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WBluAVO - Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Intensivpflege und für Anästhesiepflege
-Schleswig-Holstein-

Vom 11. Oktober 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 25.10.2018 S. 671)
Gl.Nr. 2122-5-20



Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege oder Fachpflegerin oder Fachpfleger für Anästhesiepflege erhält, wer als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.

(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen. Sie soll die für die besonderen Aufgaben in der Intensiv- und Anästhesie- pflege erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln.

(2) Die Weiterbildungsinhalte sollen gemäß dem gewählten Schwerpunkt befähigen zur

  1. sach- und fachgerechten, umfassenden Pflege unter Einbeziehung von Pflegetheorien und -modellen sowie Erkenntnissen in der Pflegeforschung;
  2. Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung der Patientinnen und Patienten;
  3. Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der Beatmung und der externen Herzmassage, notfalls Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes;
  4. Mitarbeit im Behandlungsteam bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen;
  5. sachgerechten Handhabung von Instrumenten, Geräten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies nicht der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten ist;
  6. Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem gewählten Schwerpunkt unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven;
  7. Mitwirkung bei der Fort- und Weiterbildung und der Anleitung von Pflegekräften im jeweiligen Arbeitsbereich;
  8. Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes im jeweiligen Arbeitsbereich;
  9. Anwendung von Methoden der Qualitätssicherung im jeweiligen Arbeitsbereich;
  10. Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patientin und des Patienten sowie Betreuung der Angehörigen;
  11. Auseinandersetzung mit ethischen Fragen der Intensivmedizin, der Intensivpflege und der Anästhesie;
  12. die Bewältigung beruflicher Belastungen und die selbständige Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten.

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der den Wechsel zwischen theoretischem und praktischem Unterricht einerseits, berufspraktischen Anteilen andererseits vorsieht.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst einen integrativen Teil im Umfang von mindestens 376 Unterrichtsstunden und je einen darauf aufbauenden spezialisierenden Teil im Umfang von mindestens 192 Unterrichtsstunden für die beiden Schwerpunkte Intensivpflege und Anästhesiepflege. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird in Modulen erteilt, deren Inhalt und Umfang sich aus der Anlage 2 ergeben. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Kriterien zum erfolgreichen Abschluss der einzelnen Module bestimmt die Weiterbildungsstätte in eigener Verantwortung.

(4) Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 3.

(5) Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag gleichwertige Fortbildungen auf Inhalte nach Anlage 2 anrechnen. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen gilt entsprechend.

§ 4 Zugangsvoraussetzung

Eine Weiterbildung darf erst dann begonnen werden, wenn ihr eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem der in § 1 Absatz 1, zweiter Halbsatz, genannten Berufe vorausgegangen ist. Dem Beginn der Weiterbildung soll ein Jahr ununterbrochene Tätigkeit in dem Beruf nach Satz 1 vorausgegangen sein. Es sollen mindestens sechs Monate auf eine Tätigkeit in der Intensivpflege oder Anästhesiepflege entfallen. In begründeten Einzelfällen darf die Weiterbildungsstätte mit Zustimmung des Landesamtes für soziale Dienste auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten

(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss hauptamtlich wahrgenommen werden. Die Leiterin oder der Leiter muss die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und eine Weiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege abgeschlossen haben. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und die andere eine Weiterbildung für Intensiv- und Anästhesiepflege abgeschlossen haben muss.

(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Wissensgebiete gemäß Anlage 2 entsprechenden Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für die Intensiv- und Anästhesiepflege nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in diesen Bereichen tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden.

(3) In der Weiterbildungsstätte müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Weiterbildungsstätte soll mit einem Krankenhaus vertraglich verbunden sein, das mit wenigstens sechs operativen und sechs internistischen oder acht interdisziplinären Intensivbehandlungsbetten und wenigstens drei Fachabteilungen mit Operationstätigkeit ausgestattet ist. Die Weiterbildungsstätte kann alternativ unter den gleichen Bedingungen mit mehreren im Verbundsystem organisierten Krankenhäusern verbunden sein.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung ist für die Weiterbildungsbereiche Intensivpflege und Anästhesie- pflege ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen des Landesamtes für Soziale Dienste zu bilden.

(2) Das Landesamt für Soziale Dienste beauftragt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs liegen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:

  1. Die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in beglaubigter Form,
  2. eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält und
  3. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die erfolgreich erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 3 Absatz 3.

§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 10 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.

(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 11 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung wird in dem gewählten Schwerpunkt Intensivpflege oder Anästhesiepflege durchgeführt und von der Leitung oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer fachkundigen Mitarbeiterin oder einem fachkundigen Mitarbeiter des Einsatzfeldes abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern Art und Inhalt des praktischen Teils der Prüfung. Es soll sich um die intensivpflegerische oder anästhesiepflegerische Betreuung einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der Planung und Dokumentation handeln. In einem anschließenden Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(3) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung soll nach Abschluss des letzten Moduls liegen. Die Dauer soll je Prüfling sechs Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer entscheiden unabhängig voneinander über Bestehen oder Nichtbestehen. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfling fallorientiert darstellen kann, dass er die für die besonderen Aufgaben in der Intensiv- oder Anästhesiepflege erforderlichen Kenntnisse und Einstellungen erworben hat.

(2) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Für die Auseinandersetzung mit dem Fallbeispiel ist dem Prüfling zusätzlich eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 und höchstens 30 Minuten zu gewähren.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.

(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.

(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Wer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 dieser Verordnung führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351).

§ 16 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17 Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Intensivpflege und Anästhesie- pflege vom 10. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 569), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) fortgeführt werden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2023 außer Kraft. Gemäß § 44 Absatz 3 des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S.162) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer außer Kraft.

.

AnerkennungAnlage 1
(zu § 1 Absatz 3)

Frau/Herr ...................................................................................................

geb.

am.................................................................in..........................................

mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Gesundheits- und Krankpflegerin

Gesundheits- und Krankenpfleger

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

vom........................................................

ist berechtigt, gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Intensivpflege und für Anästhesiepflege (WBluAVO) vom 11. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 671), die Weiterbildungsbezeichnung

Fachpflegerin für Intensivpflege

Fachpfleger für Intensivpflege

Fachpflegerin für Anästhesiepflege

Fachpfleger für Anästhesiepflege

zu führen.

..........................................., den..............................................

.

Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen UnterrichtsAnlage 2
(zu § 3 Absatz 3)

Der theoretische und praktische Unterricht wird fachübergreifend vermittelt und bezieht Aspekte aus folgenden Wissensgebieten ein:

Kernmodul:

"Begleitende und unterstützende Kompetenzen"

Zielsetzung: Das Kernmodul zielt darauf ab, den Teilnehmenden methodische Kompetenzen zu vermitteln, die unterstützend zum Pflegeprozess erforderlich sind.

Inhalte:

Teil

Teil B

Teil C

Umfang: 136 Unterrichtsstunden
Abschluss: 2 Leistungsnachweise

1. Grundmodul:

"Einführung in die Fachkrankenpflege"

Zielsetzung: Sichere Überwachung und Beurteilung der Vitalfunktionen bei Patienten auf der Intensivstation und in der Anästhesie sowie sicherer und reflektierter Umgang mit medizinischen Geräten.

Inhalte:

Umfang: 56 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

2. Grundmodul:

"Atemförderung und Beatmung"

Zielsetzung: Grundlegendes Verständnis von Störungen der Atmungsorgane und unterstützenden Maßnahmen.

Inhalte:

Umfang: 40 Unterrichtsstunden
Abschluss: 1 Leistungsnachweis

3. Grundmodul:

"Akut- und Grenzsituationen"

Zielsetzung: Professioneller Umgang mit Akut- und Grenzsituationen sowie die Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit Fragen der Pflege- und Medizinethik.

Inhalte:

Umfang: 64 Unterrichtsstunden
Abschluss: 1 Leistungsnachweis

4. Grundmodul:

"Pflege von Patienten mit hoher Betreuungsabhängigkeit"

Zielsetzung: Erhöhung der Empathiefähigkeit und Handlungskompetenz bei der Versorgung von Patienten in extrem vulnerablen Lebens- und Krankheitssituationen.

Inhalte:

Umfang: 80 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

Der spezialisierende Teil besteht aus jeweils drei Fachmodulen für jeden der beiden Schwerpunkte. Die Inhalte der Fachmodule vermitteln spezielles Fachwissen.

1. Fachmodul Intensivpflege:

"Pflegeinterventionen bei Störungen der Atemfunktion"

Zielsetzung: Vertiefende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur professionellen pflegerischen Betreuung von Beatmungspatienten.

Inhalte:

Umfang: 40 Unterrichtsstunden
Abschluss: 1 Leistungsnachweis

2. Fachmodul Intensivpflege:

"Problemorientierte Intensivpflege"

Zielsetzung: Professionelle pflegerische Betreuung von Patienten mit fachdisziplinübergreifenden Störungen/ Problemen in komplexen Pflegesituationen.

Inhalte:

Umfang: 80 Unterrichtsstunden
Abschluss: 1 Leistungsnachweis

3. Fachmodul Intensivpflege:

"Fallorientierte Intensivpflege"

Zielsetzung: Handlungskompetente Planung und Durchführung individueller Intensivpflege im multiplen Kontext fallbezogener Pflegesituationen.

Inhalte:

Umfang: 72 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

1. Fachmodul Anästhesiepflege:

"Grundlagen der Anästhesiepflege"

Zielsetzung: Grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der speziellen Pflege in der Anästhesie.

Inhalte:

Umfang: 40 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

2. Fachmodul Anästhesiepflege:

"Problemorientierte Anästhesiepflege"

Zielsetzung: Professionelle pflegerische Betreuung von Patienten mit fachdisziplinübergreifenden Störungen/ Problemen.

Inhalte:

Umfang: 80 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

3. Fachmodul Anästhesiepflege

"Fallorientierte Anästhesiepflege"

Zielsetzung: Handlungskompetente Planung und Durchführung individueller Anästhesiepflege im multiplen Kontext fallbezogener Pflegesituationen.

Inhalte:

Umfang: 72 Unterrichtsstunden

Abschluss: 1 Leistungsnachweis

.

Berufspraktische AnteileAnlage 3
(zu § 3 Absatz 4)

Die berufspraktischen Anteile sind verzahnt mit den Modulen des theoretischen und praktischen Unterrichtes zu absolvieren. Sie umfassen auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete Mitarbeit in folgenden Einsatzgebieten:

  1. im Schwerpunkt Intensivpflege: Insgesamt 800 Stunden, davon

    oder
    800 Stunden interdisziplinäre Intensivpflege, davon mindestens 160 Stunden in einer weiteren Station oder Abteilung;

  2. im Schwerpunkt Anästhesiepflege:
    Insgesamt 800 Stunden, davon mindestens 160 Stunden in einer weiteren Station oder Abteilung. Jeder Abschnitt der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ist von der Weiterbildungsteilnehmerin oder dem Weiterbildungsteilnehmer zu dokumentieren. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter bestätigt die auf das Weiterbildungsziel bezogenen Lernfortschritte.

.

ZeugnisAnlage 4
(zu § 14 Absatz 1)

Frau/Herr

geb. am .........................................................

in ...................................................................

hat die Prüfung

zur Fachpflegerin/zum Fachpfleger für Intensivpflege

zur Fachpflegerin/zum Fachpfleger für Anästhesiepflege

vor dem Prüfungsausschuss der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte

...............................................................................................................

in ............................................................................................................

bestanden.

........................................., den ..........................

(Siegel)


Die/Der Vorsitzende des Prüfungsauschusses

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen