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Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Vom 18. Mai 2010
(BAnz vom 24.09.2010 Nr. 145a S. 4)



Siehe Fn.*
Bekanntmachung

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,
  2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,
  3. Tier- und Artenschutz, Hege,
  4. Jagdreviergestaltung,
  5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,
  6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,
  7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren,
  8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,
  9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Boden-, Wetter- und Klimakunde.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und
  2. Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
    2. Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
    3. die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
    4. Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen

    und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,
    2. mit Fanggeräten umgehen,
    3. Jagdgäste führen,
    4. Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,
    5. Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,
    6. Munition lagern und transportieren

    und dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Bewirtschaftung von Jagdrevieren,
  2. Jagdausübung und Wildverwertung, Umgang mit Wildschäden,
  3. Planung und Organisation,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,
    2. Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,
    3. jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen Standorte festlegen sowie jagdliche Einriehturigen bauen und anlegen,
    4. Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen

    und dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Jagden planen und vorbereiten,
    2. Waffen zur Jagd einsetzen,
    3. Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,
    4. Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,
    5. erlegtes Wild beurteilen,
    6. erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten

    und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,
    2. Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,
    3. Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,
    4. Gespräche situationsgerecht führen

    und dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;
  2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:
    1. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
    2. Führungen,
    3. Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,
    4. Aufstellen von Abschussplänen,
    5. Vorbereitung von Einzeljagden,
    6. Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;
  3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden10 Prozent,
4.Prüfungsbereich Planung und Organisation30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich "Jagdausübung und Wildverwertung" mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend",
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.

.

 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin AbschnittAnlage
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
123

4

1Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Wildbestände ermitteln

b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen

c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen

d) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten

e) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb,
treffen

f) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen

g) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln

h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen

i) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten

j) betriebliche Software anwenden

 12
k) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne er-
stellen

I) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen

m) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken

n) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten

o) Jahreswirtschaftspläne erstellen

p) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren

q) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten,
Ergebnisse kontrollieren

r) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und
darstellen

 12
2Wildbewirtschaftung, Wildverwertung
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln

b) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen

c) Jagdtierschutzgerecht unter Nutzunggeeigneter
Jagdarten planen und durchführen

d) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten

e) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken
oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden

f) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen

g) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten

h) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln

12 
i) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von
Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen

j) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen

k) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen

l) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten

m) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten

n) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden

o) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen

 16
3Tier- und Artenschutz, Hege
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen

b) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durch- führen

c) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten

4 
d) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen

e) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere
Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen

f) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln

g) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren

h) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern

i) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und
Fütterungen durchführen

 8
4Jagdreviergestaltung
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen,
Pirschwege und Fallen, festlegen

b) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spe- zifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen

c) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen

10 
d) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln

e) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen

 4
5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschalten erkennen und bewerten

b) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren

c) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten

4 
d) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln

e) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der
Schutzgebietsziele durchführen

f) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen

g) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen

h) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren

 6
6Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen

b) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen

c) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren

d) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen

e) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen .0 Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen

g) Wildlockrufe erkennen und nachahmen

12 
h) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen 4
7Halten und Führen von Jagdhilfstieren
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen

b) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten

c) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren

8 
d) Jagdgebrauchshunde ausbilden

e) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen

f) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach
Unfällen durchführen

 10
8Rechtsgrundlagen des Jagd- wesens, Wild- und Jagdschutz
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen

b) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern

c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten

6 
d) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen

e) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichti-
gung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten

f) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten
anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen

 8
9Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln

b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden

4 
c) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln

d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen

e) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen

f) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten

 8

Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

   1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
123

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

  
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

4Umweltschutz
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Boden-, Wetter- und Klimakunde
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben

b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewerten

c) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren

d) Wetterinformationen einholen und nutzen

e) regionale Klimaverhältnisse erkennen

f) Geländeklima erfassen und bewerten

6
g) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentieren

h) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten

2


Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf
Revierjäger/Revierjägerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 2010)

Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen. Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) abgestimmt.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Das Berufsbild des Revierjägers/der Revierjägerin erfordert Qualifikationen aus Bereichen mit naturwissenschaftlichen, mathematischen, technischen sowie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lerninhalten. Der Revierjäger/die Revierjägerin arbeitet nach Arbeitsaufträgen des Revierinhabers bzw. seiner Beauftragten in Hoch- und Niederwildrevieren selbstständig planend, vorbereitend und ausführend unter Einbeziehung der Selbstkontrolle. Ihm/ihr obliegt die Durchführung praktischer Aufgaben aus den Bereichen Jagd- und Reviermanagement, Wildbewirtschaftung und Wildverwertung, dem Tier- und Artenschutz, der Hege, der Jagdreviergestaltung, dem Naturschutz, dem Monitoring, der Waffenkunde, dem Halten und Führen von Jagdhilfstieren sowie der Öffentlichkeitsarbeit und der Wild- und Naturpädagogik.

Die Vielfalt der beruflichen Tätigkeiten stellt sehr hohe Anforderungen an die Qualifikation des Revierjägers/der Revierjägerin. Außer fundiertem biologischem, technischem und jagdbetrieblichem Wissen benötigt er/sie tiefgreifende Kenntnisse aus den Bereichen Ökologie, Umwelt- und Naturschutz, Ökonomie und Recht. Gesetzesgrundlagen und Rechtsverordnungen sind integrativ zu vermitteln.

Die enge berufliche Bindung an die Natur erfordert einen besonders sensiblen Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Hierbei müssen gesellschaftspolitische Aspekte und der verantwortungsvolle sowie sichere Umgang mit Waffen besonders berücksichtigt werden. Bei Gestaltung von Natur und Landschaft als Lebensraum von Wildtieren spielen ethische Gesichtspunkte und der Tierschutz eine wichtige Rolle.

Der Rahmenlehrplan geht von folgenden, übergreifenden Zielen aus: Die Schülerinnen und Schüler

Teil V
Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Revierjäger/Revierjägerin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
  1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Revier und Beruf vorstellen40  
2Wildtiere hegen60  
3Reviere betreiben60  
4Waffen führen, pflegen und einsetzen60  
5Jagd ausüben60  
6Wild verwerten und vermarkten 80 
7Biotope schützen und erhalten 60 
8Lebensräume gestalten 60 
9Jagdhilfstiere halten, einsetzen und ausbilden 80 
10Werkstatt einrichten und betreiben  40
11Wildschäden vermeiden, feststellen, aufnehmen und regulieren  80
12Ökologische Zusammenhänge vermitteln  60
13Reviere leiten  100
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Revier und Beruf vorstellen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren die Struktur des Reviers sowie den Aufbau und die Organisation des Ausbildungsbetriebes. Sie beschreiben die Aufgaben einer Revierjägerin/eines Revierjägers und ihre gesellschaftliche Verantwortung. Sie stellen die Beziehungen des Ausbildungsbetriebes zu Geschäftspartnern und Gästen dar. Sie wenden dabei Informations- und Kommunikationstechniken an.

Die Schülerinnen und Schüler erkunden das Revier und die Rechtsform sowie den Aufbau des eigenen Betriebs. Sie vergleichen ihren Ausbildungsbetrieb mit anderen Betrieben der Branche und arbeiten Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede heraus. Sie informieren sich über wesentliche Bestimmungen des geltenden Arbeits- und Tarifrechts und die berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Sie recherchieren Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in ihrem Beruf.

Vor dem Hintergrund des anzusprechenden Personenkreises wählen die Schülerinnen und Schüler die geeigneten Medien und die zu vermittelnden Inhalte aus. Sie führen notwendige Berechnungen durch und erstellen eine Termin-, Ablauf- und Materialplanung für ihre Präsentation.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten ihre Präsentation adressatengerecht. Sie stellen das eigene Revier und ihren Betrieb dar.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse und reflektieren Arbeitsplanung und Vorgehen.

Inhalte:

Revieranalyse

Flächenberechnung

Prozentrechnung

Berufsausbildungsvertrag

Arbeitsschutzgesetze

Präsentationstechniken

Kommunikationsformen


Lernfeld 2:Wildtiere hegen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen den Standort als Lebensraum für Wildarten und Wildtiere. Sie erkennen und bestimmen vorkommende Arten und deren Lebensraumansprüche. Sie ergreifen Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen sowie gesunden Wildbestandes. Sie pflegen und sichern die Lebensgrundlagen der Wildtiere.

Die Schülerinnen und Schüler erkunden die Standortsfaktoren Boden, Lage und Klima als Lebensvoraussetzungen für Wildtiere. Sie informieren sich über Erkennung, Verhalten, Ernährung, Gefährdungen und jagdliche Nutzung der Wildarten. Sie vergleichen die Lebensraumansprüche und suchen nach Möglichkeiten, Wildbestände zu ermitteln. Sie recherchieren über mögliche Hegemaßnahmen für einen artgerechten Lebensraum sowie zur Gesunderhaltung des Wildbestandes.

Unter Beachtung der standörtlichen Voraussetzungen und der Ansprüche der Wildtiere wählen die Schülerinnen und Schüler geeigneten Hegemaßnahmen aus. Sie erkennen Notzeiten und planen Maßnahmen ein. Für notwendige Einrichtungen fertigen sie Bauskizzen. Sie entwickeln zur Lösung von Nutzerkonflikten passende Konzepte.

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Standortserkundung durch. Sie ermitteln Wildbestände und ergreifen Maßnahmen für einen artgerechten Lebensraum. Sie bereiten wildgerechte Fütterungen vor und bauen entsprechende Einrichtungen. Sie stellen Konzepte für Konfliktlösungen adressatengerecht vor und wenden diese zielgruppengerecht an.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse und reflektieren über Arbeitsplanung und Vorgehen. Sie überprüfen die Auswirkungen auf die Entwicklung des Wildbestandes.

Inhalte:

Wildruhezonen/Besucherlenkung

Boden, Wetter- und Klimakunde

jagdliche Nutzung

Ernährung von Hoch- und Niederwild

Wildkrankheiten und Seuchen


Lernfeld 3:Reviere betreiben

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler errichten und unterhalten jagdliche Einrichtungen. Sie legen Wildäsungsflächen an und pflegen diese. Sie führen Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durch.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über jagdliche Einrichtungen und Wildschadenverhütungsmaßnahmen. Sie informieren sich über die Standortvoraussetzungen, geeignete Pflanzen und entsprechende Anbautechniken sowie Pflegemaßnahmen für Wildäsungsflächen.

Die Schülerinnen und Schüler planen Reviereinrichtungen. Dazu wählen Sie das passende Material sowie das notwendige Werkzeug aus. Sie erstellen Konstruktionsskizzen, Materiallisten und Arbeitspläne.

Unter Berücksichtigung berufsspezifischer Bauvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bauen die Schülerinnen und Schüler Reviereinrichtungen. Sie stellen Bewirtschaftungspläne für Wildäsungsflächen auf und führen fachbezogene Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler begutachten die erstellten Reviereinrichtungen und kontrollieren die bestehenden Reviereinrichtungen. Sie bewerten die aufgestellten Bewirtschaftungspläne. Hierbei reflektieren Sie Arbeitsplanung und Vorgehen.

Inhalte:

Ansitzeinrichtungen

Pirschwege

BG-Vorschriften

integrierter Pflanzenschutz

Kirrungen

Flächen- und Volumenberechnungen

Saat- und Pflanzgutmengenberechnung

Wildäsungsflächenbestellung/-pflege

Motorsäge

Freischneider


Lernfeld 4:Waffen führen, pflegen und einsetzen

1. Zeitrichtwert:
60 Stunden Ausbildungsjahr

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen Waffen verantwortungsbewusst, situationsbezogen und gesetzeskonform. Sie bewahren Waffen und Munition vorschriftsmäßig auf. Bei der Ausübung der Jagd sowie des Jagdschutzes setzen sie Waffen und Fanggeräte sach- und tierschutzgerecht ein. Die Schülerinnen und Schüler halten durch entsprechende Maßnahmen Waffen und Fanggeräte einsatzfähig.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition, das Führen von Waffen sowie den Einsatz von Waffen, Munition und Fanggeräten. Anhand von Fachliteratur und Herstellerangaben verschaffen sie sich einen Überblick über die verschiedenen Waffen- und Munitionsarten sowie Fanggeräte, deren technische Grundlagen und ihrer spezifischen Einsatzbereiche.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden entsprechend der vorherrschenden jagdlichen Situation welche Waffen, Munition und Fanggeräte eingesetzt werden. Sie planen den Bau von Fanggeräten. Dazu erstellen Sie die notwendigen Konstruktionspläne, Material- und Werkzeuglisten. Sie planen die regelmäßige Inspektion und Wartung von Waffen und Fanggeräten.

Die Schülerinnen und Schüler setzen Waffen und Fanggeräte situationsgerecht ein. Sie stellen Fanggeräte her. Die Schülerinnen und Schüler führen ereignisorientierte, zustandsorientierte und intervallabhängige Inspektions- und Wartungsarbeiten an Waffen, jagdoptischen Geräten und Fanggeräten entsprechend Herstellerhinweisen und Erfahrungswerten durch. Sie schießen Waffen an und ein und führen die Aufsicht beim Kontrollschießen der Jagdgäste auf dem Schießstand und im Revier.

Die Schülerinnen und Schüler testen und bewerten die Funktion der erstellten Fangeräte. Sie kontrollieren das Schussbild und die Funktionstüchtigkeit von Waffen. Sie bewerteten anhand des Zustandes von Waffen, optischen Geräten und Fanggeräten das Ergebnis ihrer Wartungsmaßnahmen. Sie kontrollieren die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Permanent überprüfen sie eigenverantwortlich die Aktualität der ihnen vorliegenden rechtlichen Vorschriften.

Inhalte:

Kurz- und Langwaffen, kalte Waffen

Ballistik

befriedete Bezirke

Schießstandaufsicht


Lernfeld 5:Jagd ausüben

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler üben die Jagd in verschiedener Form mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen aus. Dabei beachten sie die Grundsätze der Jagdethik und pflegen die Jagdkultur. Sie setzen zur Arbeit vor und nach dem Schuss Jagdhunde ein. Erlegtes Wild wird von ihnen ordnungsgemäß versorgt. Jagdschutzaufgaben werden von ihnen wahrgenommen.

Die Schülerinnen und Schüler beschaffen sich Informationen über die unterschiedlichen Jagdarten und ihre jeweilige Einsatzberechtigung. Sie informieren sich über die Behandlung von erlegtem Wild, das jagdliche Brauchtum sowie über aktuelle Fragen der Jagdethik. Die Schülerinnen und Schüler holen Informationen über das Durchführen von Nachsuchen und der für ihren Bereich bestellten Nachsuchengespanne ein. Sie informieren sich über den Gebrauch von Karte, Kompass und aktuellen Geoinformationssystemen.

Die Schülerinnen und Schüler planen, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und Vorgaben Einzel- und Gesellschaftsjagden. Dabei legen sie die Nachsuchegespanne fest und erarbeiten ein Konzept zur Versorgung des Wildes. Sie erstellen und aktualisieren Rettungs- und Notfallpläne.

Die Schülerinnen und Schüler führen Einzel- und Gesellschaftsjagden in Eigen- oder in Mitverantwortung durch. Sie achten dabei auf die allgemeine Sicherheit, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die Pflege des jagdlichen Brauchtums. Sie veranlassen die notwendigen Nachsuchen oder führen sie selbst durch und beachten dabei die allgemeinen und individuellen Regelungen der Wildfolge. Sie orientieren sich im unbekannten Gelände mit Hilfe von Karte, Kompass und Geoinformationssystemen. Sie leisten bei Bedarf Erste Hilfe für Mensch und Hund. Die Schülerinnen und Schüler versorgen erlegtes Wild unter Beachtung der hygienischen und seuchenrelevanten Bestimmungen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren nach erfolgter Jagd deren Planung und Durchführung und nehmen eine Bewertung vor. Daraus leiten sie dann Verbesserungsvorschläge ab.

Inhalte:

Fang-, Ruf- und Lockjagd

Fachzeitschriften

Jagdliteratur

Hygieneverordnungen Aufbrechhilfen


Lernfeld 6:Wild verwerten und vermarkten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler versorgen und verwerten nutzbares Wild entsprechend den Vorgaben der Wildbrethygiene. Dabei beurteilen sie die Verwertbarkeit und die Genusstauglichkeit von Wildbret. Sie bereiten Wildbret küchenfertig zu und vermarkten es. Fallwild und nicht verwertbares Wild beseitigen sie sachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über geltende Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene zum Umgang mit und zur Vermarktung von Wildbret sowie zur Beseitigung von Wild und Wildteilen. Sie befassen sich mit relevanten Wildkrankheiten und Tierseuchen. Sie verschaffen sich einen Überblick über Möglichkeiten der Vermarktung von Wildbret und über anderweitige Nutzungsmöglichkeiten von Wild.

Unter Beachtung der hygienischen Vorschriften entwickeln die Schülerinnen und Schüler ein Konzept zur Prüfung der Verwertbarkeit, für den sachgerechten Transport und die Aufbewahrung sowie Beseitigung von Wild. Sie schaffen die Voraussetzungen für die Aufbereitung und Vermarktung von Wildbret sowie sonstigen verwertbaren Wildteilen. Sie wählen geeignete Räumlichkeiten und zweckmäßiges Gerät aus.

Die Schülerinnen und Schüler beschauen das erlegte Wild, transportieren es fachgerecht und lagern es ordnungsgemäß bis zur Weiterverwendung. Sie führen notwendige Kontrollen zur Verwertbarkeit durch und zerlegen Wild bis zum küchenfertigen Produkt. Sie bringen ihre Produkte mit ansprechenden Vermarktungsstrategien in Verkehr. Sie bereiten nutzbare Wildteile sachgemäß auf und beseitigen unvertretbare Bestandteile vorschriftsmäßig.

Die Schülerinnen und Schüler begutachten ihre Produkte. Sie bewerten ihr Vorgehen hinsichtlich der Wildbrethygiene und der Arbeitsökonomie. Sie kontrollieren die Vermarktung der Produkte auf Effektivität und Wirtschaftlichkeit.

Inhalte:

Regelungen zur Fleischhygiene

Trichinenuntersuchung

Wildkammer

Wildveredelung

Verbraucherschutz

Wildursprung und Herkunftsnachweis Trophäen


Lernfeld 7:Biotope schützen und erhalten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler differenzieren zwischen natürlichen und gestalteten Vegetationsgesellschaften. Sie schützen und fördern das natürliche Artenspektrum auch in Sonderbiotopen. Sie führen Maßnahmen zum Biotoperhalt und zur Schadensabwehr durch. Dabei arbeiten sie mit Fachbehörden und Spezialisten zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten sich einen Überblick über die wesentlichen Vegetationsformen. Sie sammeln Informationen zu Arteninventar, Gefährdung und Schutzstatus von Biotopen, dazu nutzen Sie Kontakte zum amtlichen und privaten Naturschutz oder bauen diese auf. Sie informieren sich über die touristische Frequentierung von Gebieten und die Möglichkeiten zur Vernetzung einzelner Lebensräume.

Auf Grundlage des Gefährdungspotenzials und der Aspekte Seltenheit, Eigenart und Vielfalt planen die Schülerinnen und Schüler Schutzkonzepte für seltene und besonders geschützte Biotope. Sie entscheiden über geeignete
Schutzmaßnahmen und planen deren Umsetzung in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Fachbehörden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erarbeiten die Schülerinnen und Schüler geeignete Sicherungskonzepte und Schutzkonzepte für den Erhalt seltener und gefährdeter Biotope sowie Tier- und Pflanzenarten. Sie stellen gefährdete Arten vor und deren Lebensraumansprüche dar. Sie arbeiten in allen Bereichen kooperativ und zielgerichtet mit Naturschutzbehörden und Verbänden zusammen. Sie berücksichtigen und integrieren die Interessen der Grundeigentümer und der wirtschaftenden Betriebe.

Die Schülerinnen und Schüler begutachten und bewerten die erarbeiteten Konzepte. Sie kontrollieren die Ergebnisse und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Inhalte:

Wald-, Agrar- und Landschaftsökologie

natürliche Waldgesellschaften, Vegetationsformen

Besucherlenkung

Pflanzensoziologie, Bioindikatoren

Schutzgebietsformen

Biotop- und Artenschutz

Neophyten,

Neozoen

Organisationsformen im Naturschutz


Lernfeld 8:Lebensräume gestalten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Landschaftsstruktur mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsformen. Sie führen Maßnahmen zur Biotop- und Landschaftspflege durch und berücksichtigen dabei die Aspekte des Umweltschutzes sowie die rechtlichen Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über natürliche und gestaltete Landschaftsstrukturen und die Möglichkeiten zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt. Sie informieren sich über das Spektrum der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsformen sowie spezielle Biotoppflegemaßnahmen. Sie ver, schaffen sich Kenntnisse über die im Bereich der Landschaftspflege verwendeten Maschinen und Geräte. Dabei beachten sie die einschlägigen Vorschriften des Umweltschutzes und informieren sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Schülerinnen und Schüler planen Maßnahmen für die Gestaltung von Biotopen. Sie wählen die geeigneten Verfahren sowie technischen Geräte unter Einbeziehung ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte aus. Sie planen die Strukturierung der bewirtschafteten Landschaft unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Aspekte Vielfalt, Eigenart und Schönheit.

Nach Maßgabe der aktuellen fachlichen Praxis, pflegen die Schülerinnen und Schüler Landschaft und Biotope und integrieren dabei die Aspekte und Vorgaben der Landschaftsplanung und Raumordnung. Sie pflegen Biotope zielgerichtet und gestalten Lebensräume entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Sie berücksichtigen dabei Umwelt- und Naturschutzaspekte als integrative Bestandteile der Landschaftsplanung.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren den Erfolg der Pflegemaßnahmen. Sie bewerten die Auswirkung der Maßnahmen auf Natur und Landschaft und gleichen die Ergebnisse mit den gesetzlichen Vorgaben ab.

Inhalte:

Neuaufforstungen

forstliche und landwirtschaftliche Geräte technischer Umweltschutz

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Schutzgebietsverordnungen

Naturschutzgesetze


Lernfeld 9:Jagdhilfstiere halten, einsetzen und ausbilden

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler halten und züchten Jagdhunde, welche sie bei der Jagd situationsspezifisch einsetzen und dementsprechend ausbilden. Sie kennen weitere Jagdhilfstiere sowie deren Einsatzmöglichkeiten.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Jagdhundrassen und deren Einsatzgebiete. Sie informieren sich umfassend über die Biologie und Soziologie des Hundes sowie den daraus resultierenden Ernährungs- und Haltungsansprüchen. Anhand von Fachliteratur und Veröffentlichungen von Zucht- und Prüfungsvereinen erarbeiten sie sich fundierte Kenntnisse über Zucht, Krankheiten, rassespezifische Besonderheiten und die Ausbildung von Jagdhunden sowie des Prüfungswesens. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Einsatz von Frettchen und Greifen bei der Jagd sowie deren Haltungsansprüche.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Fütterungspläne für Jagdhunde. Dabei berücksichtigen sie Kondition, rassespezifische Besonderheiten und die momentane Verwendung des Hundes. Sie planen die Ausbildung von Jagdhunden und entscheiden, welche Hilfsmittel sie dabei einsetzen. Sie planen den Bau von artgerechten und gesetzeskonformen Zwingern und Hundehütten sowie Wurfkisten. Dazu erstellen Sie die notwendigen Konstruktionspläne, Material- und Werkzeuglisten.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bauen die Schülerinnen und Schüler Einrichtungen zur Unterbringung und Haltung von Hunden. Sie bilden Jagdhunde unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und rassespezifischer Besonderheiten aus, stellen sie auf Zuchtschauen vor, legen mit ihnen Prüfungen ab und setzen sie jagdlich ein.

Die Schülerinnen und Schüler begutachten und bewerten die erstellten Einrichtungen. Sie reflektieren die erreichten Ergebnisse von Zuchtschauen und abgelegten Prüfungen. Daraus ziehen sie Rückschlüsse auf die Anpaarungspartner und die angewandten Ausbildungsmethoden. Sie bewerten die dabei gewonnen Erkenntnisse für künftige Anpaarungen und die weitere Ausbildung.

Inhalte:

Rasseauswahl

Saugatter, Schliefanlagen

Jagdhundeverbände

Tierschutz

Erste Hilfe für Tiere

Transport und Unterbringung von Jagdhilfstieren

Jagdkultur


Lernfeld 10:Werkstatt einrichten und betreiben3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler richten Werkstätten zur Herstellung von Reviereinrichtungen und zur Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten ein und halten sie in Stand. Sie führen Inspektionen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Herstellervorschrift durch. Dabei beachten sie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften. Die Schülerinnen und Schüler führen notwendige Beschaffungsmaßnahmen durch.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über zweckmäßige Werkstatteinrichtungen und verschaffen sich einen Überblick über die Sicherheitsvorschriften im Werkstattbereich. Anhand von Betriebs- und Bedienungsanleitungen recherchieren sie, welche Inspektionen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vom Betreiber durchzuführen sind. Sie erkunden Beschaffungsmöglichkeiten von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Ersatzteilen. Sie eignen sich die dazu notwendigen technischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse an.

Die Schülerinnen und Schüler planen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten die Einrichtung einer Werkstatt. Dazu erstellen sie die notwendigen Einrichtungspläne. Sie erstellen Pläne für regelmäßig durchzuführende Inspektionen und Wartungsarbeiten. Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Konzept zur Lagerhaltung von Ersatzteilen und Betriebsmitteln sowie Betriebsstoffen und entscheiden sich für den jeweils günstigsten Beschaffungsweg.

Die Schülerinnen und Schüler richten Werkstätten ein und berücksichtigen dabei insbesondere die Vorschriften zur sicheren Lagerung von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen. Sie führen die erforderlichen Inspektionen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch und entsorgen vorschriftsmäßig die verbrauchten Betriebsmittel und Betriebsstoffe. Über den Fachhandel beschaffen sie die notwendigen Ersatzteile, Betriebsmittel und Betriebsstoffe.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Werkstatt und den Werkstattbetrieb auf Effizienz und Einhaltung der Sicherheit. Sie nehmen gewartete und in Stand gesetzte Geräte wieder in Betrieb.

Inhalte:

land- und forstwirtschaftliche Geräte

Geräte zur Trophäenbehandlung Unfallverhütungsvorschriften

Betriebsanweisungen

Umgang mit Gefahrstoffen

Wildkammertechnik


Lernfeld 11:Wildschäden vermeiden, feststellen, aufnehmen

3. Ausbildungsjahr
und regulieren Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler schätzen die Gefährdung durch Wildschäden ein und betreiben angepasste Vorbeugungs- und Abwehrmaßnahmen. Sie erkennen Wildschäden und ordnen diese zu. Sie ermitteln das Ausmaß der Schäden und führen deren Regulierung durch.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über Wildschäden, deren Verursacher und Faktoren, die das Auftreten und das Ausmaß des Schadens beeinflussen. Sie schätzen die Auswirkungen der Wildschäden auf Kulturen und den Naturhaushalt ab. Sie erkunden mögliche Vorbeugungsmaßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über gesetzliche Regelungen und Verfahren zur Aufnahme und Regulierung von Wildschäden.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefährdungsgrades entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler für wirksame, angemessene und wirtschaftliche Vorbeugungsmaßnahmen. Sie berechnen notwendige Aufwandmengen, fertigen eine Materialliste an und stellen die notwendige Ausrüstung zusammen.

Entsprechend der geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften führen die Schülerinnen und Schüler Vorbeugungsmaßnahmen durch. Eingetretene Wildschäden nehmen sie vorschriftsmäßig auf und dokumentieren diese. Sie regulieren Wildschäden eigen- und mitverantwortlich.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Ergebnisse der Schadensaufname und Regulierung. Sie kontrollieren ihre Arbeitsergebnisse und reflektieren über Arbeitsplanung, Vorgehen, Effektivität und Wirtschaftlichkeit.

Inhalte:

Ablenkungsfütterungen und Kirrungen

mechanische und chemische Abwehrmaßnahmen Regulation bei Sonderkulturen

Verbissgutachten

Maßnahmen gegen Wildverbiss, Schälen und Fegen Wildschadensursachen


Lernfeld 12:Ökologische Zusammenhänge vermitteln

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler vermitteln die ökologischen Zusammenhänge des Naturlebensraumes. Sie stellen dabei die Vegetationstypen vor und grenzen sie untereinander ab. Sie stellen Wechselwirkungen im Naturgefüge dar und erläutern die Vegetationsentwicklung ohne den Einfluss des Menschen. Dabei berücksichtigen sie die Aspekte des Arten- und Naturschutzes. Sie führen Informationsveranstaltungen und Exkursionen durch. Hierzu wenden Sie moderne Informations- und Kommunikationstechniken an.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die natürlichen Vegetationsformen Mitteleuropas und strukturieren die Vegetationstypen. Sie vergleichen diese mit den Vegetationseinheiten ihres Ausbildungsrevieres. Dabei gliedern Sie auch nach Schutzaspekten. Sie informieren sich über Erlebnispädagogik und moderne Medien sowie Methoden zur Präsentation.

Die Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Präsentationsformen aus. Dabei orientieren sie sich an der Zielgruppe und entscheiden über den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf der Präsentation. Sie wählen Alternativkonzepte aus und vergleichen diese.

Die Schülerinnen und Schüler führen ihre Präsentationen durch und vermitteln Inhalte adressatengerecht. Dabei gehen sie auf die speziellen Erfordernisse innerhalb der Zielgruppe ein und wenden Evaluationsmethoden an.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Ergebnisse und zeigen Verbesserungsmöglichkeiten auf. Dabei beziehen sie das Feedback der Zielgruppe mit ein. Sie reflektieren das Ergebnis auch mit Blick auf die eigene Darstellungskraft.

Inhalte:

Vegetationsökologie

Wald- und Naturerlebnispädagogik


Lernfeld 13:Reviere leiten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Reviere, deren Potenzial sowie die naturräumlichen und jagdlichen Besonderheiten. Sie entscheiden über Standorte jagdlicher Einrichtungen, erstellen Abschusspläne und führen ein Monitoring durch. Die Schülerinnen und Schüler planen und organisieren die Jagdausübung. Sie requirieren Finanz- und beantragen Fördermittel. Die Schülerinnen und Schüler beschaffen Waffen und Munition und lagern diese fachgerecht entsprechend geltender Vorschriften. Sie handeln nach wirtschaftlichen Grundsätzen und stellen Wirtschaftspläne auf.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Eckdaten und Kennzahlen von Revieren und Methoden sowie Vorgaben zur Erstellung von Abschussplänen. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Haushaltssituation des Reviers und die finanziellen Fördermöglichkeiten. Sie stellen die gesetzlichen Vorgaben zu Waffenbeschaffung und Munitionslagerung zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden über Art und Form der Jagdausübung und planen Verfahren zum Monitoring von Wildbeständen. Sie bereiten Haushaltsplanungen vor und führen Kostenkalkulationen durch. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wählen die Schülerinnen und Schüler geeignete Möglichkeiten zur Waffen- und Munitionsbeschaffung bzw. Lagerung aus.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Revierbewertung durch und stellen Haushaltspläne auf. Sie erarbeiten ein Konzept zur Ausübung und Vermarktung der Jagd. Die Schülerinnen und Schüler überwachen die Lagerung von Waffen und Munition entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Sie beschaffen Waffen und Munition nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsergebnisse und stellen ihnen alternative Lösungen gegenüber. Sie kontrollieren und bewerten die Wirtschafts- und Haushaltspläne. Dabei reflektieren sie Arbeitsplanung und Vorgehen.

Inhalte:

Streckenliste und Auswertung Geoinformationssystem gestütztes Monitoring

Wildbestandsdaten

Weiserflächen

Jahreswirtschaftsplanung

Fremdleistungen

Abschussvergabe, Pirschbezirke

Pachtverträge

Versicherungen

Betretungsrecht, Eigentumsrecht

Waffenkammer, Waffenschränke


*) Verkündet am 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 631).



Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin nebst Rahmenlehrplan

Vom 12. Juli 2010

Nachstehend werden

a) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795)* nachrichtlich veröffentlicht,

b) der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 2010 - bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/ aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

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*) Es handelt sich um eine konsolidierte Fassung, in der die Berichtigung entsprechend berücksichtigt ist.

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