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MPO-F-HwO - Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gemäß § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 der Handwerksordnung
- Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung -
Vom 15. Dezember 2021
(BAnz. AT vom 02.02.2022 S. 5)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 1 S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, und ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.
Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1 Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse (§ 42h Absatz 1 Satz 1 HwO). Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 HwO).
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 42 Absatz 1 HwO), Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 42e Absatz 1 HwO) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Absatz 1 HwO selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 HwO).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, bei sonstigen Fortbildungsprüfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei sonstigen Fortbildungsprüfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 HwO).
(3) Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt haben, für das der Prüfungsausschuss errichtet wurde. Bei sonstigen Fortbildungsprüfungen müssen die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben. Die Arbeitnehmer und Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben. Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke oder sonstige Gewerbe müssen die Beauftragten der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer oder Beauftragten der Arbeitnehmer in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 HwO).
(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 4 HwO).
(5) Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 2 HwO).
(6) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 3 HwO). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Handwerkskammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 HwO).
(9) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 3 HwO). Die Absätze 3 bis 8 gelten für sie entsprechend.
(10) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 8 HwO).
(11) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 9 HwO).
(12) Von den Absätzen 2 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 10 HwO).
§ 2a Prüferdelegationen
(1) Die Handwerkskammer kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 2 Satz 1 HwO).
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 2 Satz 2 HwO). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/ Stellvertreter (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 2 Satz 2 HwO).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7 HwO berufen worden sind (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 2 Satz 3 HwO). Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 9 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 7 Satz 2 HwO).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 11 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Handwerkskammer hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 3 HwO).
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Handwerkskammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Handwerkskammer die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Handwerkskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35 Satz 1 und 2 HwO).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35 Satz 3 bis 5 HwO).
(3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Handwerkskammer. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Handwerkskammer mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Handwerkskammer legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bezirk der Handwerkskammer vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die Handwerkskammer gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Handwerkskammer die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber
(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 42 Absatz 1 HwO), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 42e Absatz 1 HwO) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f Absatz 1 HwO erfüllt.
(4) Sofern Fortbildungsordnungen (§ 42 Absatz 1 HwO), Anpassungsfortbildungen (§ 42e Absatz 1 HwO) oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Absatz 1 HwO Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 42g HwO).
§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 42h Absatz 2 HwO).
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Handwerkskammer zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.
§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 1 HwO).
(2) Über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die Handwerkskammer. Hält sie die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.
§ 11 Prüfungsgebühr
Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Handwerkskammer zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer.
Dritter Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 42 Absatz 1 HwO) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 42e Absatz 1 HwO) erlassen worden ist, regelt die Handwerkskammer die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Absatz 1 HwO.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 42 Absatz 1 HwO), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 42e Absatz 1 HwO) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f Absatz 1 HwO etwas Anderes vorsieht.
§ 13 Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 42 Absatz 1 HwO), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 42e Absatz 1 HwO) oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Absatz 1 HwO (Prüfungsanforderungen).
§ 14 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Handwerkskammer über die Übernahme entschieden hat (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 HwO).
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 42q Absatz 1 Satz 2 HwO). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen.
§ 16 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Handwerkskammer sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) Die Handwerkskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den zu prüfenden Personen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit "ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschrift nach § 23 Absatz 1.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
(3) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 HwO erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 4 HwO).
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 5 HwO).
(5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 4 HwO). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Handwerkskammer. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Handwerkskammer genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach den §§ 42, 42e, 42f HwO insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.
(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Absatz 3 gebildet werden kann.
§ 24 Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Handwerkskammer ein Zeugnis (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 HwO).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 42 Absatz 1 HwO), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 42e Absatz 1 HwO) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f Absatz 1 HwO vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 42h Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 HwO).
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der Handwerkskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 3). Die von der Handwerkskammer vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung § 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Handwerkskammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 28 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am ... gemäß § 38 HwO von ... (zuständige Behörde) genehmigt.
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) |
Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse * ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:
Prüfungsausschuss für den Abschluss ... | Gegebenenfalls regionale Zuständigkeit | Anzahl der Mitglieder
(ohne Stellvertreterinnen/Stellvertreter) |
*) Die hier festgelegte Anzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG oder § 35a Absatz 2 Satz 1 HwO die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen für die aufgelisteten Prüfungsausschüsse übertragen wird.
ENDE |