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RestMAProRestPrV Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk
Vom 15. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 63 vom 21.12.2020 S. 2934)
Gl.-Nr.: 7110-20-11
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 42a Absatz 1 und § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Restaurator im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" oder "Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Master Professional für Restaurierung im Handwerk", ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung "Geprüfter Restaurator im Handwerk" oder "Geprüfte Restauratorin im Handwerk" vorangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde.
§ 2 Handwerke
Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem der folgenden Handwerke abgelegt werden:
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk und zur Geprüften Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk in einem der in § 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42d der Handwerksordnung erfüllt und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil "Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil "Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.
(3) Der Prüfungsteil "Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(4) Der Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(5) Der Prüfungsteil "Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.
(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
§ 5 Handlungsbereich "Kulturerbe pflegen und weitergeben"
(1) Im Handlungsbereich "Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklichimmateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 6 Handlungsbereich "Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"
(1) Im Handlungsbereich "Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 7 Handlungsbereich "Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"
(1) Im Handlungsbereich "Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklichimmaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 8 Handlungsbereich "Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln"
(1) Im Handlungsbereich "Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfahrungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte präsentiert werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 9 Handlungsbereich "Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren"
(1) Im Handlungsbereich "Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter Berücksichtigung von handwerklichen und denkmalpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern und optimieren zu können. Es sollen unter Einsatz historischer und traditioneller Materialien, Werk- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 10 Handlungsbereich "Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"
(1) Im Handlungsbereich "Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 11 Prüfungsteil "Übergreifende Qualifikationen"
(1) Der Prüfungsteil "Übergreifende Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche "Kulturerbe pflegen und weitergeben", "Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" und "Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.
§ 12 Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen"
(1) Der Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche "Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln", "Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" und "Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.
§ 13 Prüfungsteil "Projektarbeit"
(1) Der Prüfungsteil "Projektarbeit" besteht aus
(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklichimmateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.
(3) Vor Beginn des Prüfungsteils "Projektarbeit" hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungsausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.
(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben.
(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen.
(6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektdokumentation fest.
(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstellung und Begründung der Projektierung, der ausgeführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem Prüfungsausschuss.
(8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektpräsentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Projektdokumentation und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.
(9) Für den Prüfungsteil "Projektarbeit" sind die Prüfungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachgespräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten.
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungsbestandteil.
§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil "Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
(3) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil "Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile "Übergreifende Qualifikationen", "Spezifische Qualifikationen" und "Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile "Übergreifende Qualifikationen" und "Spezifische Qualifikationen" sowie "Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 17 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
§ 18 Wiederholung der Prüfung
(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaurator oder Restauratorin in einem der in § 2 genannten Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 angemeldet wurde, ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. August 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen. Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.
(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederholungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen. § 18 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2542) begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
(5) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2542) außer Kraft.
Bewertungsmaßstab und -schlüssel | Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 |
2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 |
3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 |
4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 |
mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 |
ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 17) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
ENDE |