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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur
Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung

Vom 5. Februar 2016
(BGBl. I Nr. 7 vom 15.02.2016 S. 175)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
(gültig ab 01.08.2016)

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 "Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
" § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 "Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
  3. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 "Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung."

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:
I.17Flexografie IX...
b) Der Nummer 2 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:
II.26Flexografie IIX...
c) Der Nummer 3 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:
III.24Flexografie IIIX...

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:

"I.17Flexografie I

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.17)

a) Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppenspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren

b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vorschriften von Behörden,
Kammern oder Post, herstellen

c) typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden

d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvorgaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei- chungen korrigieren

e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer Sammelform für die Herstellung von Stempelplatten positionieren

f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten übertragen und Stempel- oder Flexodruckplatten herstellen

g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und konfektionieren

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b) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:

"II.26Flexografie II

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.26)

a) Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und des Umweltschutzes auswählen und einsetzen

b) tabellarischen Stempelsatz herstellen

c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten sowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten

d) Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und justieren

e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen

f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren

g) Stempel instand setzen

f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren

g) Stempel instand setzen

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c) Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:

"III.24Flexografie III

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.24)

a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren

b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstempeln berücksichtigen

c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien und drucktechnischen Kriterien abstimmen

d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Linie, Grafik, auswählen und kombinieren

e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren berücksichtigen

f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren

g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü- fen

h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswählen, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen

j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren

k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschinen einstellen und Gravuren anfertigen

l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren

m)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Einstellungen optimieren

n) Anlagen warten und pflegen

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Artikel 2
Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung

(gültig ab 01.08.2016)

Die Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 15. März 2011 (BGBl. I S. 440) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

ENDE