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Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Vom 7. Juni 2010
(BAnz. Nr. 119a vom 11.08.2010 S. 4; 11.08.2011 S. 1723)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Ausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:
Abschnitt E
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt F
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt G
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Kundenwünsche berücksichtigen, betrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann;
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdezucht
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
und dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leistungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:
und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen begründen kann;
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die' Leistungen
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
und dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, technische und organisatorische Aspekte sowie rechtliche Vorgaben beachten kann;
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferderennen
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
beurteilen und dieses darstellen kann;
(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:
kann;
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Spezialreitweise
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen
b) Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern c) Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen d) Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen e) Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern | 22 | |
f) Stallklima beurteilen
g) Futterrationen gestalten und Fütterung überprüf | 6 | |||
2 | Tierschutz und Tiergesundheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellen
b) Desinfektionsmaßnahmen durchführen c) Sofortmaßnahmen ergreifen d) verletzte und kranke Pferde pflegen e) Hufe begutachten und pflegen f) mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen | 10 | |
g) Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden | 2 | |||
3 | Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden
b) Grunderziehung durchführen c) Pferde bewegen d) Pferde zu Präsentationen vorbereiten | 20 | |
e) Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren | 8 | |||
4 | Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b) Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren c) Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen d) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- teure nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden f) Informationen beschaffen und auswerten g) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen h) Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen | 8 | |
i) Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und k) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung l) betriebliche Kosten und Leistungen erlassen und m) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten n) rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern o) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, | 5 | |||
5 | Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen
b) Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen c) Kundengespräche situationsgerecht führen | 6 | |
d) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren
e) bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen f) Kunden in fachlichen Fragen beraten | 3 | |||
6 | Pferdezucht und -aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Pferde identifizieren und beurteilen
b) rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern c) Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern | 6 | |
d) Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
e) Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen | 2 | |||
7 | Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) . | a) Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
b) Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten c) Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen d) Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten e) Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten t) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten g) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen h) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden i) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern | 6 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Lfd. |
Teil des |
Zu vermittelnde |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen
b) bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern c) Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rück- d) Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren e) Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten f) Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen g) Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden | 13 | |
2 | Stall- und Weidemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
b) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren c) Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren d) Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen e) Pferde in Herden zusammenstellen f) Belegungs- und Nutzungspläne erstellen g) Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren h) Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten i) Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen j) Preise erfassen und Kosten kalkulieren | 13 | |
3 | Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Pferde an der Longe arbeiten
b) Pferde bewegen und beschäftigen c) Kondition ausgebildeter Pferde erhalten d) Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen e) Pferde verladen und transportieren | 13 | |
4 | Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen
b) Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen c) über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen d) über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen e) bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten f) Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren g) Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen h) über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten | 13 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Pferdezucht Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
b) Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden c) Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren d) Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen e) Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten | 12 | |
2 | Pferdebeurteilung, Pferderassen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern
b) Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen c) Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern d) Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten | 12 | |
3 | Reproduktion und Aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen
b) Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen c) Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen d) rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen e) Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen f) Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen g) Zucht- und Jungpferde füttern h) Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten i) Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und j) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren k) Formen der Weidehaltung sowie der Aufstellung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen | 14 | |
4 | Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
b) Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassen c) Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten d) Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen e) Zuchtpferde den Kunden präsentieren | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Funktionelle Pferdebeurteilung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
b) Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen c) Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen | 10 | |
2 | Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
b) Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreiten c) Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren d) dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren e) Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden f) Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen g) Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden | 16 | |
3 | Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln
b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen c) Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen d) Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren e) Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen | 16 | |
4 | Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b) Teilnahme an Leistungsprüfungen planen c) Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren d) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren e) Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten | 10 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Training von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren
b) Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen c) Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern d) Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen | 19 | |
2 | Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären
b) die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen c) Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen d) zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten e) Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | 10 | |
3 | Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden
b) Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und c) Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen d) Renneinsätze planen, durchführen und analysieren e) Transporte planen und durchführen f) an Rennen teilnehmen | 16 | |
4 | Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen
b) Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten c) Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen d) Trainings- und Ernährungspläne aufstellen | 7 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
Lfd. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
25.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
b) Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen c) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen d) Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen e) Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung | 10 | |
2 | Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) . | a) Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten
b) junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen c) Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden d) Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellen . e) Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen f) Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden | 16 | |
3 | Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln
b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden c) Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln d) System der spezifischen Reitausbildung erklären e) Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen f) Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen g) Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen | 16 | |
4 | Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b) Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen c) Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen d) wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen, und einsetzen | 10 |
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- Vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
a) über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen . | ||
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) | a) geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
b) ökologische Zusammenhänge beachten c) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben d) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben e) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, | ||
6 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) | a) Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
b) betriebliche Qualitätsstandards anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen |
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Pferdewirt/Pferdewirtin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 2010)
Teil I Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.
Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.
Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:
Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel
eingehen.
Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lemkompetenz.
Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Teil III Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) abgestimmt.
Der bisher geltende Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.
Der vorliegende Rahmenlehrplan gilt für alle Fachrichtungen, schulspezifisch können Schwerpunkte gesetzt und innerhalb der Lernfelder Differenzierungen vorgenommen werden.
Der Beruf des Pferdewirtes/der Pferdewirtin ist dienstleistungsorientiert. Pferdewirte/Pferdewirtinnen orientieren ihr Handeln und Auftreten an den Erwartungen und Wünschen des Kunden. Deshalb ist der Kompetenzerwerb in Beratung, Kommunikation, Teamfähigkeit, Urteilsvermögen und Außendarstellung integrativer Bestandteil der Lernfelder. Elemente der Kommunikation, Kundenorientierung und Qualitätssicherung werden in den Lernfeldern nur dann ausdrücklich erwähnt, wenn neben ihrer generellen Beachtung spezielle Aspekte des beruflichen Handlungsfeldes zu berücksichtigen sind.
Seine besondere Prägung erhält der Beruf des Pferdewirtes/der Pferdewirtin dadurch, dass die Leistungen direkt am
Lebewesen Pferd einerseits und dem Kunden andererseits vollzogen werden.
Daraus ergeben sich besondere Anfor-
derungen hinsichtlich der Beachtung ethischer Grundwerte und der Fähigkeit im Umgang mit Tieren und Menschen.
Des Weiteren fließen Gesichtspunkte des Marketings, der betrieblichen Organisation und des unternehmerischen Handelns in die Tätigkeit des Pferdewirtes/der Pferdewirtin ein. Die Schülerinnen und Schüler werden in die Lage versetzt, bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen mitzuwirken, diese zu verstehen, nachzuvollziehen und mit zu tragen.
Es wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein, bestimmte berufliche Handlungen in der Berufsschule von den Schülerinnen und Schülern durchführen zu lassen. In diesen Fällen sind die Lehrerinnen und Lehrer gefordert, diese Handlungen z.B. am Modell oder als Simulation umzusetzen oder gedanklich nachvollziehen zu lassen.
Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sind in allen Lernfeldern integrativ zu vermitteln. Folgende übergeordnete Inhalte sind u. a. in allen Lernfeldem zu berücksichtigen:
Bei den Zielen und Inhalten der einzelnen Lernfelder handelt es sich um einen Mindestkatalog zu einzelnen fachtheoretischen Themen, die im Unterricht zu bearbeiten sind. Weitere Inhalte sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Ziele der Lernfelder 4 und 5 bauen aufeinander auf.
Teil V Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin
Nr. | Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden | ||
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | ||
1 | Betriebliche Zusammenhänge erkunden und darstellen | 60 | ||
2 | Pferde pflegen und versorgen | 60 | ||
3 | Futtermittel für Pferde auswählen | 80 | ||
4 | Pferde beschreiben und entsprechend der Nutzung auswählen | 60 | ||
5 | Pferde bewegen | 60 | ||
6 | Pferde züchten | 60 | ||
7 | Futterrationen verdauungsphysiologisch gestalten | 60 | ||
8 | Grünland für Pferde bewirtschaften | 40 | ||
9 | Haltungsformen und -systeme gestalten | 60 | ||
10 | Pferde für spezielle Disziplinen trainieren und ausbilden | 60 | ||
11 | Spezielle Futterrationen gestalten | 60 | ||
12 | An zuchtorganisatorischen Maßnahmen teilnehmen | 60 | ||
13 | Infektionskrankheiten feststellen und kranke Pferde betreuen | 40 | ||
14 | Pferdesportler ausbilden | 60 | ||
15 | Dienstleistungen und Produkte vermarkten | 60 | ||
Summen: insgesamt 880 Stunden | 320 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Betriebliche Zusammenhänge erkunden und darstellen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler präsentieren den Aufbau und die Organisation des Ausbildungsbetriebes. Sie stellen die Beziehungen des Ausbildungsbetriebes zu Kunden, Lieferanten und Mitbewerbern dar. Sie wenden Informations- und Kommunikationstechniken an. Die Schülerinnen und Schüler erkunden den Ausbildungsbetrieb und informieren sich über dessen Produktionszweige, Flächen- und Gebäudeausstattung sowie die Personalausstattung. Sie verschaffen sich einen Überblick hinsichtlich der Zusammenarbeit ihres Ausbildungsbetriebes mit Fachverbänden, Behörden und Organisationen. Die Schülerinnen und Schüler wenden arbeitsrechtliche Vorschriften im Rahmen der Berufsausbildung an. Sie Sie informieren sich über arbeits-, tarif- und steuerrechtliche Bestimmungen. Sie planen die Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung. Sie sind sich Ihrer Stellung innerhalb des Betriebes bewusst und ziehen Rückschlüsse zwischen Arbeitsleistung und Gesundheit einerseits und Arbeitsplatzgestaltung und Betriebsklima andererseits. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen verschiedene Betriebe hinsichtlich der gegebenen Standortfaktoren und beurteilen diese bezüglich ihrer Eignung für unterschiedliche Produktionszweige. | ||
Inhalte:
Unfallverhütungsvorschriften |
Lernfeld 2: | Pferde pflegen und versorgen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler pflegen und versorgen Pferde und halten diese gesund. Dabei berücksichtigen sie die natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse der Pferde und führen Gesundheitskontrollen durch. Sie informieren sich über Merkmale des gesunden Pferdes und verschaffen sich einen Überblick über Krankheiten und Krankheitsanzeichen. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Aufgaben und Funktion der Haut und des Hufes und verwenden geeignete Putzgeräte und Pflegemittel für die Fell- und Hufpflege. Sie achten auf Hauterkrankungen und beugen diesen durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen vor. Sie beraten Kunden diesbezüglich. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen unterschiedliche Einstreuverfahren hinsichtlich Arbeitsablauf, Einstreumenge und Auswirkungen auf das Stallklima. Sie wählen situationsbezogen geeignete Einstreumaterialien aus. Sie verhüten Unfälle durch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Ausrüstungsgegenstände, Maschinen und Geräte, sowie das Tragen entsprechender Arbeitskleidung. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeit beachten sie das Verhalten des Pferdes. Sie beugen eigenen Erkrankungen auch durch ergonomisch richtige Körperhaltung vor. Anhand der Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Verhaltensweisen der Pferde kontrollieren sie deren Pflege und Versorgung. | ||
Inhalte:
rasse-, nutzungs- bzw. haltungsbezogene Besonderheiten der Pflege |
Lernfeld 3: | Futtermittel für Pferde auswählen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel: Die Schülerinnen und Schüler bestimmen Futtermittel, teilen sie nach verschiedenen Kriterien ein und sind sich der Bedeutung der Wasseraufnahme bewusst. Sie informieren sich über den grundlegenden Aufbau der Verdauungsorgane und die Grundlagen der Verdauungsphysiologie des Pferdes. Sie erkunden die Beschaffungswege und Marktpreise geeigneter Futtermittel. Ausgehend von den Inhaltsstoffen und vom Aufbau der Pflanzen wählen die Schülerinnen und Schüler Futtermittel aus. Sie bewerten die Futtermittel nach Inhaltsstoffen, Verdaulichkeit und hygienischer Beschaffenheit sowie deren Preiswürdigkeit. Sie kontrollieren regelmäßig die Futter- und Wasseraufnahme des Pferdes | ||
Inhalte: Weender Analyse Futtermittelhygiene Qualitätsbeurteilung Futterlagerung |
Lernfeld 4: | Pferde beschreiben und entsprechend der Nutzung auswählen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler wählen Pferde für verschiedene Nutzungsrichtungen aus. Sie informieren sich über die Entwicklungsgeschichte und Domestikation des Pferdes unter dem Einfluss des sozialen, wirtschaftlichen und politischen Wandels. Sie identifizieren Pferde, beschreiben die Körperform, das Skelett und die Funktion der Mechanik und ziehen Rückschlüsse auf die verschiedenen Nutzungsrichtungen des Pferdes. Die Schüler und Schülerinnen bewerten anhand der Leistungsfähigkeit des Pferdes ihre getroffene Auswahl. Sie erkennen krankheitsbedingte Veränderungen des Bewegungsapparates und unterstützen den Heilungsverlauf. | ||
Inhalte:
Farben und Abzeichen |
Lernfeld 5: | Pferde bewegen |
1. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bewegen Pferde entsprechend deren anatomischen und physiologischen Voraussetzungen. Sie fördern dabei deren dauerhafte Bewegungs- und Leistungsfähigkeit. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten, Pferde zu bewegen. Sie planen eine vielseitige Grundausbildung von Pferden und wirken bei dieser mit. Sie machen sich mit der Hilfengebung vertraut und wenden diese situationsgerecht an. Die Schülerinnen und Schüler wählen Ausrüstungsgegenstände für Pferde aus und begründen deren Einsatz. Sie pflegen die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen sie Pferde innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes korrekt. Sie kontrollieren ihre Arbeit mit dem Pferd kritisch und nehmen notwendige Korrekturen vor. | ||
Inhalte:
Gangarten |
Lernfeld 6: | Pferde züchten |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen die Zucht eines Fohlens und betreuen Zuchtpferde von der Bedeckung der Stute bis zum Absetzen des Fohlens. Sie informieren sich über die Grundlagen der Vererbungslehre und über verschiedene Zuchtmethoden. Zur Erreichung eines bestimmten Zuchtzieles wählen sie die geeignete Zuchtmethode aus. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane der Stute und des Hengstes. Sie bestimmen den optimalen Bedeckungszeitpunkt und stellen die Vor- und Nachteile verschiedener Bedeckungsverfahren und Fortpflanzungstechnologien dar. Die Schülerinnen und Schüler beraten und betreuen Kunden bei der Planung und Durchführung einer Bedeckung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte. Sie wählen geeignete Zeitpunkte und Methoden für Trächtigkeitskontrollen aus und arbeiten mit Tierärzten zusammen. Die Schülerinnen und Schüler bereiten Fohlengeburten vor und überwachen diese. Sie beobachten die Stuten- und Fohlengesundheit und führen Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe bis zum Absetzen durch. | ||
Inhalte:
Euter |
Lernfeld 7: | Futterrationen verdauungsphysiologisch gestalten |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Ausgehend vom Aufbau der Verdauungsorgane sowie deren Funktion gestalten und berechnen die Schülerinnen und Schüler Rationen nach verdauungsphysiologischen Gesichtspunkten. Sie informieren sich über den Bedarf des Pferdes sowie die Kosten und Verfügbarkeit von wirtschaftseigenen Futtermitteln und Zukaufsfuttermitteln. Die Schülerinnen und Schüler wählen Futtermittel aus und berechnen Rationen. Sie bewerten die berechnete Ration an Hand von Faustzahlen und der Bedarfsnormen sowie des Futterzustandes des Pferdes. Die Schülerinnen und Schüler beobachten das Verhalten und die Gesundheit der Pferde und ziehen Rückschlüsse auf die Rationsgestaltung. Dadurch vermeiden sie Fütterungsfehler und Leistungsminderungen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen eine ökonomische Bewertung der Rationen vor. Sie beraten ihre Kunden bei der Futterauswahl und Rationsgestaltung | ||
Inhalte: Fütterungshygiene Prozent-, Verhältnis-, Masseberechnung |
Lernfeld 8: | Grünland für Pferde bewirtschaften |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bewirtschaften Grünland und schaffen so die Grundlage für eine pferdegerechte Haltung und Fütterung. Die Schülerinnen und Schüler bestimmen Pflanzen des Grünlandes und informieren sich über deren Futterwert sowie über die Eignung als Pferdefutter. Sie unterscheiden Arten der Grünlandnutzung und führen die im Jahresverlauf notwendigen Pflegemaßnahmen auf dem Grünland im Hinblick auf den Pflanzenbestand sowie die Gesundheit der Pferde durch. Sie vergleichen verschiedene Konservierungsverfahren. Die Schülerinnen und Schüler richten Pferdeweiden ein und bewirtschaften diese. Dabei beachten sie die Tiergesundheit. Sie bewerten Grünlandflächen an Hand des Pflanzenbestandes und der Grasnarbe. Sie kontrollieren und bewerten Einzäunung sowie Weideeinrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen verschiedene technische Verfahren zur Gewinnung und Konservierung von Pferdefutter. Sie überprüfen abschließend alle Maßnahmen auf eine nachhaltige standortgerechte ökologische und ökonomische Bewirtschaftung. | ||
Inhalte:
natürliche Standortfaktoren Zeigerpflanzen |
Lernfeld 9: | Haltungsformen und -systeme gestalten |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler halten Pferde entsprechend unterschiedlicher Ansprüche. Sie transportieren Pferde. Sie beschaffen sich Informationen über Haltungsformen und -systeme, erarbeiten Gestaltungsvorschläge und bewerten diese nach pferdespezifischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Sie berücksichtigen dabei gesetzliche Grundlagen und Richtlinien. Zur Schaffung pferdegerechter Haltungsbedingungen beurteilen sie auch bauliche und technische Anlagen sowie Maschinen. Dabei wenden sie Kenntnisse über deren Aufbau, Funktion, Einsatzmöglichkeiten sowie Instandhaltung an und berücksichtigen arbeitswirtschaftliche Aspekte. Auf der Grundlage geltender rechtlicher Bestimmungen reflektieren sie die Vorbereitung und Durchführung von Pferdetransporten. Sie bewerten die verschiedenen Haltungssysteme anhand einer selbst erarbeiteten Prüfliste | ||
Inhalte:
Lüftungssysteme |
Lernfeld 10: | Pferde für spezielle Disziplinen trainieren und ausbilden |
2. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler arbeiten Pferde in speziellen Disziplinen und bereiten diese auf Leistungsprüfungen sowie pferdesportliche Veranstaltungen vor. Sie verschaffen sich einen Überblick der Wirkung von Training auf das Pferd und erkunden verschiedene Trainingsmethoden. Sie erkundigen sich über Wettbewerbsanforderungen. Unter Berücksichtigung der Gesundheit der Pferde stellen sie Trainingspläne auf, setzen diese um und beraten die Besitzer der von ihnen zu trainierenden Pferde. Sie überprüfen den Trainingserfolg anhand verschiedener Trainingsparameter und ziehen Rückschlüsse für das weitere Vorgehen | ||
Inhalte:
Muskelfunktion |
Lernfeld 11: | Spezielle Futterrationen gestalten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler beachten unterschiedliche Ansprüche an die Rationsgestaltung entsprechend der Nutzungsrichtung und wählen Futtermittel bedarfsgerecht aus. Sie informieren sich über die Bedarfswerte der verschiedenen Leistungsgruppen. Sie stellen spezielle Rationen unter Berücksichtigung der Prinzipien der Rationsgestaltung zusammen. Sie berechnen die Futtermittelkosten mit betrieblichen Daten. Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden bei der Gestaltung spezieller Rationen und dem Einkauf von Futtermitteln. Sie bewerten den Erfolg der speziellen Rationsgestaltung anhand der Pferdegesundheit und des Leistungsvermögens. | ||
Inhalte: fütterungsbedingte Krankheiten spezielle Diätetik Futtermittelrecht Doping |
Lernfeld 12: | An zuchtorganisatorischen Maßnahmen teilnehmen |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler bereiten Zuchtpferde auf Zuchtveranstaltungen vor und nehmen an diesen teil. Unter Einbeziehung moderner Medien informieren sie sich über verschiedene Selektionsmaßnahmen für Stuten und Hengste. Sie erkundigen sich nach den Eintragungskriterien einer Zuchtorganisation. Sie beurteilen das Exterieur und die Bewegungsfähigkeit von Pferden, um deren Leistungsfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck sowie deren langfristige Gesundheit abzuschätzen. Sie orientieren sich an der Vorgehensweise eines Zuchtverbandes und wenden ein Bewertungssystem an. Sie stellen Pferde bei Zuchtveranstaltungen vor. Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden über die Formalitäten im Zusammenhang mit einer Bedeckung und erläutern den Aufbau und die Aufgaben eines Zuchtverbandes. Die Schülerinnen und Schüler interpretieren Ergebnisse von Selektionsmaßnahmen und nehmen Stellung zur Zuchtauswahl in einem Betrieb. | ||
Inhalte: Tierzuchtgesetz Deckschein Besamungsvertrag Abstammungsnachweis |
Lernfeld 13: | Infektionskrankheiten feststellen und kranke Pferde betreuen |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler wirken umsichtig bei der Behandlung des kranken Pferdes mit und berücksichtigen den eigenen Gesundheitsschutz. Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden verschiedene Infektionskrankheiten und deren Übertragungswege. Sie informieren sich über die Immunprophylaxe und die hygienischen Anforderungen in der Pferdehaltung. Sie unterstützen den Tierarzt bei der Behandlung von Pferden. Sie planen den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zur Durchführung prophylaktischer Maßnahmen und führen Berechnungen zum sicheren und wirkungsvollen Einsatz der Mittel durch. Sie erstellen einen Impfplan und veranlassen die Durchführung der entsprechenden Schutzimpfungen. Sie halten gesetzliche Regelungen ein und achten besonders beim Transport von Pferden auf die Vermeidung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten. Sie überprüfen den Erfolg ihrer Maßnahmen anhand des Gesundheitszustandes des Pferdebestandes. Sie vergleichen die im Impfplan vorgesehenen Impfungen mit den Eintragungen im Impfpass. | ||
Inhalte: Krankheitserreger passive und aktive Immunisierung Tierseuchengesetz Tierseuchenkasse |
Lernfeld 14: | Pferdesportler ausbilden |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler erteilen Unterricht in Disziplinen des Pferdesports, treffen mit den Sportlern eine Auswahl geeigneter Wettbewerbe und begleiten sie bei deren sportlichen Einsätzen. Sie informieren sich über die Grundsätze der Sportpädagogik und Unterrichtserteilung und verschaffen sich einen Einblick in die menschliche Anatomie, Motorik, Physiologie und Entwicklungspsychologie. Sie planen Unterrichtseinheiten für Pferdesportlerinnen und Pferdesportler und führen diese durch. Dabei berücksichtigen sie Sprachmodulation, Rhetorik und Fachsprache. Sie motivieren Pferdesportler und wissen mit Konfliktsituationen umzugehen. Sie sind sich ihrer Vorbildwirkung bewusst und treten entsprechend auf. Die Schülerinnen und Schüler wählen nach Bedarf die richtigen Ausrüstungs- und Hilfsmittel für die Pferdesportler und Pferde aus und begründen ihren Einsatz. Sie überprüfen gemeinsam mit den Pferdesportlerinnen und Pferdesportlern Zielsetzung und Erfolg ihres Unterrichts und führen situationsgerechte Korrekturen durch. Sie reflektieren mit ihnen die Ergebnisse ihrer Trainings- und Wettbewerbserfolge und beraten Pferdesportlerinnen und Pferdesportler hinsichtlich ihrer konstitutionellen und konditionellen Fitness. | ||
Inhalte:
Unterrichtsstile |
Lemfeld 15: | Dienstleistungen und Produkte vermarkten |
3. Ausbildungsjahr |
Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler stellen die Angebotspalette eines pferdehaltenden Betriebes dar. Sie entwickeln an Zielgruppen orientierte Vermarktungsmöglichkeiten der unterschiedlichen Dienstleistungen und Produkte. Sie erkunden den Markt für ihre Dienstleistungen und Produkte. Sie berechnen Erfolgsparameter eines Betriebes oder Betriebszweiges. Dazu ermitteln sie die Preise einzelner Betriebsmittel und Produktionsfaktoren und stellen die Gesamtkosten von Produktionsverfahren zusammen. Dabei berücksichtigen sie Faktoren, die die Preise und Kosten beeinflussen und nutzen die gewonnenen Daten als Voraussetzung für ökonomische Entscheidungen. Darauf aufbauend kalkulieren sie ökonomisch sinnvolle Kundenpreise. Die Schülerinnen und Schüler bereiten Beratungs- und Reklamationsgespräche mit Kunden und Geschäftspartnern situations- und fachgerecht vor und führen diese unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikation durch. Sie reagieren angemessen auf Kundeneinwände. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Konzepte zur Organisation von einfachen Veranstaltungen und erörtern die Zusammenarbeit mit Dritten. Sie formulieren Indikatoren der Erfolgskontrolle und berechnen Erfolgsparameter eines Betriebes oder Betriebszweiges und vergleichen diese mit betrieblichen Gegebenheiten. Sie reflektieren die Kundenzufriedenheit. | ||
Inhalte:
Kommunikationsmodelle |
Bekanntmachung
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin nebst Rahmenlehrplan
Vom 2. Juli 2010
Nachstehend werden
a) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7, Juni 2010 (BGBl. I S. 728) nachrichtlich veröffentlicht,
b) der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 2010 - bekannt gegeben.
Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/ aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.
ENDE |