbedarfsberechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf für das Zuschneiden von Leder. Sie kontrollieren Häute sowie Felle und markieren darauf die Lederfehler.

Sie informieren sich über die Handhabung der erforderlichen Werkzeuge und Maschinen und beachten die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz.

Die Schülerinnen und Schüler legen Leder unter Beachtung der Zuschneideregeln aus und trennen sie unter Anwendung verschiedener Techniken wie Handzuschneiden, Stanzen oder computergesteuertem Zuschneiden.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Zuschnitte auf Einhaltung der Qualitätsanforderungen und dokumentieren die Ergebnisse.

Inhalte:

Tierarten, Herkunft, Aufbau der Haut

Lederarten, Gerbarten, Färbung, Zurichtung

Quadratfußberechnungen, Parallelogrammsystem

Stanz- und Schneidmaschinen, Stanzmesser und Zusatzteile Qualitäts-, Dehnungs-, Paarigkeitsregel


Lernfeld 2:Zuschneiden von Textilien

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler schneiden Textilien zu.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Textilien und wählen diese nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen aus.

Die Schülerinnen und Schüler untersuchen die Grundbindungsarten von Geweben und stellen sie zeichnerisch dar.

Die Schülerinnen und Schüler berechnen Längen- und Flächengewicht von Textilien, Textilflächen und -kosten und führen Flächenbedarfsberechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf für das Zuschneiden von Textilien.

Sie informieren sich über die Handhabung der erforderlichen Werkzeuge und Maschinen und beachten die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz.

Sie legen Textilien unter Beachtung der Dehnungsverhältnisse aus und trennen sie unter Anwendung verschiedener Techniken wie Handzuschneiden, Stanzen oder computergesteuertem Zuschneiden.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Zuschnitte auf Einhaltung der Qualitätsanforderungen und dokumentieren die Ergebnisse.

Inhalte:

Faserrohstoffe

Gewebe, Wirkwaren, Faserverbundstoffe Klimamembranen, Kunstlederarten Klebstoffbeschichtungen

Veredlung

SZ-Einheiten

Stanz- und Schneidmaschinen

Stanzmesser und Zusatzteile


Lernfeld 3:Vorrichten von Einzelteilen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler richten Einzelteile vor.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die physikalischen Grundvorgänge des Klebens. Unter Berücksichtigung von Material, Klebstoffarten und der Anforderungen an die Klebverbindung planen die Schülerinnen und Schüler Vorbehandlungsarbeiten, Zwischen- und Endprozesse der Klebverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler planen und spezifizieren die verschiedenen Vorarbeiten, die notwendig sind, um die Einzelteile für ein Halbfertigprodukt zusammenfügen zu können. Sie berücksichtigen dabei die Maßangaben und Qualitätsgesichtspunkte.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit dem Bau und der Funktion der entsprechenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen vertraut und beachten beim Umgang die Sicherheitsvorkehrungen.

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Kanten, Flächen und verstärken Einzelteile.

Sie beachten insbesondere Vorschriften des Brand- und Gesundheitsschutzes sowie den Umweltschutz.

Inhalte:

Adhäsion, Kohäsion

Lösungsmittel

Stempeln, Vorzeichnen

Schärfen, Buggen bzw. Einschlagen, Perforieren, Färben Spalten, Egalisieren, Prägen, Perforieren

Kaschieren, Verstärkungsbänder

Ablüftanlagen, Brandschutzeinrichtungen

Lagern von Klebstoffen und Lösungsmitteln


Lernfeld 4:Fügen von Innenteilen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fügen Innenteile mit verschiedenen Techniken.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Garnen und Zwirnen und wählen diese in Abhängigkeit von Nähgut und Nadel aus. Sie berechnen die Garn- und Zwirnfeinheiten.

Die Schülerinnen und Schüler erproben Nahtbilder mit verschiedenen Nadeltypen und dokumentieren dies zeichnerisch.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf für das Fügen von Innenteilen mit unterschiedlichen Arbeitstechniken. Sie legen Qualitätsanforderungen und Maschineneinstellungen fest.

Sie informieren sich über die Handhabung der erforderlichen Werkzeuge und Maschinen und beachten die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz. Sie nehmen die notwendigen Einstellungen an den Maschinen vor und überprüfen diese.

Sie fügen exemplarisch Innenteile mit unterschiedlichen Arbeitstechniken.

Sie kontrollieren die Verbindungen auf Sauberkeit und Haltbarkeit und bewerten diese nach den festgelegten Qualitätsanforderungen.

Inhalte:

Nadelsysteme, Nadelstärken und -spitzen

Nähen, Kleben, Schweißen


Lernfeld 5:Ausführen von Zier- und Spezialnähten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen Zier- und Spezialnähte aus.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz verschiedener Ziernähte und wählen die dazugehörigen Maschinen aus.

Sie wählen unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes produktspezifische Spezialnähte aus und dokumentieren deren Aufbau und Anwendung.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von Spezialmaschinen und Nähautomaten sowie deren Steuerungsabläufe. Sie wählen Zusatzgeräte und Spezialeinrichtungen für die besonderen Nahtausführungen aus.

Sie führen exemplarisch Zier- und Spezialnähte mit unterschiedlichen Arbeitstechniken aus. Sie kontrollieren die Nähte auf Sauberkeit, Nahtführung und Haltbarkeit und bewerten diese,

Inhalte:

Wulst- und Einfassnähte

Paspel- oder Kedernähte


Lernfeld 6:Fügen von Außenteilen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nähen Außenteile zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau und die Wirkungsweise von Nähmaschinen sowie deren Steuerungen. Sie stellen die Bauformen und Bewegungsübertragungen von Nähmaschinen schematisch dar.

Sie wählen unter Berücksichtigung der Nahtbeanspruchung verschiedene Stichtypen für Haltenähte aus und dokumentieren die Stichbildung.

Die Schülerinnen und Schüler berechnen den Fadenbedarf in Abhängigkeit von Stichtyp, Stichlänge und Materialstärke.

Sie nähen exemplarisch Außenteile mit unterschiedlichen Stichtypen zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und bewerten die Nähte auf Sauberkeit, Nahtführung und Haltbarkeit. Sie erkennen mögliche Ursachen von Stichbildungsstörungen und beheben diese.

Sie reinigen, pflegen und warten die Nähmaschinen und veranlassen gegebenenfalls die Instandsetzung.

Inhalte:

Doppelsteppstich, Doppelkettenstich, Einfacher Kettenstich, Überwendlich-Kettenstich

Handnähte


Lernfeld 7:Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fügen Außen- und Futterteile zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler planen Arbeitsabläufe zur Verbindung von Außen- und Futterteilen. Sie unterscheiden die Einarbeitung verschiedener Futterausführungen. Sie wählen Versteifungsmaterialien entsprechend dem Verwendungszweck aus.

Sie planen die notwendigen Arbeitsabläufe und bestimmen die dazu benötigten Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Apparate.

Die Schülerinnen und Schüler stellen Kriterien zur Prüfung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse zusammen.

Sie erproben verschiedene Futterausführungen und dokumentieren die erforderlichen Arbeitsschritte und -techniken der Einarbeitung.

Sie kontrollieren und bewerten die Ausführung nach den festgelegten Kriterien und beseitigen eventuelle Qualitätsmängel.

Inhalte:

Futter (eingehängt, durchgesteppt, eingeklebt, gestürzt)


Lernfeld 8:Herstellen und Anbringen von Zubehör2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Zubehör her und bringen dies am Produkt an.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten und fertigen Zubehörteile nach eigenen Vorstellungen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen.

In Skizzen realisieren sie zur Veranschaulichung das Zubehörteil in Form und Farbe und präsentieren verschiedene Variationsmöglichkeiten. Entsprechend einer Auswahlvariante wählen sie Werk- und Hilfsstoffe aus und ermitteln im Team die notwendigen Arbeitsschritte zur Herstellung.

Sie fertigen Schablonen an und prüfen diese auf Passgenauigkeit. Sie überschlagen den Zeitaufwand und berechnen die Lohnkosten. Die Schülerinnen und Schüler stellen das ausgewählte Zubehörteil her.

Sie bringen sowohl schmückende als auch funktionelle Zubehörteile an Produkte an.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Arbeitsergebnisse insbesondere auf Gestaltung, Funktion und Haltbarkeit im Team und dokumentieren diese.

Inhalte:

Freihandentwürfe

technische Zeichnungen von schmückendem Zubehör Gestaltungskriterien und -elemente

Farbgebung

schmückendes Zubehör (Quasten, Schleifen)

funktionelles Zubehör (Riemen, Schlaufen, Bügel, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Reißverschlüsse, Nieten, Verschlüsse)


ENDE


UWS Umweltmanagement GmbH