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RevierjagdMeisterPrV - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin
Vom 9. April 2019
(BGBl. I Nr. 14 vom 29.04.2019 S. 499)
Gl.-Nr.:806-22-4-7
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgenden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Personal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege wahrzunehmen. Der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils genannten Aufgaben:
1. Bereich Jagd:
2. Bereich Betriebswirtschaft:
3. Bereich Personal und Qualifizierung:
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder Revierjagdmeisterin.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
Abschnitt 2
Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen
§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 5 Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
§ 6 Arbeitsprojekt
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
§ 7 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 3
Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 9 Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
§ 10 Arbeitsprojekt
(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Jagdbetrieb oder in einem Betrieb mit jagdlichen Dienstleistungen bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 4
Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(3) Das Handlungsfeld "Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen" nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
(4) Das Handlungsfeld "Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen" nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
(5) Das Handlungsfeld "Ausbildung durchführen" nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
(6) Das Handlungsfeld"Ausbildung abschließen" nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
(7) Das Handlungsfeld "Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen" nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
(8) Das Handlungsfeld "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen" nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
§ 13 Struktur der Prüfung
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 16.
§ 14 Praktischer Teil
(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 15 Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.
§ 16 Fallstudie
(1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Abschnitt 5
Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
§ 18 Bewertungen in den Prüfungen
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils "Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung | |
Note des Prüfungsteils = |
|
3 |
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils"Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung | |
Note des Prüfungsteils = |
|
3 |
(4) Im Prüfungsteil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts "Berufsausbildung" aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils | |
Note des Abschnitts Berufsausbildung = |
|
3 |
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt"Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) | |
Note des Prüfungsteils = . |
|
100 |
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese Verpflichtung.
§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
Abschnitt 6
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurden eine oder zwei der Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten Prüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 21 Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |