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SächsHygkoAPO - Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Sachsen -
Vom 23. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 09.06.2023 S. 284)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, die als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, der Trink- und Badewasserüberwachung sowie des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes tätig werden.
§ 2 Ausbildungsinhalte
Inhalte der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur sind
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.
§ 4 Ausbildungsbehörden
(1) Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde. Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen. Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.
§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:
(3) Für jedes Mitglied sind eine oder mehrere Personen als Stellvertretung zu bestellen. Zu Mitgliedern des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses können Ärztinnen und Ärzte, sachkundige Bedienstete der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, sachkundige Bedienstete der Gesundheitsämter sowie Lehrkräfte der Bildungseinrichtung bestellt werden.
(4) Dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss obliegt
(5) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Sie gliedert sich in
Der Umfang der praktischen Ausbildung kann durch Vereinbarung zwischen der auszubildenden Person und der Ausbildungsbehörde über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Stundenzahl hinaus bis zur Verkündung des Prüfungsergebnisses erweitert werden. Die Ausbildung erfolgt in sich abwechselnden Theorie- und Praxisblöcken. Die Ausbildung darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, wobei sich die Ausbildungsdauer soweit verlängert, bis die Mindeststundenzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erreicht ist.
(3) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Zeugnisses. Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsdauer
(1) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. Das gilt entsprechend für die theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses auf Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, höchstens von bis zu sechs Monaten anrechnen.
(4) Auf Antrag kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss auf die theoretische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.
§ 8 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sind die auszubildenden Personen in alle relevanten Aufgabengebiete unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen. Den auszubildenden Personen sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der dabei anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt beim Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung beim Gesundheitsamt umfasst dabei 2.750 Stunden. Die auszubildende Person muss in ihren Praxiseinsätzen mindestens sechs unterschiedliche Bereiche der folgenden Einrichtungen durchlaufen:
(3) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt sie auch die Reihenfolge der einzelnen Praxiseinsätze.
(4) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte der Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen.
(5) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft kann digital geführt werden. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte in externen Praxiseinsätzen sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
(6) Die auszubildende Person hat ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt insbesondere vor, wenn die anrechenbaren Abwesenheitszeiten gemäß § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.
§ 9 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Bildungseinrichtung, die vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beauftragt wird (Bildungseinrichtung). Der Bildungseinrichtung obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung umfasst die Inhalte der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen halt über das Sächsische Curriculum zur Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 17. Mai 2023 (SächsABl. S. 630).
(2) Der Lehrstoffplan der theoretischen Ausbildung enthält folgende Unterrichtsfächer:
(3) Die Bildungseinrichtung hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Theorieblocks Fehlzeiten der auszubildenden Personen während der theoretischen Ausbildung mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Unterrichtsfächern mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 und 2 zu bewerten.
(5) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung war erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 durchschnittlich mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Die Durchschnittsnote wird entsprechend § 12 Absatz 5 Satz 2 ermittelt. Die Bildungseinrichtung stellt der auszubildenden Person eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 aus.
(6) Die Bildungseinrichtung stellt die nicht erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung in einem Bescheid gegenüber der auszubildenden Person fest. Nicht erfolgreich bewertete schriftliche Arbeiten können jeweils einmal wiederholt werden.
§ 10 Staatliche Prüfung
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der § 9 Absatz 2 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein. Der mündliche Teil der Prüfung kann absolviert werden, wenn die Anzahl der erforderlichen Mindeststunden der praktischen Ausbildung erreicht und die auszubildende Person zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde.
§ 11 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Bildungseinrichtung hat dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der theoretischen Ausbildung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung legt die Bildungseinrichtung den Nachweis über das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Ausbildungsbehörde den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung und das Berichtsheft dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss vor.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung durch Bescheid und setzt die Prüfungstermine fest. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht wurden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die auszubildende Person Nachweise, die sie bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat der auszubildenden Person zur mündlichen Prüfung eine Einladung per Einwurfeinschreiben mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen zu übermitteln.
(5) Die besonderen Belange von auszubildenden Personen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss hat auf Antrag einen Nachteilausgleich gemäß § 209 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewähren.
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; dabei umfasst die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5. Bei jeder Aufsichtsarbeit sind schriftlich gestellte Aufgaben innerhalb von 240 Minuten zu bearbeiten.
(2) Die an der Bildungseinrichtung Dozierenden schlagen dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht über die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 5.
(4) Je zwei von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmte Prüfende bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14 Absatz 1 und 2 selbstständig und unabhängig voneinander. Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein, welche die Aufgaben der Prüfung erstellt haben. Bei unterschiedlichen Noten setzt die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Prüfenden die Note fest.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten durchschnittlich mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Aufsichtsarbeiten durch die Anzahl der Aufsichtsarbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
(6) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Note des schriftlichen Teils der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der nach § 9 Absatz 2 und Anlage 4, aus denen vier Prüfungsthemen von den Prüfenden ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung kann praktische Prüfungsaufgaben enthalten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu drei auszubildenden Personen durchgeführt. Die auf eine auszubildende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Während der gesamten Dauer der Prüfung haben vier Prüfende und die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses anwesend zu sein. Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein. Sie werden von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der auszubildenden Personen die Anwesenheit von Zuhörenden beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(4) Über den mündlichen Teil der Prüfung wird eine Niederschrift nach den Anlagen 6 und 7 angefertigt. Die Niederschrift nach Anlage 7 wird der auszubildenden Person im Anschluss an den mündlichen Teil ausgehändigt. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die schriftführende Person.
(5) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von den Prüfenden nach § 14 Absatz 1 und 2 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet. Aus den Einzelnoten wird die durchschnittliche Gesamtnote ermittelt. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Prüfungsthemen durch die Anzahl der Prüfungsthemen geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
(6) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat den auszubildenden Personen einzeln und nicht öffentlich nach dem mündlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben, mit welchen Einzelnoten sie der mündliche Teil der Prüfung bewertet wurde.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils zu bewerten mit der Note:
(2) Die erbrachte Leistung ist den Noten wie folgt zuzuordnen:
(3) Die Gesamtnote der Prüfung wird ermittelt, indem die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 13 durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
§ 15 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zulässig. Die auszubildende Person hat die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann im Krankheitsfall von der auszubildenden Person die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht genehmigt und erscheint die auszubildende Person nicht zu der Prüfung oder dem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die auszubildende Person wird bei der Genehmigung des Rücktritts von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 16 Ordnungsverstöße
(1) Stört eine auszubildende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss. Bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die auszubildende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 17 Bestehen und Wiederholen
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" beträgt.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor.
§ 18 Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält die auszubildende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die auszubildende Person berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hygienekontrolleurin" oder "Hygienekontrolleur" zu führen.
(3) Gegen den Bescheid nach Absatz 1 kann die auszubildende Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einlegen.
(4) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss teilt der Ausbildungsbehörde mit, ob die auszubildende Person die Prüfung bestanden hat. Die Ausbildungsbehörde darf die Daten nach Satz 1 zum Zweck der Beendigung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit der auszubildenden Person nach § 6 Absatz 4 verarbeiten.
§ 19 Einsicht, Aufbewahrung
Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren.
§ 20 Anerkennung gleichartiger Ausbildungen
(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine auf der Grundlage des Rechts eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur anrechnen.
(2) Ein in einem anderen Bundesland erteiltes Zeugnis gilt auch im Freistaat Sachsen. Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch im Freistaat Sachsen, wenn sie gleichwertig ist. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die Gleichwertigkeit.
(3) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
§ 21 Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Bildungseinrichtung festgesetzt.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berichtsheft der auszubildenden Person zur Hygienekontrolleurin/zum Hygienekontrolleur | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) |
Berichtsheft der auszubildenden Person zur Hygienekontrolleurin/zum Hygienekontrolleur
Name, Vorname: ................................................................................................................................................ |
Ausbildungsbehörde: |
Dienststelle | Datum |
Sachgebiet der praktischen Tätigkeit und Einzelheiten der Beschäftigung |
Sichtvermerk der | |
vom |
bis | |||
|
Bescheinigung über die praktische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs | Anlage 2 (zu § 8 Absatz 6 Satz 1) |
Bescheinigung über die praktische Ausbildung
für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs
Vor- und Nachname: ..........................................................................................................................................
geboren am ......................................................................................................................................................
hat vom .......................................................... bis ..........................................................................................
an der praktischen Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
In dieser Zeit wurde ein Berichtsheft geführt. In den folgenden Aufgabengebieten wurden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
Einrichtungen/Aufgaben/Tätigkeiten |
Datum/Sichtvermerk Ausbildungsleitung |
Infektionsschutz und -prävention; Beratungen im Zusammenhang mit dem Auftreten übertragbarer Krankheiten, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen, Unterbrechung von Infektionsketten | |
Erfassung von Infektionsgeschehen, epidemiologische Bewertung, Datenübermittlung über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen an das Robert Koch-Institut mittels der in den Gesundheitsämtern angewendeten Software | |
Hygienische Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten | |
Hygieneüberwachung in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz | |
Hygieneüberwachung in weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen | |
Überprüfung von Impfdokumenten, Mitwirkung bei der Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen bei Titerbestimmungen | |
Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung | |
Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden | |
Ermittlung und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse | |
Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen | |
Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose |
Externe Praxiseinsätze 1) (mindestens sechs):
Dienststelle |
Zeitraum des Praxiseinsatzes/Bemerkungen | Datum/Sichtvermerk Einrichtungsleitung | |
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Bereich: | |||
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt | |||
Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor | |||
Ordnungsbehörde | |||
Umweltbehörde Bereich: | |||
Gewerbeaufsicht | |||
Landesdirektion Bereich: | |||
Einrichtung: | |||
Einrichtung: | |||
Einrichtung: | |||
Einrichtung: | |||
Einrichtung: | |||
Einrichtung: |
Vor- und Nachname: ...................................................... hat die Anzahl der erforderlichen Mindeststunden erfüllt und erfolgreich an der praktischen Ausbildung teilgenommen.
...................................................... |
........................................................................... |
__________________________ 1) Zutreffendes bitte ankreuzen |
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs | Anlage 3 (zu § 9 Absatz 5 Satz 3) |
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung
für den Beruf der Hygienekontrolleurin/des Hygienekontrolleurs
Vor- und Nachname: ..........................................................................................................................................
geboren am ......................................................................................................................................................
hat vom ...................................................... bis ......................................................,
vom ...................................................... bis ...................................................... und
vom ...................................................... bis .............................................................................................
an der theoretischen Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Die Fehlzeiten während der theoretischen Ausbildung betrugen insgesamt ................................ Tag/-e.
Grund: ............................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
Leipzig, den ...................................................... | |
(Datum) |
|
.................................................................. | |
(Siegel der Bildungseinrichtung) | (Unterschrift leitende Person Bildungseinrichtung) |
Ausbildungsinhalte | Anlage 4 (zu § 8 Absatz 3 Satz 1) |
Ausbildungsinhalte
Einrichtungen |
Ausbildungsinhalte |
Gesundheitsamt | insbesondere: Infektionsschutz und -prävention, Datenübermittlung gemäß Infektionsschutzgesetz; Gesundheitsförderung; Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse; Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose; Mitwirkung bei baurechtlichen Prüfungen |
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen | Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereichen Infektionsepidemiologie/Meldewesen, Impfwesen, Hygiene der Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen, Umwelthygiene, Trinkwasser- und Badewasseranalytik sowie mikrobiologische Diagnostik von Infektionserregern |
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt | Aufgaben und Zuständigkeiten; Zusammenarbeit mit der unteren Gesundheitsbehörde |
Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor | Aufgaben und Zuständigkeiten; Kennenlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Krankheitserreger, Trink- und Badewasser |
Ordnungsbehörde | Aufgaben und Zuständigkeiten; Umsetzung der rechtlichen Vollzugsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften |
Umweltbehörde | Aufgaben und Zuständigkeiten kommunaler und oberer Staatsbehörden (Rohwasserüberwachung, Wassereinzugsgebiete, Nichttrinkwassernutzung, Bodenschutz, Genehmigungsverfahren gem. BImSchG, Bauleitplanung; Naturschutz, Landschaftsschutz; Abfallwirtschaftsbehörde) |
Gewerbeaufsicht | Aufgaben und Zuständigkeiten der Gewerbeaufsicht |
Landesdirektion | Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz, obere Wasserbehörde |
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz | Je nach Einrichtung das Kennenlernen der Tätigkeiten und Aufgaben der Hygienefachkraft, möglichst viele hygienerelevante Bereiche und Abläufe (z.B. Zentralsterilisation, Bettenaufbereitung, Kreißsaal, Intensivstation, OP); Kennenlernen der hygienerelevanten Bereiche und Abläufe bei der Pflege; Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene, Erstellung und Umsetzung der Hygiene- und Desinfektionspläne |
Weitere Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen | Je nach Einrichtung das Kennenlernen der Bädertechnik in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Schwimmbades, Betrieb und Überwachung der Aufbereitungsanlage; Messung der Hygienehilfsparameter; Kennenlernen der Verfahren zur Abwasserreinigung bzw. Abfallbehandlung und hygienischer Maßnahmen; Kennenlernen der Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Wasserwerks, Funktion der Aufbereitungsanlagen; Überwachung von Betriebsparametern; Kontrolle von Schutzzonen |
Niederschrift über die schriftliche Prüfung | Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3) |
Niederschrift über die schriftliche Prüfung
am ...................................................... in der Zeit von ......................... Uhr bis ...................... Uhr.
Prüfungsfach/-fächer: ......................................................
Die Aufsicht führte die unterzeichnende Person.
Jeder auszubildenden Person wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgaben und die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel ausgehändigt. Die auszubildenden Personen wurden darauf hingewiesen, dass der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung von dem Prüfungsausschuss bei erheblichen Störungen oder einem Täuschungsversuch mit der Note "ungenügend" bewertet werden kann.
Unregelmäßigkeiten:
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
Während des für die Aufsichtsarbeit festgesetzten Zeitraums haben den Prüfungsraum verlassen:
Vor- und Nachname |
Abwesend von - bis |
Der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungszeit und der Zeitpunkt der Abgabe wurden auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen: ...................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten habe ich vollständig eingesammelt.
Ich versichere pflichtgemäß, dass außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
...................................., (Ort) | den .............................. (Datum) | ........................................................................ (Unterschrift aufsichtsführende Person) |
Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung | Anlage 6 (zu § 13 Absatz 4 Satz 1) |
Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung
Vor- und Nachname: ..........................................................................................................................................
geboren am ......................................................................................................................................................
Ausbildungsbehörde.......................................................................................................................................... hat sich der Prüfung nach den Bestimmungen der Sächsischen Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
unterzogen und ist zu dieser Prüfung durch Entscheidung vom ...................................................... zugelassen worden.
Prüfungsart: Erstprüfung/Wiederholungsprüfung 1)
Prüfende: .........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
anwesende auszubildende Personen: .....................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung und Anmerkungen:
....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ....................................................................................................................................................................... . ........................................................................................................................................................................
____________________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen
Die Leistungen der auszubildenden Person wurden wie folgt bewertet:
Prüfungsthema 1 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 2 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 3 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 4 | = | ................................................................... |
Notensumme mündlicher Teil | = | ................................................................... |
Der auszubildenden Person ist die Gesamtnote der mündlichen Prüfung im Anschluss der Prüfung mitgeteilt worden.
..................................................... | ,den ............................................. | ............................................................ |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses) |
Prüfungsniederschrift für die auszubildende Person | Anlage 7 (zu § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2) |
Prüfungsniederschrift für die auszubildende Person
Vor- und Nachname: ..........................................................................................................................................
geboren am ......................................................................................................................................................
Ausbildungsbehörde ..........................................................................................................................................
hat sich der mündlichen Prüfung nach den Bestimmungen der Sächsischen Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung unterzogen.
Prüfungsart: Erstprüfung/Wiederholungsprüfung 1)
Zusammensetzung der Prüfenden:
....................................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................
Die Leistungen der auszubildenden Person wurden wie folgt bewertet:
Prüfungsthema 1 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 2 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 3 | = | ................................................................... |
Prüfungsthema 4 | = | ................................................................... |
Notensumme mündlicher Teil | = | ................................................................... |
Der auszubildenden Person ist das Ergebnis mitgeteilt worden.
................................................... | ,den ............................................. | ............................................................ |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses) |
___________________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen
Zeugnis über die staatliche Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur | Anlage 8 (zu § 18 Absatz 2 Satz 1) |
Zeugnis über die staatliche Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur
Vor- und Nachname: .......................................................................................................................................... | ||||
geboren am ................................. in .................................................................................... | ||||
hat am ................................. vor dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss in | ||||
die staatliche Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure nach der Sächsischen Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Gesamtnote | ||||
................................................ | ||||
bestanden. | ||||
................................., | den ................................................ | |||
(Ort) | (Datum) | |||
(Siegel) | ............................................................... (Unterschrift vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses) | |||
ENDE |