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Änderungstext

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Vom 2. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 1006)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verordnet auf Grund

Artikel 1
FinVermV - Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 MaBV - Makler- und Bauträgerverordnung
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer
"MaBV - Makler- und Bauträgerverordnung
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" werden das Komma und die Angabe "2 und 3" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 5 bis 7

5. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, oder der auf diese bezogenen Anlageberatung: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, je ein Stück der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des ausführlichen und gegebenenfalls des vereinfachten Verkaufsprospektes sowie der Jahres- und Halbjahresberichte für das Investmentvermögen, jeweils in deutscher Sprache (§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes); bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, oder bei der auf diese bezogenen Anlageberatung außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Investmentanteile berechtigt ist sowie ob und wann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Berechtigung zum öffentlichen Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;

6. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung:

  1. die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers abgezogen werden;
  2. die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den Vertragsbedingungen einbehalten werden;
  3. (weggefallen)
  4. ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden sind;
  5. ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch
    verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;
  6. ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder;
  7. wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem;
  8. ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche Befugnisse es hat;
  9. ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist;
  10. ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder entstehen können;
  11. Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden;

7. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung:

  1. Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft;
  2. ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt werden;
  3. ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen;
  4. nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;
  5. sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;

werden aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Informationspflicht und Werbung 07 10 11

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

  1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben,
  2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. Nr. 6 und 7 erwähnten Angaben,
  3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.

Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.

(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend.

Für die von dem Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 bis 2a des Investmentgesetzes entsprechend.

" § 11 Informationspflicht und Werbung

Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

  1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
    1. unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und
    2. spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,
  2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.

Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

9. In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe "Abs. 1" gestrichen und die Wörter "Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1 oder 2" ersetzt.

10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

(gültig ab 01.01.2013)

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigten lassen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2 treten am 1. November 2012 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft.