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SchLicht ReklAusbV - Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Vom 26. März 2012
(BGBl. I Nr. 15 vom 05.04.2012 S. 494)
Gl.-Nr.: 7110-6-12
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.
(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung | 20 Prozent, |
2. | Herstellen einer Werbeanlage | 45 Prozent, |
3. | Planung und Fertigung | 15 Prozent, |
4. | Konzeption und Gestaltung | 10 Prozent, |
5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin | Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.Nr | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 |
2 |
3 |
4 | |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Untergründe prüfen und vorbehandeln
b) Applikationsverfahren auswählen c) Beschichtungsaufbau festlegen d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten e) Folien zweidimensional verkleben f) Folienapplikationen entfernen | 9 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ins- besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen b) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe- sondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen | 8 | |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen b) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen c) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen d) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen e) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten f) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten g) Oberflächen polieren und schützen | 11 | |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen
b) Produktionsprozesse überwachen c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten d) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen | 3 | |
5 | Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Digitaldruckverfahren anwenden
b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechner- c) Software der Druckvorstufe anwenden d) Farben andrucken und Farbwerte prüfen | 5 | |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten
b) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden c) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten d) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen e) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden | 9 | |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen beund unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen c) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen d) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen e) Messe- und Ausstellungsstände herstellen f) mobile Werbeträger herstellen | 6 | 19 |
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen b) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle- ben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und d) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern e) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden | 4 | 7 |
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
b) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen besei- c) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen | 9 | |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen
b) Vektorisierungen durchführen | ||
c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden
d) Kreativtechniken einsetzen e) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbeson- | 7 | |||
f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten | 2 | |||
11 | Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen c) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln | 5 | |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen
b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ein- setzen | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben
b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- d) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren e) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren f) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Wer- g) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, | 14 | |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen
b) Anlagen aufstellen c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen | 8 | |
d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
e) Anlagen in Betrieb nehmen | ||||
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9) | a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen
b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren d) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten e) Reparaturlisten erstellen | 9 | |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, aufund abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh- len, Transportwege festlegen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren | 4 |
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd.Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstof- fen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Folien dreidimensional verkleben
b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen d) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden e) Transfers herstellen und übertragen | 10 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) | a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen
b) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und | 9 | |
3 | Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys- teme anwenden b) Druckprodukte konfektionieren, schützen und ver- edeln | 6 | |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen
b) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen d) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen e) Stilepochen und -elemente berücksichtigen | 10 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen d) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern | 3 | |
e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
f) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirt- schaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren | 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Daten- c) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremd- d) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten | 3 | |
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | 2 | |||
7 | Manuelles und rechner- gestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
b) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen | 2 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 |
ENDE |