Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe
Frame öffnen

MechatronikerAusbV - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Vom 21. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2011 S. 1516, ber. S.1888; 07.06.2018 S. 818 18; 28.06.2018 S. 1057 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-22-1-74



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 18

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
  6. Betriebliche und technische Kommunikation,
  7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
  8. Qualitätsmanagement,
  9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
  10. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
  11. Fügen,
  12. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
  13. Messen und Prüfen elektrischer Größen,
  14. Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
  15. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
  16. Programmieren mechatronischer Systeme,
  17. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
  18. Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,
  19. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
  20. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
  21. Instandhalten mechatronischer Systeme.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung 18

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung 18

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich "Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem".

(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

  1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,
  2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
  3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
  4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,
  5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung 18

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,
  2. Arbeitsplanung,
  3. Funktionsanalyse sowie
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
    1. Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
    2. Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
    3. Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,
    4. Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;
  3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag"
    1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
    2. in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich "Arbeitsplanung" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
    1. Problemanalysen durchzuführen,
    2. die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,
    3. Installations- und Montagepläne anzupassen,
    4. die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;
  2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;
  3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich "Funktionsanalyse" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
    1. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
    2. Schaltungsunterlagen auszuwerten,
    3. Programme zu interpretieren und zu ändern,
    4. funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,
    5. Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
    6. Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
    7. Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
  2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;
  3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
  2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem40 Prozent,
2. Arbeitsauftrag30 Prozent,
3. Arbeitsplanung12 Prozent,
4. Funktionsanalyse12 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde6 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens "ausreichend",
  3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche "Arbeitsplanung", "Funktionsanalyse" und "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 9 Zusatzqualifikationen 18

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

  1. Digitale Vernetzung,
  2. Programmierung,
  3. IT-Sicherheit und
  4. Additive Fertigungsverfahren.

§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen 18

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt 18

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung 18

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,
  2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie
  3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.

§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung 18

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
  2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie
  3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.

§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit 18

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
  2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
  3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren 18

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
  2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
  3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation 18

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

§ 17 Bestandsschutz 18

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.

§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse 18

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 18

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur MechatronikerinAnlage 1 18
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123 und 4
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Während der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
3 Absatz 2 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g) digitale Lernmedien nutzen

h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

6Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden

b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden

c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen

d) Protokolle und Berichte anfertigen

4*
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden

f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden

g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden

h) Skizzen und Stücklisten anfertigen

3*
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren

j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden

k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren

3*
l) Präsentationstechniken anwenden

m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen

n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen

o) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

3*
7Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
3 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen

b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen

c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen

d) Arbeitsplatz planen und einrichten

e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen

f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten

5*
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten

h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren

i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren

j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

3*
8Qualitätsmanagement
3 Absatz 2 Nummer 8)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere

a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden

b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

5*
9Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
3 Absatz 2 Nummer 9)
a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben

b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen

c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen

d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren

e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen

f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen

3*
10Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen
3 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen

b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten

c) Bohrungen herstellen und reiben

d) Innen- und Außengewinde herstellen

e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten

f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten

g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren

h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten

11
11Fügen
3 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern

b) Bauteile verstiften

c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen

d) Bleche, Rohre und Profile schweißen

6
12Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten
3 Absatz 2 Nummer 12)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen

d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen

e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden

8
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten

g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

5
13Messen und Prüfen elektrischer Größen
3 Absatz 2 Nummer 13)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen

b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen

c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten

d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen

e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen

f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen

8
14Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten
3 Absatz 2 Nummer 14)
a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen

b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver- binden

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen

3
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen

4
f) Versionswechsel von Software durchführen

g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren

4
15Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
3 Absatz 2 Nummer 15)
a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen

c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen

4
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren

e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen

f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen

g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren

h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen

9
16Programmieren mechatronischer Systeme
3 Absatz 2 Nummer 16)
a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen

b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test- programme erstellen und anwenden

c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen

4
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben4
17Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
3 Absatz 2 Nummer 17)
a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen

b) Vormontagen durchführen

c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen

d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen

e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen

6
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren

h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen

i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten

j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten

k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden

l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen

14
18Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern
3 Absatz 2 Nummer 18)
a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen

6
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen

f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern

g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen

i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen

12
19Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
3 Absatz 2 Nummer 19)
a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen

b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen

c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen

d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren

4
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen

f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen

g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen

h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen

i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen

j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten

k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren

12
20Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
3 Absatz 2 Nummer 20)
a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen

b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen

c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen

2
21Instandhalten mechatronischer Systeme
3 Absatz 2 Nummer 21)
a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren

b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen

c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen

e) Softwarefehler beheben

f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

g) mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen

h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen

i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen

13
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

.

Ausbildungsrahmenplan für die ZusatzqualifikationenAnlage 2 18
(zu § 10)

Abschnitt A
Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren

b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren

c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellen

d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren

e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen

8
2Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemena) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten

b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachten

c) Zugangsberechtigungen einrichten

d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, berücksichtigen

e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren

3Betreiben von vernetzten Systemena) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten

b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten

c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen

d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen

Abschnitt B
Zusatzqualifikation Programmierung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysieren

b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren

c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen

8
2Anpassen von Softwaremodulena) Softwaremodule anpassen und dokumentieren

b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren

3Testen von Softwaremodulen im Systema) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generieren

b) technische Umgebungsbedingungen simulieren

c) Softwaremodule testen

d) Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testen

e) Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen

f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren

g) Änderungsdokumentation erstellen

Abschnitt C
Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmena) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren

b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten

c) Gefährdungen und Risiken beurteilen

d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen

8
2Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmena) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren

b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren

c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen

3Überwachen der Sicherheitsmaßnahmena) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen

b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen

c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten

d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden

Abschnitt D
Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilena) Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen

b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln

c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

8
2Vorbereiten von additiver Fertigunga) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen

c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

d) Maschine zur Herstellung einrichten

3Additives Fertigen von Produktena) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewerten

b) Prozessparameter anpassen und optimieren

c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren

e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern

f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufsschule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger Nr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen