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SchfAusbV- Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Vom 20. Juni 2012
(BGBl. Nr. 30 vom 04.07.2012)
Gl. Nr. 7110-6-113



Siehe Fn.*

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 12 "Schornsteinfeger" der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,
  2. Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,
  3. Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,
  4. Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,
  5. Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
  6. Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
  7. Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
  8. Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,
  9. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  10. Beraten von Kunden,
  11. Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und
  12. Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
  6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  7. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  8. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
  9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Kehr- und Überprüfungsarbeiten und
  2. Technische Abläufe.

(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    1. Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
    2. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
    3. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren Funktion sicherzustellen,
    4. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu bewerten und zu messen, Werte festzustellen und Ergebnisse zu beurteilen und
    5. Mängel und Funktionsstörungen festzustellen und zu dokumentieren;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen und
  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchstens 10 Minuten für das Fachgespräch.

(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    1. schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergreifende Regelungen anzuwenden und die Einhaltung sicherzustellen,
    2. Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzuschätzen,
    3. technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu lesen, anzuwenden und zu erstellen,
    4. mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und
    5. qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichtigen;
  2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
  3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Arbeitsauftrag,
  2. Kundenberatung,
  3. Anlagentechnik und
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    1. Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
    2. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
    3. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
    4. Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu dokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,
    5. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
    6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen,
    7. die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchzuführen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen, reinigen und deren Funktion sicherstellen,
    2. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen, messen und die Ergebnisse bewerten und
    3. Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagen ermitteln;
  3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und
  4. die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    1. Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbarkeit zu prüfen,
    2. Kunden zu beraten und
    3. Kunden über Serviceleistungen zu informieren, Serviceleistungen anzubieten;
  2. dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
    1. Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und Anlageneffizienz oder
    2. Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
  3. der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung durchführen und
  4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    1. technische Unterlagen auszuwerten und Berechnungen durchzuführen,
    2. Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische Berechnungen darzustellen sowie die Einwirkung von Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu analysieren,
    3. Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu beschreiben,
    4. Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und Lüftungsanlagen darzustellen,
    5. technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,
    6. Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes zu beachten,
    7. Anforderungen des Schornsteinfegerrechts darzustellen,
    8. Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes zu erläutern und
    9. Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Kundenberatung20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Anlagentechnik30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche "Anlagentechnik" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 179) außer Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a) berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfegerhandwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirksschorn- steinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirks- schornsteinfegermeister, Bußgeldvorschriften und Ersatzvornahmen, anwenden

b) Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwenden

6
2Anwenden von gewerkeüber- greifenden Regelungen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a) Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulassungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energieeinsparung, des Brandschutzes und des Baurechts, anwenden

b) technische Regeln der Bauphysik anwenden

c) Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden

8
3Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsan- lagen sowie ähnlicher Einrichtungen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, überwachen6
b) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von
Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbren- nungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen
4
4Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwenden, erstellen und bewerten

b) Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher
und Wartungspläne anwenden

6
c) Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen anwenden

d) kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen und anwenden

e) stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunterlagen erstellen und anwenden

8
5Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein- schließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen

a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden

b) Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Quer-
schnitt beurteilen

4
c) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion
und Funktionsweise beurteilen

d) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen

e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen überprüfen

f) Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und
vorbeugenden Brandschutz überprüfen

g) Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten durchführen und dokumentieren

h) Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren

10
6Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewähr- leistung der Betriebs- und Brandsicherheit

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen

a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden

b) Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden

c) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengerecht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen

8
7Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Ge- währleistung der Betriebs- und Brandsicherheit

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen

a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden

b) Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbestandteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme, unter Vermeidung von Messfehlern ermitteln

c) Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren

6
d) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern feststellen, beurteilen und berücksichtigen2
8Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a) Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz
überprüfen, Messungen durchführen

b) Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes beurteilen

c) Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen

d) Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und auswerten

10
9Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefah- renabwehr

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a) Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen und dokumentieren

b) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen, Reinigen und Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren

6
c) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen und Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren

d) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig einleiten und überwachen

6
10Beraten von Kunden

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

a) Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmöglichkeiten beraten

b) Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brandverhütung beraten

c) Kunden über rationelle Energieverwendung und den Einsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unab- hängig beraten

d) Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwendung von Brennstoffen beraten

e) Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-,
Hygiene- und Gesundheitsschutzes beraten

f) Kunden über Fördermöglichkeiten beraten

8
11Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

a) Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kundenauftrags, erfassen

b) bei der Erstellung von Maßnahmenplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirken

c) Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten mitwirken

d) bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und Ergebnisse dokumentieren

e) Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen

8
12Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchab- leitungen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

a) Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten

b) Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtungen einbauen, Reinigungsverschlüsse erneuern und Mündungsabschlüsse montieren

c) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktionsstörungen ergreifen und überwachen

10

Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat

19. bis 36.
Monat

1

2

3

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-

dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten

c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

d) Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen

e) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

f) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen

4
g) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen

h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten

i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

4
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten

b) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten

c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, technischen Unterlagen und Kundenwünschen planen und festlegen

d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen

e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen

f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

g) ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichtspunkte beachten

6
h) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen, festlegen und dokumentieren4
7Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)

a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel

b) Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

c) Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach Vorschriften und Herstellerangaben instand halten

d) Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, ein- setzen, lagern und pflegen

e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften anwenden und bedienen

f) vorgeschriebene Prüfungen durchführen und dokumentieren

8
8Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)

a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden

b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden

c) Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen

6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)

a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern

b) Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden

c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen

4
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren

e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren

f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen und berücksichtigen

4

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin

Vom 20. Juni 2012
(eBanz. AT vom 29.08.2012 B1)


Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin ist mit der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1430) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. September 1996) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der vorliegende Rahmenlehrplan geht von folgenden schulischen Zielen aus:

Die Reihenfolge der Lernfelder entspricht einem systematischen Kompetenzaufbau in Bezug auf:

Die Schülerinnen und Schüler wenden effektiv moderne Technik und Technologien an. Sie nutzen branchenübliche Software zur Verarbeitung und Ausgabe von Daten auf unterschiedlichen Medien sowie ihrer Weiterverwendung. Die konsequente Einhaltung von Regeln des Datenschutzes und der Datensicherheit sind für Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen Werkzeuge ihrer täglichen Arbeit und immer im Zusammenhang mit den Lernfeldern zu vermitteln.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Den Arbeitsabläufen unterschiedlicher Einsatzbereiche sowohl bei hoheitlichen Aufgaben als auch bei privaten Kundenaufträgen ist Rechnung zu tragen. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Kompetenzen, die dazu führen, sich beruflich und persönlich in unterschiedliche Aufgabenstellungen selbstständig und teamorientiert einzuarbeiten. Sie wenden Methoden und Maßnahmen zur Qualitätssicherung an, reflektieren ihre Arbeitsergebnisse kritisch und handeln betriebswirtschaftlich und kundenorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Grundsätze und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden an und erkennen mögliche Umweltbelastungen in verschiedenen Arbeitsabläufen. Sie beachten Regeln und Maßnahmen des Umweltschutzes.

Teil V
Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin

Lernfelder

Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden

Nr.1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Beruf repräsentieren und Produkte und Dienstleistungen beschreiben40
2Feuerungs- und Lüftungsanlagen reinigen100
3Arbeitseinsatz planen und dokumentieren40
4Mensch und Umwelt durch Kehr-, Mess- und Überprüfungstätigkeit schützen100
5Feuerungs- und Lüftungsanlagen messen80
6Feuerungs- und Lüftungsanlagen überprüfen80
7Prüfungen und Messungen an Gebäuden und Anlagen durchführen80
8Dienstleistungen und Produkte präsentieren und anbieten40
9Betriebs und Brandsicherheit gewährleisten60
10Wärmetechnische Anlagen optimieren80
11Kunden hinsichtlich der Energieeffizienz von Gebäuden beraten und Maßnahmen koordinieren100
12Kunden über Wohnraumlüftung beraten40
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Beruf repräsentieren und Produkte und Dienstleistungen beschreiben

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen im Hinblick auf ihre beruflichen Tätigkeits- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Schornsteinfegerhandwerk Arbeitsgebiete, Arbeitsabläufe und Rechtsformen von Betrieben dar und wenden schornsteinfegerrechtliche Regelungen an. Sie beschreiben die geschichtliche Entwicklung der Berufsarbeit von der reinen Kehrtätigkeit zur umfassenden Dienstleistung im Kundenauftrag und vertreten ihre berufliche Identität.

Sie präsentieren Aufbau, Organisation, Produkte und Dienstleistungen ihres Ausbildungsbetriebes und beschreiben die Organisation der Berufsverbände sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Handwerksordnung.

Die Schülerinnen und Schüler erläutern die ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen sowie die gesamtgesellschaftliche Verantwortung ihres Betriebes in Bezug auf Klima- und Umweltschutz sowie Ressourcenschonung und stellen diese in einen historischen und politischen Kontext.

Sie setzen sich mit Aufgaben, Rechten und Pflichten der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung auseinander. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rolle der Sozialpartner bei Tarifverhandlungen. Sie sind mit den wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Grundlagen des Berufs vertraut und können ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilen und wahrnehmen. Sie sind in der Lage, berufliche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Die Schülerinnen und Schüler respektieren bei der Ausübung ihres Berufs kulturelle Identitäten.

Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Lernprozesse, entwickeln Lernstrategien und nutzen für das Lernen Informations- und Kommunikationssysteme. Sie dokumentieren und präsentieren ihre Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

-


Lernfeld 2:Feuerungs- und Lüftungsanlagen reinigen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren zum Reinigen von unterschiedlichen Feuerstätten, Abgasanlagen und Zusatzeinrichtungen und wenden sie an. Sie stellen bei der Kehrarbeit Mängel an der Feuerungsanlage fest und dokumentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Zusammensetzung von Brennstoffen und übertragen ihre Kenntnisse auf den Ablauf der Verbrennungsvorgänge. Dabei erläutern sie die Entstehung verschiedener Rußarten. Sie wählen Arbeitsgeräte aus und reinigen Abgasanlagen. Sie entsorgen die Rückstände umweltgerecht.

Sie beurteilen den Aufstellraum einschließlich der Verbrennungsluftversorgung und bereiten ihn für die Überprüfung vor.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Dachskizzen und Belegungspläne und werten technische Unterlagen aus. Sie führen verbrennungstechnische Berechnungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen und beschreiben Mängel und Funktionsstörungen an Feuerungsanlagen und schlagen Abhilfemaßnahmen vor. Sie dokumentieren Mängel nach rechtlichen Vorschriften auch unter Anwendung von Kommunikationssystemen.

Inhalte:

-


Lernfeld 3:Arbeitseinsatz planen und dokumentieren

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen und dokumentieren Arbeitsabläufe zeitlich und organisatorisch anhand von technischen Richtlinien und betrieblichen Unterlagen. Dabei beachten sie berufsbezogene Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler führen Gespräche mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen und berücksichtigen dabei fremde und eigene Interessen. Sie übernehmen Verantwortung für sich und im Team.

Sie stellen Sachverhalte dar und können fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen Gefährdungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und können Maßnahmen zur Vermeidung planen. Sie beschreiben Verhaltensweisen bei Unfällen und erläutern erste Maßnahmen.

Sie bearbeiten Arbeitsaufträge mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen und setzen Anwenderprogramme ein.

Die Schülerinnen und Schüler planen vorgeschriebene Prüfungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und dokumentieren diese.

Inhalte:

-


Lernfeld 4:Mensch und Umwelt durch Kehr-, Mess- und Überprüfungstätigkeit schützen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten betriebliche Arbeitsprozesse und individuelle Handlungen in Bezug auf den Schutz von Mensch und Umwelt sowie den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben und bewerten Umweltbelastungen, die beim Betreiben von Feuerungs- und Lüftungsanlagen entstehen.

Sie analysieren und bewerten die Zusammensetzung von Brennstoffen und die bei der Verbrennung entstehenden Emissionen auf lokale und globale Auswirkungen. Sie berechnen, dokumentieren und werten Schadstoffkonzentrationen aus. Sie reflektieren die Festlegung von Grenzwerten und nennen Maßnahmen zur Vermeidung von Luft- und Wasserverunreinigungen.

Die Schülerinnen und Schüler erläutern Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes. Sie beschreiben Verhaltensweisen bei Bränden und erklären Maßnahmen zur Brandbekämpfung.

Sie erkennen Gefahrstoffe und berücksichtigen den ordnungsgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen, ihre Lagerung und Entsorgung. Sie vermeiden betriebsbedingte Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich.

Die Schülerinnen und Schüler nützen die Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Sie vermeiden Abfälle und führen Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zu.

Inhalte:

-


Lernfeld 5:Feuerungs- und Lüftungsanlagen messen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen selbstständig unter Berücksichtigung der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen Messungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen durch und dokumentieren sie. Sie wenden die Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an.

Die Schülerinnen und Schüler systematisieren physikalische Größen und Messprinzipien. Die Schülerinnen und Schüler wählen Messgeräte und Betriebsmittel aus, bereiten deren Einsatz vor und wenden sie an. Sie pflegen die Messgeräte und halten sie instand. Die Schülerinnen und Schüler führen selbstständig Messungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen durch. Sie ermitteln die technischen Daten auf der Grundlage von Messwerten, interpretieren diese, führen entsprechende Berechnungen durch und bewerten die Ergebnisse.

Bei Messtätigkeiten erstellen sie die entsprechenden Protokolle und erläutern diese den Kunden auch unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes.

Sie dokumentieren ihre Mess- und Überprüfungsergebnisse auch unter Anwendung der Datenverarbeitung.

Inhalte:

-


Lernfeld 6:Feuerungs- und Lüftungsanlagen überprüfen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Verfahren zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Zusatzeinrichtungen und wenden sie an. Sie stellen Mängel fest und dokumentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen den Aufstellraum einschließlich der Verbrennungsluftversorgung und bereiten ihn für die Überprüfung vor.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Mess- und Überprüfungsgeräte aus, bereiten deren Einsatz vor und führen damit Überprüfungen durch.

Die Schülerinnen und Schüler führen selbstständig eine Abgaswegeüberprüfung an Feuerstätten und Überprüfungen an Lüftungsanlagen und Zusatzeinrichtungen durch.

Sie werten technische Unterlagen aus und führen Berechnungen zur Verbrennungsluftversorgung und zur Abgasabführung durch.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen und beschreiben Mängel und Funktionsstörungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Zusatzeinrichtungen und schlagen Abhilfemaßnahmen vor. Sie dokumentieren Mängel nach rechtlichen Vorschriften zum Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz.

Die Schülerinnen und Schüler führen qualitätssichernde Maßnahmen durch und berücksichtigen den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Inhalte:

-


Lernfeld 7:Prüfungen und Messungen an Gebäuden und Anlagen durchführen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen Gebäude und Anlagen und führen Messungen durch. Sie kontrollieren die Funktion von sicherheitstechnischen Einrichtungen, beurteilen die Ergebnisse in Bezug auf die Energieeffizienz, erläutern dem Kunden das Resultat und dokumentieren die Prüfergebnisse.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über das Gesamtsystem des Gebäudes und der Anlagen auch mittels unterschiedlicher Medien und Informationsangebote.

Sie wählen Mess- und Prüfgeräte aus, bereiten sie für die Überprüfung vor und führen mit ihnen die Prüfung durch. Sie grenzen Fehler und Fehlerquellen systematisch ein. Sie berechnen Kenngrößen, skizzieren Anlagenschemata und werten technische Unterlagen aus und protokollieren die Ergebnisse der Überprüfung.

Die Schülerinnen und Schüler setzen Informationssysteme ein.

Sie übertragen ihre Kenntnisse und Erfahrungen auf neue Anlagentypen und leiten daraus für den Schornsteinfeger und die Schornsteinfegerin berufstypische Aufgaben ab.

Inhalte:

-


Lernfeld 8:Dienstleistungen und Produkte präsentieren und anbieten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Kundenwünsche, prüfen diese auf ihre Umsetzbarkeit und bieten Serviceleistungen und Produkte an.

Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich Informationen zur energetischen Bewertung technischer Anlagen, werten sie aus und bereiten diese für den Kunden auf. Sie analysieren Angebote nach fachlichen, ökologischen und ökonomischen Aspekten und treffen eine begründete Auswahl. Sie führen Kundengespräche zu feuerungs-, umwelt- und klimatechnischen Fragen.

Die Schülerinnen und Schüler tragen durch ihr eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei und beachten dabei auch kulturelle Besonderheiten.

Inhalte:

-


Lernfeld 9:Betriebs- und Brandsicherheit gewährleisten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Anlagen und bauliche Einrichtungen auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Funktion von technischen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der angeschlossenen Zusatzeinrichtungen.

Sie beurteilen Aufstellräume von Feuerstätten und Wärmeerzeugern hinsichtlich ihrer baurechtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen auf der Grundlage der Vorschriften zum Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen. Sie stellen fachliche Zusammenhänge der Steuerungs- und Regelungstechnik dar und interpretieren sie. Sie bewerten Einrichtungen und Anlagen der Brennstofflagerung unter brandschutztechnischen und umweltschutztechnischen Aspekten.

Sie wenden Überprüfungsverfahren für Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen an. Sie erkennen die besonderen Brandgefahren und stellen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dar.

Die Schülerinnen und Schüler machen Planungsvorschläge mit Hilfe von Berechnungen, Skizzen und Detailzeichnungen auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik.

Inhalte:

-


Lernfeld 10:Wärmetechnische Anlagen optimieren

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden hinsichtlich der Optimierung baulicher und technischer Anlagen. Sie erstellen ein Konzept für die Modernisierung wärmetechnischer Anlagen unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über verfügbare Ressourcen und umweltschonende Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Trinkwassererwärmung.

Sie analysieren den Ist-Zustand der baulichen und technischen Anlagen und dokumentieren diesen.

Die Schülerinnen und Schüler bieten den Kunden Entscheidungshilfen zur Modernisierung unter ökologischen Gesichtspunkten an und beraten über Fördermöglichkeiten.

Sie wirken mit bei der Beauftragung, Koordinierung und Überwachung von Umsetzungsmaßnahmen weiterer Beteiligter.

Bei der Beratung und der Modernisierung berücksichtigen die Schülerinnen und Schüler die Gesichtspunkte der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Sicherheit.

Inhalte:

-


Lernfeld 11:Kunden hinsichtlich der Energieeffizienz von Gebäuden beraten und Maßnahmen koordinieren

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden, die ein Gebäude energieeffizient bauen oder verbessern möchten. Sie führen Messungen durch und erstellen Analysen und Konzepte, die auch Fördermöglichkeiten für den Kunden einschließen. Sie wirken mit bei der Koordination und Überwachung von Maßnahmen anderer Auftragnehmer des Kunden und dokumentieren die Energieeffizienz des Gebäudes.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen die technischen Daten des Gebäudes hinsichtlich seiner Energieeffizienz auf und beurteilen seinen Gesamtzustand. Sie grenzen die energetischen Schwachstellen systematisch ein und erstellen eine Übersicht von Sanierungsmaßnahmen. Dazu fertigen sie Skizzen an und verwenden und erstellen Zeichnungen und Pläne. Sie führen Wärmebedarfsberechnungen auch mittels Branchen- und Standardsoftware durch.

Sie präsentieren dem Kunden Vorschläge zu Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler beraten hinsichtlich des finanziellen Aufwands und der sinnvollen Abfolge der verschiedenen Maßnahmen. Sie erläutern die ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen und ihre gesellschaftliche Relevanz. Sie beraten über Fördermöglichkeiten.

Im Kundenauftrag koordinieren sie Aufträge mit weiteren Gewerken.

Die Schülerinnen und Schüler repräsentieren ihre Berufsrolle zur Sicherung des nachhaltigen Energieeinsatzes als Beitrag zum Umweltschutz.

Inhalte:

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Lernfeld 12:Kunden über Wohnraumlüftung beraten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden über die Notwendigkeit einer sachgemäßen Wohnraumlüftung, um den Immissions-, Klima- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Schäden an der Bausubstanz und weisen auf Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung hin.

Sie überprüfen die kontrollierte Wohnraumlüftung bei Gebäuden auch durch Einsatz von Messtechnik und Branchensoftware. Dabei berücksichtigen sie Störgrößen bei geregelten Systemen.

Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und bewerten die unterschiedlichen Lüftungssysteme nach den Gesichtspunkten Hygiene, Wirtschaftlichkeit, Komfort, Wärmerückgewinnung und Nutzerverhalten. Hierzu berücksichtigen sie gesetzliche Vorgaben, wenden technische Unterlagen an und nutzen Fachliteratur.

Sie beraten Kunden über den Einfluss von Lüftungseinrichtungen auf den Betrieb von Feuerstätten.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihre Analyseergebnisse adressatenorientiert und dokumentieren sie.

Inhalte:

-


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