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Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerin im Verkauf gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO
(BAnz. Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 37)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Vorwort
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.
Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerin im Verkauf wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Gestaltung der Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf orientiert sich an der Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin.
Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerinnen im Verkauf sind in Handelsunternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten tätig. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen der Verkauf sowie die Mitwirkung bei vor- und nachbereitenden Arbeiten in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben.
Tätigkeitsfelder sind darüber hinaus Warenannahme und Warenlagerung, Warenpräsentation, Bestandspflege und Inventur.
Paragrafenteil |
Info-Tafel |
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/ | Grundlagen:
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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
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Auslegung des § 66 BBiG
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Die Industrie- und Handelskammer (Nennung der zuständigen Stelle) erlässt aufgrund des Beschlusses als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG vom (Datum der gültigen Fassung) nachstehende Ausbildungsregelung | |
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. | |
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Definition der Zielgruppe
Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG absolvieren. Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Für Menschen mit anderen Behinderungen * die nach § 66 BBiG ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden. Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einze1fall festgestellt werden. ____ |
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. | Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42 HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten. |
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Ausbildungseinrichtung als Ausbildungsstätte:
Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. |
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | Eignungsmerkmale
Ausbildungsstätte Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt. Nennung weitergehender Anforderungen Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen. |
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen | |
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden. |
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/ § 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. | |
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 3 Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen
Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. | Absatz 4 Zusatzqualifizierung
Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
§ 7 Struktur der Berufsausbildung | |
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
| Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung beträgt mindestens 20 Wochen, um den Auszubildenden das breite Einsatzspektrum betrieblicher Tätigkeiten zu vermitteln und ihnen später auch die gezielte Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere der Erwerb notwendiger berufspraktischer Erfahrungen im Bereich Verkauf und Beratung sowie im Umgang mit Kunden. Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an. Die Fehlzeit/Fehlzeiten ist/sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen. Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en. Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
Förderphase Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1 Warensortiment; 2 Grundlagen von Beratung und Verkauf: 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 3 Servicebereich Kasse; 4 Marketinggrundlagen: 4.1 Werbemaßnahmen, 5 Warenwirtschaft: 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen. Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen: 1 Warenannahme, Warenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 2 Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 3 Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 4 Marketingmaßnahmen: 4.1 Werbung, Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1 Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 2 Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, | |
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 10 für die Zwischenprüfung und den §§ 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen. | Absatz 1 Berufliche Handlungskompetenz
Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen. |
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/ seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. | |
§ 10 Zwischenprüfung | Hinweis auf Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen. |
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. | |
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
statt. | Bei der Durchführung der Zwischenprüfung soll dem Prüfling mehr Zeit für die Lösung der Aufgaben eingeräumt werden.
Vorschlag: Für die Zwischenprüfung werden 30 Aufgaben insgesamt empfohlen, 3 Minuten pro Aufgabe. |
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
| |
§ 11 Abschlussprüfung | |
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
| Erläuterung zu den Prüfungsinstrumenten
Schriftliche Aufgabe: Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. |
(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
| Vorschlag: Mit Blick auf die Zielgruppe sind für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing nur geschlossene Aufgaben einzusetzen. |
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:
| Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen soll mehr Zeit pro Aufgabe zur Verfügung gestellt werden, insbesondere bei Rechenaufgaben.
Durchschnittlich sind 15 bis 20 Aufgaben anzusetzen. Vorschlag: Mit Blick auf die Zielgruppe sind für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen nur geschlossene Aufgaben einzusetzen. |
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
| Der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde ist in diesem Ausbildungsberuf im Vergleich zum Verkäufer/zur Verkäuferin etwas unterhalb dessen Niveau, daher wird das Verb "beschreiben" anstatt "darstellen" benutzt.
Vorschlag: 20 Fragen sollen zu diesem Prüfungsbereich gestellt werden. |
(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:
| Bei dem mündlichen Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation ist für die Auswahl der Aufgabe genügend Zeit einzuräumen.
Erläuterung zu den Prüfungsinstrumenten Fallbezogenes Fachgespräch: In einem Fachgespräch werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert. Es handelt sich um die Diskussion von Problemen, Lösungen oder Vorgehensweisen. Eine spezifische Ausprägung dieses Prüfungsinstrumentes stellt das fallbezogene Fachgespräch dar. Mit Blick auf die Zielgruppe ist beim fallbezogenen Fachgespräch zu berücksichtigen, dass dieses praxis- und realitätsnah und ggf. mit Einsatz von Waren durchgeführt wird. |
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| |
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. | |
§ 14 Übergang | |
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin anzurechnen.
Es wird ferner empfohlen, die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/ zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu 1,5 Jahren auf die Ausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk anzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden. |
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK entsprechend. | |
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden. | |
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft. | |
(Nennung des Ortes)
den (Nennung des Datums der Ausfertigung) (Nennung der zuständigen Stelle) in Vertretung (Unterschrift Dienststellenleiter/ Dienststellenleiterin) oder (Unterschrift Bevollmächtigter/ Bevollmächtigte) |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf | Anlage 1 zu § 8 |
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflichtqualifikationen gemäß § 8 Absatz 2
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Warensortiment
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 1) | a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments darstellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informieren c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen darstellen d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs darstellen e) geltende Bestimmungen für einen Warenbereich aufzeigen f) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren eines Warenbereichs anwenden g) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen |
2 | Grundlagen von Beratung und Verkauf
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2) | |
2.1 | kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.1) | a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen |
2.2 | Kommunikation mit Kunden
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.2) | a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen f) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten |
2.3 | Beschwerde und Reklamation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.3) | a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und Umtausch mitwirken |
3 | Servicebereich Kasse
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 3) | a) Kassiervorgang darstellen, Kassieranweisung kennen
b) bare und unbare Zahlungen unterscheiden, Preisnachlässe nennen c) die Bedeutung der Kundenansprache im Kassenbereich, insbesondere Begrüßung und Verabschiedung, darstellen |
4 | Marketinggrundlagen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4) | |
4.1 | Werbemaßnahmen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.1) | a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes erläutern c) über Werbeaktionen informieren |
4.2 | Warenpräsentation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.2) | a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
b) Waren platzieren |
4.3 | Kundenservice
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.3) | a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen |
4.4 | Preisbildung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.4) | a) Elemente der Preisgestaltung darstellen
b) Folgen von Preisänderungen nennen c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben durchführen |
5 | Warenwirtschaft
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5) | |
5.1 | Grundlagen der Warenwirtschaft
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.1) | a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Waren- und Datenfluss beschreiben c) Möglichkeiten der Datenerfassung nutzen |
5.2 | Bestandskontrolle, Inventur
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.2) | a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah erfassen
b) Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren d) Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl erläutern, betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen angeben e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen |
5.3 | Wareneingang, Warenlagerung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.3) | a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen einleiten c) Waren lagern und pflegen, rechtliche Vorschriften berücksichtigen d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pflegen |
6 | Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 6) | a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen
b) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen c) die Begriffe Kosten, Umsatz und Ertrag darstellen d) Positionen der Kalkulation darstellen |
Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen gemäß § 8 Absatz 2
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Warenannahme, Warenlagerung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1) | |
1.1 | Bestandssteuerung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.1) | a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebsergebnis darstellen
b) Faktoren beschreiben, die den Bestand und den Absatz beeinflussen, Warenwirtschaftssystem nutzen c) Vollständigkeit des Warenangebots kontrollieren; saisonale, aktions- und frequenzbedingte Schwankungen berücksichtigen |
1.2 | Warenannahme und -kontrolle
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.2) | a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme anwenden
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und bei deren Bearbeitung mitwirken c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten |
1.3 | Warenlagerung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.3) | a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen anwenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit, platzieren |
2 | Beratung und Verkauf
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2) | |
2.1 | Beratungs- und Verkaufsgespräche
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2.1) | a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs informieren c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch herausstellen d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen von Wertstoffen, insbesondere Verpackung, Batterien, Leergut sowie über deren umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten informieren e) Trends beobachten und als Verkaufsargument nutzen f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermitteln, insbesondere beim Wiegen und Messen g) unterschiedliche Kundentypen beschreiben h) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit beschreiben i) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und nutzen |
2.2 | Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2.2) | a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen und situationsgerecht handeln
b) Stresssituationen im Verkauf bewältigen c) Konflikte wahrnehmen und Lösungen im Beratungsgespräch entwickeln d) betriebliche Vorgaben beim Umgang mit schwierigen Kunden umsetzen e) bei Beschwerden und Reklamationen mitwirken, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln |
3 | Kasse
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3) | |
3.1 | Service an der Kasse
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3.1) | a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern, das eigene Verhalten danach ausrichten |
3.2 | Kassensystem und Kassieren
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3.2) | a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem begründen; Kassiervorgang durchführen
b) Kasse abrechnen, Ursachen für Kassendifferenzen feststellen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten d) Stresssituationen an der Kasse bewältigen e) bei der Wechselgeldbereitstellung mitwirken f) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln g) bei Beschwerden und Reklamationen mitwirken, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln |
4 | Marketingmaßnahmen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4) | |
4.1 | Werbung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.1) | a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mitwirken
b) Zusammenhänge zwischen Kosten und Erfolg einer Werbeaktion erläutern c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken |
4.2 | visuelle Verkaufsförderung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.2) | a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung erläutern, bei der Umsetzung der visuellen Verkaufsförderung mitwirken
b) grundlegende Erkenntnisse der Sinneswahrnehmung und der Verkaufspsychologie beschreiben c) Erwartungen und Wünsche der Kunden wahrnehmen und bei der Warenpräsentation berücksichtigen |
4.3 | Kundenbindung, Kundenservice
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.3) | a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Verkaufserfolg beachten
b) Geschenkverpackung anbieten c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im Ausbildungsbetrieb mitwirken d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mitwirken |
Abschnitt C:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1) | |
1.1 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.1) | a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären |
1.2 | Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.2) | a) Einflüsse auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, insbesondere
|
1.3 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.3)
. | a) Aufbau des Ausbildungsbetriebes erklären:
b) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen c) Organisationen benennen, die mit dem Ausbildungsbetrieb zusammenarbeiten
|
1.4 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.4) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben
b) Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung erläutern c) wichtige Bestimmungen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechtes nennen, insbesondere:
d) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere nennen e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären |
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.5) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung beschreiben |
1.6 | Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
2 | Information und Kommunikation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikationssystem
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2.1) | a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen |
2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2.2) | a) Information, Kommunikation und Kooperation zur Förderung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
b) Aufgaben im Team bearbeiten . c) in das Team integrieren; eine positive Gesprächskultur fördern d) mit Konflikten umgehen und zu ihrer Vermeidung beitragen e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen g) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf | Anlage 2 zu § 10 |
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1 Warensortiment,
Abschnitt C Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nummer 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
Abschnitt C Nummer 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
Abschnitt C Nummer 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt C Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nummer 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz,
Abschnitt A Nummer 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 2.2 Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt A Nummer 3 Servicebereich Kasse,
Abschnitt A Nummer 5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Abschnitt A Nummer 5.3 Wareneingang, Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1 Warensortiment,
Abschnitt C Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation
sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 2.3 Beschwerde und Reklamation,
Abschnitt A Nummer 4.1 Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 4.2 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 4.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz,
Abschnitt A Nummer 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 2.2 Kommunikation mit Kunden fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 4.4 Preisbildung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer 3 Servicebereich Kasse,
Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Abschnitt A Nummer 5.3 Wareneingang, Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus einer der vier Wahlqualifikationen gemäß § 8 Absatz 2 aus
Abschnitt B Nummer 1 Warenannahme, Warenlagerung,
Abschnitt B Nummer 2 Beratung und Verkauf,
Abschnitt B Nummer 3 Kasse,
Abschnitt B Nummer 4 Marketingmaßnahmen zu vermitteln.
ENDE |