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Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Vom 5. Mai 2010
(BAnz. Nr.130a vom 31.08.2010 S. 4)



Siehe Fn.*
Bekanntmachung

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,
  2. Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,
  3. Messen und Aufschnüren von Flächen,
  4. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
  5. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
  6. Zuschneiden und Vorrichten,
  7. Herstellen von Profilierungen,
  8. Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
  9. Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
  10. Arbeiten an Rigg und Takelage,
  11. Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,
  12. Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. Betriebliche und technische Kommunikation,
  7. Kundenorientierung,
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,
    2. Arbeitsschritte planen und festlegen,
    3. Fertigungsverfahren auswählen,
    4. Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,
    5. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
    6. Teile zuschneiden und zuordnen,
    7. Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,
    8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    9. fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Arbeitsauftrag II,
  2. Planung und Fertigung,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,
    2. Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
    3. Produkte konstruieren,
    4. Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,
    5. Anwenderprogramme nutzen,
    6. Schnittschablonen anfertigen,
    7. Profilierungen herstellen,
    8. Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,
    9. Drahtseile konfektionieren,
    10. Befestigungsarten und -mittel festlegen,
    11. Segel fertigstellen,
    12. Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
    13. Funktionalität der Produkte prüfen,
    14. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit .und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    15. fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;
  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;
  5. bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,
    2. Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,
    3. Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,
    4. Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,
    5. Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,
    6. Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,
    7. Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,
    8. Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie
    9. qualitätssichernde Maßnahmen festlegen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 30 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 40 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

.

 Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr
.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Takelungsarten unterscheiden
c) Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
d) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
f) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen
durchführen
8 
g) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
h) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilierung erarbeiten
 6
2Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen
b) Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
c) mit Tauen und Segeln umgehen
d) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
e) erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
f) Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
4 
3Messen und Aufschnüren von Flächen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Maße vor Ort nehmen
b) Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
6 
c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und
bearbeiten
 3 
4Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
d) Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
e) Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
f) Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
9 
g) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
h) Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
 4
5Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
5 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
  3
6Zuschneiden und Vorrichten
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
b) Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
materialgerecht zuschneiden
d) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen
und zuordnen
8 
e) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren 4
7Herstellen von Profilierungen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
b) Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
c) Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
d) Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
e) mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten
Flächen herstellen
 10
8Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
b) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
d) manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
e) maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
f) Klebe- und Schweißverfahren anwenden
12 
g) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
h) Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
 8
9Fertigstellen und Anschlagen von Segeln
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
b) Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
c) Segellatten einführen, einstellen und sichern
d) Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
e) Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
f) technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
 5
10Arbeiten an Rigg und Takelage
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
b) Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
5 
c) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
d) Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
e) Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
t) Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
g) Verschleißteile austauschen
 6
11Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen2 
b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
c) Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
d) Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
e) Funktionen prüfen
 10
12Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
d) Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
4 
e) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
f) Wartungsarbeiten durchführen
 3


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr
.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen













während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und
auftragsbezogen bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
5 
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
h) berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvor-
schriften und kommunales Baurecht, anwenden,
 4
6Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
3 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen 3
7Kundenorientierung
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
c) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
4 
d) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen
e) Kunden beraten
f) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
g) Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen
h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
 6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
c) Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen
3 
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
 3

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Segelmacher/Segelmacherin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. März 2010)

Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie -in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern -der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schüler und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

  1. Arbeit und Arbeitslosigkeit,
  2. friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Identität,
  3. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie
  4. Gewährleistung der Menschenrechte

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher/zur Segelmacherin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher/zur Segelmacherin vom 5. Mai 2010 (BGBl. I S. 564) abgestimmt.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Beruf des Segelmachers/der Segelmacherin ist ein Handwerksberuf. Segelmacher und Segelmacherinnen orientieren ihr Handeln an der auftragsgebundenen Produktion von textilen Werkstücken in Einzelanfertigung. Wartung, Instandhaltung sowie Montage beim Kunden vor Ort gehören als dienstleistende Komponente zu dem Beruf.

Deshalb ist der Kompetenzerwerb in Beratung, Kommunikation, Teamfähigkeit, Urteilsvermögen und Außendarstellung integrativer Bestandteil aller Lemfelder. Elemente der Kommunikation, Kundenorientierung und Qualitätssicherung werden in den Lernfeldem nur dann ausdrücklich erwähnt, wenn neben ihrer generellen Beachtung spezielle Aspekte des beruflichen Handlungsfeldes zu berücksichtigen sind.

Schüler und Schülerinnen werden in die Lage versetzt, die Entwicklung unternehmerischer Entscheidungen zu verstehen und nachzuvollziehen, an ihr mitzuwirken und sie mitzutragen.

Es wird aufgrund der schulischen Rahmenbedingungen nicht immer möglich sein, bestimmte berufliche Handlungen in der Berufsschule von den Schülern und Schülerinnen durchführen zu lassen. In diesen Fällen sind die Lehrer und Lehrerinnen gefordert, diese Handlungen z.B. als "Unterricht am anderen Ort", am Modell oder als Simulation umzusetzen oder gedanklich nachvollziehen zu lassen.

Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sind in allen Lernfeldern integrativ zu vermitteln. Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Folgende übergeordnete Inhalte sind u. a. in allen Lernfeldern zu berücksichtigen:

Teil V Lemfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Segelmacher/Segelmacherin

Nr.Lemfelder

Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden

1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Beruf präsentieren und typische Produkte beschreiben60  
2Traditionelle Produkte manuell herstellen60  
3Segel, Bezüge, Zelte, Markisen und Planen reparieren80  
4Textile Verpackungen und Kleinprodukte fertigen80  
5Werkstoffe maschinell bearbeiten 60 
6Vorsegel herstellen 80 
7Bezüge herstellen 80 
8Zelte herstellen 60 
9Markisen herstellen  40
10Planen herstellen  80
11Großsegel herstellen  80
12Am Rigg arbeiten  80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Beruf präsentieren und typische Produkte beschreiben

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen stellen die verschiedenen Ausrichtungen ihres Ausbildungsberufes vor. Sie beschreiben ihre Untemehmensausrichtung anhand der Produkte Segel, Bezüge, Planen, Markisen und Zelte.

Die Schüler und Schülerinnen informieren sich und planen eine Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse im Team. Sie erkunden den Arbeitsplatz in der Werkstatt, an Bord und beim Kunden vor Ort unter Beachtung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Sie machen sich mit den Grundlagen der Seemannschaft vertraut.

Die Schüler und Schülerinnen erarbeiten Regeln für den Arbeitsablauf in der Werkstatt, verschaffen sich einen Überblick über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von Rest- und Abfallstoffen und führen diese aus. Sie beachten Unfallverhütungsvorschriften sowie Grundsätze des Transports, der Lagerung und Entsorgung von Materialien.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihre Ergebnisse strukturiert und adressatenorientiert unter Verwendung geeigneter Medien.

Sie bewerten ihre Präsentation.

Inhalte:

Lern- und Arbeitstechniken
persönliche Schutzausrüstungen
Verhaltensregeln beim Aufmaß
sicheres Bewegen und Arbeiten an Bord
Seemannschaft
Takelungsarten
Segelformen
Segelschnitte
Freihandskizzen
Grundlagen technischer Zeichnung


Lernfeld 2:Traditionelle Produkte manuell herstellen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen informieren sich über die Anfertigung traditioneller Handarbeiten. Sie erstellen Skizzen und einfache technische Zeichnungen, nach denen sie ihre Werkstoffe ablängen und zuschneiden. Sie prüfen und bearbeiten ihre Auftragsunterlagen im Team.

Die Schüler und Schülerinnen wählen Handwerkzeuge aus und wenden sie bei der Ausführung der Arbeiten an. Sie nähen, spleißen und takeln mit Hilfe von Werkzeugen auf manuelle Art.

Die Schüler und Schülerinnen dokumentieren fortlaufend Fachvokabular für den weiteren Gebrauch während der Ausbildung.

Sie vergleichen ihre Arbeitsergebnisse, stellen Qualitätskriterien auf und wenden diese bei der Beurteilung an.

Die Schüler und Schülerinnen vergleichen ihre Dokumentationen und bewerten sie nach abgesprochenen Kriterien.

Inhalte:

Gebrauchsknoten
Tauwerk
Taklinge
Handnähte
Kreuz-/Liek- und Lappstich
Spleiße mit geschlagenem Natur- und Chemiefasertauwerk
Bank- und Handwerkzeuge geometrische Grundkonstruktionen
Parallelprojektion
Material- und Verschnittermittlungen


Lernfeld 3:Segel, Bezüge, Zelte, Markisen und Planen reparieren

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen wählen Werkstoffe für Reparaturaufträge unter funktionalen, wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Aspekten aus. Sie charakterisieren Flächenwerkstoffe anhand ihrer Rohstoff-, Konstruktions- und Veredelungseigenschaften.

Die Schüler und Schülerinnen stellen natürliche und chemische Werkstoffe unter dem Aspekt der technischen Eignung und des Umweltschutzes gegenüber. Sie vergleichen lind beschreiben Eigenschaften verschiedener Natur- und Chemiefasern. Sie differenzieren ihren Vergleich hinsichtlich der Belastungsanforderungen an die Produkte, die sich funktional unterscheiden. Sie lesen und interpretieren Diagramme sowie technische Datenblätter. Die Schüler und Schülerinnen ermitteln Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden an Produkten.

Sie bestimmen Materialien für den Reparatureinsatz von Sec ein, Planen, Zelten und Bezügen und begründen Ihre Entscheidung. Sie stellen relevante physikalische Einheiten heraus. Sie bereiten einfache Reparaturen vor und führen sie aus.

Die Schüler und Schülerinnen dokumentieren ihren Lernprozess. Sie vergleichen die erstellten Reparaturen und
ergreifen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Sie überprüfen die Ergebnisse anhand von Qualitätsmerkmalen

Inhalte:

Kundengespräch
Naturfasern
Chemiefasern
Gewebegrundbindungen
textile Flächengebilde
Folien
Verbundstoffe
Spannungs-Dehnungsdiagramme
Festigkeit
Flächen- und Massenermittlungen
Qualitätskontrolle


Lernfeld 4:Textile Verpackungen und Kleinprodukte fertigen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen planen die Herstellung von textilen Verpackungen und Kleinprodukten. Hierfür erstellen sie Aufmaße mit technischen Skizzen für textile Verpackungen und Kleinprodukte.

Für die Fertigung prüfen und bearbeiten sie Arbeitsunterlagen, wählen Materialien begründet aus und setzen Hilfsstoffe und Zubehör ein. Sie stellen Zusammenhänge zwischen Produkteigenschaften und Eigenschaften der Hilfsstoffe her. Sie setzen Hilfsstoffe bei der Herstellung von textilen Verpackungen und Kleinprodukten ein. Die Schüler und Schülerinnen ermitteln funktionsgerecht Menge und Dimensionierung von Zubehör für die Verwendung an Produkten und vergleichen Alternativen.

Die Schüler und Schülerinnen bewerten ihren Arbeitsablauf und den Einsatz von Hilfsmitteln und Zubehör nach wirtschaftlichen und funktionalen Aspekten.

Inhalte:

Garne und Zwirne
Nummerierung
Feinheitsberechnungen
Lattentaschen
Beschläge
Ösen und Kauschen Reißverschlüsse
technische Datenblätter Qualitätskontrolle


Lernfeld 5:Werkstoffe maschinell bearbeiten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fertigen Produkte mit Hilfe verschiedener Fügetechniken. Hierzu informieren sie sich über das Kleben, Schweißen und Nähen und wenden diese Arbeitsverfahren produkt- und materialorientiert an. Zur Herstellung der Materialverbindungen wählen die Schüler Maschinen aus und setzen diese nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebiet des Produktes ein. Sie unterscheiden handgeführte und stationäre Maschinen und informieren sich über den Umgang mit den Maschinen unter Berücksichtigung rationeller, energieeffizienter sowie ergonomischer Arbeitstechniken. Sie machen sich mit deren Betrieb anhand von Sicherheits- und Arbeitsanweisungen und Betriebsanleitungen vertraut und richten die Maschinen nach diesen Vorgaben ein.

Die Schüler wählen projektorientiert verschiedene Sticharten der Nähmaschinen aus und wenden Nahtarten den Produktanforderungen entsprechend an. Sie prüfen die Ergebnisse auf Funktionalität und Qualität.

Die Schüler und Schülerinnen stellen Funktionsstörungen fest und analysieren deren Ursachen. Sie warten die Maschinen und halten sie in Stand.

Inhalte:

Nähmaschine
Handschweißgerät
Hochfrequenz-Schweißgerät
Zickzackstich
Vier- und Sechsstichnaht
UW, VBG-Richtlinien
Arbeitsschutz
Bedienungsanleitungen
Störungsanalyse
Maschinenantriebe
Kräfte


Lernfeld 6:Vorsegel herstellen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen charakterisieren Vorsegelarten. Sie unterscheiden Arten der Profilierung von Vorsegeln und setzen diese beim Zuschnitt um.

Die Schüler und Schülerinnen entwickeln Fertigungsmerkmale für Vorsegel und für Rollvorsegel unter Beachtung unterschiedlicher Vorsegelrollsysteme. Sie berücksichtigen verschiedene Lastfälle und entwickeln Varianten für Verstärkungen. Sie wählen Segelschnitte, Materialien und Zubehör kundenspezifisch aus und fertigen Arbeitsablaufpläne für Vorsegel an. Die Schüler und Schülerinnen differenzieren reffsystemspezifische Merkmale. Sie beschreiben den Herstellungsprozess von Vorsegeln und stellen Materiallisten auf.

Die Schüler und Schülerinnen fertigen Vorsegel unter Berücksichtigung von Vermessungsvorschriften. Sie reflektieren ihren Arbeitsablauf unter qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die Schüler und Schülerinnen überprüfen alternative Fertigungsmerkmale und -abläufe und wägen Möglichkeiten unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Personaleinsatz gegeneinander ab.

Die Schüler und Schülerinnen erarbeiten Regeln für den fachgerechten Umgang mit den fertigen Segeln und weisen Kunden in Bedienung, Wartung, Pflege und Lagerung ein.

Sie überprüfen die Durchführbarkeit von Reparaturen, erarbeiten und kalkulieren Reparaturvorschläge.

Inhalte:

Aufschnüren
Tuchauswahl
Zuschnitt
Abnäher
Profiltiefe/-lage
Straklatte, Schlagschnur
Eckverstärkungen
Kauschen und Beschläge
Salingsverstärkung
Vorsegelzeichnungen
Vermessungsbestimmungen
Vorsegelmaße am Rigg
kurvenförmig begrenzte Flächen
Reparatur


Lernfeld 7:Bezüge herstellen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen unterscheiden verschiedene Arten von Bezügen und deren Einsatzgebiete. Sie bestimmen am Objekt kundenorientiert die Fertigungsgrundlagen für die Produkte.

Die Schüler und Schülerinnen bereiten Gestelle aus verschiedenen Materialien für Bezüge vor. Sie informieren sich über Aufmaßmethoden und Zubehörteile. Sie wägen Vor- und Nachteile von Befestigungsmitteln gegeneinander ab und montieren sie auf unterschiedlichen Werkstoffen und Untergründen.

Die Schüler und Schülerinnen verarbeiten Aufmaßdaten manuell zu technischen Zeichnungen. Sie kennen die verschiedenen Einsatzgebiete der Materialien, Nahtformen, Nähgarne, Zubehörteile und Verarbeitungsarten und setzen diese nach produktspezifischen Datenblättern, Normen und Notwendigkeiten ein. Aufgrund der Anforderungen der Werkstücke und Zubehörteile wählen die Schüler und Schülerinnen die notwendigen Werkzeuge und Maschinen aus. Sie erarbeiten im Team Qualitätskriterien und notwendige Arbeitsschritte und richten den Arbeitsplatz nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten ein.

Die Schüler beraten Kunden über Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Reparaturen.

Die Schüler und Schülerinnen erstellen die Werkstücke unter Berücksichtigung eines rationellen Materialverbrauchs und fertigen Endprodukte. Sie vergleichen ihre Arbeiten, beurteilen sie nach erarbeiteten Kriterien und dokumentieren diese Ergebnisse.

Inhalte:

Drehkörper
Bootsbezüge
Wahre Längen
Schnittschablonen
geometrische Lehrsätze
Dreiecksmethode
Hebel, Drehmoment
Metallbearbeitung
Befestigungsmittel
Reparatur


Lernfeld 8:Zelte herstellen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen fertigen, reparieren und montieren verschiedene Zeltformen und deren Gestänge.

Sie unterscheiden die Einsatzgebiete und Konstruktionen. Die Schüler und Schülerinnen erstellen Aufmaße und verarbeiten Aufmaßdaten manuell oder mit Anwenderprogrammen. Sie fertigen Detailskizzen an, prüfen und bearbeiten Untergründe für den standsicheren Aufbau. Sie informieren sich anhand des geltenden Baurechts über zulässige Abmessungen und Ausführung. Vorgaben zur Befestigung von Werkstücken werden berücksichtigt.

Sie vergleichen verschiedene Eigenschaften von Materialien nach produktspezifischen Datenblättern, Normen und Notwendigkeiten und Verarbeitungsverfahren (insbesondere Schweißen und Nähen) und wählen sie für die Herstellung eines Zeltes aus. Anwendungsorientiert bestimmen die Schüler Gestänge und Zubehör für Zelte. Sie schneiden die Teile unter Berücksichtigung eines rationellen Materialverbrauchs zu und fertigen das Endprodukt. Sie wählen Zubehör wie Ösen, Beschläge und Beriemungen auftragsbezogen aus und bringen diese an. Sie setzen die Werkzeuge und Maschinen material- und produktorientiert ein.

Die Schüler und Schülerinnen überprüfen alternative Fertigungsmerkmale und -abläufe und wägen Möglichkeiten unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Personaleinsatz gegeneinander ab.

Sie beraten Kunden über Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Reparaturen.

Die Schüler und Schülerinnen erarbeiten im Team Qualitätskriterien und alle notwendigen Arbeitsschritte und richten den Arbeitsplatz nach ergonomischen sowie sicherheitstechnischen Gesichtspunkten ein.

Die Schüler und Schülerinnen vergleichen ihre Arbeitsergebnisse, beurteilen sie nach vereinbarten Kriterien und dokumentieren diese.

Inhalte:

Befestigungsarten
UV-Beständigkeit
Caravanvorzelt
Gestängearten
Gestängematerialien
Wahre Längen
Kuppelabwicklung
Zeltabwicklung
Metallbearbeitung
Neigung, Steigung
Reparatur


Lernfeld 9:Markisen herstellen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen informieren sich über Konstruktionsarten und Anfertigungsverfahren von Markisen und weiterer Beschattungsvorrichtungen. Sie nutzen Produktinformationen der Hersteller und erstellen technische Zeichnungen.

Beim Erstellen von Arbeitsablaufpläne und Materiallisten berücksichtigen die Schüler und Schülerinnen witterungsbedingte Lasten. Vor der Montage recherchieren sie nach geeigneten Befestigungsarten und ausreichend dimensionierten Befestigungsmitteln.

Die Schüler und Schülerinnen entwerfen Volantformen als Markisenabschluss und fertigen Markisen nach Aufmaß- und Detailskizzen unter Beachtung des Rapports des Tuches.

Die Schüler und Schülerinnen montieren Markisengestelle an Wänden und Decken unter Berücksichtigung der baulich bedingten Tragfähigkeit der Untergründe und der Krafteinwirkung bei unterschiedlichen Wind- und Wettereinflüssen.

Sie warten und reparieren Markisengestelle und -tuche.

Sie entwerfen weitere Beschattungsprodukte für den Innen- und Außenbereich und beziehen Aspekte der Farbgestaltung, der Proportionen und der Formgebung mit ein.

Sie planen segmentierte, abwickelbare Spannflächen unter Berücksichtigung der Materialbreiten und der Lastorientierung des Tuches. Die Schüler und Schülerinnen schneiden die Bahnen zu und fügen sie anwendungsorientiert durch Kleben, Schweißen und Nähen zusammen. Sie bringen Verstärkungen und Befestigungsmittel lastorientiert an.

Die Schüler und Schülerinnen entwickeln Bewertungskriterien und präsentieren und beurteilen ihre Arbeitsergebnisse.

Inhalte:

Beschattungsarten
Sonnensegel
Abwicklung
Festigkeitsermittlungen
Befestigungsmittel
Wind- und Wetterverhältnisse Reparatur


Lernfeld 10:Planen herstellen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten Kunden über Formen und Verschlusssysteme von Planen. Als Fertigungsgrundlage informieren sie sich über unterschiedliche Einsatzbereiche von Planen. Sie entwickeln Anforderungskriterien an Bauweisen, Materialien und Verschlusssysteme.

Die Schüler und Schülerinnen wählen Werk- und Hilfsstoffe zur Herstellung aus. Sie entwerfen Zuschnittpläne, berechnen den Materialbedarf, planen den Arbeitsablauf und listen erforderliche Maschinen und Werkzeuge auf.

Sie schweißen, nähen und kleben Zuschnittteile manuell und maschinell zusammen. Die Schüler und Schülerinnen berücksichtigen bei der Fertigung die gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung und Instandhaltung von zollgerechten Verdecken von Lastkraftwagen und Anhängern.

Sie stellen zollgerechte Schweißverbindungen her und führen zollgerechte Reparaturen durch.

Die Schüler und Schülerinnen beraten Kunden über Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Reparaturen.

Die Schüler und Schülerinnen dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse. Sie prüfen die Arbeiten auf Qualitätsmerkmale und analysieren Fehlerquellen.

Inhalte:

Verdeckformen Verschlusssysteme Zollvorschriften
Schweiß- und Klebeverfahren
Eckverstärkungen Gurte
Flächen- und Volumenermittlungen
Reparatur


Lernfeld 11:Großsegel herstellen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen unterscheiden Großsegelarten nach Form und Funktion. Sie entwickeln Fertigungsmerkmale für Großsegel ohne Reffsystem und Großsegel für Horizontal- und Vertikalrollreffsysteme. Sie vergleichen das Dehnungsverhalten von Segeltuchen und Verbundstoffen anhand technischer Datenblätter und bestimmen Segeltuche für Großsegel in verschiedenen Segelschnitten. Sie wählen auftragsbezogen Segelschnitte und Materialien auftragsspezifisch aus, erstellen Arbeitsablaufpläne für die Großsegelherstellung und stellen Material- und Zubehörlisten auf.

Die Schüler und Schülerinnen überprüfen alternative Fertigungsmerkmale und -abläufe und wägen Möglichkeiten unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Personaleinsatz gegeneinander ab.

Sie beraten Kunden über Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Reparaturen und Änderungen.

Die Schüler und Schülerinnen stellen Zusammenhänge zwischen Profiltiefe und -tage, aerodynamischem Vortrieb und Einsatzbereich her. Sie zeichnen unter Berücksichtigung von Vermessungs- und Klassenvorschriften Großsegel, um Abnähergrößen zur Profilierung zu ermitteln und nutzen dabei Anwenderprogramme.

Die Schüler und Schülerinnen reißen Segel auf dem Schnürboden für den manuellen Zuschnitt auf. Sie kleben und nähen Tuchbahnen zu dreidimensional gewölbten Flächen zusammen und bringen Verstärkungen, Beschläge und Kauschen sowie Klassenzeichen an.

Sie schlagen Segel an und ab.

Die Schüler und Schülerinnen reflektieren ihren Arbeitsablauf. Sie überprüfen die Umsetzung der Anforderungen an ihren Erzeugnissen und schlagen Alternativen vor.

Inhalte:

Tuchauswahl
Abnäher
Straken
Aufschnüren
Eckverstärkungen
Reffreihen
Segellatten
Großsegelaufmaß
Großsegelzeichnung
Klassenvorschriften
Schwerpunktermittlung
Kalkulation
Segeltrimm
Reparatur und Änderung


Lernfeld 12:Am Rigg arbeiten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen planen das Aufstellen und Legen von Masten in Teamarbeit sowie das Austauschen
von Teilen am Rigg unter Beachtung der dabei wirkenden Kräfte und der geltenden Unfallverhütungsvorschriften.

Sie trimmen Masten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Segelprofil.

Die Schüler und Schülerinnen schlagen Segel an und ab. Sie wählen Drahtseile für Wanten und Stage sowie Tauwerk für Schoten und Fallen aus und versehen sie mit Anschlagmitteln durch Spleißen und Pressen.

Sie befestigen und lösen Beschläge am Rigg und wenden hierbei Kenntnisse der Metallbearbeitung an. Sie montieren und überprüfen Reff- und Rollanlagen auf Funktionalität und tauschen Verschleißteile aus.

Sie erkennen Kraftrichtungen und Lasteinwirkungen und beachten Auswirkungen der Decksausrüstung auf die Effektivität des Riggs.

Sie erstellen einen Kriterienkatalog zur Beurteilung der Arbeitsergebnisse in Hinblick auf M2aßhaltigkeit und Festigkeit.

Sie reflektieren ihre Vorgehensweise bei den Arbeiten am Rigg unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und des Arbeitsschutzes und entwickeln Alternativen.

Inhalte:

Verholen von Booten
Verstagung
Drahtseile
Nietungen,
Verschraubungen
Roll- und Reffsysteme für Vorsegel
Reffsysteme für Großsegel
Schoten und Fallen
Kräfte,
Festigkeit
Schwerpunkte
Flaschenzüge
elektrolytische Korrosion
UVV


*) Verkündet am 14. Mai 2010 (BGBl. I S. 564).



Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher/zur Segelmacherin nebst Rahmenlehrplan

Vom 22. Juni 2010

Nachstehend werden

a) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher/zur Segelmacherin vom 5. Mai 2010 (BGBl. I S. 564) nachrichtlich veröffentlicht,

b) der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Segelmacher/Segelmacherin - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 2010 - bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/ aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

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