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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Vom 9. April 2010
(BGBl Nr. 16 vom 16.04.2010 S. 421)
Gl.-Nr.: 806-22-1-57



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

A b s c h n i t t A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
  2. Qualitätssicherungssysteme anwenden,
  3. Hygienemaßnahmen anwenden,
  4. Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,
  5. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
  6. Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,
  7. Verpacken von Produkten,
  8. Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

A b s c h n i t t B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Milchbehandlung und
  2. Produktionsabläufe

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Standardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produktspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumentationen führen und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygienesicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
  2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:
    1. Herstellen von Konsummilch,
    2. Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,
    3. Herstellen von Butter,
    4. Herstellen von Käse;
  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insgesamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Produktherstellung,
  2. Milchtechnologie,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür
    1. Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,
    2. Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,
    3. Rezepturen umsetzen,
    4. produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,
    5. Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,
    6. Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,
    7. Qualitätssicherungssysteme anwenden

    und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen kann;

  2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:
    1. Herstellen von Konsummilch,
    2. Herstellen von Milcherzeugnissen,
    3. Herstellen von Butter,
    4. Herstellen von Käse;

    bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen;

  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,
    2. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,
    3. Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,
    4. Qualitätssicherungssysteme erläutern,
    5. Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,
    6. Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläutern

und dabei die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;

  1. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  2. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Produktherstellung60 Prozent,
2.Prüfungsbereich Milchtechnologie30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich "Produktherstellung" mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend",
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr
.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
123

4

1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-
schritte festlegen
8 
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

c) Konflikte im Team lösen

 8
2Qualitätssicherungssysteme anwenden

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2 
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

c) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen

 8
3Hygienemaßnahmen anwenden

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachten

b) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und
warten

c) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren

d) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen

10 
  e) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen
 4
4Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen

b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen,
standardisieren, kühlen und lagern

c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch,
Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen

25 
d) produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzen

e) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset- zen

 23
5Steuern und Regeln von Produktionsprozessen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a) Fließschemata lesen und anwenden

b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

15 
c) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüsten

d) Prozessleittechnik bedienen

e) Versorgungsanlagen überwachen

f) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

 21
6Annehmen, Lagern und Ab- geben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollieren

b) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver- packungsmaterialien zuordnen und lagern

c) Lagerbestand kontrollieren und pflegen

4 
d) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen 4
7Verpacken von Produkten

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

  1. Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen

b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen

c) Fertigpackungen prüfen und beurteilen

10 
d) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen 8
8Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

  1. Informationen beschaffen, auswerten und einordnen

b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden

c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten

4 
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen 2

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Milchtechnologe/Milchtechnologin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Februar 2010)

Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht

durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene; die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin vom 9. April 2010 (BGBl. I S. 421) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Juli 1991) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Milchtechnologen/Milchtechnologinnen arbeiten als Fachkräfte in milchverarbeitenden Betrieben und in Betrieben der Lebensmittelindustrie, zum Beispiel der Feinkost-, Getränke- oder Süßwarenherstellung, sowie weiteren verfahrenstechnischen Industriezweigen. Sie stellen aus der angelieferten Milch und verschiedenen Zutaten unter Berücksichtigung lebensmittelrechtlicher Vorschriften und produktspezifischer Rezepturen Milch und Milchprodukte her. Hierbei berücksichtigen sie die Veränderung der Milchinhaltsstoffe durch physikalische und chemische Behandlungsverfahren sowie die besondere Empfindlichkeit der Milch und Milchprodukte im Hinblick auf den mikrobiellen Verderb.

Die berufliche Tätigkeit erfordert technische und technologische Kenntnisse. Darüber hinaus müssen Milchtechnologen/Milchtechnologinnen über Persönlichkeitsmerkmale wie Belastbarkeit aufgrund des Schichtdienstes, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit und Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit im Rahmen des jeweiligen Arbeitsauftrages verfügen. Das setzt neben einer entsprechenden Fachkompetenz auch eine ausgeprägte Sozial- und Methodenkompetenz voraus.

Die Gestaltung der Lemfelder orientiert sich an den Arbeits- und Produktionsprozessen in der betrieblichen Realität. Sie sind didaktischmethodisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Bei der zeitlichen Reihenfolge der Lernfelder werden auch herkömmliche pädagogische Grundsätze wie "vom Bekannten zum Unbekannten" oder "vom Einfachen zum Komplexen" berücksichtigt. Die Zielformulierungen beschreiben, ergänzt durch die sie konkretisierenden Inhalte, die Mindestanforderungen der zur vermittelnden Kompetenzen und den Qualifikationsstand am Ende der Berufsausbildung. Bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen ist von diesen Zielformulierungen auszugehen.

Die Kompetenzen in den Bereichen Hygiene, Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sind durchgängige Ziele aller Lernfelder. Die Vermittlung mathematischer und naturwissenschaftlicher Grundkenntnisse und der Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Präsentation der Ergebnisse erfolgt integrativ bei den entsprechenden Inhalten der Lernfelder.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Milchtechnologe/Milchtechnologin

Nr. 

Lemfelder

Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
  1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Den Ausbildungsbetrieb präsentieren60  
2Qualität der Milch beurteilen und Milch annehmen60  
3Anlieferungsmilch bearbeiten80  
4Konsummilch und Milchmischgetränke herstellen80  
5Gesäuerte Milcherzeugnisse herstellen 80 
6Butter und Mischfetterzeugnisse herstellen 80 
7Flüssige und feste Dauermilcherzeugnisse herstellen 60 
8Versorgungsanlagen überwachen 60 
9Frisch- und Sauermilchkäse herstellen  60
10Labkäse und Erzeugnisse aus Käse herstellen  100
11Molke und deren Inhaltsstoffe verarbeiten  60
12Qualität von Milchprodukten sichern  60
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280
Lernfeld 1:Den Ausbildungsbetrieb präsentieren

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren den Aufbau und die Organisation des Ausbildungsbetriebes.

Sie stellen die Beziehungen des Ausbildungsbetriebes zu Kunden, Lieferanten und Mitbewerbern dar. Sie wenden Informations- und Kommunikationstechniken an.

Die Schülerinnen und Schüler erkunden Rechtsform, Aufbau und Produktsortiment des eigenen Unternehmens. Sie vergleichen ihren Ausbildungsbetrieb mit anderen Betrieben der Branche und arbeiten Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus. Sie informieren sich über wesentliche Bestimmungen des geltenden Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts und die berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

Sie recherchieren Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in ihrem Beruf.

Vor dem Hintergrund des anzusprechenden Personenkreises wählen die Schülerinnen und Schüler die geeigneten Medien und die zu vermittelnden Inhalte aus. Sie erstellen eine Termin-, Ablauf- und Materialplanung für ihre Präsentation.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten ihre Präsentation adressatengerecht. Sie stellen das eigene Unternehmen dar.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse und reflektieren Arbeitsplanung und Vorgehen

Inhalte:

Unternehmensziele

Mitarbeiterqualifikation

Ausbildungsvertrag

Arbeits- und Tarifverträge

Gesetze und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Sozialversicherungen


Lernfeld 2:Qualität der Milch beurteilen und Milch annehmen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Qualität der Milch und nehmen sie an.

Sie verschaffen sich einen Überblick über die Anforderungen an die Zusammensetzung und die mikrobiologische Beschaffenheit der Anlieferungsmilch. Sie informieren sich über Untersuchungsmethoden zur Qualitätsbeurteilung. Dabei berücksichtigen Sie den Einfluss der Lagerbedingungen auf die Qualität der Milch.

Sie erstellen eine Ablaufplanung für die im Rahmen der Annahme und Qualitätsprüfung vorzunehmenden Tätigkeiten.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden anhand von Qualitätsparametern über die Verwendbark& der Milch. Sie pumpen die freigegebene Milch in den entsprechend ausgewählten Tank. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren, bewerten und dokumentieren die Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

Milchinhaltsstoffe und Fremdbestandteile

einschlägige rechtliche Grundlagen

Eingangskontrolluntersuchungen

Keimzahl,

Zellzahl

Fördertechnik

milchwirtschaftliche Berechnungen (Dichte, Fett- und Eiweißeinheiten)

Lernfeld 3:Anlieferungsmilch bearbeiten

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Anlieferungsmilch für die Herstellung der unterschiedlichen Milchprodukte im Betrieb vor.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit Fließschemata vertraut und informieren sich über die Anlagen- und Prozessleittechnik. Sie erkunden rechtliche Anforderungen. Unter Berücksichtigung der weiteren Verwendung der Milch planen sie deren Bearbeitung.

Die Schülerinnen und Schüler stellen die technischen Anlagen ein und bedienen sie. Sie reinigen und desinfizieren die Produktionslinien. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Sie beurteilen die Qualität der bearbeiteten Milch und lassen die Ergebnisse in die weitere Planung und Durchführung der Bearbeitung von Milch einfließen.

Inhalte:

Separieren, Standardisieren, Homogenisieren, Wärmebehandeln, Kühlen

Wärmerückgewinnung

einschlägige EG-Verordnungen und -Richtlinien, nationales Recht

Cleaning in place (CIP), Sterilization in place (SIP)

milchwirtschaftliche Berechnungen (Mischungsrechnen)

Lernfeld 4:Konsummilch und Milchmischgetränke herstellen

1. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Konsummilch und Milchmischgetränke her.

Sie informieren sich über die rechtlichen Grundlagen der Konsummilchherstellung und der Herstellung von Milchmischgetränken. Sie verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Verfahren zur Herstellung von Konsummilch und Milchmischgetränken. Sie sondieren die Auswirkungen der Milchbearbeitung auf die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit der Produkte.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die unterschiedlichen Herstellungsmöglichkeiten von Konsummilch und Milchmischgetränken, wählen geeignete Verfahren aus und begründen ihre Entscheidungen.

Die Schülerinnen und Schüler führen Produktionsverfahren zur Herstellung von Konsummilch und Milchmischgetränken durch. Sie kennzeichnen diese auf der Basis der entsprechenden Rechtsvorschriften und wählen geeignete Verpackungsmaterialien aus. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Qualität der hergestellten Produkte anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen. Sie dokumentieren und interpretieren ihre Ergebnisse.

Inhalte:

produktrelevante Rechtsvorschriften

Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung

Vollstrom- und Teilstromhomogenisieren

milchwirtschaftliche Berechnungen (Mischungsrechnen)

Lernfeld 5:Gesäuerte Milcherzeugnisse herstellen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen gesäuerte Milcherzeugnisse her.

Sie informieren sich auf der Grundlage des geltenden Rechts über die gesäuerten Milcherzeugnisse. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Säuregerinnung und die verschiedenen Herstellungsverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die unterschiedlichen Herstellungsmöglichkeiten und wählen ein geeignetes Verfahren aus. Sie planen die Arbeitsabläufe für die Herstellung gesäuerter Milcherzeugnisse.

Die Schülerinnen und Schüler wählen produktspezifische Kulturen aus und stellen Betriebskulturen her.

Sie wenden Verfahren zur Herstellung von gesäuerten Milcherzeugnissen an. Sie füllen die Produkte ab und kennzeichnen diese auf der Basis der entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Sie stellen Störungen im Produktionsprozess fest und ergreifen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Ergebnisse und bewerten die Qualität der gesäuerten Milcherzeugnisse anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen.

Inhalte:

produktrelevante Rechtsvorschriften

Zutaten

milchwirtschaftliche Berechnungen (Trockenmasseeinheiten, Standardisieren, Mischungsrechnen)

Lernfeld 6:Butter und Mischfetterzeugnisse herstellen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Butter und Mischfetterzeugnisse her.

Sie verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Herstellungsverfahren und informieren sich über die rechtlichen Anforderungen an Butter und Mischfetterzeugnisse.

Die Schülerinnen und Schüler planen produktspezifische Rahmbehandlungsverfahren und wählen ein Butterungsverfahren aus.

Sie bereiten die Buttereikulturen vor. Sie steuern und regeln den Herstellungsprozess, stellen Störungen bei der Produktion fest und ergreifen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Sie verpacken die Butter. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Ergebnisse und bewerten die Qualität der Butter und Mischfetterzeugnisse anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen.

Inhalte:

einschlägige rechtliche Grundlagen

Fettzusammensetzung und Fettkügelchenaufbau physikalische und biochemische Rahmreifung

milchwirtschaftliche Berechnungen (Rahmausbeute, prozentualer Rahmanfall, Ausbutterungsgrad, Butterausbeute)

Lernfeld 7:Flüssige und feste Dauermilcherzeugnisse herstellen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen flüssige und feste Dauermilcherzeugnisse her.

Sie informieren sich über das Produktsortiment an flüssigen und festen Dauermilcherzeugnissen. Sie verschaffen sich einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die verschiedenen Verfahren zur Konzentrierung und Trocknung von Milch.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die unterschiedlichen Herstellungsmöglichkeiten und wählen ein geeignetes Verfahren aus. Sie planen die Arbeitsabläufe für die Herstellung von flüssigen und festen Dauermilcherzeugnissen.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen die Prozessleittechnik zur Herstellung von Dauermilcherzeugnissen. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Sie dokumentieren ihre Ergebnisse und bewerten die Qualität der Dauermilcherzeugnisse anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen.

Inhalte:

einschlägige Rechtsvorschriften

Kondensmilch, Pulver

Eindampfungs- und Trocknungsanlagen

Abluftreinigung, Wärmerückgewinnung

Brand- und Explosionsschutz

Trockenmasse, Schüttgewicht, Löslichkeit, Instantverhalten

milchwirtschaftliche Berechnungen (Fett- und Trockenmassestandardisierung, Wasserverdampfung)

Lernfeld 8:Versorgungsanlagen überwachen

2. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler überwachen die Versorgungsanlagen und reagieren auf Störfälle.

Sie verschaffen sich einen Überblick über die Erzeugung von Kälte und Dampf unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

Sie informieren sich über die rechtlichen Grundlagen für Wasser und Abwasser. Sie erkundigen sich über die Aufbereitung von Wasser und über die Möglichkeiten zur mechanischen, biologischen und chemischen Reinigung von Abwasser.

Die Schülerinnen und Schüler bedienen und kontrollieren Versorgungsanlagen anhand von vorgegebenen Parametern. Sie dokumentieren die Parameter der Versorgungsanlagen im laufenden Betrieb und im Störfall.

Bei Abweichungen von Sollwerten ergreifen sie Maßnahmen zur Korrektur und bewerten diese im Hinblick auf ihre Wirksamkeit.

Inhalte:

einschlägige Rechtsvorschriften Trinkwasser

Ionenaustauscher

Kesselspeisewasser, Kesselwasser

Abwasserkenngrößen

Kläranlagen

Lernfeld 9:Frisch- und Sauermilchkäse herstellen

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Frisch- und Sauermilchkäse her.

Sie informieren sich über das Produktsortiment und die rechtlichen Anforderungen zur Herstellung von Frisch- und Sauermilchkäse. Sie verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Verfahren.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die unterschiedlichen Herstellungsmöglichkeiten und wählen ein geeignetes Verfahren aus. Sie planen die Prozesslinien für die Herstellung von Frisch- und Sauermilchkäse.

Die Schülerinnen und Schüler wählen produktspezifische Kulturen aus. Sie wenden Produktionsverfahren zur Herstellung von Frisch- und Sauermilchkäse an. Sie führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Ergebnisse und bewerten die Qualität der Produkte anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern.

Inhalte:

einschlägige rechtliche Grundlagen

Separatoren zur Frischkäseherstellung

Ultrafiltration

Zutaten

milchwirtschaftliche Berechnungen (Ausbeuteberechnungen, Trockenmasse- und Fettgehaltsstandardisierung, Fettgehalt in der Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse)


Lernfeld 10:Labkäse und Erzeugnisse aus Käse herstellen

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Labkäse und Erzeugnisse aus Käse her.

Sie informieren sich anhand der rechtlichen Bestimmungen über die einzelnen Käsegruppen und Fettgehaltsstufen sowie über Erzeugnisse aus Käse. Sie verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Produktionsverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler planen Herstellungsabläufe für Labkäse und für Erzeugnisse aus Käse.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Käsereimilch entsprechend der herzustellenden Käsesorte vor. Sie führen den Herstellungsprozess für Labkäse und Erzeugnisse aus Käse durch. Sie übernehmen erforderliche Pflegemaßnahmen während der Käsereifung. Sie stellen die Ursachen der häufigsten Käsefehler fest und ergreifen erforderliche Gegenmaßnahmen. Sie führen produktspezifische Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die hergestellten Produkte anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen.

Inhalte:

einschlägige rechtliche Grundlagen

kontinuierliche und diskontinuierliche Herstellungsverfahren Schmelzkäse und -zubereitungen

milchwirtschaftliche Berechnungen (Fett- und Eiweißstandardisierung, Ausbeuteberechnungen, Fettgehalt in der Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse, Salzbadkonzentration)

Lernfeld 11:Molke und deren Inhaltsstoffe verarbeiten

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verarbeiten Molke und verwerten die einzelnen Inhaltstoffe.

Sie informieren sich über die Inhaltsstoffe der Molke und über die Möglichkeiten der Molkenverarbeitung unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen.

Die Schülerinnen und Schüler planen Produktionsverfahren zur Herstellung von Molkenprodukten. Dabei berücksichtigen sie Kenntnisse zur Membrantechnologie, zur Fraktionierung und zur Trocknung.

Die Schülerinnen und Schüler steuern und kontrollieren Konzentrations- und Trennprozesse zur Herstellung von Erzeugnissen aus Molke. Sie führen produktspezifische Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die hergestellten Produkte anhand analytischer und sensorischer Untersuchungen

Inhalte:

Molkenarten

einschlägige rechtliche Bestimmungen

Separatoren, Dekanter

kontinuierliche und diskontinuierliche Anlagen

Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose

Laktoseherstellung

milchwirtschaftliche Berechnungen (Eiweißgehalt in der Trockenmasse, Flux, Konzentrationsverhältnis)

Lernfeld 12:Qualität von Milchprodukten sichern

3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler sichern die Qualität von Milchprodukten.

Sie informieren sich über das europäische und das deutsche Lebensmittelrecht im Hinblick auf die Milchwirtschaft. Sie verschaffen sich einen Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung in Deutschland.

Die Schülerinnen und Schüler lesen Prüfpläne für ein Produkt und leiten Schritte für die weitere Arbeit ab. Sie machen sich mit der Qualitätssicherung von Roh-, Halbfertig- und Fertigwaren sowie Hilfsstoffen und Zutaten vertraut. Sie erfassen die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation zur Absicherung der Rückverfolgbarkeit.

Die Schülerinnen und Schüler führen die vorgegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durch. Sie machen sich kundig über die Grundlagen zur Produkthaftung und zur Sorgfaltspflicht und wenden diese im Betrieb an.

Sie bewerten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse unter rechtlichen und kundenspezifischen Anforderungen und entscheiden über die Verkehrsfähigkeit.

Inhalte:

einschlägige rechtliche Bestimmungen

Qualitätssicherungssysteme

Grundlagen von statistischen Auswertungsmethoden Füllmengenkontrolle

Zertifizierung

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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